Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1994, Az.: BVerwG 7 C 36/93
Rückübertragung eines Waldgrundstücks; Rückübertragung eines Vermögensgegenstandes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 36/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 10.06.1993 - AZ: 15 A 66/93
Rechtsgrundlagen
- § 1a Abs. 1 VZOG
- Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag
Fundstellen
- BVerwGE 96, 231 - 239
- DÖV 1994, 969 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 411
- NJ 1995, 182-183 (Urteilsbesprechung von Dr. Diether Hoffmann)
- NJ 1995, 104-106 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 986-987 (Pressemitteilung)
- NVwZ 1995, 275 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1994, 1314-1316 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A98-A99 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Mit der Rückübertragung eines Waldgrundstücks, das einem staatlichen Fortwirtschaftsbetrieb als Rechtsträger unterstellt ist, gehen allein die grundstücksbezogenen, nicht zugleich auch betriebliche Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse über.
2. Die Rückübertragung eines Vermögensgegenstandes an eine öffentlichrechtliche Körperschaft schließt den Übergang der konkret auf den Vermögensgegenstand bezogenen Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse ein.
Tatbestand:
I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Rückübertragung von Gemeindewald an die kommunale Alteigentümerin den Übergang von Rechtsverhältnissen und Verbindlichkeiten einschließt.
Die Gemeinde Lichtenbrunn, die während des Revisionsverfahrens im Zuge der Gebietsreform in die Klägerin eingegliedert wurde, war Eigentümerin eines 3830 qm großen Waldgrundstücks. Das Grundstück wurde Anfang der 50er Jahre unentgeltlich in Volkseigentum überführt und einem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb als Rechtsträger unterstellt. Dem Antrag der Gemeinde auf Rückübertragung des Grundstücks gab die Präsidentin der Treuhandanstalt durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 29. Oktober 1992 statt. Dem Bescheid wurde eine Nebenbestimmung beigefügt, deren Fassung die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wie folgt konkretisiert hat:
"Gleichzeitig werden zugeordnet Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Zuordnungsgegenstand stehen und vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sind, sowie Arbeitsverhältnisse, die ganz oder zu einem überwiegenden Teil der Bewirtschaftung dieses Gegenstandes gedient haben. Hierüber ergeht ein besonderer Bescheid."
Dagegen hat die Gemeinde Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, den Vermögenszuordnungsbescheid hinsichtlich der beigefügten "Auflage" aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. Juni 1993 (ZIP 1993, 1733) stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die angegriffene Regelung sei formell und materiell rechtswidrig, weil sie inhaltlich zu unbestimmt sei und keine Rechtsgrundlage habe. Der Begriff des Vermögenswerts im Sinne des Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages (EV) erfasse jedenfalls bei der Rückübertragung von Grundstücken nicht auch die Lasten. Daß mit der Rückübertragung von Vermögenswerten gemäß Art. 21 Abs. 3 EV Lasten verknüpft seien, sei auch nicht anderweit geregelt. Nach § 1 a Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) setze die Einbeziehung von Verbindlichkeiten in das Vermögen voraus, daß sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 VZOG bezeichneten Vorschriften seien. Das sei nach dem für die Rückübertragung von Grundstücken einschlägigen Art. 21 Abs. 3 EV nicht der Fall.
Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Nach Maßgabe der gesetzlichen Neuregelung (§ 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG in der Fassung des Art. 16 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes/ RegVBG vom 20. Dezember 1993, BGBl I S. 2182, 2225) beabsichtige sie nicht, Bewirtschaftungskosten zuzuordnen. Im übrigen ergebe sich bereits aus dem Einigungsvertrag, daß mit der Rückübertragung eines Vermögenswerts auch die ihm sachlich und wirtschaftlich zurechenbaren Forderungen und Verbindlichkeiten übergehen sollten. Die Richtigkeit dieser Auslegung werde durch das Vermögenszuordnungsgesetz bestätigt. Aus § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG ergebe sich, daß Vermögenswerte mit den zugehörigen Verbindlichkeiten zugeordnet würden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG würden die Vermögenswerte in ihrem - rechtlichen - Zustand im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids übertragen. Durch die angegriffene Auflage werde dem Grunde nach festgestellt, daß mit der Zuordnung auch die Forderungen und Verbindlichkeiten übergingen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Art. 21 Abs. 3 EV schließe im Einklang mit dem Wiedergutmachungszweck der Regelung den Übergang von Verbindlichkeiten jeder Art aus. Abweichend von dem in § 16 Abs. 2 des Vermögensgesetzes (VermG) bestimmten Eintritt des Berechtigten in die bestehenden Rechtsverhältnisse beschränke sich § 11 Abs. 2 VZOG auf die abschließende Regelung des Ausgleichs von Wertverbesserungen und Wertverschlechterungen, ohne den Übergang von Verbindlichkeiten anzuordnen.
Der Oberbundesanwalt vertritt die Ansicht, mit der Restitution von Vermögenswerten an öffentlich-rechtliche Körperschaften könnten auch zum Vermögenswert gehörende Verbindlichkeiten und Forderungen zugeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen revisibles Recht der Klage stattgegeben. Die angegriffene Nebenbestimmung, derzufolge die auf den zurückübertragenen Vermögensgegenstand bezogenen Verbindlichkeiten und Arbeitsverhältnisse dem Grunde nach der restitutionsberechtigten Körperschaft zugeordnet werden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichs, bei der Rückübertragung eines Grundstücks an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Alteigentümerin sei der Übergang von Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen grundsätzlich ausgeschlossen, verletzt Bundesrecht. Zu den zurückzuübertragenden Vermögensgegenständen gehören auch Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG). Der durch diese Regelung in Bezug genommene Begriff des Vermögenswerts im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EV umfaßt die genannten Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten. Das folgt aus Zweck, Entstehungsgeschichte und Regelungszusammenhang der Bestimmung, deren Wortlaut dem nicht entgegensteht.
Das Verwaltungsgericht sieht den Zweck der Restitution nach Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV primär darin, die restitutionsberechtigte Körperschaft mit Vermögen zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben auszustatten. Das trifft schon deswegen nicht zu, weil es hierzu der Restitutionsregelung nicht bedurft hätte, da diesem Zweck bereits das funktionale Verteilungsprinzip (Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV) genügt. Außerdem ist der Rückübertragungsanspruch von der Zweckbestimmung des Vermögensgegenstands unabhängig (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 1994 - 7 C 34/93 = ZOV 1994, 201). Danach kommt es nicht darauf an, ob das Restitutionsvermögen Verwaltungsaufgaben des Berechtigten dient, für ihn von Nutzen oder auch nur werthaltig ist. Zurückzuübertragen ist das Vermögen vielmehr grundsätzlich so, wie es steht und liegt. Die Integrität des vorhandenen Vermögens soll nach Möglichkeit erhalten bleiben, weil die Regelungen des Einigungsvertragesüber die Zuordnung und Restitution des ehemaligen Volkseigentums nicht in erster Linie der Abrechnung mit der Vergangenheit dienen, sondern eine Grundlage für die Zukunft schaffen sollen (vgl. BVerfGE 15, 126 (141) zur Überleitung des Reichsvermögens). Das setzt die Übernahme auch der Pflichten und Lasten voraus, die rechtlich mit dem zu restituierenden Vermögenswert verbunden sind.
Dieses Verständnis des Vermögensbegriffs der Art. 21, 22 EV entspricht demjenigen der Bestimmungen des Grundgesetzes für den Übergang des Reichsvermögens, an den die Parteien des Einigungsvertrages angeknüpft haben (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, BT-Drs. 11/7760, S. 355 (359, 365)). Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1962 (BVerfGE 15, 126) besteht weithin Einigkeit, daß entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch (Maunz (1976), in: Maunz/Dürig, GG, Art. 134 Rn. 10) und dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Zusammenhangs der Haftungsfrage mit dem Vermögensübergang (Zieger, in: v. Münch, GGK, 2. Aufl. 1983, Art. 134 Rn. 11) unter "Vermögen" im Sinne des Art. 134 GG sowohl die Aktiva als auch die Passiva zu verstehen sind (vgl. Friauf, in: HdbStR IV, 1990, § 90 Rn. 20 m. w. N.).
Die frühere Kontroverse zum Übergang von Verbindlichkeiten mit dem Reichsvermögen hat sich bereits mit der Einfügung des Art. 135 a GG durch Gesetz vom 22. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1745) erledigt, der die Zugehörigkeit der Verbindlichkeiten zu dem Vermögensbegriff des Art. 134 GG voraussetzt, indem er den Bundesgesetzgeber ermächtigt, durch die in Art. 134 Abs. 4 GG vorbehaltene Gesetzgebung zu bestimmen, daß Verbindlichkeiten des Reiches nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind. Vollends ergibt sich nunmehr aus Art. 135 a Abs. 2 GG, der durch Art. 4 Nr. 4 EV angefügt wurde, daß sich der Vermögensbegriff der Art. 21, 22 EV auch auf die zugehörigen Verbindlichkeiten erstreckt. Art. 135 a Abs. 2 GG erklärt dessen Absatz 1 für entsprechend anwendbar unter anderem auf Verbindlichkeiten, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen. Die Bestimmung regelt also, daß auch solche Verbindlichkeiten durch Bundesgesetz aufgehoben oder gekürzt werden dürfen. Damit beruht sie auf der Prämisse, daß mit dem ehemals volkseigenen Vermögen auch Verbindlichkeiten übergehen.
Aus Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV, wonach Restitutionsvermögen unentgeltlich zurückübertragen wird, ergibt sich nichts anderes. Die von der Klägerin vorgenommene Gleichsetzung "unentgeltlich = lastenfrei" ist schon deswegen nicht tragfähig, weil sie die sinnwidrige Folge hätte, daß dem im selben Halbsatz zweifach verwendeten Begriff jeweils eine andere Bedeutung zukäme. Soweit der Begriff "unentgeltlich" Tatbestandsvoraussetzung des Restitutionsanspruchs ist, ist er dahin zu verstehen, daß der betroffene Vermögenswert ohne materielle Gegenleistung zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Urteil des Senats, a.a.O.; Schmidt/Leitschuh, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investititionen in der ehemaligen DDR, Art. 21 EV Rn. 32). Angesichts seiner Wortidentität kann der Begriff auch im Zusammenhang mit der Restitution nur dahin ausgelegt werden, daß diese ohne materielle Gegenleistung zu erfolgen hat. Das gibt für die Annahme der Klägerin, Vermögenswerte müßten lastenfrei übertragen werden, nichts her.
2. Der in Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV vorausgesetzte Grundsatz, daß mit dem Restitutionsvermögen auch die zugehörigen Lasten übertragen werden, wurde durch § 11 Abs. 2 VZOG näher ausgeformt und teilweise beschränkt. Diese durch Art. 16 RegVBG eingefügte Vorschrift ist zwar erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten, gleichwohl aber im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, da das Verwaltungsgericht sie anzuwenden hätte, wenn es zum gegenwärtigen Zeitpunkt über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nebenbestimmung befinden müßte (vgl. Urteil des Senats, a.a.O.). Die dem Zuordnungsbescheid beigefügte Nebenbestimmung in der Gestalt, die sie durch die Konkretisierung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhalten hat, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ausformung. Die in dem Vorbehalt dem Grunde nach bezeichneten Verbindlichkeiten und Rechtspflichten werden von der Neuregelung erfaßt. Dazu ist in bezug auf das in Rede stehende Waldgrundstück zu sagen:
a) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG werden Vermögensgegenstände in dem Zustand übertragen, in dem sie sich bei der behördlichen Entscheidung über den Anspruch befinden. Unter "Zustand" versteht das Gesetz in erster Linie den rechtlichen Zustand (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 12/5553, S. 171). In rechtlicher Hinsicht ist der Zustand eines Vermögensgegenstands namentlich durch die auf ihm lastenden Verbindlichkeiten gekennzeichnet. Zu diesen gehören bei Grundstücken Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten und sonstige dinglich gesicherte Rechte. Auf deren Übergang beschränkt sich das Gesetz indessen nicht. Wie sich aus § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG ergibt, sind Gegenstand der Rückübertragung auch schuldrechtlich begründete Verbindlichkeiten.
In welchem Umfang schuldrechtlich begründete Verbindlichkeiten mit einem Grundstück zurückübertragen werden, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Den Gesetzesmaterialien und dem Regelungszusammenhang läßt sich entnehmen, daß bei der Rückübertragung eines Vermögensgegenstands solche Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse zuordnungsfähig sind, die zu ihm einen konkreten Bezug aufweisen. Der Gesetzgeber wollte den Übergang von Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen in einer Weise regeln, die der Übernahme von Rechten und Pflichten durch Private bei der Restitution nach dem Vermögensgesetz entspricht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, a.a.O.). Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG tritt der Berechtigte mit der Rückübertragung eines Vermögenswerts in alle in bezug auf diesen bestehenden Rechtsverhältnisse ein; für Miet- und Nutzungsrechtsverhältnisse hinsichtlich Grundstücken und Gebäuden wird diese Rechtsfolge in § 17 Satz 1 VermG bekräftigt. Daraus ist zu schließen, daß Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse mit einem Grundstück übertragen werden, soweit sie konkret grundstücksbezogen sind. Einen solchen Bezug setzt auch § 10 Abs. 1 Satz 5 VZOG voraus, der für den Fall der Übertragung eines im Eigentum eines Treuhandunternehmens stehenden, kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben dienenden Grundstücks bestimmt, daß die Gemeinde in alle in bezug auf dieses bestehenden Rechtsverhältnisse eintritt. Für die Zuordnung eines Grundstücks im Wege der Restitution kann nichts anderes gelten.
Bei der Restitution eines Waldgrundstücks, das nach seiner Überführung in Volkseigentum einem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb als Rechtsträger unterstellt war, ist zwischen betriebsbezogenen und grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen zu unterscheiden. Der staatliche Forstwirtschaftsbetrieb hatte nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik die mit den in seine Rechtsträgerschaft übertragenen Vermögenswerten in unmittlbarem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten übernommen (vgl. § 4 der Verordnung über die Bildung von Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben vom 14. Februar 1952, GBl. DDR I S. 149) und als volkseigener Betrieb den Status einer juristischen Person mit der Aufgabe, den volkseigenen Waldbesitz zu bewirtschaften und zu schützen (vgl. § 2 der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Bildung von Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben vom 19. Februar 1959, GBl. DDR I S. 121, i. V. m. § 1 Abs. 1 der Anordnung über die Aufgaben der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und die Betreuung des LPG- und Privatwaldes vom 11. Februar 1959, GBl. DDR I S. 121, und § 1 der Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom 20. März 1952, GBl. DDR I S. 225). Wird lediglich ein Grundstück als Teil einer ehemals rechtlich selbständigen Wirtschaftseinheit zurückübertragen, hat der Restitutionsberechtigte allein die grundstücksbezogenen, nicht zugleich auch betriebliche Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse - und zwar auch nicht anteilig - zu übernehmen.
Demgemäß gehen Verbindlichkeiten aufgrund sogenannter Altkredite mit der Rückübertragung eines Waldgrundstücks auf den Restitutionsberechtigten über, soweit sie sich auf Vorhaben oder Maßnahmen beziehen, die ausschließlich und unmittelbar dieses Grundstück betreffen. Dazu gehören beispielsweise ausscheidbare Schulden aufgrund solcher Altkredite, die für die Errichtung eines Gebäudes oder den Bau eines Weges gerade auf dem betroffenen Grundstück aufgenommen wurden. Überschritten würde der durch den erforderlichen Grundstücksbezug gezogene Rahmen dagegen bei Altschulden des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebs für betriebsbezogene Vorhaben oder Maßnahmen wie etwa die Errichtung einer Waldarbeitersiedlung oder den Ausbau des gesamten Wegenetzes, da diese nicht, nur teilweise oder nur mittelbar auf das streitbefangene Grundstück bezogen sind. Entsprechendes gilt für Arbeitsverhältnisse sowie Pacht-, Miet- und sonstige Nutzungsrechtsverhältnisse. In sie tritt der Restitutionsberechtigte unter der Voraussetzung ein, daß sie konkret in bezug auf das betroffene Grundstück begründet wurden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird bei einem Arbeitsverhältnis nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschäftigte gelegentlich und in ganz untergeordnetem Umfang auch außerhalb des zuzuordnenden Grundstücks tätig war. Wird nicht der gesamte Forstwirtschaftsbetrieb, sondern lediglich ein diesem zugehöriges Grundstück zurückübertragen, kommt mithin ein anteiliger Eintritt in betriebliche Rechtsverhältnisse ebensowenig in Betracht wie die anteilige Übernahme von Verbindlichkeiten des Betriebs.
b) Das dargelegte Ergebnis, daß mit der Restitution eines Vermögensgegenstands auch die auf ihn bezogenen Lasten, insbesondere Altschulden, auf den Berechtigten übergehen, steht in Einklang mit dem grundsätzlichen Ausschluß eines Wertausgleichs (§ 11 Abs. 2 Satz 2 VZOG).
§ 11 Abs. 2 Satz 2 VZOG, demzufolge ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen grundsätzlich nicht stattfindet, ist entgegen der Ansicht der Klägerin keine abschließende Regelung des Inhalts, daß der Übergang von Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist. Die Vorschrift knüpft vielmehr an § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG an und geht von einer Saldierung der Verbindlichkeiten sowie sonstiger Änderungen des Vermögenswerts aus. Soweit die zuordnungsfähigen Lasten einschließlich der Altschulden zu einer Verschlechterung des Vermögensgegenstands führen, gehen sie danach selbst dann auf den Restitutionsberechtigten über, wenn sie den Wert des Vermögensgegenstands übersteigen. Andererseits findet ein Ausgleich ebensowenig statt, wenn und soweit die Höhe der Verbindlichkeiten hinter dem Wert des Vermögensgegenstands oder der auf ihn vorgenommenen Verwendungen zurückbleibt. Ohne Ausgleich bleiben also jegliche Verbesserungen und Verschlechterungen des Vermögensgegenstands, gleichviel, ob sie auf tatsächliche Umstände oder auf rechtliche Gründe zurückzuführen sind. Diese pauschalierende Regelung, durch welche die restitutionsberechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts im einen Fall begünstigt, im anderen Fall benachteiligt werden mögen, ist angesichts des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung sachgerecht.
3. Nach dem Gesagten widerspricht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für den Übergang von Verbindlichkeiten im Wege der Restitution bestehe keine Rechtsgrundlage, dem Gesetz. Die in der angegriffenen Nebenbestimmung bezeichneten Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse sind grundsätzlich geeignet, Gegenstand der Rückübertragung des in Rede stehenden Waldgrundstücks nach Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zu sein. Die Beklagte war daher berechtigt, dem Zuordnungsbescheid einen entsprechenden Vorbehalt (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) beizufügen. Dieser ist in materieller Hinsicht durch das Gesetz gedeckt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 1 a Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 VZOG). In formeller Hinsicht läßt das Gesetz eine solche Teilregelung für den Fall zu, daß die konkrete Bestimmung und Berechnung der mitübertragenen Lasten Nachforschungen erfordert, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 2 VZOG). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Durch die Nebenbestimmung soll in einer Vielzahl gleichartiger Zuordnungsfälle mit der Bestandskraft fähiger Wirkung festgestellt werden, daß die Rückübertragung von Restitutionsvermögen den Übergang von Rechtsverhältnissen und Verbindlichkeiten einschließt. Für die gebotene Bestimmtheit dieser Feststellung (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG) genügt, daß der Übergang der genannten Verbindlichkeiten dem Grunde nach für den Bescheidempfänger ersichtlich ist.