Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1984, Az.: BVerwG 9 B 10609.83
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist; Sinn und Zweck des § 60 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 10609.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 12.02.1982 - AZ: X/V E 9348/80
- VGH Hessen - 03.06.1983 - AZ: X OE 270/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVerwBl 1985, 286
- HFR 1986, 84-85
- InfAuslR 1985, 165-166
Amtlicher Leitsatz
Innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen - soweit sie für das Gericht nicht offenkundig sind - auch diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller nach Behebung des Hindernisses die Wiedereinsetzung rechtzeitig beantragt hat.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. August 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Als rechtsgrundsätzlich im Sinne dieser Vorschrift sieht der Kläger die Frage an, ob in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch angegeben werden müsse, wann das Hindernis, das der Einhaltung der versäumten Frist entgegengestanden habe, weggefallen sei. Diese Frage rechtfertigt jedoch die Zulassung der Revision nicht. Ihre Beantwortung ergibt sich unmittelbar aus § 60 Abs. 2 VwGO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Danach folgt aus Sinn und Zweck des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, daß die Tatsachen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen, mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorzubringen sind, weil nur so die Unsicherheit darüber, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in den vom Prinzip der Rechtssicherheit geforderten engen Grenzen gehalten werden kann (vgl.z.B. Urteil vom 21. Oktober 1975 - BVerwG 6 C 170.73 - BVerwGE 49, 252 <254>[BVerwG 21.10.1975 - VI C 170/73]; s. auch BVerfGE 35, 47 f.). Eine Ausnahme von der - fristgebundenen - Darlegungspflicht besteht nur für solche den Wiedereinsetzungsantrag stützenden Gründe, die für das Gericht offenkundig sind und aus diesem Grunde einer Darlegung nicht bedürfen (vgl.z.B. Beschluß vom 9. Juli 1975 - BVerwG 6 C 18.75 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 86).
Zu den der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienenden Tatsachen, die - wenn sie nicht offenkundig sind - vom Antragsteller in der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden müssen, gehören notwendigerweise auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller nach Behebung des zur Fristversäumnis führenden Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat (vgl. - zu den zivilprozessualen Wiedereinsetzungsvorschriften - BAG, Urteil vom 27. Juli 1972 - 1 AZR 155/72 - NJW 1973 S. 214; BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1973 - IV ZB 41/73 - VersR 1974 S. 249). Denn auch ein im übrigen von hinreichenden Wiedereinsetzungsgründen getragenes Wiedereinsetzungsgesuch kann keinen Erfolg haben, wenn sich nicht ergibt, daß die Frist zur Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe gewahrt worden ist.
Die Annahme der Beschwerde, daß hinsichtlich dieser in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Anforderungen an das Wiedereinsetzungsvorbringen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anderes gelten könnte, geht fehl. Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in eine versäumte gesetzliche Frist treffen hier wie dort eine prozessuale Regelung im Widerstreit zwischen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und den Forderungen der materiellen Gerechtigkeit. Grundsätzliche Unterschiede zwischen den beiden Verfahrensarten, die insoweit zu einer unterschiedlichen Auslegung der jeweiligen gesetzlichen Regelungen führen könnten, bestehen nicht (§ 173 VwGO).
Von den danach maßgebenden Grundsätzen sind Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Ihre Entscheidungen beruhen in tatsächlicher Hinsicht auf der vom Kläger mit der Beschwerde nicht in Frage gestellten Annahme, weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus sonstigen Umständen werde ersichtlich, daß der Kläger innerhalb zweier Wochen nach Kenntnis von der Versäumung der Klagefrist, d.h. nach Behebung des zur Fristversäumnis führenden Hindernisses, den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt habe.
Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Sträter
Dr. Kemper