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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.07.1972, Az.: 1 AZR 155/72

Wiedereinsetzungsantrag; Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist; Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt als Mitarbeiter; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.07.1972
Aktenzeichen
1 AZR 155/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 18 zu § 232 ZPO
  • DB 1973, 436 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 214 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. In einem Wiedereinsetzungsantrag müssen grundsätzlich auch die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist ergibt. Eine solche Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn - notfalls unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze - die Fristwahrung als offensichtlich erfolgt anzusehen ist.

2. Für das Verschulden des bei dem Prozeßbevollmächtigten als Mitarbeiter beschäftigten Rechtsanwalts, dem die Sache zur selbständigen oder im wesentlichen selbständigen Bearbeitung übertragen ist, hat die Partei einzustehen (Bestätigung von BAG 20.05.1970 1 AZR 151/70 = AP Nr. 17 zu § 232 ZPO).