Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1982, Az.: II ZR 9/82
Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bei Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht; Pflicht eines Vermittlers Optionskäuferüber die Londoner Prämie aufzuklären
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1982
- Aktenzeichen
- II ZR 9/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 03.12.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 989-990 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2815-2816 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 819-821
Prozessführer
1. ...
2. Andreas N., F. Straße 19 a, B.
Prozessgegner
Kaufmann Wolfgang F., R. Weg 58, B.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Pflicht des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen, die Käufer über die Londoner Prämie aufzuklären und auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen, besteht unabhängig davon, ob sich der Vermittler zu umfassender Beratung bereit erklärt hat (Ergänzung zu BGHZ 80, 80 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]).
- b)
Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gem. § 826 BGB, der es intern zu verantworten hat, daß die Optionskäufer die Londoner Prämie nicht erfahren.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1982
durch
die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Dezember 1981 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der in den Vorinstanzen mitverklagten R. R. und L. GmbH in Berlin (künftig: GmbH) und vom Beklagten Schadensersatz, weil diese ihn unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zum Abschluß eines Warenterminoptionsgeschäfts veranlaßt hätten, bei dem er Verlust erlitten habe.
Die GmbH hat sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rohstoffoptionen namens und im Auftrage der R. R. und L. AG in Zürich befaßt. Der Beklagte war einer ihrer alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Alleingesellschafterin der GmbH war die AG, zu deren Aktionären der Beklagte gehörte.
Die wesentliche Geschäftstätigkeit (Betreuung der Kunden, Einnahme und Auszahlung der Gelder) hat nicht die AG, sondern die GmbH ausgeübt. Die AG ist inzwischen in Konkurs gegangen; bei der GmbH ist die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden.
Der Kläger, Inhaber eines nicht im Handelsregister eingetragenen Gebäudereinigungsunternehmens, schloß am 7. August 1979 in den Geschäftsräumen der GmbH einen Vertrag zum Kauf einer Option über "6 t Nickel 3 Monate call". Die dem Kläger dabei bekannt gegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GmbH lauten auszugsweise:
"§ 1 ...
Die Firma R. R. - und L. GmbH ... verkauft namens, im Auftrag und in Vollmacht der R. R. - und L. AG Zürich-Schweiz (im folgenden "Verkäuferin" genannt) Rohstoff-Optionen. Vertragspartner des Käufers ist daher allein die Verkäuferin.§ 2 ...
Die im Auftrage der Verkäuferin verkauften Optionen sind alle an der Londoner Börse voll abgedeckt, dem Käufer gegenüber gelten deshalb die offiziell notierten Kurse der Börse.§ 4 ...
Als Strike-Preis gilt der Börsenkurs, den die Verkäuferin bei ihren Brokern innerhalb von 48 Stunden gemäß den nachstehend definierten Bezugspunkten zur Abdeckung des Options-Kaufbetrages erhalten kann. ...§ 6
Der dem Käufer zustehende Abrechnungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Einstiegskurs zuzüglich der Prämie und dem Ausstiegskurs, multipliziert mit der im Options-Kaufvertrag vereinbarten Menge.§ 7 ...
Mit der vom Käufer bezahlten Prämie sind auch sämtliche Ansprüche sowohl der R. R. und L. GmbH als auch der R. R.- und L. AG Zürich Schweiz abgegolten.Bei Abrechnung des Optionskaufvertrages stehen der R. R. - und L. GmbH aus Gewinnen des Kunden ein gesondertes Erfolgshonorar von 10 % der erzielten Gewinne zu. Die R. R. - und L. GmbH ist berechtigt, dieses Honorar mit dem Auszahlungsbetrag verrechnen zu lassen."
Der Kläger zahlte die Prämie von 10.659 DM in bar an die GmbH. Die Londoner Prämie einer solchen Option lag damals bei höchstens 40 % dieser Summe. Die Abrechnung des Geschäfts durch die GmbH ergab für den Kläger lediglich ein Guthaben von 5.730 DM. Sein Verlust belief sich auf 4.929 DM (10.659 abzüglich 5.730 DM). Das Guthaben hat der Kläger erneut in einem Gemeinschaftsdirektkontrakt an der Londoner Warenterminbörse angelegt. Dieses Geschäft ist nicht mehr abgerechnet worden.
Der Kläger hat in den Vorinstanzen Zahlung von 10.659 DM nebst Zinsen verlangt. Er hat unter anderem behauptet, bei den Vertragsverhandlungen sei ihm erklärt worden, die gesamte Prämie werde zum Ankauf der Option verwendet. Eine Provision entstehe nur bei einem Gewinn. Nach Auffassung des Klägers haftet der Beklagte persönlich, da er für die Täuschung der Kunden verantwortlich gewesen sei. Er habe die Aufklärung der Kunden über die Londoner Optionsprämie dadurch verhindert, daß er den Verkäufern von ihm aufgestellte Listen zur Verfügung gestellt habe, die nur eine Gesamtprämie enthalten hätten. Diese habe der Beklagte dadurch ermittelt, daß er den jeweiligen Börsenpreis auf das Dreifache und später Zweieinhalbfache erhöht habe.
Die GmbH und der Beklagte haben die Meinung vertreten, sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihre Kalkulation offenzulegen und den Kläger über die Höhe der Londoner Prämie aufzuklären.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung beider Beklagten in Höhe von 4,929 DM aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der lediglich für den Beklagten zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Schadensersatzanspruch, den der Kläger wegen des bei dem Warenterminoptionsgeschäft erlittenen Verlusts von 4.929 DM gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH herleitet.
1.
Die Vorinstanzen haben dem Rechtsstreit ohne weiteres deutsches Recht zugrunde gelegt, obwohl der Kaufvertrag über die Option mit der schweizerischen AG zustande gekommen ist. Dies ist schon deshalb unbedenklich, weil gemäß § 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GmbH die Geltung deutschen Rechts für die gesamten Rechtsbeziehungen der Beteiligten vereinbart worden ist.
2.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte als Geschäftsführer persönlich wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht über die Höhe der Londoner Optionsprämie aus Verschulden bei Vertragsschluß. Die Bedenken gegen diese Auffassung können auf sich beruhen (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 4.5.1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021 = ZIP 1981, 1076). Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob, wie das Berufungsgericht meint, der Beklagte sich gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB schadensersatzpflichtig gemacht hat (vgl. dazu BGHSt 30, 177, 181), weil der unstreitige Sachverhalt und die Feststellungen des Berufungsgerichts einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB rechtfertigen.
Das Berufungsgericht ist der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen, die AG bzw. die GmbH hätten entgegen der vertraglichen Zusage keine Optionen an der (Londoner) Börse gekauft, sondern den Käufern lediglich Privatoptionen der AG übertragen, die nicht durch entsprechende Optionen an der Börse abgedeckt gewesen seien. Es ist vielmehr stillschweigend zugunsten des Beklagten davon ausgegangen, daß die verkauften Optionen an der Londoner Börse placiert worden sind. Dies ist auch der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen.
Die von den Kunden der GmbH für den Erwerb einer Option zu zahlende Prämie war ein Inklusivpreis, der gemäß § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GmbH sämtliche Kosten der AG und der GmbH enthielt, aber im einzelnen nicht aufgeschlüsselt war, so daß der Kunde - also auch der Kläger - die Höhe der Londoner Prämie der gekauften Option nicht erfahren hat. Ohne diese Kenntnis ist aber eine sachgerechte Entscheidung des Käufers in der Regel nicht möglich. Wie der Senat im Urteil vom 16. Februar 1981 (BGHZ 80, 80 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]) im einzelnen dargelegt hat, ist die in London bezahlte Prämie der Preis für die Option. Die Höhe der Prämie hängt von mehreren Faktoren ab, darunter von vorausgegangenen Kursschwankungen, der Optionsfrist und der allgemeinen Marktlage. Ihre Höhe entspricht den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels; sie pendelt sich in der Annäherung von Gebot und Gegengebot ein und kennzeichnet damit den Rahmen eines Risikobereichs, der vom Markt als vertretbar angesehen wird. Aus diesem Grunde ist die Londoner Prämie für die Kaufentscheidung des Erwerbers einer Warenterminoption von ausschlaggebender Bedeutung. Sie liefert dem Erwerber einer Warenterminoption den Maßstab für die Bewertung, ob die Aufschläge, die der Optionsvermittler bzw. Verkäufer auf diese Prämie erhebt, die Gewinnchancen nicht derart vermindern, daß sich der Einsatz nicht mehr lohnt. Schon bei einem Aufschlag um ca. 100 % der Londoner Prämie - so hat der Senat in dem angeführten Urteil ausgeführt - hat der Endpreis der Option mit der marktorientierten Chancen- und Risikoeinschätzung des Börsenfachhandels, wie sie sich in der Londoner Prämie ausdrückt, nichts mehr gemein, weil sich die Teilverlustzone dadurch um ebenfalls ca. 100 % vergrößert. Das Mißverhältnis zwischen dem Endpreis der Option und der Londoner Prämie ist im vorliegenden Falle noch größer, da der Aufschlag mindestens 150 % beträgt.
Der Erwerber einer Option, der die Londoner Prämie nicht kennt, ist nach alldem nicht in der Lage zu erkennen, daß das Geschäft zufolge des hohen Aufschlags ganz erheblich geringere Gewinnchancen birgt, als wenn er es unmittelbar über einen Broker in London abschließen würde. Deshalb hat der Senat die Vermittler von Warenterminoptionsgeschäften für verpflichtet gehalten, ihre Kunden über diese wesentliche Grundlage des Geschäfts aufzuklären und auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen (vgl. BGHZ 80, 80, 85 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]; Urt. v. 6.4.81 - II ZR 84/80, WM 1981, 552 = ZIP 1981, 845 u. Urt. v. 4.5.81, aaO). Die Pflicht zur Aufklärung hätte hier - ungeachtet der Tatsache, daß der Optionsvertrag mit der AG zustande kam - auch die GmbH getroffen, weil diese die gesamten Verhandlungen mit den Kunden führte, auf die Gestaltung der Verträge Einfluß nahm und ein eigenes wirtschaftliches Interesse an deren Zustandekommen hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die GmbH - wie die Revision meint - dem Kläger gegenüber nicht den Eindruck erweckt hat, sie werde ihn umfassend über das Warenterminoptionsgeschäft beraten. Der Senat hat diese Frage im Urteil vom 16. Februar 1981 (BGHZ 80, 80, 82) [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] im Ergebnis zwar offengelassen, aber dazu ausgeführt, es liege nicht fern, daß solche Pflichten auch dann anzunehmen wären, wenn ein gewerblicher Vermittler von Optionen die Beratungsbereitschaft in seiner Werbung nicht so ausdrücklich hervorhebe, wie das im entschiedenen Falle geschehen sei. In der Tat wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, die Aufklärungspflicht davon abhängig zu machen, ob sich der Vermittler zu umfassender Beratung bereit erklärt hat. Die Aufklärung über die Höhe der Londoner Prämie ist unabdingbar geboten, weil die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel keine näheren Kenntnisse über die angebotenen Geschäfte haben und ihnen mithin ohne die Aufklärung keine Chance bleibt, die Risiken auch nur annähernd sachgerecht zu beurteilen.
Diese im Interesse eines fairen Geschäftsverkehrs gebotene Aufklärung hat der Beklagte verhindert, weil er den Verkäufern der GmbH nur die von ihm selbst aufgestellten Listen mit den Inklusivprämien zur Verfügung stellte. Nach der fehlerfreien tatrichterlichen Feststellung des Berufungsgerichts hat er dabei vorsätzlich gehandelt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei ausgeschlossen, daß es dem Beklagten als Kaufmann nicht bewußt gewesen sei, daß die Kunden der GmbH mit einem derart ungewöhnlichen Kosten- und Provisionsanteil nicht gerechnet hätten und daß dieser Irrtum sie veranlaßt habe, sich trotz objektiv wesentlich verringerter Gewinnchancen am Optionsgeschäft zu beteiligen. Zumindest aber habe der Beklagte mit der Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufes gerechnet und sie billigend in Kauf genommen.
Damit hat der Beklagte wissentlich dem Kläger wesentliche Tatsachen vorenthalten, deren Kenntnis ihn erst in die Lage versetzt hätte, das ihm aufgebürdete Verlustrisiko und die entsprechend verkürzte Gewinnchance richtig einzuschätzen. Wer so seinen eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprung auf Kosten eines anderen gewerbsmäßig ausnutzt, der in Geschäften dieser Art nicht ausreichend bewandert und deshalb auf die Fairneß seines Vertragspartners angewiesen ist (vgl. dazu Kübler in Festschrift für Coing, 1982, Bd. II S. 198), mißbraucht auf grob anstößige Weise seine geschäftliche Überlegenheit und handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Irrtum des Klägers über die Verwendung der Prämie habe ihn zum Abschluß des Geschäfts veranlaßt. Dabei hat es den Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt, der Kläger habe sich insoweit keine näheren Gedanken gemacht. Darin liegt entgegen den Ausführungen der Revision kein Widerspruch zu der tatrichterlichen Überzeugung, daß der Kläger bei Kenntnis des Londoner Börsenpreises und damit auch der hohen Aufschläge die Option nicht erworben hätte. Hätte der Kläger den Optionsvertrag nicht abgeschlossen, hätte er auch den Betrag von 4.929 DM nicht verloren. Damit sind alle Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB gegen den Beklagten erfüllt.
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes