Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1997, Az.: BVerwG 3 B 169/96
Restitution wegen GmbH-Anteilsrechten einer Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 169/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Magdeburg 11.06.1996 - VG 7 A 239/94
Rechtsgrundlagen
- Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag
- § 6 Abs. 1a S. 1 VermG
- § 6 Abs. 5a VermG
- § 6 S. 1 Buchst. c VermG
- § 6 Abs. 6 VermG
- § 1a Abs. 1 VZOG
Fundstellen
- NJ 1997, 447 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 1218 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine Gemeinde ist nicht deshalb restitutionsberechtigt im Sinne von Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV, weil sie an der in Volkseigentum überführten privatrechtlichen Gesellschaft beteiligt war.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin - gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 11. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Die Klägerin begehrt im Wege der Vermögensrestitution die Zuordnung von sechs mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, hilfsweise von Miteigentumsanteilen an diesen Grundstücken im Verhältnis zu ihren früheren Gesellschaftsanteilen. Die Grundstücke gehörten ab 1944 der Stendaler Wohnungsbaugesellschaft mbH, an der die Klägerin mit 49,4 % beteiligt war. Im Februar 1951 wurde als neuer Grundstückseigentümer aufgrund der Kommunalwirtschaftsverordnung vom 24. November 1948 im Grundbuch "Eigentum des Volkes - Kommunalwirtschaftsunternehmen der Stadt Stendal ..." eingetragen. Die Beklagte hat die Grundstücke der Beigeladenen zugeordnet. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, juristische Personen des privaten Rechts gehörten nicht zu den Berechtigten im Sinne von Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages (EV); die Revision hat es nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Die Sache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an dieser Voraussetzung u.a. dann, wenn die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage anhand des einschlägigen Gesetzestextes und hierzu eventuell ergangener höchstrichterlicher Entscheidungen nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen ohne weiteres zu beantworten ist. Dies ist hier der Fall.
Der Beschwerde geht es sinngemäß um die Klärung der Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäß Art. 21 Abs. 3 EV Grundstücke - oder Miteigentumsanteile daran - beanspruchen kann, die bis zur Überführung in Volkseigentum einer privatrechtlichen Gesellschaft gehört hatten, an der sie (die Körperschaft) beteiligt war. Die Frage ist zu verneinen, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies auch dann zu gelten hätte, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft im Besitz sämtlicher Anteile an der Gesellschaft gewesen wäre, weil dieser Fall hier nicht gegeben ist.
Die öffentliche Restitution bezieht sich nach Art. 21 Abs. 3 EV auf Vermögenswerte, die bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften "von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts" unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind. Die streitgegenständlichen Grundstücke wurden seinerzeit nicht von der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin, also einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Verfügung gestellt, sondern von einer Gesellschaft des privaten Rechts. Die durch Überführung in Volkseigentum unmittelbar geschädigte Gesellschaft ist mit der Klägerin weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht identisch. Der Umstand, daß die Gesellschaftsanteile zum Teil der Klägerin gehörten, rechtfertigt es nicht, die GmbH in restitutionsrechtlicher Hinsicht ihr gleichzustellen.
Das öffentliche Zuordnungsrecht und das Vermögensgesetz (§ 6 Abs. 1 a Satz 1) stimmen darin überein, daß bei Unternehmensenteignungen allein der rechtliche Träger des Unternehmens - hier also die GmbH - als der unmittelbar Geschädigte restitutionsberechtigt ist. Daher richtet sich die Restitution eines Unternehmens ausschließlich nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes, wenn der Unternehmensträger in der Rechtsform des Privatrechts geführt wurde. Eine Restitution zugunsten privater Rechtsträger ist den einschlägigen Vorschriften des Einigungsvertrages und des Vermögenszuordnungsgesetzes wesensfremd. Das statt dessen anwendbare Vermögensgesetz schließt die öffentliche Restitution auch bei einer früheren Beteiligung öffentlich-rechtlicher Körperschaften an dem Unternehmensträger aus. Diese sind als mittelbar geschädigte Inhaber von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten nicht restitutionsberechtigt, sondern können lediglich den Antrag auf Rückgabe des Unternehmens stellen (vgl. § 6 Abs. 6 VermG) und auch Anteile an dem verfügungsberechtigten Unternehmen allenfalls unter der Voraussetzung beanspruchen, daß der nach dem Vermögensgesetz zu beurteilende Rückgabeanspruch des restitutionsberechtigten Unternehmensträgers besteht (§ 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. c VermG). Ob Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einer Gesellschaft des privaten Rechts überhaupt dem Vermögensbegriff des Vermögenszuordnungsgesetzes unterfallen (§ 1 a Abs. 1 VZOG), kann offenbleiben (vgl. Beschluß vom 5. März 1996 - BVerwG 7 B 412.95 -). Für anteilige Eigentumsrechte an Grundstücken und Gebäuden - wie sie die Klägerin hilfsweise beansprucht - gilt dies jedenfalls nur dann, wenn sie rechtlich selbständig sind (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 418.95 -); dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.
Sommer
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski