Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1994, Az.: BVerwG 7 C 33.93

Zuordnung von nach dem Recht der DDR rechtswirksam erworbenen Vermögens einer DDR-Partei nach dem Sonderrecht für Parteivermögen; Auflösung der Zuordnungskonkurrenz zwischen Funktionsprinzip und Restitutionsprinzip; Ausschluss der Rückübertragung eines Vermögensgegenstandes bei dessen tatsächlich unmittelbarer Funktion für Verwaltungsaufgaben; Dem Parteivermögen der DDR zugehörige Vermögensgegenstände

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 33.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz - 09.02.1993 - AZ: VG C 1 K 401/92

Fundstellen

  • DtZ 1995, 151-152
  • DÖV 1994, 969 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 593-594 (Volltext mit amtl. LS)
  • TürVBl 1994, 262-263
  • ViZ 1994, 477-478
  • ZIP 1994, 1225-1227 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, A89-A90 (Kurzinformation)
  • ZoV 1994, 398-400

Amtlicher Leitsatz

Nach dem Recht der DDR rechswirksam erworbenes Vermögen einer DDR-Partei oder einer Unterorganisation ist nicht nach Vermögenszuordnungsrecht, sondern ausschließlich nach dem Sonderrecht für Parteivermögen zuzuordnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Herbert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Februar 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der klagende Landkreis begehrt im Wege der Vermögenszuordnung die unentgeltliche Übertragung des bebauten, ... großen Grundstücks A. Straße ... in F. (Grundbuchblatt 121 der Gemarkung P., Fl.St.-Nr. .... Das seinerzeit als Finanzamt genutzte Grundstück wurde im Juli 1933 vom Sächsischen Staatsfiskus an das Deutsche Reich veräußert. Das Deutsche Reich war bis Anfang 1962 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

2

Zum Jahresende 1952 übergab der Rat des Kreises F. das Grundstück der ... Seitdem diente es der ... als Verwaltungsgebäude. Mit Wirkung vom ... bestimmte der Rat des Kreises die ... als Rechtsträger mit der Maßgabe, vor der entsprechenden Eintragung in das Grundbuch das Grundstück als Eigentum des Volkes umzuschreiben. Nach einem von der Beigeladenen dem Verwaltungsgericht vorgelegten Grundbuchauszug ist im Bestandsblatt die mit ... datierte Eintragung "Eigentum des Volkes" nebst Angabe der Fundament GmbH als Rechtsträger gestrichen und als Eigentümer mit Datum vom ... der organisationseigene Betrieb ... Fundament vermerkt.

3

Mit an die Treuhandanstalt - Direktorat Sondervermögen - gerichtetem Schreiben übersandte der Kläger einen Antrag auf Übertragung von Vermögen in Kommunaleigentum vom ... ... und beantragte die Zuordnung des Grundstücks als Verwaltungsvermögen. Durch Bescheid vom 13. März 1992 lehnte die Präsidentin der Treuhandanstalt den Antrag mit der Begründung ab, das Grundstück sei schon nach den Angaben des Klägers nicht als Verwaltungsvermögen zuzuordnen, weil es am maßgeblichen Stichtag nicht für Aufgaben kommunaler Selbstverwaltung, sondern für Parteizwecke der ... genutzt worden sei. Die Feststellung, ob es als früheres Reichsvermögen dem Bund zustehe, bleibe einem gesonderten Verwaltungsverfahren vorbehalten.

4

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks als Verwaltungsvermögen. Er habe nicht den Nachweis erbracht, daß es am 1. Oktober 1989 vom Rat des Kreises überwiegend für Aufgaben genutzt worden sei, die nunmehr der Kläger wahrzunehmen habe. Das bedürfe jedoch keiner weiteren Klärung. Der Zuordnung als Verwaltungsvermögen gehe jedenfalls ein öffentlich-rechtlicher Restitutionsanspruch des Alteigentümers vor. Da das Grundstück im Jahre 1933 an das Deutsche Reich veräußert worden sei, stehe es als ehemaliges Reichsvermögen dem Bund zu. Daran ändere sich nichts, wenn davon ausgegangen werde, daß - was allerdings zweifelhaft sei - das Grundstück in das Eigentum des ... Fundament gelangt sei. Unter dieser Voraussetzung sei es zwar nicht kraft Gesetzes Bundesvermögen geworden, sondern als Parteivermögen in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übergegangen. Die Treuhandanstalt werde es jedoch, weil mit dem Nachweis eines rechtsstaatlichen Erwerbs nicht zu rechnen sei, der Bundesrepublik als der Rechtsnachfolgerin des früher Berechtigten zurückzugeben haben.

5

Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt und im wesentlichen ausgeführt: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Präsidentin der Treuhandanstalt für zuständig gehalten. Über die Zuordnung von Verwaltungsvermögen habe der Oberfinanzpräsident zu entscheiden. In der Sache unzutreffend sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß der Restitutionsanspruch der Zuordnung als Verwaltungsvermögen vorgehe. Diese Ansicht widerspreche dem Zweck und der Systematik des Art. 21 des Einigungsvertrages (EV). Außerdem sei der Regelungsgehalt des Art. 21 Abs. 3 EV derart unklar, daß ihm kein Vorrang vor Art. 21 Abs. 1, 2 EV eingeräumt werden dürfe.

6

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Zuordnung des Grundstücks an den Kläger scheitere schon an dem mangelnden Nachweis einer Nutzung am maßgeblichen Stichtag für dessen Verwaltungsaufgaben. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen eines Restitutionsanspruchs der Beigeladenen vorlägen, komme es nicht an. Aufgrund der Eintragung des OEB Fundament als Eigentümer gehöre das Grundstück zum Parteivermögen, das der treuhänderischen Verwaltung der Treuhandanstalt unterliege und in entsprechender Anwendung der Art. 21, 22 EV vorrangig dem früher Berechtigten zurückzugeben sei.

7

Die vom Verwaltungsgericht in ihrer Eigenschaft als mögliche Restitutionsgläubigerin beigeladene Bundesrepublik Deutschland hat sich nicht geäußert.

8

Der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet. Der angefochtene Bescheid verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er die Zuordnung des Grundstücks nicht beanspruchen könne. Als Eigentumsobjekt des OEB Fundament unterfalle das Grundstück den Sonderregelungen für Parteivermögen. Gegenüber dem Freigabeanspruch des OEB Fundament oder seines Rechtsnachfolgers sei der Restitutionsanspruch der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des früher berechtigten Deutschen Reichs vorrangig.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Vermögenszuordnungsbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

10

1.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Erwägung, dem Kläger sei das Grundstück schon deswegen nicht zuzuordnen, weil es als früheres Reichsvermögen dem Bund zustehe und weil dieser Restitutionsanspruch gegenüber einer Zuordnung nach dem Funktionsprinzip Vorrang habe. Diese Auffassung steht nicht in Einklang mit Bundesrecht.

11

Die Verteilungsregelung des Art. 21 Abs. 1, 2 EV weist dasjenige Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das aus der Sicht des Grundgesetzes unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, als Verwaltungsvermögen den Trägern öffentlicher Verwaltung entsprechend ihren Aufgaben zu. Dieses funktionale Zuordnungsprinzip wird durch das Restitutionsprinzip ergänzt, wonach den Körperschaften des öffentlichen Rechts dasjenige Altvermögen zusteht, das sie dem Zentralstaat, den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt haben (Art. 21 Abs. 3 EV). In welcher Weise die Zuordnungskonkurrenz zwischen Funktionsprinzip und Restitutionsprinzip aufzulösen ist, regelt Art. 21 EV nicht.

12

Diese in Rechtsprechung und Literatur bisher umstrittene Frage ist durch die Neuregelung des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) in Art. 16 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) dahin entschieden, daß dem Restitutionsanspruch eine stichtagsbezogene Nutzung zu Verwaltungszwecken vorgeht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG n.F. ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn der Vermögensgegenstand am 25. Dezember 1993 tatsächlich unmittelbar Verwaltungsaufgaben diente. Der Ausschlußtatbestand gilt auch für ehemaliges Reichsvermögen (vgl. § 16 Satz 1 VZOG). Angesichts dieser Rechtslage, die im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG), erweist sich die das angefochtene Urteil tragende Annahme eines Anwendungsvorrangs des Restitutionsanspruchs als mit Bundesrecht unvereinbar.

13

2.

Gleichwohl stellt sich das angegriffene Urteil aus anderen Gründen als richtig dar. Der Kläger hat auf die Zuordnung des streitbefangenen Grundstücks als Verwaltungsvermögen keinen Anspruch, da das Grundstück zum ehemaligen Parteivermögen gehört (a), für dessen Verteilung Sonderrecht gilt, dessen Voraussetzungen er nicht erfüllt (b); an dem Bestand des den Zuordnungsanspruch ablehnenden Bescheids der Präsidentin der Treuhandanstalt ändert der vom Kläger behauptete Zuständigkeitsmangel nichts (c).

14

a)

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß als Grundstückseigentümer im Grundbuch seit 1974 der OEB Fundament eingetragen ist. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat gebunden, da in bezug auf sie keine zulässige und begründete Revisionsrüge erhoben ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Zwar beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf der Feststellung, daß das Grundstück Eigentum des OEB Fundament ist. Die Bindung des Revisionsgerichts gilt aber auch für solche tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, auf welche das Urteil nicht gestützt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1963 - BVerwG 4 C 1.62 -, DVBl 1963, 521).

15

Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Eigentumserwerbs greifen nicht durch. Wenn das Verwaltungsgericht einen Übergang von Volkseigentum in das Eigentum eines organisationseigenen Betriebs in Frage stellt, läßt es unberücksichtigt, daß dem Rechtsverständnis der Deutschen Demokratischen Republik das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen als besondere Form des sozialistischen Eigentums neben dem Volkseigentum und dem Eigentum sozialistischer Genossenschaften nicht fremd war (vgl. § 18 Abs. 1 und 4 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975, GBl DDR I Nr. 27 S. 465; ZGB-DDR). Ein Übergang von Volkseigentum in gesellschaftliches Eigentum eines organisationseigenen Betriebs kann daher nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden. Ob der Eigentumsübergang dem Erfordernis des materiell-rechtsstaatlichen Erwerbs genügt, ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Der Nachweis eines Eigentumserwerbs nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen ist Voraussetzung dafür, daß den Parteien und übrigen gesellschaftlichen Organisationen früher erlangtes Eigentum ausnahmsweise zurückübertragen wird, bezieht sich also nur auf das "Behaltendürfen" des Erworbenen (vgl. Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. d Satz 4 zum Einigungsvertrag). Für die Rechtswirksamkeit des Erwerbs gilt dieses Erfordernis nicht. Folglich gehört zum Parteivermögen auch solches Vermögen, dessen Erwerb in der Zeit vor dem ... ... materiell-rechtsstaatlichen Maßstäben des Grundgesetzes nicht standhält.

16

Zum Parteivermögen ist jeder Vermögensgegenstand zu rechnen, der nach dem auf den Erwerbsvorgang anwendbaren Recht der DDR in das Eigentum einer Partei oder sonstigen in § 20 b Abs. 2 PartG-DDR genannten Organisation gelangt ist. Demgemäß ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der OEB Fundament das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück erworben hat. Da er in das Grundbuch eingetragen ist, wirkt zu seinen Gunsten die Vermutung, daß er Eigentümer ist. Das folgt aus § 891 BGB, der im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs in der Deutschen Demokratischen Republik noch anwendbar war (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Einführungsgesetzbuches zum ZGB-DDR vom 19. Juni 1975, GBl DDR I Nr. 27 S. 517). Nicht anders stellt sich die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches am 1. Januar 1976 dar. Danach ergibt sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs in sachlich unveränderter Form aus § 7 Abs. 1 der Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. November 1975 (GBl DDR I Nr. 43 S. 697; GDO), der auch für Eigentum gesellschaftlicher Organisationen galt (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. b Nr. 3 GDO). Diese Vermutung hat der Kläger nicht entkräftet.

17

b)

Nach dem für die Übertragung von Parteivermögen maßgeblichen Sonderrecht kann der Kläger die Zuordnung des streitbefangenen Grundstücks nicht beanspruchen.

18

Parteivermögen unterfällt nicht im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV dem Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Verwaltungsvermögen zugeordnet wird, wenn es unmittelbar bestimmten, von ihr wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben dient. Die Verteilung des Parteivermögens richtet sich nach besonderen Rechtsregeln, für die eine tatsächliche Nutzung zu Aufgaben und Zwecken der Verwaltung unerheblich ist. Mit Wirksamwerden des Beitritts wurde das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat, der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt übertragen (Art. 9 Abs. 2 EV i.V.m. Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. d Satz 1 und § 20 b Abs. 2 und 3 PartG-DDR). Diese führt - im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Anlage II, a.a.O., Satz 5) - das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurück (Satz 2), im Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe einer Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken im Beitrittsgebiet zu (Satz 3) und gibt es den Parteien sowie den übrigen in § 20 b Abs. 2 PartG-DDR genannten Institutionen nur dann wieder zurück, wenn es nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben wurde (Satz 4).

19

Wem nach diesen Grundsätzen das streitbefangene Grundstück zusteht, regelt der angefochtene Bescheid nicht. Die diesbezügliche Feststellung wird einem gesonderten Restitutionsverfahren vorbehalten. Das begegnet schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil sich die Übertragung von Vermögensgegenständen des Parteivermögens allein nach dem dafür geltenden Sonderrecht richtet.

20

c)

Die Rüge des Klägers, die Präsidentin der Treuhandanstalt sei für den Erlaß des angefochtenen Bescheids nicht zuständig gewesen, führt zu einer anderen Beurteilung schon deswegen nicht, weil der Bescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz erlassen wurde und eine Entscheidung nach diesem Gesetz nicht wegen eines Zuständigkeitsmangels angefochten werden kann (§ 1 Abs. 7 VZOG). Die gesetzliche Regelung zielt gerade auf Fälle der vorliegenden Art, in denen die Zuständigkeit aus der Sicht der Behörde wegen ungeklärter materieller Voraussetzungen zweifelhaft ist. An solchen, möglicherweise erst im Laufe des Verfahrens hervortretenden Zweifeln soll die zügige Bescheidung eines Zuordnungsantrags nicht scheitern.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewe
Kley
Herbert