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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1995, Az.: BVerwG 7 B 418.95

Stichtagsbezogene Nutzung eines Vermögensgegenstands für öffentliche Aufgaben; "Anteilige" Zuordnung von Vermögensgegenständen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 418.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig - 03.08.1995 - AZ: 3 K 1046/94

Fundstellen

  • DÖV 1996, 887 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 279 (amtl. Leitsatz)
  • VIZ 1996, 216
  • ZOV 1996, 365-366

Verfahrensgegenstand

Vermögenszuordnungsrecht

Amtlicher Leitsatz

Der Restitutionsausschlußtatbestand der stichtagsbezogenen Verwaltungsnutzung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG) setzt nicht voraus, daß die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben durch eine Rückübertragung erheblich beeinträchtigt würde.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Dezember 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. August 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Zuordnung eines an den Stichtagen teilweise für Polizeizwecke, überwiegend als Rathaus der Beigeladenen genutzten Grundstücks entsprechend dem auf die polizeiliche Nutzung entfallenden Anteil. Die Beklagte ordnete das Grundstück der Beigeladenen als Restitutionsvermögen zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob bereits die stichtagsbezogene Nutzung eines Vermögensgegenstands für öffentliche Aufgaben (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG) den Restitutionsanspruch ausschließt oder ob darüber hinaus erforderlich ist, daß die Verwaltungsnutzung auf "Eigenbesitz" beruht und durch die Rückübertragung erheblich beeinträchtigt würde. Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt der Restitutionsausschluß nicht voraus, daß ein Vermögensgegenstand für eine vom Zuordnungsberechtigten wahrzunehmende Aufgabe "benötigt" wird (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 -), zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt. Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des Senats auch, ob ein Träger öffentlicher Aufgaben den Vermögensgegenstand am Stichtag als Eigentümer, als Verfügungsberechtigter oder aufgrund eines Mietverhältnisses genutzt hat (Beschluß vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 -).

3

Die Revision ist jedenfalls deswegen nicht zuzulassen, weil sich die als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. In diesem wäre nämlich nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, daß das umstrittene Grundstück am Stichtag überwiegend für Verwaltungsaufgaben der Beigeladenen genutzt wurde und eine Zuordnung an den Kläger bereits an der untergeordneten Nutzung des Vermögensgegenstands für die von ihm wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben scheitert; daher käme es nicht darauf an, ob wegen der am 25. Dezember 1993 bestehenden Verwaltungsnutzung eines Grundstücksteils durch den Kläger die Rückübertragung an die Beigeladene ausgeschlossen war. Zuzuordnen war ein bebautes Grundstück (Gemarkung T., Flur .., Fl.-St. Nr. ..) mit einer Grundstücksfläche von 4699 qm, das am 1. Oktober 1989 für Verwaltungsaufgaben der Beigeladenen zu 64,5 % und für solche des Klägers zu 35,5 % genutzt wurde. Da der Nutzungsanteil des Klägers gegenüber demjenigen der Beigeladenen nicht im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV "überwiegend" war, steht ihm der Vermögensgegenstand schon aus diesem Grund nicht zu. Das Merkmal des Überwiegens betrifft zwar unmittelbar nur das Verhältnis der Aufgabenwahrnehmung zwischen dem Bund einerseits und sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung andererseits. Angesichts der übereinstimmenden Problemlage ist dieses Differenzierungskriterium jedoch auf andere Fälle der Nutzungskonkurrenz von Trägern öffentlicher Verwaltung entsprechend anzuwenden. Die Regelung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV schließt eine "anteilige" Zuordnung eines Vermögensgegenstands, wie sie offenbar dem Kläger vorschwebt, aus Praktikabilitätsgründen aus. Anteilige Eigentumsrechte an Grundstücken und Gebäuden können nur zugeordnet werden, wenn sie rechtlich selbständig sind (vgl. § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG); daß diese Voraussetzung erfüllt wäre, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. § 2 Abs. 2 a VZOG enthält keine hiervon abweichende Regelung, sondern setzt ein materielles Zuordnungsrecht voraus (wie es sich z.B. aufgrund von § 2 Abs. 2 der 5. DVO/TreuhG ergibt), woran es dem Kläger im vorliegenden Fall ermangelt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Dr. Franßen
Kley
Herbert