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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1995, Az.: BVerwG 7 B 265.95

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Rückübertragung eines bebauten Grundstücks; Enteignung eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 265.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Weimar - 11.05.1995 - AZ: 5 K 550/93

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Oktober 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines bebauten Grundstücks, das ursprünglich einer privaten Bank gehört hatte, im Jahre 1947 auf besatzungshoheitlicher Grundlage unentgeltlich dem Land übertragen worden war und später in Volkseigentum überführt wurde; Rechtsträger war zuletzt das Ministerium für Nationale Verteidigung. Am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 wurde das aufstehende Gebäude für Verteidigungszwecke, am 25. Dezember 1993 als Arbeitsamt genutzt. Die Beklagte ordnete das Grundstück der Beigeladenen als Verwaltungsvermögen zu. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf eine im Prozeß eingetretene Rechtsänderung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG) als unzulässig abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob der Restitutionsausschlußtatbestand eine Nutzung des Vermögensgegenstands für Verwaltungsaufgaben "kumulativ an allen drei Stichtagen" voraussetze, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da das Grundstück sowohl am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 als auch am 25. Dezember 1993 für Verwaltungsaufgaben genutzt wurde. Die weitere Frage, ob der Restitutionstatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG unter den dort genannten Voraussetzungen generell oder nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers oder Verfügungsberechtigten eingreife, ist im erstgenannten Sinn zu beantworten, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 33.93 -, NJ 1994, 593), dient der Restitutionsausschlußtatbestand dem Zweck, die öffentliche Restitution durch den Anwendungsvorrang des Funktionsprinzips zu beschränken. Der Vorrang der funktionalen Zuordnung knüpft an eine stichtagsbezogene Verwaltungsnutzung an, um den öffentlich-rechtlichen Körperschaften dadurch weiterhin die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Ob ein Träger öffentlicher Aufgaben den Vermögensgegenstand am Stichtag als Eigentümer, als Verfügungsberechtigter oder aufgrund eines Mietverhältnisses genutzt hat, ist angesichts dieses durch den Wortlaut gedeckten und durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes belegten Regelungszwecks unerheblich. Während § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG den Restitutionsanspruch beschränkt, dient demgegenüber § 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG, auf dessen Wortlaut ("... kann von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden") sich der Kläger rechtsirrig für seine gegenteilige Ansicht beruft, dem Interesse des Restitutionsberechtigten; durch die Gesetzesformulierung sollte klargestellt werden, daß ein Vermögensgegenstand dem Restitutionsberechtigten unabhängig davon zurückzuübertragen ist, ob dieser ihn für öffentliche Aufgaben nutzt (vgl. Regierungsentwurf des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes, BTDrucks 12/5553, Begr. zu § 11 E-VZOG, S. 169 f., sowie Stellungnahme des Bundesrates, a.a.O., Nr. 90 <S. 205>). Der Wortlaut des Satzes 1 gibt hiernach für die Auslegung des einschlägigen Ausschlußtatbestandes nichts her.

3

Aus dem Anwendungsvorrang der funktionalen Zuordnung beantwortet sich ohne weiteres auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Restitutionsausschluß voraussetzt, daß der Vermögensgegenstand am 25. Dezember 1993 den Verwaltungsaufgaben desselben Trägers öffentlicher Verwaltung diente, der ihn schon am 1. Oktober 1989 hierfür genutzt hat. Die Frage ist zu verneinen, wenn der Vermögensgegenstand - wie hier - an beiden Stichtagen Verwaltungsaufgaben des Bundes diente, seien sie auch zum einen in unmittelbarer, zum anderen in mittelbarer Bundesverwaltung wahrgenommen worden. Denn unter diesen Umständen ist der Vermögensgegenstand nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV am 3. Oktober 1990 Bundesvermögen geworden, weil er nicht Verwaltungaufgaben eines Landes, einer Gemeinde oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Verwaltung dient; da der Vermögensgegenstand auch am 25. Dezember 1993 für Aufgaben genutzt wurde, die dem Bund obliegen, wird der Restitutionsanspruch des Klägers dadurch ausgeschlossen. Aus der Bezugnahme in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG auf Art. 21 EV folgt nichts anderes. Diese Vorschrift schließt die Rückübertragung aus, wenn ein Vermögensgegenstand am Stichtag "für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Art. 21 (...) des Einigungsvertrages genutzt" wird. Damit verlangt sie jedoch keine seit 1. Oktober 1989 fortbestehende Identität des Verwaltungsträgers, der auf den Bund übergegangenes Vermögen für Verwaltungsaufgaben des Bundes genutzt hat. Die Regelung soll allein verhindern, daß die Restitution aufgrund einer am 25. Dezember 1993 bestehenden Nutzung für Zwecke ausgeschlossen wird, die entweder keinen Verwaltungsaufgaben dienen oder für deren Wahrnehmung der Verwaltungsträger nach dem Grundgesetz unzuständig ist (vgl. Begr. des Registerentwurfs, a.a.O., S. 170). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann von einer solchen der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes widersprechenden Nutzung am 25. Dezember 1993 keine Rede sein.

4

Daß durch diese Gesetzesauslegung das "Förderalismusprinzip" nicht verletzt wird, ergibt sich schon aus der Eigenart des Anwendungsvorrangs der stichtagsbezogenen Nutzung, der allen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zugute kommt, die am Stichtag einen restitutionsbelasteten Vermögensgegenstand für ihnen obliegende Aufgaben genutzt haben. Schon deswegen ist die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Im übrigen geht das diesbezügliche Vorbringen des Klägers an den in einem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach das streitbefangene Grundstück bereits am 1. Oktober 1989 und auch am 3. Oktober 1990 Bundesaufgaben diente; daher wird durch den Restitutionsausschluß die aufgabengerechte Vermögensausstattung des Klägers nicht beeinträchtigt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Dr. Franßen
Kley
Herbert