Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1988, Az.: II ZR 134/87
Umfang der Aufklärungsplicht bei der Vermittlung von Warenterminoptionen; Leistung von Schadenersatz durch Geschäftsführer der Gesellschaft bei Nichterfüllung der Aufklärungspflicht; Anforderungen an die Ausgestaltung einer Broschüre mit der Kunden ohne entsprechende Fachkenntnisse für den Erwerb von Warenterminoptionen angeworben werden sollen; Hinweispflicht auf die Bildung der Börsenoptionsprämie durch Annäherung von Gebot und Gegengebot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1988
- Aktenzeichen
- II ZR 134/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 25.03.1987
- LG Bremen - 04.09.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1988, 1158-1159 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 560 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 544-546 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1988, 635-638
Prozessführer
1. Zimmermeister Bernd K.,
2. Dachdeckermeister Georg K.,
Prozessgegner
1. D. Rohstoffgeschäft Vermittlungs- und Beratungs-GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Joachim H., Richard-W.-Straße ..., B.,
2. Geschäftsführer Hans-Joachim H., geschäftsansässig Richard-W.-Straße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage
- 1.
der inhaltlichen Gestaltung einer Broschüre, die sich mit Londoner Warenterminoptionen befaßt und mit der in derartigen Geschäften nicht ausreichend bewanderte Interessenten geworben werden sollen,
- 2.
des Umfangs der Aufklärungspflicht, die einem Vermittler derartiger Geschäfte obliegt,
- 3.
der Voraussetzungen, unter denen der Geschäftsführer einer GmbH, die Londoner Warenterminoptionen vermittelt, bei unzureichender Aufklärung der Interessenten zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 3. Zivilsenat - vom 25. März 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen den Beklagten zu 2 abweist.
- 2.
Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 4. September 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er 23/100 der außergerichtlichen Kosten der Kläger sowie 23/100 der Gerichtskosten zu tragen hat.
- 3.
Dem Beklagten zu 2 werden von den in der Berufungs- und Revisionsinstanz entstandenen Kosten seine eigenen voll sowie die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt.
- 4.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz des Schadens, den sie bei einem von der Beklagten zu 1 vermittelten Warenterminoptionsgeschäft an der Börse in London erlitten haben. Diesem Geschäft, das mit einem Totalverlust endete, liegen ein durch die Kläger am 16. Mai 1985 erteilter, von der Beklagten zu 1 am 21. Mai 1985 bestätigter Auftrag und die Plazierungsbestätigung vom 4. Juni 1985 zugrunde. Nach Rückerstattung eines nicht verbrauchten Einzahlungsguthabens von 29.152,50 DM verblieb den Klägern ein Verlust von mindestens 126.847,50 DM.
Der Auftragsbestätigung waren die Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 beigefügt, nach deren § 12 u.a. die "Broschüre" Bestandteil des Vertrages ist. In dieser Broschüre, die Informationen verschiedener Art über Warenterminoptionsgeschäfte enthält, wird u.a. über den "Preis der Option" folgendes ausgeführt:
"Der Optionspreis richtet sich nach der jeweilig an der Warenterminbörse gehandelten Ware und der Laufzeit der Option. Je höher die Optionsprämie, um so größer muß die Kursbewegung sein, um einen Gewinn zu erzielen.
Der Optionspreis bildet sich an der Börse auch unter dem Gesichtspunkt, inwieweit die Rohstoffexperten eine spekulative Gewinnerwartung noch als realistisch ansehen.
Durch die notwendige Zwischenschaltung eines Vermittlers zwischen Brokerhaus und dem Optionskäufer erhöht sich der zu zahlende Einsatz um die vom Vermittler erhobene Provision und vermindert sich die Chance des Optionsbewerbers, den gezahlten Gesamtbetrag zurückzuverdienen und Gewinn zu erwirtschaften.
Der Optionspreis in London beträgt ca. 55 % des Kundeneinsatzes. Da wir nur diese 55 % des Kundeneinsatzes zum Erwerb der Option an die Börse weiterleiten (§ 4 unserer Geschäftsbedingungen), nimmt auch nur dieser Anteil des Kapitals an der Gewinnchance teil. Mit anderen Worten: Sie kommen deshalb später in die Gewinnzone, weil sie ja auch die ca. 45 % an uns zu zahlende Kosten wieder erwirtschaften müssen."
Die Kläger haben bestritten, die Informationsbroschüre erhalten zu haben. Darüberhinaus hafteten die Beklagten auch deswegen, weil der Inhalt der Broschüre keine hinreichende Aufklärung über die Risiken des Warenterminoptionsgeschäftes gebe.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 unter Abweisung der Klage gegen zwei weitere Beklagte nach Rücknahme der Klage in Höhe von 42.705 DM antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 126.847,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage auch gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte zu 2 beantragt, verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen durch Beschluß vom 6. Mai 1987 (40 N 200-202/87 - Amtsgericht Bremen) vor der Entscheidung über die Annahme der Revision unterbrochen worden.
Entscheidungsgründe:
Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte zu 2 hat den Klägern gemäß § 826 BGB den ihnen aus dem Warenterminoptionsgeschäft vom 16./21. Mai 1985 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Senats fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Londoner Warenterminoptionen vermittelt und hohe Provisionen in die Prämien einbezieht, dem Optionskäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er derartige Geschäftsabschlüsse vornimmt, veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, ohne den in die Einzelheiten des Geschäftsablaufes nicht eingeweihten Erwerber über dessen wirtschaftliche Zusammenhänge und Risiken, insbesondere über Höhe und Bedeutung der an der Londoner Börse zu zahlenden Prämie aufzuklären (vgl. u.a. Sen. Urteile v. 17. Mai 1982 - II ZR 9/82, WM 1982, 738, 739/740; v. 18. April 1983 - II ZR 192/82, WM 1983, 554, 555; v. 20. März 1986 - II ZR 141/85, WM 1986, 734, 735; vgl. zusammenfassend Bundschuh, Die Haftung für die Verletzung der Aufklärungspflicht beim Vertrieb von Warenterminoptionen, WM 1985, 249, 252).
a)
Eine Haftung des Beklagten zu 2 kann allerdings nicht daraus hergeleitet werden, daß den Klägern, wie sie behaupten, eine Aufklärungsbroschüre der Beklagten zu 1 nicht zugesandt worden ist. Grundsätzlich ist derjenige, der sich auf die Vorschrift des § 826 BGB beruft, für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1976 - VI ZR 254/74, VersR 1977, 252, 253; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 1981, § 826 Rdnr. 1). Danach haben die Kläger darzulegen und zu beweisen, daß ihnen die Informationsbroschüre nicht zugegangen ist. Zwar haben die Kläger eine derartige Behauptung aufgestellt, sie haben jedoch dafür keinen Beweis angetreten. Die Revision hat zwar die Ansicht vertreten, im Rahmen der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß obliege dem Aufklärungspflichtigen der Beweis dafür, daß er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei. Bezogen auf den vorliegenden Fall hieße das, die Beklagte zu 1 müsse den Beweis dafür erbringen, daß den Klägern die Aufklärungsbroschüre zugegangen ist. Ob dieser Ansicht der Revision zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Auch wenn man eine Beweispflicht der Beklagten zu 1 für den Zugang der Aufklärungsbroschüre bejahen und weiterhin unterstellen würde, sie könnte diesen Beweis nicht erbringen, stünde damit eine Haftung des Beklagten zu 2 noch nicht fest. Da als Anspruchsgrundlage für eine solche Haftung nur § 826 BGB in Betracht kommt, müßten die Kläger weiterhin die Voraussetzungen für eine vorsätzlich begangene sittenwidrige Schädigung darlegen. Diese könnte nur darin gesehen werden, daß der Beklagte zu 2 den Zugang der Broschüre bewußt verhindert hat, um den Klägern die zur Aufklärung über die Risiken der Warenterminoptionsgeschäfte erforderlichen Tatsachen vorzuenthalten und damit seine geschäftliche Überlegenheit zum eigenen Vorteil auszunutzen. Eine bewußte Vereitelung des Zugangs der Broschüre durch den Beklagten zu 2 haben die Kläger jedoch nicht behauptet. Das wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
b)
Die Kläger haben sich jedoch hilfsweise den Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht, der Prospekt sei ihnen zugegangen. Davon ausgehend meint die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 2 mit der Begründung verneint, der Prospekt habe eine hinreichende Aufklärung der Kläger gewährleistet. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden.
Die Voraussetzungen für eine Haftung erfüllt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dann, wenn er einen irreführenden Prospekt verfaßt und verteilen läßt, in dem er den Optionserwerbern wissentlich Tatsachen vorenthält, deren Kenntnis diese erst in die Lage versetzt hätten, den Umfang des ihnen aufgebürdeten Verlustrisikos und die durch die Höhe der Vermittlungsprämie eingetretene Verringerung ihrer Gewinnchancen zutreffend einzuschätzen. Dazu gehört nicht nur der Hinweis auf die Höhe der Londoner Prämie (vgl. insoweit Urteile v. 17. Mai 1982 - II ZR 9/82, WM 1982, 738, 739/740; v. 11. Oktober 1982 - II ZR 120/82, WM 1982, 1374, 1375; v. 7. Februar 1983 - II ZR 285/81, WM 1983, 300, 301; v. 17. Mai 1984 - II ZR 275/83, WM 1984, 961, 962; v. 28. November 1983 - II ZR 72/83, WM 1984, 221, 222), sondern auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Warenterminoptionsgeschäftes und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko (vgl. Urteile v. 18. April 1983 - II ZR 192/82, WM 1983, 554, 555; v. 7. Juli 1986 - II ZR 6/86, WM 1986, 1383, 1384; grundlegend für den Umfang der Aufklärungspflichten einer GmbH BGHZ 80, 80, 83 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]/84; Urt. v. 5. November 1984 - II ZR 38/84, WM 1985, 81, 82; Urt. v. 20. März 1986 - II ZR 141/85, WM 1986, 734). So muß darauf hingewiesen werden, daß sich die Börsenoptionsprämie durch Annäherung von Gebot und Gegengebot bildet, die den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereiches kennzeichnet, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist und somit die Höhe dieses Preises den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Es muß ferner der Hinweis erfolgen, daß jeder Aufschlag auf die Londoner Börsenoptionsprämie die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. Denn eine Beeinflussung dieser Faktoren verändert entscheidend die Grundlagen des Warenterminoptionsgeschäftes und damit die Gewinnchance. Derjenige, der durch Vorenthaltung dieser Fakten seinen eigenen Wissen- und Erfahrungsvorsprung auf Kosten desjenigen gewerbsmäßig ausnützt, der in Geschäften dieser Art nicht ausreichend bewandert und deshalb auf die Fairneß seines Vertragspartners angewiesen ist, mißbraucht auf grob anstößige Weise seine geschäftliche Überlegenheit und handelt sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB (vgl. Sen. Urt. v. 17. Mai 1982 - II ZR 9/82 a.a.O.).
Der Beklagte zu 2 hat eingeräumt, daß er für Inhalt und Gestaltung der dem Auftrag vom 21. Mai 1985 zugrundeliegenden Broschüre verantwortlich ist. Er hat sie entworfen und ihre Verteilung an Optionsinteressenten veranlaßt. Da die Kläger unstreitig Inhalt und Voraussetzungen des Warenterminoptionsgeschäftes nicht kannten und der Prospekt, wie sein Inhalt ergibt, bewußt irreführend gestaltet ist, haftet der Beklagte zu 2 für den den Klägern aus der mangelhaften Aufklärung entstandenen Schaden.
Die Beklagte zu 1 gibt den für die Börse in London maßgebenden Optionspreis mit 55 % des Kundeneinsatzes zwar an und weist auch darauf hin, daß sie nur diese 55 % zum Erwerb der Option an die Börse weiterleite und demgemäß auch nur dieser Anteil des Kapitals an der Gewinnchance teilnehme. In ihrer Auftragsbestätigung errechnet sie auch den auf diesen Anteil entfallenden Betrag sowie den von ihr einbehaltenen, auf ihre Auslagen und die Prämie entfallenden Anteil. Die Darlegung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und der Risiken des Warenterminoptions- und Vermittlungsgeschäftes erfolgt jedoch unvollständig, inhaltlich unklar und unter Vermeidung einer logischen, gedankliche Zusammenhänge herstellenden Ordnung. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist der Inhalt der Broschüre bewußt so angelegt worden, daß er nur unzulängliche Eindrücke von dem Warentermin-Optionsgeschäft vermittelt. Mit keinem Wort wird erwähnt, daß der Aufschlag auf die Börsenoptionsprämie die Gewinnerwartung deswegen verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. Das kann mittelbar lediglich aus dem Satz geschlossen werden, der Optionspreis bilde sich an der Börse auch unter dem Gesichtspunkt, inwieweit die Rohstoffexperten eine spekulative Gewinnerwartung noch als realistisch ansähen. Eine solche Schlußfolgerung ist jedoch nur demjenigen möglich, der eine ungefähre, wenn auch keine genaue Kenntnis von Inhalt und Voraussetzungen des Warenterminoptionsgeschäftes hat. Derjenige, der sich wie die Kläger mangels dieser Kenntnis auf aufklärende Hinweise des Beraters verlassen muß, vermag das nicht zu erkennen. Denn Inhalt und Zusammenstellung des Textes sind so gestaltet, daß dem Käufer nur verschiedene Einzelinformationen über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Termingeschäftes gegeben werden. Es fehlt hingegen der entscheidende Gesichtspunkt, daß ein Gewinn deswegen kaum zu erwarten ist, weil die Höhe der Vermittlungsprämie einen Kursausschlag voraussetzt, der vom Börsenfachhandel als unrealistisch angesehen wird. So wird zur Verschlechterung der Gewinnerwartung durch den Anfall der Vermittlungsprovision in dem Absatz, in dem die Höhe der Londoner Optionsprämie dargelegt wird, nur ausgeführt, der Käufer komme deshalb später in die Gewinnzone, weil er ja auch die ca. 45 % betragenden, an den Verkäufer zu zahlenden Kosten wieder erwirtschaften müsse. An anderer Stelle heißt es lediglich, Gewinn werde dann erzielt, wenn - bei der Kaufoption - der Kurs des der Option zugrundeliegenden Warenterminkontraktes höher gestiegen sei als der für die Option gezahlte Einsatz. An einer weiteren Stelle der Broschüre wird gesagt, je höher die Londoner Optionsprämie sei, um so größer müsse die Kursbewegung sein, um einen Gewinn zu erzielen. Im Zusammenhang mit der Einschaltung des Vermittlers und der dadurch anfallenden Gebühren wird nur der Hinweis erteilt, der zu zahlende Einsatz des Käufers erhöhe sich um die vom Vermittler erhobene Provision und vermindere die Chance des Optionserwerbers, den gezahlten Gesamtbetrag zurückzuverdienen und Gewinn zu erwirtschaften.
Auch eine deutliche Herausstellung des Gedankens, daß die Höhe der Börsenoptionsprämie den Rahmen eines Risikobereiches kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist, fehlt. Zwar wird in einem Satz ausgeführt, der Optionspreis bilde sich an der Börse auch unter dem Gesichtspunkt, inwieweit die Rohstoffexperten eine spekulative Gewinnerwartung noch als realistisch ansähen. Dieser Satz erfüllt jedoch die vom Senat gestellten Anforderungen nicht. Nach dem im Prospekt enthaltenen Satz bringt die Höhe des Optionspreises lediglich zum Ausdruck, daß die Rohstoffexperten eine spekulative Gewinnerwartung noch als realistisch ansehen. Hier fehlt der Hinweis, daß allein die Londoner Optionsprämie durch Annäherung von Gebot und Gegengebot einen noch als vertretbar angesehenen Risikobereich kennzeichnet, weil sie zum Ausdruck bringt, daß die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist. Dieser letzte Gedanke grenzt eine Gewinnerwartung bei einem Aufschlag auf den durch Gebot und Gegengebot gebildeten Optionspreis praktisch aus. An dieser Klarstellung fehlt es bei der Darstellung der Beklagten zu 1. Diese läßt eine Gewinnerwartung auch unter Berücksichtigung des in Höhe der Provision vorgenommenen Aufschlages als durchaus noch realistisch erscheinen. Die Verwendung des Wortes "auch" unterstützt diese unzutreffende Darstellung durch Herbeiführung gedanklicher Unklarheiten; es wird ein Faktor für die Preisbildung (Spekulation) von den anderen preisbildenen Faktoren (z.B. Kursschwankungen, Dauer der Optionsfrist, allgemeine Marktlage) abgegrenzt und neben das Ergebnis der Abwägung dieser preisbildenden Faktoren gestellt. Darüber hinaus wird der unzutreffende Eindruck erweckt, als sei die Bildung des Optionspreises etwas einmaliges. Die Worte "Kursentwicklung" bzw. "Kursbildung", mit denen zum Ausdruck gebracht würde, daß es sich um eine stets veränderliche Größe handelt, werden vermieden.
Neben die vorstehend dargelegte inhaltliche Unvollkommenheit und Unklarheit tritt der Umstand, daß die verschiedenen Gesichtspunkte nicht logisch und gedanklich geordnet, sondern wahllos und ungeordnet aneinandergereiht und nebeneinandergesetzt werden. Für einen Laien in diesem Geschäft ist es unter diesen Umständen nicht möglich, die Darstellung nachzuvollziehen und sich ein Bild über Bedeutung und Tragweite des Erwerbs einer Warenterminoption zu machen.
c)
Das Berufungsgericht hält den in der Broschüre enthaltenen Hinweis, die Zwischenschaltung eines Vermittlers sei "notwendig", für bedeutungslos. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß durch die Verwendung dieses Begriffes unrichtigerweise der Eindruck erweckt wird, dem Interessenten bleibe gar keine andere Wahl als die - nach dem Inhalt des Prospektes nicht allzu große - Erhöhung des Verlustrisikos auf sich zu nehmen, die durch den Aufschlag auf die Börsenprämie eintritt (vgl. dazu Brink, EWiR § 276 BGB 4/87). Richtig ist zwar, daß keine Pflicht der Beklagten zu 1 besteht, die Käufer über die Möglichkeit eines direkten Ankaufs von Optionen über Broker an der Londoner Börse aufzuklären. Die Beklagte zu 1 tut jedoch mehr: Dadurch, daß sie die Einschaltung eines Vermittlers als "notwendig" bezeichnet, spiegelt sie den Käufern wider besseres Wissen vor, daß sie nur über den Vermittler an den Geschäften teilhaben können. Das hat die von der Revision hervorgehobene Folge, daß der Käufer eine abgewogene Entscheidung darüber, ob er das Geschäft abschließt, nicht treffen kann. Insbesondere wird auch dadurch die Tatsache verschleiert, daß durch den Anfall der von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Provision und die dadurch bedingte Kürzung des für den Erwerb einer Option zur Verfügung stehenden Kapitalbetrages eine Gewinnchance des Optionserwerbers praktisch nicht mehr besteht. Soweit das Berufungsgericht dazu ausführt, dieser Punkt habe keine ausschlaggebende Bedeutung für den Entschluß der Kläger gehabt, sich auf diese Art Geschäfte einzulassen, verkennt es diesen Gesichtspunkt.
Die gesamten, den vorstehenden Erwägungen zugrundeliegenden Umstände ergeben, daß der Beklagte zu 2 den Inhalt der auf seine Veranlassung vertriebenen Broschüre so gestaltet hat, daß Interessenten, die in Geschäften dieser Art nicht ausreichend bewandert sind und deshalb auf eine umfassende Aufklärung angewiesen waren, die Risiken des Warenterminoptionsgeschäftes, zu dessen Abschluß sie veranlaßt werden sollten, nicht zutreffend einschätzen konnten. Zu diesem Personenkreis gehörten nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Kläger. Der Beklagte zu 2 hat daher vor den Klägern einen Wissens- und Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf diese Art von Geschäften gehabt, den er dadurch auf grob anstößige Weise mißbraucht hat, daß er im Vertrauen auf die Unkenntnis und unzureichende Aufklärung der Kläger den Abschluß der Optionsgeschäfte mit ihnen veranlaßt bzw. nicht verhindert hat. Daraus folgt zugleich, daß er eine Schädigung der Kläger durch die abgeschlossenen Geschäfte in Kauf genommen hat.
Das Urteil des Berufungsgerichts, das diese Umstände verkannt hat, war demnach aufzuheben und die Entscheidung des Landgerichts, das den Beklagten zu 2 gemäß § 826 BGB zur Leistung von Schadenersatz verurteilt hat, wieder herzustellen.