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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1995, Az.: BVerwG 7 C 57/94

Wiedervereinigung; Reichsvermögen; Vermögenszuordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 57/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Meiningen 02.03.1994 - 2 K 233/93 .Me (VIZ 1994, 620)

Fundstellen

  • BVerwGE 99, 283 - 294
  • DÖV 1996, 213-216 (Volltext mit amtl. LS)
  • LKV 1996, 18 (Pressemitteilung)
  • NJ 1995, 578-579 (Pressemitteilung)
  • NJ 1996, 266-269 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 599
  • NVwZ 1996, 598-599 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1996, 226-229 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zuordnung früheren Reichsvermögens nach Art. 21 III EinigungsV i. V. mit dem Vermögenszuordnungsgesetz ist verfassungsgemäß.

2. Ehemals volkseigenes Vermögen, das am 8.5.1945 im Reichseigentum stand und weder am 1.10.1989 noch am 25.12.1993 für Verwaltungsaufgaben eines Landes genutzt wurde, steht dem Land nicht allein deswegen zu, weil es i. S. des Art. 134 GG ursprünglich Verwaltungsaufgaben des Landes gedient hatte oder ohne Gegenleistung vom Land auf das Reich übergegangen war.

Tatbestand:

1

I. Der klagende Freistaat beansprucht den Verkaufserlös für ein Grundstück, das seit 1924 dem Staatsfiskus des Landes Thüringen gehört hatte, 1935 ohne Gegenleistung in das Eigentum des Deutschen Reichs übergegangen war und seit 1961 im Grundbuch als Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt S., eingetragen ist. Das aufstehende Gebäude wurde bis 1945 als Amtsgericht, am 1. Oktober 1989 und am 3.0ktober 1990 als Kindertagesstätte genutzt. Durch notariellen Vertrag vom 22. August 1994 hat die Beigeladene mit Zustimmung des Klägers das Grundstück an die Stadt S. mit der Maßgabe verkauft, daß der Kaufpreis dem Kläger ausgekehrt werden soll, wenn er rechtskräftig als Zuordnungsberechtigter festgestellt wird.

2

Die Beklagte ordnete das Grundstück durch Bescheid vom 4. Mai 1993 als früheres Reichsvermögen der Beigeladenen zu. Dagegen hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben und zuletzt beantragt festzustellen, daß die Beklagte zur Zuordnung des Grundstücks an ihn verpflichtet gewesen sei. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Restitutionsvorschrift des Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV, wonach die dem Zentralstaat von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellten Vermögenswerte an diese zurückzuübertragen sind, schließe bei verfassungskonformer Auslegung den Rückgriff auf die Bestimmungen des Grundgesetzesüber die Zuordnung des Reichsvermögens nicht aus; danach stehe das Grundstück als unentgeltlich dem Reich überlassenes Landesvermögen dem Kläger zu (Art. 134 Abs. 3 GG).

3

Durch Urteil vom 2. März 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Rückübertragungsanspruch sei unbegründet. Da das Grundstück seit 1935 im Reichseigentum gestanden habe, habe es der Kläger nicht dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt (Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV). Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 würden von der einigungsvertraglichen Restitutionsvorschrift nicht erfaßt. Die Verfassungsnorm zur Überleitung von Reichsvermögen auf die Länder (Art. 134 Abs. 3 GG) sei auf das streitbefangene Grundstück nicht anwendbar, weil dieses mit der Überführung in Volkseigentum seine Eigenschaft als Reichsvermögen verloren habe. Die gegenüber der grundgesetzlichen Verteilung des Reichsvermögens auf die Länder abweichende Restitutionsregelung des Einigungsvertrags verletze weder den Grundsatz föderativer Gleichheit noch die Pflicht zur Bundestreue.

4

Dagegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Das Urteil verletze Art. 134 GG, insbesondere dessen Absatz 3. Diese Verfassungsnorm erfasse nicht allein dasjenige Reichsvermögen, das sich am 24. Mai 1949 im damaligen Geltungsbereich des Grundgesetzes befunden habe. Sie sei nicht dadurch "verbraucht", daß sie in den alten Bundesländern seit langem vollzogen sei; da sie nicht aufgehoben worden sei, sei sie mit Wirksamwerden des Beitritts in den neuen Ländern in Kraft getreten. Ihrer Anwendbarkeit stehe auch der Umstand nicht entgegen, daß das Reichsvermögen in Eigentum des Volkes überführt worden sei. Der Rückübertragungsanspruch werde nicht durch § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 VZOG ausgeschlossen, da das Grundstück nicht von einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung für eigene Aufgaben benötigt werde. Das angegriffene Urteil verletze ferner Art. 30 GG, dem zu entnehmen sei, daß die Übernahme des Reichsvermögens mangels spezieller verfassungsrechtlicher Regelung Sache der Länder sei. Schließlich ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Rückübertragung des ihm vom Reich ohne Gegenleistung entzogenen Vermögens aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Bundestreue.

5

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und führt in der Sache ergänzend aus: Das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück sei nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV auf die Beigeladene übergegangen, da es früheres Reichsvermögen im Sinne dieser Bestimmung sei. Art. 21 Abs. 3 EV sei verfassungsgemäß, verstoße insbesondere nicht gegen Art. 134 GG. Darüber hinaus könne dasjenige Reichsvermögen, das nicht nach dem Grundsatz des Art. 134 Abs. 1 GG dem Bund zustehe, nach Art. 134 Abs. 4 GG anderen Aufgabenträgern nur aufgrund gesetzlicher Regelung übertragen werden. Eine solche Regelung sei im Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl I S. 467; Vorschaltgesetz) sowie im Reichsvermögen-Gesetz vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) getroffen worden. Beide Gesetze könnten auf die Verteilung des Reichsvermögens im Beitrittsgebiet jedoch schon wegen der längst abgelaufenen Stichtage keine Anwendung finden. Unabhängig davon sei Art. 134 GG im Beitrittsgebiet auch deswegen nicht einschlägig, weil es schon seit der Übernahme des Reichsvermögens in den DDR-Haushalt im Jahre 1950, spätestens seit der 1961 erfolgten Umschreibung in Eigentum des Volkes kein Reichsvermögen mehr gegeben habe.

6

Die Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Nach Ansicht des Oberbundesanwalts erfaßt Art. 134 GG das Vermögen im Beitrittsgebiet nicht, weil dort bei Wirksamwerden des Beitritts kein unverteiltes Reichsvermögen mehr vorhanden gewesen sei. Die Verteilungsregeln der Art. 21, 22 EV seien verfassungsgemäß, insbesondere mit dem Grundsatz der Bundestreue vereinbar.

Entscheidungsgründe

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses, da er in bezug auf das streitbefangene Grundstück nicht zuordnungsberechtigt war (1). Die Bestimmungen des Grundgesetzes zur Überleitung des Reichsvermögens sind auf das von der DDR hinterlassene öffentliche Vermögen nicht anwendbar (2). Die Regelung über die Verteilung des früheren Reichsvermögens ist verfassungsgemäß (3).

8

1. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, war das Grundstück dem Kläger nicht als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1, 2 EV zuzuordnen. Zu keinem der in Betracht kommenden Stichtage diente es unmittelbar Verwaltungsaufgaben des Klägers. Am 1. Oktober 1989 als dem Stichtag, der den Zuordnungsempfänger von Verwaltungsvermögen bestimmt, wurde es als Kindertagesstätte und damit zwar für eine Verwaltungsaufgabe, nicht jedoch für eine solche genutzt, die nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes der Kläger wahrzunehmen hat. Nichts anderes galt am 3. Oktober 1990, also dem Stichtag, der für die Eigenschaft als Verwaltungsvermögen maßgebend ist.

9

b) Die Rückübertragung des Grundstücks kann der Kläger auch nicht gemäß Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV beanspruchen, denn das streitbefangene Grundstück stand am 8. Mai 1945 im Reichseigentum. Als früheres Reichsvermögen ist es mit Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 im Wege der Restitution gemäß Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV Bundes vermögen geworden. Dieser kraft Gesetzes erfolgte Eigentumserwerb des Bundes geht anderen Zuordnungsregeln vor, soweit die Restitution nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 16 Satz 1 VZOG). Dazu ist im einzelnen zu bemerken:

10

Das Restitutionsprinzip (Art. 21 Abs. 3 EV) ergänzt den Grundsatz der funktionalen, der Aufgabenzuständigkeit folgenden Zuordnung von Verwaltungsvermögen dahin, daß einerseits den Körperschaften des öffentlichen Rechts zusätzlich das Altvermögen zusteht, das ihnen in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ohne Gegenleistung entzogen wurde (Halbsatz 1), andererseits früheres Reichsvermögen Bundesvermögen wird (Halbsatz 2). Für den Fall der Zuordnungskonkurrenz ergibt sich aus dem Grundsatz der Spezialität, daß dem Restitutionsprinzip Anwendungsvorrang zukommt, da das Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1, 2 EV lückenlos verteilt wird und mithin bei einem Vorrang der funktionalen Zuordnung für den Restitutionsanspruch nichts übrig bliebe (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 7 B 205.93 -, DtZ 1994, 224). Vorrangig ist nach dem einigungsvertraglichen System der Vermögensverteilung auch der in Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV begründete Eigentumserwerb des Bundes an früherem Reichsvermögen gegenüber Restitutionsansprüchen der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV. Das folgt aus der Exklusivität der Regelung über das frühere Reichsvermögen, wonach ein Zeitpunkt maßgeblich ist, der von den übrigen Regelungen der Art. 21, 22 EV abweicht. Deren Gegenstand ist die Verteilung des bei Wirksamwerden des Beitritts vorgefundenen öffentlichen Vermögens der DDR und ihrer Rechtsträger. Schon aus dem Bezug zu diesem Regelungsgegenstand folgt, daß auch die Restitution an diejenigen Vermögensverschiebungen anknüpft, die das genannte Vermögen hervorgebracht haben. Die Restitution nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV erfaßt daher nur solche Vermögensentziehungen, die nach dem 8. Mai 1945 - zunächst durch die SMAD oder in deren Einverständnis, seit Gründung der DDR durch diese oder deren Organe - vorgenommen wurden. Das bestätigen der Wortlaut, der mit dem Begriff "Zentralstaat" ersichtlich auf die DDR als Einheitsstaat Bezug nimmt, sowie die dem Regelungszweck entsprechende Auslegung, daß die Parteien des Einigungsvertrags nicht das Ziel einer retrospektiven Rückabwicklung rechtsstaatswidriger Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor 1945 verfolgten, sondern vordringlich das hinterlassene DDR-Vermögen auf die Träger öffentlicher Aufgaben zu verteilen hatten.

11

Von dem an die Rechtsentwicklung nach dem 8. Mai 1945 anknüpfenden System der Verteilung des öffentlichen Vermögens der DDR weicht die das frühere Reichsvermögen betreffende Bestimmung des Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV ab. Der insoweit erfolgte Rückgriff auf die am 8. Mai 1945 bestehenden Eigentumsverhältnisse erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der Art. 21, 22 EV (vgl. dazu Fiedler, DVBl 1990, 1263 (1268); M. Lange, DtZ 1991, 329 (332); Schmidt/Leitschuh, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Art. 21 EV Rn. 30, 39). Die ursprünglich nicht vorgesehene Regelung, unentgeltlich erfolgte Übertragungen von öffentlichem Vermögen auf den Zentralstaat oder andere öffentliche Körperschaften rückgängig zu machen, geht auf eine entsprechende Forderung der DDR-Seite in den Verhandlungen über den Einigungsvertrag zurück. Der DDR-Seite kam es darauf an, daß das in Volkseigentum überführte frühere Kommunal- und Landesvermögen dem Besitzstand vor dieser Vermögensverschiebung entsprechend wiederhergestellt wurde. Da der Anwendungsvorrang des Restitutionsanspruchs auch die am Stichtag für Verwaltungsaufgaben des Bundes genutzten Vermögensgegenstände erfaßte und damit das Verwaltungsvermögen des Bundes beeinträchtigte, bestand die Bundesseite zum Ausgleich auf einem Eigentumserwerb des Bundes am früheren Reichsvermögen. Wenn demgemäß für das frühere Reichsvermögen eine Sonderregelung getroffen wurde, um im Interesse des Bundes den Anwendungsbereich des praktisch ausschließlich den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften zugute kommenden Restitutionsprinzips zu begrenzen, so zwingt dies zu dem Schluß, daß der Eigentumserwerb des Bundes nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV dem allgemeinen Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV vorgeht.

12

c) Die aus dem Einigungsvertrag abzuleitenden Kollisionsregeln für das Verhältnis von funktionaler Zuordnung und Restitutionsprinzip wurden durch die Neuregelung des Vermögenszuordnungsgesetzes in Art. 16 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) umgekehrt. Damit hat der den Restitutionsanspruch ausgestaltende Gesetzgeber das einigungsvertragliche Restitutionsprinzip zugunsten der funktionalen Zuordnung eingeschränkt. Danach ist die Rückübertragung gemäß Art. 21 Abs. 3 EV ausgeschlossen, wenn der Vermögensgegenstand bei Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes unmittelbar Verwaltungsaufgaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung diente (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG); der Ausschlußtatbestand gilt auch für den Erwerb früheren Reichsvermögens durch den Bund (vgl. § 16 Satz 1 VZOG). Dem Restitutionsanspruch geht also aufgrund dieser Neuregelung eine stichtagsbezogene Nutzung zu Verwaltungszwecken vor. Infolgedessen stehen den Ländern, Gemeinden und sonstigen Körperschaften auch Vermögensgegenstände des früheren Reichsvermögens zu, wenn diese am 25. Dezember 1993 für eine von ihnen wahrzunehmende öffentliche Aufgabe genutzt wurden. Für Verwaltungsvermögen trifft mithin seither uneingeschränkt der Satz zu, daß die Vermögenszuordnung der Aufgabenzuständigkeit des Trägers öffentlicher Verwaltung folgt.

13

Ob der Ausschlußtatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG im vorliegenden Fall gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Die Frage bedarf auch keiner Klärung, da das Grundstück bei Ausschluß des Eigentumserwerbs durch den Bund jedenfalls nicht dem Kläger zu übertragen ist. Denn es diente am 25. Dezember 1993 keiner vom Kläger wahrzunehmenden Verwaltungsaufgabe. Wenn das Grundstück an diesem Stichtag als Kindertagesstätte genutzt wurde, steht es der Gemeinde S. als kommunales Verwaltungsvermögen zu. Daß es für der Gemeinde obliegende Aufgaben "benötigt" wird, verlangt das Gesetz entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Die im Regierungsentwurf enthaltene Voraussetzung, daß der Vermögensgegenstand für eine öffentliche Aufgabe benötigt wird und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung dieser Aufgabe zurückübertragen werden kann, ist nicht Gesetz geworden (vgl. Art. 16 Nr. 14 i. d. F. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 12/5553, S. 40, 170; Stellungnahme des Bundesrates, a.a.O. Nr. 91 (S. 205 f.); Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 12/6228, S. 57, 109). Eine stichtagsbezogene Nutzung für Verwaltungsaufgaben der Gemeinde hätte daher selbst einen begründeten Restitutionsanspruch des Klägers ausgeschlossen.

14

2. Auch auf die grundgesetzlichen Bestimmungen zur Überleitung des Reichsvermögens läßt sich der Anspruch des Klägers nicht stützen. Nach Art. 134 GG wird das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen (Absatz 1), ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf die Länder oder sonstige Träger öffentlicher Aufgaben zu übertragen (Absatz 2 Satz 1) oder steht den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Rückfallvermögen zu (Absatz 3); das Nähere regelt ein Bundesgesetz (Absatz 4).

15

a) Im Streitfall in Betracht zu ziehen ist ein Anspruch des Klägers auf Übertragung von Verwaltungsvermögen des Reichs wegen grundgesetzlicher Aufgabenzuständigkeit des Landes (Absatz 2 Satz 1 Alt. 1) oder ein Übergang auf den Kläger als Rückfallvermögen wegen unentgeltlicher Überlassung des Vermögensgegenstands an das Reich (Absatz 3). Das Grundstück ist im Zuge der nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten eingeleiteten Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (vgl. das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl I S. 153)) aufgrund der Übernahme der Justizaufgaben durch das Reich am 1. April 1935 ohne Gegenleistung in das Eigentum des Reichs übergegangen (vgl. § 3 des Dritten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24. Januar 1935 (RGBl I S. 68) sowie Durchführungsverordnung vom 8. März 1935 (RGBl I S. 358)). Es wurde am 8. Mai 1945 als Amtsgericht für Aufgaben der Justiz genutzt, die nach dem Grundgesetz den Ländern obliegen.

16

Aus Art. 134 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 3 GG läßt sich jedoch der Anspruch des Klägers schon deswegen nicht ableiten, weil der beanspruchte Vermögensgegenstand dem Normbereich des Art. 134 GG nicht unterfällt. Regelungsgegenstand des Art. 134 GG ist das in dieser Eigenschaft aktuell vorhandene, "unverteilte" Reichsvermögen. Früheres Reichsvermögen, dessen Zuordnungssubjekt nicht mehr das Reich oder ein mit diesem identisches Rechtssubjekt ist, wird von Art. 134 GG nicht erfaßt. Das folgt schon daraus, daß der Bestimmung die Vorstellung vom Fortbestand des Reichs zugrunde liegt und daher keine Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen, sondern dessen Verteilung geregelt wird. Mit Inkrafttreten des Art. 134 Abs. 1 GG am 24. Mai 1949 hat das von ihm erfaßte Vermögen seine Eigenschaft als Reichsvermögen verloren, da es mit unmittelbarer Wirkung einem neuen Rechtssubjekt zugeordnet wurde (vgl. BVerwGE 25, 299 (301) [BVerwG 25.11.1966 - VII C 35/65]). Dem steht nicht entgegen, daß nach dem Wortlaut der Vorschrift das Reichsvermögen Bundesvermögen "wird". Durch diese Formulierung hat der Parlamentarische Rat unmittelbar vor Abschluß seiner Beratungen das ursprünglich vorgesehene Wort "ist" ersetzt, nachdem die amerikanische Militärregierung durch das Gesetz Nr. 19 vom 20. April 1949 (ABl Ausgabe N S. 9) Reichsvermögen an Länder übertragen hatte. Die neue Formulierung sollte angesichts der Ungewißheit über die Wirksamkeit der besatzungsrechtlichen Übertragung sicherstellen, daß dieses Vermögen in die Regelung über das Reichsvermögen einzubeziehen war, also die von Art. 134 Abs. 1 GG vorausgesetzte Vermögenslage jedenfalls hergestellt werden konnte. Demgemäß bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vorschaltgesetzes, daß eine nach dem 19. April 1949 auf gesetzlicher Grundlage vorgenommene Übertragung von Reichsvermögen auf ein Land als nicht erfolgt gilt. Diese Regelung wäre überflüssig, würde Reichsvermögen ungeachtet einer wirksamen Übertragung auf ein anderes Rechtssubjekt von Art. 134 GG erfaßt. Wenn schon Zweifel an der Wirksamkeit einer besatzungsrechtlichen Vermögensübertragung Anlaß einer gesetzlichen Regelung waren, durch welche die verfassungsgemäße Überleitung des Reichsvermögens sichergestellt werden sollte, kann nicht angenommen werden, daß eine wirksame Verfügung die Eigenschaft als Reichsvermögen im Sinne des Art. 134 GG unberührt läßt.

17

Auch in der DDR ist über das Reichsvermögen in einer Weise verfügt worden, durch die ihm diese Eigenschaft abhanden gekommen ist, so daß es in Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV zutreffend als "früheres" Reichsvermögen bezeichnet worden ist. Da die DDR eine staatsrechtliche Kontinuität oder gar Identität mit dem Deutschen Reich ablehnte und vom Untergang des Deutschen Reichs ausging (vgl. OG, Urteil vom 31. Oktober 1951, NJ 1951, 222), konnte sie allerdings dessen Vermögen, das ihr nach Aufhebung der durch SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 angeordneten Sequestration zur Verfügung gestellt wurde, nicht als Vermögen eines in anderer Form fortbestehenden Staates behandeln. Dementsprechend übertrug sie es als "das Vermögen des früheren Deutschen Reichs" ihren Organen und Behörden (Abschnitt I der Anordnung Nr. 54 der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 1. Oktober 1950, abgedr. in: Die Haushaltsreform in der Deutschen Demokratischen Republik, Schriftenreihe Deutsche Finanzwirtschaft, Heft 9 (1950), S. 107). Die Regelung beruhte auf der Vorstellung, daß das frühere Reichsvermögen nunmehr Volkseigentum war (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Reform des öffentlichen Haushaltswesens vom 15. Dezember 1950 (GBl S. 1201)). Schon in der Übernahme des von der Besatzungsmacht freigegebenen Reichsvermögens als volkseigenes Vermögen ist daher der Wechsel des Zuordnungssubjekts und damit die konstitutive "Verfügung" über das Reichsvermögen zu sehen, die es einer Anwendung des Art. 134 Abs. 1 GG entzogen hat. Der späteren Eigentumsumschreibung aufgrund der nicht zur Veröffentlichung bestimmten "Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehem. Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens" vom 11. Oktober 1961 (abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, VermG, Stand: 1994, Anh. I 10 a) kommt hiernach nur noch deklaratorische Bedeutung zu. Von der Wirksamkeit der Überführung des Reichsvermögens in Eigentum des Volkes geht der Einigungsvertrag aus (vgl. Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV). Da hiernach im Beitrittsgebiet schon seit 1950 kein Reichsvermögen mehr vorhanden war, wird das streitbefangene Grundstück von Art. 134 GG nicht erfaßt.

18

b) Für eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Grundgesetzesüber die Verteilung des Reichsvermögens auf solches Vermögen, das vor seiner Überführung in Volkseigentum Reichsvermögen war, aber ursprünglich im Eigentum der Länder stand, ist nach dem Einigungsvertrag mangels Regelungslücke kein Raum. Die in dessen Kapitel VI über öffentliches Vermögen und Schulden getroffenen Regelungen erstrecken sich auf das gesamte bei Wirksamwerden des Beitritts vorhandene Volkseigentum. Die Zuordnung des öffentlichen Vermögens der DDR und ihrer Rechtsträger richtet sich, soweit der Einigungsvertrag keine Sonderregelungen enthält (vgl. Art. 23 ff. EV), nach Art. 21, 22 EV. Das von diesen Bestimmungen erfaßte volkseigene Vermögen wird als Verwaltungsvermögen und als Finanzvermögen lückenlos auf die Träger öffentlicher Aufgaben verteilt. Die Verteilungsregelung knüpft ausschließlich an die Eigenschaft als öffentliches Vermögen der DDR oder ihrer Rechtsträger, also an das als Volkseigentum vorgefundene öffentliche Vermögen an. Das gilt auch für dasjenige volkseigene Vermögen, das am 8. Mai 1945 im Eigentum des Reichs stand und in Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV dem Bund zugeordnet wird. Wegen der besonderen Vermögensverhältnisse bei Wirksamwerden des Beitritts, die durch Übergang früheren Staatsvermögens in zur Privatisierung bestimmte Unternehmen sowie dadurch gekennzeichnet waren, daß früheres Reichs-, Landes- und Kommunalvermögen unterschiedslos in Volkseigentum aufgegangen war, wurde mit Art. 21, 22 EV bewußt eine von Art. 134 GG abweichende Regelung getroffen (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 218). Diese Entscheidung des Gesetzgebers darf nicht durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift unterlaufen werden.

19

3. Die Verteilung des früheren Reichsvermögens als Verwaltungsvermögen nach den Regeln des Art. 21 EV und des Vermögenszuordnungsgesetzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; deswegen ist für eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmungen kein Raum. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich, soweit sie nicht schon aus Art. 23 Satz 2 GG a. F. abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 84, 133 (148) [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90];  85, 360 (374) [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]), kraft Natur der Sache daraus, daß das von der DDR hinterlassene frühere Reichsvermögen im Wege der Vermögensnachfolge auf den Bund übergegangen ist. Auch in materieller Hinsicht begegnet die Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

20

a) Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, das von der DDR in Volkseigentum überführte frühere Reichsvermögen getreu dem in Art. 134 GG vorgezeichneten Muster zu verteilen. Bei Regelungen zur Bewältigung von Kriegsfolgen und zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Staatsunrechts hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 2, 181 (193) [BVerfG 18.03.1953 - 1 BvL 11/51];  41, 126 (150 ff. [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvL 24/75]); 84, 90 (125 f.)). Seine Gestaltungsfreiheit ist im Fall eines Staatsbankrotts, der die rechtliche Neuordnung des Staatsvermögens erforderlich macht, jedenfalls nicht geringer. Denn dabei geht es nicht primär um den Ausgleich staatlicher Eingriffe in subjektive Rechtspositionen Dritter, sondern um die Verteilung der Aktiven und Passiven innerhalb des staatlichen Bereichs. Die Zuordnung des öffentlichen Vermögens dient nicht der Abrechnung mit der Vergangenheit; sie soll die Grundlage einer geordneten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung für die Zukunft schaffen (vgl. BVerfGE 15, 126 (141) [BVerfG 14.11.1962 - 1 BvR 987/58]; BVerwGE 96, 231 (233) [BVerwG 08.07.1994 - 7 C 36/93]). Die Bereinigung des Staatsbankrotts hat daher von der jeweils gegebenen konkreten Situation auszugehen und das hinterlassene öffentliche Vermögen auf die Träger öffentlicher Aufgaben in einer Weise zuzuordnen, die ihnen die Erfüllung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben ermöglicht.

21

Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahre 1949 konnte sich die Regelung der vermögensrechtlichen Folgen des staatlichen Systemwechsels darauf beschränken, das Reichsvermögen entsprechend der bundesstaatlichen Gliederung auf die neuen Träger öffentlicher Aufgaben zu verteilen, da sich die öffentliche Zweckbestimmung des Vermögens regelmäßig nicht geändert hatte. In dieser Situation lag es nahe, das Eigentum wieder dem ursprünglichen Aufgabenträger einzuräumen, dem es vor Übernahme von Verwaltungsaufgaben der Länder durch das Reich im Zuge der Gleichschaltungsgesetze und anderen unentgeltlich erfolgten Vermögensverschiebungen zugestanden hatte, sowie daran anzuknüpfen, daß Teile des Reichsvermögens bereits für nach dem Grundgesetz den Ländern zugewiesene Verwaltungsaufgaben genutzt wurden. Beim Untergang der DDR stellte sich insofern eine vergleichbare Aufgabe, als abermals die vermögensrechtlichen Folgen eines staatlichen Systemwechsels zu regeln waren. Daher hat sich der Gesetzgeber bei der Zuordnung des öffentlichen Vermögens der DDR an dem Grundgedanken des Art. 134 GG orientiert, das Verwaltungsvermögen entsprechend den Aufgaben der Träger öffentlicher Verwaltung zu verteilen und Vermögensentziehungen im Wege der Restitution rückgängig zu machen.

22

Die Übertragung des in Art. 134 GG normierten Verteilungsmodells auf die Regelung der Art. 21, 22 EV beschränkt sich allerdings darauf, daß das von der DDR hinterlassene Volkseigentum im Jahre 1990 nach Grundsätzen zugeordnet wird, die den für die Verteilung des Reichsvermögens im Jahre 1949 maßgeblichen Regeln im wesentlichen entsprechen. Diese Beschränkung findet ihre Rechtfertigung darin, daß nach einem Staatsbankrott die Notwendigkeit einer Neuordnung des öffentlichen Vermögens die Folge des aktuellen Systemwechsels ist und daher die Wiederherstellung historischer Besitzstände aus der Zeit vor einem früheren, durch den aktuellen Systemwechsel zeitlich überholten Wechsel des staatlichen Systems nicht gebietet. Dies wird auch durch Art. 135 a Abs. 2 GG belegt, der die Ermächtigung zur Beschränkung von Verbindlichkeiten des Reichs auf solche der DDR erstreckt hat. Wenn der Verfassungsgeber damit bezüglich der Verbindlichkeiten des Reichs und der DDR eine übereinstimmende Regelung getroffen hat, ohne zugleich die Bestimmungen des Art. 134 GG zur Überleitung des Reichsvermögens auf in Volkseigentum überführtes früheres Reichsvermögen zu erstrecken, rechtfertigt das den Umkehrschluß, daß die Verteilung früheren Reichsvermögens nach dem Untergang der DDR nicht dem Verteilungsmodell des Art. 134 GG zu folgen hat, sondern einer eigenständigen Regelung des Gesetzgebers zugänglich ist.

23

b) Auch dem Bundesstaatsprinzip läßt sich keine Pflicht des Gesetzgebers entnehmen, in Volkseigentum überführtes früheres Reichsvermögen, das am maßgeblichen Stichtag nicht für Verwaltungsaufgaben eines Landes genutzt wurde, dem Land als ursprünglichem Eigentümer zu übertragen.

24

Der vom Kläger angenommene Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens liegt schon deswegen nicht vor, weil dieser Grundsatz regelmäßig über ein allgemeines Gebot der Zusammenarbeit von Bund und Ländern, allgemeine Pflichten gegenseitiger Abstimmung und Rücksichtnahme und das allgemeine Verbot einer mißbräuchlichen Interessenwahrnehmung nicht hinausgeht (vgl. BVerfGE 61, 149 (205) [BVerfG 19.10.1982 - 2 BvF 1/81]) und gegenüber speziellen Ausprägungen des Bundesstaatsprinzips zurücktritt. Als in diesem Sinne spezielleres bundesstaatliches Element ist der Grundsatz föderativer Gleichheit heranzuziehen, der jedoch ebenfalls nicht verletzt ist.

25

Der Kläger sieht den Verstoß darin, daß den neuen Ländern im Gegensatz zu den alten Ländern das ehemals "verreichlichte" Vermögen ohne sachlichen Grund vorenthalten werde. Er setzt damit voraus, solches Vermögen sei ungeachtet der Tatsache, daß es im Jahre 1990 als öffentliches Vermögen der DDR kein Reichsvermögen mehr war, dem im Jahre 1949 zugeordneten Reichsvermögen als im wesentlichen gleich zu erachten. Bereits diese Annahme geht fehl, da sie die für eine aufgabengerechte Verteilung des öffentlichen Vermögens maßgebliche Ausgangssituation unberücksichtigt läßt, die rechtliche Entwicklung des früheren Reichsvermögens in den vier Jahrzehnten des Bestehens der DDR ausblendet und rechtsirrig davon ausgeht, die Vermögenszuordnung diene der Wiederherstellung des Besitzstands vor dem 8. Mai 1945. Jedenfalls ist es nicht sachwidrig, daß der Gesetzgeber früheres Reichsvermögen, das nicht den Verwaltungsaufgaben eines Landes oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts dient, dem Bund zugeordnet hat.

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Der verfassungsrechtliche Grundsatz einer aufgabengerechten Vermögensausstattung der Länder führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Grundsatz ist Ausdruck der im Bundesstaat bestehenden Solidargemeinschaft von Bund und Ländern und des bündischen Prinzips des Einstehens füreinander, gehört also zur bundesstaatlichen Ordnung (vgl. BVerfGE 86, 148 (264 f.) m. w. N.). Ihm läßt sich eine Pflicht des Bundes entnehmen, das von der DDR hinterlassene öffentliche Vermögen dergestalt zu verteilen, daß den Ländern in Zukunft das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigte Vermögen zusteht. Die insoweit erforderliche Prognose des Gesetzgebers ist unter den obwaltenden Umständen und nach den verfügbaren Erkenntnissen vertretbar; ihre Richtigkeit ist durch das Vorbringen des Klägers jedenfalls nicht widerlegt. Der Gesetzgeber ist seiner Pflicht dadurch nachgekommen, daß das Verwaltungsvermögen praktisch uneingeschränkt nach dem Funktionsprinzip zugeordnet wurde. Zusätzlich steht den Ländern ein Restitutionsanspruch auf das Altvermögen zu, das ihnen nach dem 8. Mai 1945 ohne Gegenleistung entzogen wurde. Darüber hinaus werden Grundstücke der Justizverwaltung, der Finanzverwaltung und der Polizeiverwaltung, die vor dem 9. Mai 1945 ohne Gegenleistung in Reichseigentum übergegangen sind, aus dem Vermögen des Bundes unentgeltlich den Ländern übereignet, wenn sie diese Grundstücke bis zum 31. Dezember 1995 der ursprünglichen Zweckbestimmung wieder zuführen (vgl. Haushaltsvermerk Nr. 21 zu Kapitel 0807 Titel 131 01 des Bundeshaushaltsplans 1994). Durch diese Regelungen ist gewährleistet, daß die Länder das für ihre Aufgaben benötigte Verwaltungsvermögen ungeachtet eines Durchgangserwerbs des Bundes im Wege der Restitution früheren Reichsvermögens in vollem Umfang erhalten.