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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1985, Az.: BVerwG 8 C 25.84

Verwaltungsverfahren; Fehler; Folgen; Wehrpflicht; Einberufung; Kreiswehrersatzamt; Zuständigkeit; Wehrersatzbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 25.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 29.06.1983 - AZ: 7 VG A 84/83

Fundstellen

  • BVerwGE 71, 63 - 73
  • NVwZ 1986, 126-128 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat ein der Wehrüberwachung unterliegender Wehrpflichtiger eine Änderung seiner (Haupt-)Wohnung vor Beginn des Einberufungsverfahrens durch Absendung des an ihn gerichteten Anhörungsschreibens nicht den zuständigen Wehrersatzbehörden seines Weg- und Zuzugsortes gemeldet, so bleibt für seine Einberufung weiterhin das Kreiswehrersatzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk er bei Beginn des Einberufungsverfahrens mit Hauptwohnung (erstem Wohnsitz) gemeldet war (Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 141.81 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 5 S. 1 <2> und vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - DÖV 1984, 984 <985>).

  2. 2.

    § 46 VwVfG schließt die Aufhebung eines unter Verletzung der Vorschriften über die Örtliche Zuständigkeit erlassenen Einberufungsbescheides nicht aus.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. Juni 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am ... geborene Kläger wurde mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Oldenburg vom 22. Februar 1983 zum 5. April 1983 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung II - Außenstelle Oldenburg - mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 1983 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom selben Tage änderte das Kreiswehrersatzamt Oldenburg den Einberufungsbescheid dahin, daß der Kläger sich am 16. Mai 1983 in Goslar zum Diensteintritt zu stellen habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung II - Außenstelle Oldenburg - mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 1983 als unbegründet zurück.

2

Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht: Das Kreiswehrersatzamt Oldenburg und die Wehrbereichsverwaltung II - Außenstelle Oldenburg - seien örtlich nicht zuständig gewesen, weil er in München wohne. Außerdem stehe ihm ein Zurückstellungsgrund zur Seite, den er in dem Verfahren 7 (6) VG A 80/82 vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg verfolge.

3

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. Juni 1983 den Einberufungsbescheid vom 22. Februar 1983 in der Fassung des Bescheides vom 18. März 1983 und die Widerspruchsbescheide vom 18. und 29. März 1983 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

4

Der Einberufungsbescheid sei fehlerhaft, weil für die Einberufung des sich seit 1979 ständig in München aufhaltenden Klägers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG nicht das Kreiswehrersatzamt Oldenburg, sondern das Kreiswehrersatzamt München-Stadt örtlich zuständig gewesen sei; die Aufhebung des verfahrensfehlerhaft erlassenen Einberufungsbescheides werde durch § 46 VwVfG nicht ausgeschlossen, weil das örtlich zuständige Kreiswehrersatzamt in einem Einberufungsbescheid jedenfalls Zeit und Ort des Dienstantritts anders habe regeln können.

5

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil.

7

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Beurteilung der Streitsache bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 2, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

8

Freilich hat die Vorinstanz zutreffend angenommen, daß die örtliche Zuständigkeit der Kreiswehrersatzämter für die Einberufung von Wehrpflichtigen seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes grundsätzlich in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a geregelt ist. Das bestätigt eindeutig der durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) eingefügte § 14 Abs. 2 Satz 2 WPflG, wonach der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit (nur) für Musterungsentscheidungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln kann (vgl. auch die Begründung des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 16. Oktober 1981, BR-Drucks. 397/81).

9

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, von denen in Ermangelung beachtlicher Revisionsrügen auszugehen ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), hatte der Kläger vor Erlaß des angefochtenen Einberufungsbescheides seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG im Jahre 1979 nach München verlegt, so daß nach dieser Vorschrift das Kreiswehrersatzamt München-Stadt für seine Einberufung örtlich zuständig gewesen wäre.

10

Als zutreffend erweist sich auch die Annahme des Verwaltungsgerichs, daß § 46 VwVfG die Aufhebung eines unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit erlassenen Einberufungsbescheides nicht ausschließt. Die örtliche Zuständigkeit der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde bleibt nach § 46 VwVfG nur dann folgenlos, wenn die getroffene Entscheidung aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht anders hätte ausfallen dürfen (vgl. Urteile vom 17. Februar 1981 - BVerwG 7 C 55.79 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 58 S. 2 <4 f.>, vom 24. August 1981 - BVerwG 6 C 8.81 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 123 S. 10 <14>, vom 3. Mai 1982 - BVerwG 6 C 60.79 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 130 S. 29 <32> und vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 57.80 - Buchholz 316 § 46 VwVfG Nr. 8 S. 3 <5>). Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit muß dagegen zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen, wenn dieser Fehler des Verwaltungsverfahrens einen durch das "verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mehr korrigierbaren Einfluß auf die behördliche Entscheidung gehabt haben kann" (Urteil vom 21. April 1982, a.a.O. S. 6). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die örtlich zuständige Behörde eine ihr obliegende Ermessensentscheidung nachholen muß und aus diesem Grunde die Sache nicht spruchreif ist, weil sich im Ermessensbereich zumindest in der Regel nicht ausschließen läßt, daß bei Einhaltung der örtlichen Zuständigkeit eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. Urteil vom 21. April 1982, a.a.O. S. 6, und Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 28.80 - Buchholz 406.62 § 3 BLG Nr. 2 S. 1 <7>; Beschluß vom 29. April 1981 - BVerwG 8 B 14.81 - Buchholz 401.47 Grunderwerbsteuer Nr. 4 S. 1 <3>; Hans Meyer in: Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl. 1982, § 46 RdNr. 26; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 2. Aufl. 1983, § 46 RdNr. 7 m.weit.Nachw.; Kopp, VwVfG, 3. Aufl. 1983, § 46 RdNr. 24; Klappstein in Knack, VwVfG, 2. Aufl. 1982, § 46 RdNr. 4.4). So verhält es sich hier:

11

§ 21 Abs. 1 WPflG räumt den Kreiswehrersatzämtern bei der Auswahl der für den Grundwehrdienst verfügbaren Wehrpflichtigen zur Einberufung ein Ermessen ein, das sich an der festgestellten Eignung der Wehrpflichtigen im Hinblick auf den Personalbedarf der Bundeswehr auszurichten hat (Urteile vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 104.68 - BVerwGE 36, 323 <326>[BVerwG 26.11.1970 - VIII C 104/68] und vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 89.73 - BVerwGE 45, 197 <198>[BVerwG 19.06.1974 - VIII C 89/73] m.weit.Nachw.). Das Auswahlermessen dient zwar ausschließlich dem öffentlichen Interesse einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr und nicht zugleich auch privaten Interessen der Wehrpflichtigen (Urteil vom 19. Juni 1974, a.a.O.; ebenso: Urteil vom 3. August 1976 - BVerwG VI C 26.76 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 25 S. 24 <26>). Der Hinweis der Revision auf diese Eigentümlichkeit des Einberufungsermessens führt jedoch angesichts der in § 14 Abs. 2 Satz 2 WPflG ausdrücklich vorausgesetzten Geltung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzesüber die örtliche Zuständigkeit bei der Einberufung nicht weiter. Da das Wehrpflichtgesetz für das Einberufungsverfahren keine Sonderregelung trifft, bleibt es bei dem Grundsatz des § 46 VwVfG, wonach ausnahmslos nur eine rechtliche Alternativlosigkeit der Einberufung des Wehrpflichtigen zum Ausschluß der Sanktion eines Mangels der örtlichen Zuständigkeit führt. Auf den Zweck des Einberufungsermessens kommt es nach § 46 VwVfG nicht an (vgl. auch Stelkens, a.a.O., RdNr. 7 mit Hinweis auf Bettermann, Festschrift für Ipsen, S. 276).

12

An einer Alternativlosigkeit der Einberufung des Klägers fehlt es hier. Denn es läßt sich nicht feststellen, daß die Wehrersatzbehörden nach der konkreten Sachlage unabhängig von ihrer örtlichen Zuständigkeit keine andere Entscheidung als den hier angefochtenen Einberufungsbescheid hätten erlassen können, den Kläger also von Rechts wegen zu diesem Gestellungszeitpunkt und zu dieser Truppe hätten einberufen müssen.

13

Die demgegenüber mit der Revisionsbegründung geäußerte Ansicht der Beklagten, allein die Bekanntgabe von Zeit und Ort des Dienstantritts sei keine Sachentscheidung im Sinne des § 46 VwVfG, ist unrichtig. Eine andere Entscheidung in der Sache im Sinne des § 46 VwVfG kann nicht nur dann getroffen werden, wenn der (verfahrensfehlerbehaftete) Eingriffsakt nach materiellem Recht (zumindest ohne Verletzung materiellen Rechts) unterbleiben darf, sondern auch dann, wenn er zu einem anderen Zeitpunkt (vgl. auch Hans Meyer, a.a.O., § 46 RdNr. 19) oder mit einem sonstwie für den Betroffenen günstigeren Inhalt ergehen kann. Ort und Zeit des Diensteintritts gehören jedoch gerade zum wesentlichen Inhalt der durch einen Einberufungsbescheid getroffenen "Entscheidung in der Sache". § 21 Abs. 1 Satz 2 WPflG schreibt vor, daß Ort und Zeit des Diensteintritts durch Einberufungsbescheid bekanntgegeben werden. Zwar müssen Anordnungen dieses Inhalts nach dem Urteil vom 13. September 1978 - BVerwG 8 C 30.77 - (Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 26 S. 13 f.) nicht ausnahmslos gleichzeitig in demselben Einberufungsbescheid getroffen werden; vielmehr kann insbesondere der Ort des Diensteintritts durch einen nachträglichen Bescheid bestimmt werden. Das ändert aber nichts daran, daß Ort und Zeit des Diensteintritts notwendig zu der im Einberufungsbescheid zu treffenden Regelung gehören, mag diese Regelung ausnahmsweise auch gewissermaßen in zwei Stufen erlassen werden dürfen. Als gestaltender Verwaltungsakt, der unabhängig von einer Mitwirkung (Dienstantritt) des Wehrpflichtigen zu dem festgesetzten Zeitpunkt des Diensteintritts (Gestellungszeitpunkt) das Wehrdienstverhältnis gemäß § 21 Abs. 1 WPflG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2 SG begründet (vgl. u.a. Urteil vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 73.78 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 28 S. 15 <16> m.weit.Nachw.), kann der Einberufungsbescheid ohne Festsetzung des für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses maßgebenden Gestellungszeitpunktes nicht ordnungsgemäß erlassen werden. Daß er als zugleich befehlender Verwaltungsakt, durch die vorgeschriebene Bekanntgabe von Zeit und Ort des Diensteintritts, namentlich der Truppe, bei der der Wehrdienst anzutreten ist, das Gestellungsgebot an den Wehrpflichtigen konkretisieren muß (vgl. Urteil vom 23. April 1980, a.a.O. S. 16), bedarf keiner Darlegung.

14

Ob dem Zeitpunkt der Gestellung gegenüber dem Diensteintrittsort regelmäßig die überwiegende Bedeutung zukommt, wie der Senat in dem Urteil vom 13. September 1978 (a.a.O. S. 14) unter Hinweis auf den in § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV vorgesehenen Schutz der Wehrpflichtigen gegen zu kurzfristige Einberufungen sowie darauf angenommen hat, daß "Ort und Truppenteil ... für den Wehrpflichtigen regelmäßig von geringerem Interesse" seien, mag auf sich beruhen. Auch der Ort des Diensteintritts kann für den Wehrpflichtigen von erheblicher Bedeutung sein, namentlich etwa dann, wenn ihm eine "heimatnahe" Einberufung die Erhaltung eines Gewerbebetriebes erleichtert. Auch der Diensteintrittsort muß deshalb dem Wehrpflichtigen zumindest so früh bekanntgegeben werden, daß der Wehrpflichtige dagegen noch rechtzeitig etwaige Einwendungen erheben kann (vgl. Urteil vom 13. September 1978, a.a.O. S. 14).

15

Bundesrecht verletzt das angefochtene Urteil jedoch deswegen, weil es ungeprüft läßt, ob der Kläger rechtzeitig die ihm nach seinem Wohnsitzwechsel im Rahmen der Wehrüberwachung obliegende Meldepflicht erfüllt hat:

16

Nach § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG in der insoweit seit 1961 unverändert geltenden Fassung (vgl. die Bekanntmachung des Wehrpflichtgesetzes vom 14. Januar 1961, BGBl. I S. 29) haben Wehrpflichtige während der Wehrüberwachung jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu melden. Solange ein Wehrpflichtiger diese ihm obliegende Meldepflicht nach einem Wohnungswechsel nicht erfüllt hat, gilt ihm gegenüber das Kreiswehrersatzamt weiterhin als örtlich zuständig, in dessen Bereich der Wehrpflichtige noch mit Hauptwohnung (erstem Wohnsitz) gemeldet ist (vgl. Urteile vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 141.81 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 5 S. 1 <2> und vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - DÖV 1984, 984 <985>). Da § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG ausdrücklich verlangt, daß der Wehrpflichtige jede Änderung seines ständigen Aufenthalts oder seiner Wohnung nicht nur der zuständigen Wehrersatzbehörde seines Wegzugsortes, sondern gleichermaßen auch dem Kreiswehrersatzamt seines Zuzugsortes zu melden hat, ist in Ermangelung auch nur einer dieser beiden Meldungen die wehrrechtliche Meldepflicht noch nicht vollständig erfüllt mit der Folge, daß der Wehrpflichtige das bisher örtlich zuständig gewesene Kreiswehrersatzamt weiterhin als örtlich zuständig gegen sich gelten lassen muß.

17

Ob der Kläger vor Beginn des Einberufungsverfahrens seiner doppelten Meldepflicht gegenüber den Kreiswehrersatzämtern Oldenburg und München-Stadt genügt hat, ist weder dem angefochtenen Urteil noch den Akten, auf die es verweist, zu entnehmen.

18

Allerdings galt die Verpflichtung des Wehrpflichtigen, jede Änderung seiner Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde seines Weg- und Zuzugsortes zu melden (§ 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG), gemäß § 24 Abs. 6 a Satz 1 WPflG in der Fassung des § 25 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429) auch dann als erfüllt, wenn der Wehrpflichtige innerhalb dieser Frist der ihm nach dem Landesgesetz über das Meldewesen obliegenden An- oder Abmeldepflicht nachgekommen war und hierbei angegeben hatte, daß er der Wehrüberwachung unterlag. Ob der Kläger sich rechtzeitig vor Beginn des Einberufungsverfahrens ordnungsgemäß nach den Landesgesetzen über das Meldewesen an- und abgemeldet und dabei angegeben hat, daß er der Wehrüberwachung unterlag, läßt sich jedoch im Revisionsverfahren ebenfalls nicht feststellen. In den - unvollständigen - Verwaltungsvorgängen, auf die der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend verweist (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO), findet sich lediglich eine Mitteilung der Stadt Nordenham an das Kreiswehrersatzamt Oldenburg vom 5. April 1982, wonach sich der Kläger am 12. März 1982 innerhalb von ... aus seiner bisherigen Wohnung in die neue Wohnung ... umgemeldet hat. An diese neue Anschrift hat das Kreiswehrersatzamt Oldenburg sein Anhörungsschreiben vom 28. Dezember 1982 sowie den Einberufungsbescheid vom 22. Februar 1983 gerichtet. Die Gerichtsakten, auf deren Inhalt der Tatbestand des angefochtenen Urteils ebenfalls ergänzend Bezug nimmt, enthalten nur einen nicht unterzeichneten Vermerk, der Kläger habe u.a. "am 27. April 1983 außerhalb der mündlichen Verhandlung" erklärt, er habe sich "im Januar 1983" mit seinem "Hauptwohnsitz" nach München umgemeldet.

19

Sofern der Kläger erst nach Einleitung des Einberufungsverfahrens durch die Absendung des an seine Anschrift in Nordenham gerichteten Anhörungsschreibens vom 28. Dezember 1982 seiner wehrrechtlichen Meldepflicht genügt haben sollte, wäre das Kreiswehrersatzamt Oldenburg für seine Einberufung zuständig geblieben. Denn gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG kann nach einer Änderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Verwaltungsverfahren im Sinne der auch für den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 VwVfG maßgebenden Legaldefinition des § 9 VwVfG ist das Einberufungsverfahren, das nach seiner wehrpflichtrechtlichen Ausgestaltung ein selbständiges Verfahren darstellt (vgl. auch das Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 13.80 - Buchholz 310 § 44 a VwGO Nr. 2 S. 1 <2>). Es beginnt mit der Anhörung des Wehrpflichtigen, soweit diese nach § 13 Abs. 3 MustV erfolgen muß und durchgeführt wird, genauer mit der Absendung des Anhörungsschreibens als der ersten nach außen wirkenden Tätigkeit des Kreiswehrersatzamts im Einberufungsverfahren (vgl. auch Urteil vom 27. Mai 1981, a.a.O.). Ändern sich erst nach Absendung des Anhörungsschreibens die die örtliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen, so bleibt nach einer allgemeinen Weisung des Bundeswehrverwaltungsamts vom 20. Dezember 1979 das bisher örtlich zuständig gewesene Kreiswehrersatzamt bis zum Abschluß des Einberufungsverfahrens zuständig. Diese generelle Weisung ist sachgerecht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 VwVfG bezweckt die Beschleunigung und Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, freilich unter Wahrung auch der schutzwürdigen Interessen des betroffenen Bürgers (vgl. auch die Begründung des Entwurfs eines VwVfG vom 23. März 1973, BR-Drucks. 227/73, zu § 3 Abs. 3). Welches Gewicht diesen Interessen beizumessen ist, richtet sich ebenso wie die Beurteilung, ob die Fortführung des Verwaltungsverfahrens dessen einfacher und zweckmäßiger Abwicklung dient und deswegen im öffentlichen Interesse liegt, vornehmlich nach dem jeweiligen "Fachrecht" (vgl. auch Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG VIII C 58.76 - BVerwGE 52, 167 <170>[BVerwG 16.03.1977 - VIII C 58/76]). Das hier maßgebliche Wehrpflichtrecht ist zwar einerseits bestrebt, die Entscheidungen im Musterungs- und Einberufungsverfahren durch für den Wehrpflichtigen möglichst ortsnahe Behörden treffen zu lassen, wie sich namentlich aus der Sonderregelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 WPflG ergibt. Dem Wehrpflichtrecht ist jedoch andererseits ebenso der Grundsatz zu entnehmen, daß möglichst frühzeitig sowie schnell und "ohne Leerlauf" über die Musterung, Zurückstellung und Einberufung von Wehrpflichtigen entschieden werden soll. Das zeigen die Regelungen über die Erfassung (vgl. insbesondere § 15 Abs. 6 WPflG), die Musterung und die Einberufung sowie die Geltendmachung von Zurückstellungsanträgen (vgl. § 20 WPflG), die Verkürzung der Widerspruchsfrist (§ 33 Abs. 1 WPflG) und den Ausschluß der Berufung in Wehrpflichtsachen (§ 34 Abs. 1 WPflG). Um insbesondere eine jederzeitige schnelle Einberufung zu ermöglichen, sind den der Wehrüberwachung unterliegenden Wehrpflichtigen namentlich die in § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG bezeichnete Meldepflicht sowie die weitere Pflicht auferlegt, Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen (§ 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG). Im Konflikt zwischen dem Grundsatz, möglichst aufenthaltsnahe Behörden entscheiden zu lassen, und der Möglichkeit einer schnelleren Entscheidung durch eine aufenthaltsferne Behörde ist von der Konzeption des Wehrpflichtrechts her betrachtet die schnelle Entscheidungsmöglichkeit im Zweifel vorrangig. Denn für die Einberufung eines Wehrpflichtigen sind örtlich gebundene Interessen des Wehrpflichtigen, soweit sie nicht die Qualität einer Wehrdienstausnahme - namentlich eines Zurückstellungsgrundes - erreichen, von Rechts wegen ohne Belang. Die Einberufungsvoraussetzungen sind zwingendes Recht. Ob sie gegeben sind, kann das bisher örtlich zuständige Kreiswehrersatzamt in der Regel einfacher und vor allem schneller beurteilen als das neu zuständig gewordene, dem zunächst die Akten übersandt werden müßten. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gebietet es deswegen, die einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines Kreiswehrersatzamts aufrechtzuerhalten, soweit dies rechtlich zulässig ist. Da eine Anhörung vor der Einberufung, soweit sie erforderlich ist, im schriftlichen Verfahren erfolgt, tritt eine ins Gewicht fallende Erschwernis der Rechtsverfolgung im Verwaltunqsverfahren für den Wehrpflichtigen durch die Entfernung von dem bisher örtlich zuständigen Kreiswehrersatzamt nicht ein. Eine Erschwernis der sich nach Abschluß des Einberufungsverfahrens möglicherweise anschließenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsverfolgung muß hier außer Betracht bleiben. Wie die in § 46 VwVfG getroffene Regelung verdeutlicht, rechtfertigen selbst ein Mangel der örtlichen Zuständigkeit der einen Verwaltungsakt erlassenden Behörde und eine darauf zurückzuführende "Verschiebung" der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte allein noch nicht die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts; bei erfolgloser Anfechtung können vielmehr lediglich bei Verschulden der Behörde dieser die dem Kläger insoweit etwa entstandenen Mehrkosten auferlegt werden (vgl. § 155 Abs. 5 VwGO).

20

Ob dem bisher zuständigen Kreiswehrersatzamt hinsichtlich der Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 VwVfG ein Ermessen zusteht, ist bedeutungslos. Denn auch eine generelle Ermessensausübung im Wege des Selbsteintrittsrechts des Bundeswehrverwaltungsamts wäre mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einberufungsverfahrens zulässig. Die Verwaltung darf ein ihr zustehendes Ermessen durch Richtlinien für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden, wenn diese Bindung dem Ziel der gesetzlichen Ermessensermächtigung entspricht. Zu einer solchen Ermessensbindung ist auch die weisungsbefugte vorgesetzte Dienstbehörde befugt (vgl. Beschluß vom 4. November 1977 - BVerwG VI B 30.77 - Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 S. 1 <4> m.weit.Nachw.). Das Bundeswehrverwaltungsamt durfte deshalb die mitgeteilte Verwaltungsvorschrift erlassen, um die einheitliche Handhabung eines "Fortführungsermessens" der nachgeordneten Kreiswehrersatzämter im Einberufungsverfahren in einer Vielzahl von Fällen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten. Allerdings darf eine Selbstbindung grundsätzlich die Ausübung eines die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessens nicht ausnahmslos ausschließen; eine Abweichung muß vielmehr möglich bleiben, soweit wesentliche Besonderheiten sie gebieten (vgl. Beschluß vom 4. November 1977, a.a.O. S. 4 m.weit.Nachw.). Solche wesentlichen Besonderheiten sind jedoch hinsichtlich eines "Fortführungsermessens" im Einberufungsverfahren nicht anzuerkennen. Etwaige Besonderheiten zwängen im übrigen auch nicht zu einer Lockerung der Bindung des "Fortführungsermessens", weil insoweit eine hinreichende Korrekturmöglichkeit im Rahmen der Einberufungsentscheidung selbst besteht.

21

Einer ausdrücklichen Entscheidung über die Fortführung des Einberufungsverfahrens sowie der Darlegung der ihr zugrunde liegenden Erwägungen bedarf es im Einberufungsbescheid nicht. Die Entscheidung über die Fortführung eines Verwaltungsverfahrens trotz Wechsels der örtlichen Zuständigkeit ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO, da sie lediglich die in einem laufenden Verwaltungsverfahren zu treffende Sachentscheidung vorbereitet, aber keinen eigenen sachlichen Regelungsgehalt hat. Mit dieser Qualifizierung entfällt mangels Verwaltungsaktsqualität das ausdrücklich nur für Verwaltungsakte geltende Gebot der (gesonderten) förmlichen Bekanntgabe (vgl. § 41 VwVfG). Für eine besondere Benachrichtigung über die Fortführung des Einberufungsverfahrens durch das bisher zuständige Kreiswehrersatzamt besteht regelmäßig auch kein praktisches Bedürfnis. Denn in Ermangelung einer Abgabenachricht des bisher zuständigen Kreiswehrersatzamts wird der Betroffene keinen Anlaß zu Zweifeln haben, welche Behörde seine Angelegenheit zur Zeit bearbeitet und wohin er etwaige Eingaben zu richten hat. Ob es stets ausreicht, daß die "Fortführungsentscheidung" dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsakt konkludent zu entnehmen ist oder ob sie dort ausdrücklich dargelegt und begründet werden muß, ist hier nicht zu entscheiden. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Verwaltungsakts haben muß und in welcher Weise eine Entscheidung dem Betroffenen bekanntzugeben ist, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechtsgebiets (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 S. 1 <7>). In einem Einberufungsbescheid bedarf es in aller Regel einer Mitteilung und Begründung der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens ebensowenig, wie dort die Auswahlentscheidung, also die Ausübung des "Einberufungsermessens", begründet werden muß. Die Fortführung des Einberufungsverfahrens durch das bisher zuständige Kreiswehrersatzamt ergibt sich hinreichend aus dem Erlaß des Einberufungsbescheides.

22

Eine Zurückverweisung ist danach unvermeidlich. Das Verwaltungsgericht muß aufklären, ob der Kläger vor Beginn des Einberufungsverfahrens (Absendung des Anhörungsschreibens vom 28. Dezember 1982) seinen für die örtliche Zuständigkeit maßgebenden Aufenthaltswechsel ordnungsgemäß gemeldet hatte. Sofern das nicht der Fall ist, hängt der Bestand des angefochtenen Einberufungsbescheides davon ab, ob der Kläger diesem im Gestellungszeitpunkt einen Zurückstellungsgrund verteidigungsweise entgegensetzen konnte. Das ist offen, weil der Kläger sein Zurückstellungsbegehren mit einer gesonderten Klage vor dem Verwaltungsgericht verfolgt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl