Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1993, Az.: BVerwG 7 B 205/93
Anforderungen an die Restitution kommunalen Vermögens; Anforderungen an die Ermittlung des Umfangs des Restitutionsanspruchs; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 205/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schwerin - 19.08.1993 - AZ: VG 2 A 212/92
Rechtsgrundlagen
- Art. 21 Abs. 1 S. 1 EV
- Art. 21 Abs. 3 HS. 1 EV
- Art. 22 Abs. 1 S. 1 EV
- Art. 22 Abs. 1 S. 7 EV
- § 1 Abs. 1 S. 3 TreuhG
- § 5 VermG
Fundstellen
- DtZ 1994, 224
- NJ 1994, 233 (Volltext mit amtl. LS)
- VIZ 1994, 185
Amtlicher Leitsatz
Art. 21 III Halbs. 1 EVertr ist eine Regelung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine Vermögenszuordnung nach dem Funktionsprinzip verdrängt.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Dezember 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 19. August 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten, durch den ein ehemals volkseigenes, von der Kreisstraßenverwaltung genutztes Grundstück der Beigeladenen als Voreigentümerin zurückübertragen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Restitutionsanspruch (Art. 21 Abs. 3 EV) gehe den übrigen Zuordnungsregelungen des Einigungsvertrages (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 1) vor.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde die unter Hinweis auf eine Vielzahl von Fällen als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Restitutionsanspruch gegenüber der Zuordnung als Verwaltungsvermögen vorrangig sei. Zur Klärung dieser Frage ist die Revision nicht zuzulassen, da sie sich aus dem Zuordnungssystem des Einigungsvertrages ohne weiteres beantworten läßt.
Nach dem Einigungsvertrag wird das öffentliche Vermögen von Rechtsträgern nach seiner jeweiligen Zweckbestimmung entweder als Verwaltungsvermögen (Art. 21) oder als Finanzvermögen (Art. 22) zugeordnet. Da Verwaltungsvermögen nach herkömmlichem Begriffsverständnis durch eine besondere Zweckbestimmung gekennzeichnet ist, unterfällt alles übrigeöffentliche Vermögen, das diese Voraussetzung nicht erfüllt, dem Begriff des Finanzvermögens. Dem Begriff des Finanzvermögens kommt demgemäß in diesem Zusammenhang eine Auffangfunktion zu, die eine lückenlose Zuordnung desöffentlichen Vermögens sicherstellt (vgl. Urteil des Senats vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 -).
Zu dem funktionalen Zuordnungsprinzip nach der Zweckbestimmung des Vermögens (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV) tritt nach demEinigungsvertrag das Restitutionsprinzip hinzu. Es gewährt Körperschaften des öffentlichen Rechts einen Anspruch auf Rückübertragung von Verwaltungs- oder Finanzvermögen, das sie dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben (Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV). Da das für die Zuordnung maßgebliche Funktionsprinzip das gesamteöffentliche Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger erfaßt, bliebe für die Restitution kein Vermögen übrig, wenn der Vermögenszuordnung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV der Vorrang einzuräumen und Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 EV, wie die Beschwerde meint, nur subsidiär anzuwenden wäre. Ein solches für die Anwendung der Restitutionsregelung keinerlei Raum lassendes Verständnis wäre widersinnig. Den Parteien desEinigungsvertrages kann nicht die Regelung eines leerlaufenden Anspruchs unterstellt werden. Deswegen kommt allein eine Auslegung in Betracht, die es nicht von vornherein ausschließt, Restitutionsansprüche zu verwirklichen. Danach ist Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 EV als eine Regelung zu verstehen, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine Vermögenszuordnung nach dem Funktionsprinzip verdrängt. Der so verstandene Vorrang des Restitutionsprinzips rechtfertigt sich aus dem Zweck, unentgeltliche Vermögensübertragungen an andere Gebietskörperschaften aus rechtsstaatlichen Gründen rückgängig zu machen (vgl. BT-Drs. 11/7760, S. 365).
Für den Restitutionsanspruch ist damit der Umstand ohne Belang, daß die Klägerin das Grundstück der Beigeladenen nach dessen Überführung in Volkseigentum mit einem für eigene Zwecke genutzten Verwaltungsgebäude bebaut hat. Diese Folge führt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zu einer Beeinträchtigung des Aufbaus einer rechtsstaatlichen Verwaltung. Der Einwand verkennt zum einen, daß die Rückübertragung von Vermögen an einen der in Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 EV genannten Träger öffentlicher Verwaltung prinzipiell nicht anders als die der Vermögenszuordnung nach dem Funktionsprinzip unmittelbar oder mittelbar dem Zweck dient, dem davon Begünstigten die Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben zu ermöglichen. Zum anderen durfte der Gesetzgeber mit Rücksicht darauf, daß die Restitutionöffentlichen Vermögens nach Art. 21 und Art. 22 EV ausschließlich Träger der öffentlichen Verwaltung betrifft, es den Beteiligten überlassen, ein etwaiges öffentliches Interesse an einer Fortdauer der bisherigen Nutzung im Wege einer einvernehmlich getroffenen Regelung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall "überschließender" Rückübertragung, in Fällen also, in denen das unentgeltlich übertragene Grundstück erst nach dieser Übertragung bebaut worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.