Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1994, Az.: BVerwG 1 PKH 8.94
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 PKH 8.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23831
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG - AZ: Bf III 134/93
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden abgelehnt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen sein Antrag auf Berichtigung seines Familiennamens, seines Vornamens und seines Familienstandes im Melderegister abgelehnt wurde. Seine Klage und seine Berufung sind erfolglos geblieben. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 15. Januar 1994 zugestellten Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 1993 hat er versäumt. Stattdessen hat er mit Schriftsatz vom 10. März 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Diesen Anträgen kann jedoch nicht entsprochen werden.
Ohne Rücksicht auf den Nachweis der Vermögenslosigkeit setzt ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 166 VwGO i.V. mit § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Nachdem der Kläger die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 2 VwGO) versäumt hatte, hätte das von ihm beabsichtigte Rechtsmittel nur dann Erfolgsaussicht, wenn ihm wegen der Fristversäumnis gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Das ist aber nicht der Fall: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nur in Betracht, wenn der Kläger sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hätte (vgl. BVerwGE 15, 306 <308>[BVerwG 27.02.1963 - V C 105/61]). Daß er hieran ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre (§ 60 Abs. 1 VwGO), ist nicht dargetan. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichts war auch für einen anwaltlich nicht beratenen Kläger ohne weiteres erkennbar, daß die Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen war. Konnte der Kläger aus finanziellen Gründen einen entsprechenden Auftrag nicht erteilen, so mußte sich ihm der Gedanke aufdrängen, dies innerhalb der Frist dem in der Rechtsmittelbelehrung genannten Gericht mitzuteilen und um Hilfe zu bitten. Sein Vorbringen, ohne anwaltliche Beratung seien ihm diese Umstände nicht bekannt gewesen und auch nicht bekannt sein können, vermag sein Versäumnis nicht zu entschuldigen. Im übrigen scheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO auch daran, daß der Kläger nicht die von ihm versäumte Rechtshandlung der Beschwerdeeinlegung nachgeholt hat.
Gielen
Kemper