Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1983, Az.: II ZR 192/82
Schadensersatz auf Grund eines Verlustes bei einem Warenterminoptionsgeschäfts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1983
- Aktenzeichen
- II ZR 192/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 06.11.1981
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZIP 1983, 663
Prozessführer
Industriekaufmann Joachim K., L. straße ...
Prozessgegner
1. - 3.
Amtlicher Leitsatz
Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen sittenwidriger Verletzung der Aufklärungspflicht über die bei Londoner Warenterminoptionen zum Einsatz kommende Prämie.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. November 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 7.378,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 9. März 1978 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 2/7 der Gerichtskosten und 2/3 der außergerichtlichen Kosten; die Entscheidung über die übrigen Kosten bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Industriekaufmann, verlangt von den Beklagten Schadensersatz, weil diese es zu vertreten hätten, daß die RLA Renten- und Liegenschaften GmbH, Berlin, unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht ihn zum Abschluß eines Warenterminoptionsgeschäfts veranlaßt habe, bei dem er Verlust erlitten habe.
Die RLA GmbH hat sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rohstoffoptionen namens und im Auftrage der RLA Renten- und Liegenschaften AG, Zürich, befaßt. Der Beklagte zu 2 war Geschäftsführer der GmbH; der Beklagte zu 1 Leiter ihrer Börsenabteilung. Alleingesellschafter der GmbH war die Aktiengesellschaft, deren Aktien im wesentlichen die drei Beklagten über Treuhänder hielten.
Anfang 1978 erhielt der Kläger nach einem ersten telefonischen Kontaktgespräch - wie es der Verkaufsstrategie der RLA GmbH entsprach - einen als "Exposé" bezeichneten Werbeprospekt, in dem der Kauf von Warenterminoptionen empfohlen wird. Unter der Überschrift: "Unser Honorar" wird dort ausgeführt: "In der von Ihnen gezahlten Prämie sind alle Kosten zur Abdeckung Ihrer Option an der Börse sowie für die von uns und unserem Schweizer Stammhaus angebotenen Dienstleistungen enthalten. Darüber hinausgehende Leistungen für den Anleger bestehen nicht - ausgenommen ein Erfolgshonorar von 10 % Ihres Gewinns." Am 7. März 1978 bestätigte die RLA GmbH mit vom Beklagten zu 2 unterzeichneten Schreiben, daß sie am gleichen Tage telefonisch einen Auftrag des Klägers zum Kauf einer Kupfer-Call-Option mit einer Laufzeit von sechs Monaten zum "Auftragswert" von 11.428,50 DM entgegengenommen habe. Auf der Rückseite waren die Geschäftsbedingungen der RLA GmbH abgedruckt, in denen es unter anderem heißt:
"§ 6
Nachschußpflicht, Kosten und ProvisionenEs gilt als vereinbart, daß für den Käufer keine Nachschußpflicht besteht. Mit der vom Käufer bezahlten Prämie sind auch sämtliche Ansprüche sowohl der ... GmbH Deutschland als auch der ... AG Zürich, Schweiz abgegolten. Bei Abrechnung des Optionskaufvertrages steht der ... GmbH Deutschland aus Gewinnen des Kunden ein gesondertes Erfolgshonorar von 10 % der erzielten Gewinne zu ..."
Nach Ausübung der Option am vorletzten Tage der Optionsfrist teilte die RLA GmbH dem Kläger mit, die Abrechnung der Option ergebe für ihn einen Auszahlungsanspruch von 4.050,00 DM. Diesen Betrag hat der Kläger mit weiteren 50.000,00 DM auf ein Warenterminkonto bei der RLA GmbH "zum Zwecke des Handelns mit Direktkontrakten" eingezahlt. Zahlungen aus solchen Geschäften hat der Kläger nicht bekommen. Die Konkursverfahren gegen die AG und die GmbH sind mangels Masse eingestellt worden.
Der Kläger hat in den Vorinstanzen Zahlung von 61.428,50 DM (11.428,50 + 50.000) nebst Zinsen verlangt. Er hat im wesentlichen vorgetragen, die Telefonverkäufer der RLA GmbH hätten ihm unter Hinweis auf das "Exposé" erklärt, sämtliche Einzahlungen würden ohne Abzug an die Rohstoffbörse weitergeleitet. Die RLA erhalte nur 10 % vom Gewinn und gehe leer aus, wenn kein Gewinn erzielt werde. Nach Auffassung des Klägers haften die Beklagten persönlich, da sie für die Täuschung der Kunden durch die Telefonverkäufer verantwortlich gewesen seien.
Die Beklagten haben diese Behauptungen bestritten. Sie sind der Ansicht, daß eine persönliche Haftung nicht in Frage komme.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verurteilt, wegen eines Schadens aus dem Optionsgeschäft 11.428,50 DM nebst Zinsen an den Kläger zu bezahlen. Die weitergehende Klage und die Klage gegen den Beklagten zu 3 hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage gegen diese durch Teilurteil in vollem Umfange abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3 ist noch in der Berufungsinstanz anhängig. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe eines Betrages von 7.318,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 9. März 1978 weiter. Die Annahme seines weitergehenden Rechtsmittels hat der Senat abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist jetzt nur noch der Schadensersatzanspruch, den der Kläger wegen des bei dem Warenterminoptionsgeschäft entstandenen Verlustes von 7.378,50 DM gegen die Beklagten zu 1 und 2 herleitet.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger auf vertraglicher Grundlage und aus unerlaubter Handlung keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten. Insbesondere lasse sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus der Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagten herleiten, weil diese nicht mit dem Kläger verhandelt hätten und auch nicht seine Vertragspartner geworden seien. Deshalb habe für sie keine Verpflichtung bestanden, den Kläger darüber aufzuklären, wie die Prämien verwendet werden. Andere Umstände für eine Aufklärungspflicht der Beklagten seien nicht ersichtlich. Die Parteivernehmung des Klägers habe außerdem nicht ergeben, daß er sich aufgrund der Gespräche mit den Telefonverkäufern und des Prospekts unrichtige Vorstellungen über die Art und Weise der Geschäftsabwicklung und die Verwendung der Prämie gemacht habe. Der vom Kläger geschilderte Gesprächsverlauf lasse nicht erkennen, daß es ihm darauf angekommen sei zu wissen, ob und in welcher Höhe sein zu zahlender Betrag einen Unkostenaufschlag enthalte und wie sich das Optionsgeschäft im einzelnen gestaltete. Dem Kläger sei es danach nur auf eine hohe Gewinnchance angekommen. Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die von den Kunden der RLA GmbH für den Erwerb einer Option zu zahlende Prämie war ein Inklusivpreis, der sämtliche Kosten der GmbH und der AG enthielt, aber im einzelnen nicht aufgeschlüsselt war, so daß der Kunde die Höhe der Londoner Prämie der gekauften Option nicht erfuhr. Nach der Rechtsprechung des Senats ist aber der Vermittler von Warenterminoptionsgeschäften verpflichtet, seine Kunden über die Höhe der Londoner Prämie aufzuklären und sie auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen (vgl. BGHZ 80, 80, 85 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]; Urt. v. 06.04.1981 - II ZR 84/80, WM 1981, 552 = ZIP 1981, 845 und Urt. v. 04.05.1981 - II ZR 193/80, LM BGB § 276 (Ci) Nr. 36). Ohne Kenntnis dieser Zusammenhänge ist der Erwerber einer Option nicht in der Lage zu erkennen, daß das Geschäft zufolge des - mangels gegenteiliger Feststellung des Berufungsgerichts zu unterstellenden - hohen Aufschlags auf die Londoner Optionsprämie von 200 % ganz erheblich geringere Gewinn-Chancen birgt, als wenn er es unmittelbar über einen Broker in London abschließen würde. Daß diese Pflicht zur Aufklärung die RLA GmbH getroffen hat, hat der Senat in seinem den Beklagten zu 2 betreffenden Urteil vom 17. Mai 1982 (II ZR 9/82, WM 1982, 738 = ZIP 1982, 819) im einzelnen dargelegt. Dies schließt jedoch eine persönliche Haftung der Beklagten nicht aus.
Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen abgelehnt. Aus diesem Gesichtspunkt haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann sich allerdings der für einen Beteiligten auftretende Vermittler (Sachwalter) oder der Abschlußvertreter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens schadensersatzpflichtig machen, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. Sen.Urt. v. 04.05.1981, a.a.O. m.w.N.). Dies alles trifft auf die Beklagten zu 1 und 2 nicht zu. Sie waren an den Verhandlungen des Klägers mit der GmbH selbst nicht beteiligt und sind auch sonst nicht mit einem Anspruch auf Vertrauen hervorgetreten. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 04.05.1981, aaO) kann die Haftung der Beklagten für den unrichtigen Prospekt nicht aus den Grundsätzen hergeleitet werden, die die Rechtsprechung dafür entwickelt hat, daß Kommanditisten auf dem freien Kapitalmarkt durch unrichtige oder unvollständige Emissionsprospekte der Publikumskommanditgesellschaft geworben werden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers bislang nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, ob die Beklagten eine eigene Aufklärungspflicht verletzt haben, erörtert und nicht erwogen, daß sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben könnten, wenn sie vorsätzlich verhindert haben, daß die RLA GmbH ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger erfüllt hat. Zu dieser Prüfung gab das Vorbringen des Klägers Anlaß: Er hat unter Beweisantritt im wesentlichen vorgetragen, die Beklagten zu 1 und 2 seien ursprünglich selbst Telefonverkäufer bei einer Warentermingesellschaft gewesen. Sie seien überein gekommen, eine eigene Gesellschaft zu gründen und hätten als Geldgeber den Beklagten zu 3 gefunden. Nach dem Erwerb der Aktiengesellschaft und der GmbH hätten die Beklagten zusammen mit Klaus S. die Geschäftsunterlagen einschließlich des "Exposés" erarbeitet. Dem habe der gemeinsame Beschluß zugrundegelegen, auf die Londoner Optionsprämie einen Aufschlag von 200 % zu erheben. Den Beklagten sei es darauf angekommen, diese Tatsache gegenüber den Kunden zu verschleiern. Deswegen sei im Prospekt und in den Geschäftsbedingungen darauf nicht hingewiesen worden. Die Telefonverkäufer hätten nur Preislisten mit den vom Beklagten zu 1 ermittelten Inklusivprämien bekommen. Auch sie hätten von den Aufschlägen auf die Londoner Prämie nichts gewußt. Aufgrund der von den Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen hätten die Verkäufer den Kunden erklärt, daß der gesamte an die RLA zu zahlende Betrag zum Erwerb der Optionen an der Londoner Börse angelegt werde. Dementsprechend hätten die Verkäufer unter Hinweis auf die 10 %ige Gewinnbeteiligung weisungsgemäß den Kunden gesagt, daß die RLA nur verdiene, wenn der Kunde gewinne.
Wegen dieser Erklärungen habe sich der Kläger zum Kauf der Option entschlossen, was er bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getan hätte.
Wenn dieser Sachverhalt zuträfe, hätten sich die Beklagten nach den Grundsätzen, die der Senat in den Urteilen vom 17. Mai 1982 (II ZR 9/82, WM 1982, 738 = ZIP 1982, 819), vom 11. Oktober 1982 (II ZR 120/82, WM 1982, 1374 = ZIP 1982, 1416) und vom 7. Februar 1983 (II ZR 285/81, WM 1983, 300) entwickelt hat, gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.
Die Abweisung der Klage kann auch nicht mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts aufrechterhalten werden, das Verhalten der Beklagten sei für den Schaden des Klägers nicht ursächlich gewesen. Dieser habe sich über die Verwendung seines Geldes keine Gedanken gemacht und habe deshalb darüber nicht getäuscht werden können. Diese Feststellung ist fehlerhaft, weil das Berufungsgericht dabei nicht berücksichtigt hat, daß der Kläger über die Höhe der Londoner Optionsprämie, auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hätte hingewiesen werden müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht, wenn es sich dessen bewußt gewesen wäre, die Aussage des Klägers bei seiner Parteivernehmung in einem anderen Lichte gesehen und diesem geglaubt hätte, daß er bei Kenntnis der Zusammenhänge das Geschäft nicht abgeschlossen hätte. So hat der Senat in dem den Beklagten zu 2 betreffenden Urteil vom 17. Mai 1982 (aaO) ausgeführt, daß es nicht widersprüchlich sei, wenn der Tatrichter die Überzeugung erlange, der Kunde hätte bei Kenntnis des Londoner Börsenpreises die Option nicht erworben, obwohl er sich bei Abschluß des Vertrages über die Verwendung der Prämie keine näheren Gedanken gemacht habe.
Nach alldem muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, soweit es Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung war. Da weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Schulze
Fleck
Bundschuh
Brandes