Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1995, Az.: BVerwG 1 C 38.93
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Anforderungen an das Verschulden einer Fristversäumnis; Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 38.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 30127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.06.1993 - AZ: 5 B 92.3872
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Dr. Kemper, Dr. Mallmann und Groepper
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1993 wird abgeändert.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. November 1992 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Feststellung, daß sie deutsche Staatsangehörige sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. November 1992 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 13. November 1992 zugestellt worden. Die auf den 12. Dezember 1992 datierte Berufungsschrift ist am 17. Dezember 1992 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung durch Urteil vom 3. Juni 1993 stattgegeben und entsprechend dem Klageantrag entschieden. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.
Die Klägerin hat nach einem am 18. Februar 1995 bei ihr eingegangenen Hinweis des Senats auf die Versäumung der Berufungsfrist am 6. März 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung, die Berufungsfrist sei unverschuldet versäumt worden, durch eidesstattliche Versicherungen vom 2. März und 4. Juni 1995 vorgetragen: Sie habe sich, da sie mit juristischen Dingen nicht vertraut sei, im Berufungsverfahren der Hilfe ihrer Freundin M. bedient. Sie habe M. die vorher mit ihr abgesprochene Berufungsschrift zur Durchsicht und Weiterleitung an das Verwaltungsgericht zugesandt. M. habe ihr bestätigt, die Berufungsschrift am 12. Dezember 1992 abgeschickt zu haben, und versichert, daß diese fristgerecht in München eingehen werde. Am 15. Dezember 1992 habe sie, die Klägerin, die Berufungsschrift erhalten, weil M. den Schriftsatz versehentlich an sie statt an das Verwaltungsgericht adressiert habe. M. habe ihr daraufhin geraten, die Berufungsschrift sofort an das Gericht weiterzuleiten, was sie getan habe. Sie glaube, damals auch noch beim Gericht angerufen zu haben. Da sie von dort nichts mehr gehört habe, sei sie davon ausgegangen, "daß alles paßt". In einer von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der M. vom 3. März 1995 hat diese die Angaben der Klägerin bestätigt und ergänzend ausgeführt, sie habe der Klägerin wohl geraten, nach Zuleitung der Berufungsschrift an das Gericht abzuwarten, was passieren würde. Nachdem das Gericht der Klägerin den Eingang der Berufungsschrift bestätigt habe, habe sie der Klägerin wohl gesagt, daß nunmehr alles in Ordnung sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beklagten hat aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg. Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ist unzulässig und muß daher verworfen werden. Insoweit beruht das Berufungsurteil auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1.
Erweist sich die Berufung der Klägerin als unzulässig, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung für die Entscheidung der Vorinstanz. Dieser Umstand ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (BVerwGE 57, 204 <209 f.>[BVerwG 14.12.1978 - 5 C 1/78]; 71, 73 <74 f. [BVerwG 22.02.1985 - 8 C 25/84]>).
2.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde. Nach § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der Klägerin wurde das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts am 13. November 1992 zugestellt. Nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB lief die Monatsfrist am Montag, dem 14. Dezember 1992 ab. Da der Berufungsschriftsatz erst drei Tage später am 17. Dezember 1992 beim Verwaltungsgericht einging, war die Berufungsfrist versäumt. Die in Verkennung der Fristversäumnis getroffene Sachentscheidung des Berufungsgerichts vermag diesen Mangel nicht zu heilen.
3.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht in Betracht. Der darauf zielende Antrag der Klägerin vom 6. März 1995 ist wegen Versäumung der Antragsfrist und mangels rechtzeitigen Vertrags der zu seiner Begründung dienenden Tatsachen unzulässig; dies zu entscheiden, ist das Rechtsmittelgericht unbeschadet der Bestimmung des § 60 Abs. 4 VwGO befugt (vgl. Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 123.83 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 145, S. 46 f.).
a)
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es kann dahingestellt bleiben, ob die mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 6. März 1995 vorgetragenen Gründe für die verspätete Einlegung der Berufung auf einem Verschulden der Klägerin beruhen, ihr insbesondere vorzuwerfen ist, daß sie nicht selbst die Berufung beim Verwaltungsgericht eingelegt hat, oder ihr das in der falschen Adressierung der Berufungsschrift liegende Verschulden der M. nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Denn jedenfalls sind der Wiedereinsetzungsantrag und die Tatsachen zu seiner Begründung verspätet gestellt bzw. geltend gemacht worden.
b)
Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Wie sich aus Satz 2 und 3 ergibt, sind innerhalb dieser Frist die Tatsachen zur Begründung des Antrags vorzubringen (BVerwGE 49, 252 <254>[BVerwG 21.10.1975 - VI C 170/73] m.w.N.) und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Das Hindernis ist weggefallen, wenn der Verfahrensbeteiligte nicht mehr ohne Verschulden an der Vornahme der versäumten Rechtshandlung gehindert ist.
Die Klägerin war spätestens am 15. Dezember 1992 nicht mehr an der Einlegung der Berufung gehindert; denn an diesem Tage hatte sie, wie sie selbst vorträgt, erfahren, daß die Berufung noch nicht eingelegt und damit die Berufungsfrist versäumt worden war. Innerhalb der Zweiwochenfrist hat sie zwar die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt. Sie hat es aber unterlassen, innerhalb dieser Frist zumindest auch die Tatsachen vorzubringen, die eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist rechtfertigen sollen. Der Sachverhalt, der zur Versäumung der Berufungsfrist geführt hat, war, wie die Klägerin wußte, dem Berufungsgericht nicht bekannt. In einem solchen Fall entbindet auch die Ermächtigung des § 60 Abs. 4 Satz 2 VwGO, Wiedereinsetzung ohne Antrag zu gewähren, nicht davon, die Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Zweiwochenfrist vorzubringen (vgl. Beschluß vom 22. August 1984 - BVerwG 9 B 10609.83 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 142, S. 40).
c)
Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nur dann nicht wegen der Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, wenn der Klägerin bezüglich dieser Frist Wiedereinsetzung zu bewilligen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil sie diese Frist schuldhaft versäumt hat. Zugunsten der Klägerin mag davon auszugehen sein, daß sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, nicht gewußt hat, innerhalb von zwei Wochen zumindest die Wiedereinsetzungsgründe dem Gericht vortragen zu müssen. Das kann sie jedoch nicht entlasten.
Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten läßt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129, S. 22). Auch einem nicht juristisch Ausgebildeten drängt sich auf, einen ihm unterlaufenen prozessualen Fehler unverzüglich korrigieren zu müssen (Beschluß vom 9. Juli 1975 - BVerwG 6 C 18.75 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 86, S. 11). Er muß erkennen, daß es im Fall der Versäumung einer Rechtsmittelfrist nicht genügt, die versäumte Rechtshandlung alsbald nachzuholen, weil dadurch allein die Fristversäumnis nicht geheilt werden kann, daß vielmehr dem Gericht auch unverzüglich darzulegen ist, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte. Insofern liegt es ähnlich wie im Fall eines zur Einlegung eines Rechtsmittels gestellten Prozeßkostenhilfeantrages, bei dem sich dem rechtsunkundigen Antragsteller der Gedanke aufdrängen muß, innerhalb der Rechtsmittelfrist sich an das Gericht wenden zu müssen, und bei dem Unkenntnis hierüber den Antragsteller ebenfalls grundsätzlich nicht zu entlasten vermag (Beschluß vom 7. April 1994 - BVerwG 1 PKH 8.94 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34, S. 4). Zumindest muß sich der Beteiligte, der eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, unverzüglich zuverlässigen Rechtsrat darüber einholen, wie bei der Versäumung einer solchen Frist zu verfahren ist.
Nach diesen Maßstäben war die Klägerin nicht unverschuldet gehindert, beim Gericht fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen oder dort jedenfalls Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen. Insbesondere durfte sie sich nicht damit begnügen, am 15. Dezember 1992 die Berufungsschrift auf dem Postweg dem Verwaltungsgericht zuzuleiten, weil dadurch allein - auch für sie erkennbar - die bereits eingetretene Versäumnis der Berufungsfrist nicht mehr geheilt werden konnte. Vielmehr hätte sich ihr, auch wenn sie, wie sie geltend macht, "mit juristischen Dingen überhaupt nicht vertraut war", der Gedanke aufdrängen müssen, von sich aus dem Gericht unverzüglich darlegen zu müssen, aus welchen Gründen sie an einer rechtzeitigen Berufungseinlegung gehindert war. Darin liegt keine nach den Umständen unzumutbare Anforderung. Wenn sie es stattdessen darauf ankommem ließ, ob das Gericht trotz der Fristversäumnis zur Sache entscheiden oder sie auf etwa erforderliche Rechtsbehelfe aufmerksam machen würde, gereicht ihr dies zum Verschulden.
Es entlastet die Klägerin nicht, daß sie sich unmittelbar nach Kenntnis der Fristversäumnis mit M. in Verbindung gesetzt hat. M. hatte auch nach bestandenem ersten juristischen Staatsexamen nicht wie etwa ein Rechtsanwalt die gebotene Sachkunde zu Fragen der Wiedereinsetzung und speziell zur Korrektur der Fristversäumnis auch gar keinen Rat erteilt. Dies war für die Klägerin erkennbar. Sie macht außerdem nicht geltend, bei ihrem danach mit dem Gericht möglicherweise geführten Telefongespräch gezielt die Fristversäumnis und die dagegen eröffneten Rechtsbehelfe angesprochen und insoweit sachkundigen Rat beim Gericht eingeholt zu haben. Die Klägerin kann sich schließlich nicht darauf berufen, daß ihr das Berufungsgericht am 30. Dezember 1992 den Eingang der Berufungsschrift ohne weiteren Hinweis bestätigt hat. Denn daraus ergab sich noch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Fristversäumnis ohne Folgen bleiben werde. Abgesehen davon war die Zweiwochenfrist bereits am Tage zuvor abgelaufen.
Die Klägerin hat mithin innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO weder Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt noch Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht. Wegen Versäumung der Zweiwochenfrist kann ihr Wiedereinsetzung ebenfalls nicht gewährt werden. Ihr Antrag vom 6. März 1995 ist folglich verspätet und damit unzulässig.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs für alle Rechtszüge gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf je 10.000,00 DM festgesetzt (Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 1.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 76).
Gielen
Kemper
Mallmann
Groepper