Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1982, Az.: II ZR 120/82
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches; Prämienzahlungen für den Erwerb von Warenterminoptionen; Verletzung von Aufklärungspflichten; Unrichtigkeit eines zugrundeliegenden Prospekts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1982
- Aktenzeichen
- II ZR 120/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 28.12.1981
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZIP 1982, 1416
Prozessführer
1. ...
2. Peter D., Pr. straße ...
Prozessgegner
Uwe K., Do. straße ..., We.
Amtlicher Leitsatz
Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Vermittlung von sogenannten Londoner Warenterminoptionen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Dezember 1981 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit ist zum zweiten Male in der Revisionsinstanz anhängig. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des ersten Revisionsurteils vom 4. Mai 1981 (II ZR 193/80, LM BGB § 276 [Ci] Nr. 36 = WM 1981, 1021 = ZIP 1981, 1076) Bezug genommen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten erneut zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 826 BGB für begründet. Dies greift die Revision ohne Erfolg an.
Die von den Kunden der KUG Kapitalanlagen- und Treuhandgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, für den Erwerb von Warenterminoptionen zu zahlende Prämie war ein Inklusivpreis, der laut Prospekt "alle bei der Durchführung des Vertrages anfallenden Kosten, Provisionen und die Broker-Kommissionen" umfaßte. Die Prämie war aber im einzelnen nicht aufgeschlüsselt, so daß der Kunde die Höhe der Londoner Prämie der gekauften Option nicht erfahren hat. Ohne diese Kenntnis ist aber eine sachgerechte Entscheidung des Käufers in der Regel nicht möglich. Wie der Senat im Urteil vom 16. Februar 1981 (BGHZ 80, 80 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]) im einzelnen dargelegt hat, ist die in London bezahlte Prämie der Preis für die Option. Die Höhe der Prämie hängt von mehreren Faktoren ab, darunter von vorausgegangenen Kursschwankungen, der Optionsfrist und der allgemeinen Marktlage. Ihre Höhe entspricht den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels; sie pendelt sich in der Annäherung von Gebot und Gegengebot ein und kennzeichnet damit den Rahmen eines Risikobereichs, der vom Markt als vertretbar angesehen wird.
Aus diesem Grunde ist die Londoner Prämie für die Kaufentscheidung des Erwerbers einer Warenterminoption von ausschlaggebender Bedeutung. Sie liefert ihm den Maßstab für die Bewertung, ob die Aufschläge, die der Optionsvermittler bzw. -verkäufer auf diese Prämie erhebt, die Gewinnchancen nicht derart vermindern, daß sich der Einsatz nicht mehr lohnt. Schon bei einem Aufschlag um ca. 100 % der Londoner Prämie - so hat der Senat in dem angeführten Urteil ausgeführt - hat der Endpreis der Option mit der marktorientierten Chancen- und Risikoeinschätzung des Börsenfachhandels, wie sie sich in der Londoner Prämie ausdrückt, nichts mehr gemein, weil sich die Teilverlustzone dadurch um ebenfalls ca. 100 % vergrößert. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Aufschlag im Falle des Klägers über 100 % auf die Londoner Prämie betragen.
Der Erwerber einer Option, der die Londoner Prämie nicht kennt, ist nach all dem nicht in der Lage zu erkennen, daß das Geschäft wegen des hohen Aufschlags ganz erheblich geringere Gewinnchancen birgt, als wenn er es unmittelbar über einen Broker abschließen würde. Deshalb hat der Senat die Vermittler von Warenterminoptionsgeschäften für verpflichtet gehalten, ihre Kunden über diese wesentliche Grundlage des Geschäfts aufzuklären und auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen (vgl. BGHZ aaO; Urt. v. 6. April 1981, WM 1981, 552 = ZIP 1981, 845).
Als Geschäftsführer der KUG hatte der Beklagte dafür zu sorgen, daß diese ihre Aufklärungspflicht erfüllte. Er hat dies jedoch vorsätzlich verhindert und dadurch dem Kläger in verwerflicher Weise Schaden zugefügt.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts enthält der Prospekt der KUG, der dem Optionsgeschäft mit dem Kläger zugrunde lag, und für dessen Inhalt der Beklagte verantwortlich ist, unrichtige Angaben über die Höhe der von der KUG einbehaltenen Provision: In dem Prospekt werde zwar durch die Erwähnung der Provision als Bestandteil der Inklusivprämie darauf hingewiesen, daß die KUG für ihre Vermittlungstätigkeit ein Entgelt verlange. Gleichzeitig werde aber damit auch der Anschein erweckt, daß es sich um die bei solchen Geschäften übliche Provision handle, die man bezahlen müsse, wenn man die Option bei dem Vertreter eines Brokers in Deutschland kaufe. Diese betrage nach den Darlegungen des vom Berufungsgericht vernommenen Sachverständigen etwa 10 % der Londoner Optionsprämie. Der Anschein, daß die Provision der KUG sich in diesen Grenzen halte, ergebe sich auch aus der weiteren Angabe im Prospekt, die KUG werde "für den Gegenwert der Optionsprämie im Auftrage des Kunden" die jeweils vereinbarte Option "über den Londoner Broker" erwerben.
Diese Würdigung der Erklärung in dem Prospekt über die Höhe der Provision der KUG und damit mittelbar auch über die Höhe der Londoner Prämie durch das Berufungsgericht ist naheliegend und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Einwand der Revision, allein die Unrichtigkeit des Prospekts vermöge eine Haftung des Beklagten gemäß § 826 BGB nicht zu begründen, weil der Prospekt nicht der geeignete Ort für Angaben über die Höhe der Londoner Prämie sei, greift aus verschiedenen Gründen nicht durch. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht - allerdings in anderem Zusammenhang (BU 9) - festgestellt hat, daß den Verkäufern der KUG eine Verpflichtung, den Kunden die notwendigen Hinweise über den Aufschlag der KUG zu geben - und damit auch über die Londoner Optionsprämie - vorsätzlich nicht auferlegt worden ist. Diese hätten sich lediglich u.a. dazu verpflichten müssen, die Kunden darauf hinzuweisen, daß in den Prämien bereits Servicekosten der KUG mitenthalten seien. Zum andern verkennt die Revision die Bedeutung des Prospekts in diesem Zusammenhang. Zwar ist es richtig, daß er keine konkreten Zahlenangaben hinsichtlich der einzelnen Geschäftsabschlüsse enthalten kann, weil die Kurse unter Umständen täglich wechseln. Dies rechtfertigt es aber nicht, anstelle eines aufklärenden allgemeinen Hinweises über Höhe und Bedeutung der Londoner Optionsprämie und den erheblichen Aufschlag der KUG den unrichtigen Anschein zu erwecken, die verlangte Prämie entspreche in etwa dem Londoner Optionspreis. Es kommt ferner nicht darauf an, ob die KUG - wie die Revision meint - in dem Prospekt keine genauen Angaben über die Höhe ihres Anteils an der Gesamtprämie machen konnte. Wesentlich wäre vielmehr gewesen, daß allgemeinen Hinweisen im Prospekt bei Abschluß der Verträge die nunmehr bekannten konkreten Zahlenangaben über die Höhe der Londoner Prämie, aus denen sich dann auch der prozentuale Aufschlag der KUG ergeben hätte, gefolgt wären. Dies ist aber unstreitig nicht geschehen.
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß der Beklagte die gebotene Aufklärung des Klägers vorsätzlich verhindert hat, mit folgenden Erwägungen begründet: In Anbetracht der Geschäftsgewandtheit und der merkantilen Intelligenz, die aus dem Prospekt in all seinen Einzelheiten spreche, könne dem Beklagten nicht abgenommen werden, er habe nicht bemerkt, daß der Prospekt den Eindruck erwecke, es werde der ganz überwiegende Teil der Inklusivprämie an den Londoner Broker als Kaufpreis der zu erwerbenden Option weitergeleitet. Dann sei aber auch davon auszugehen, daß die unrichtigen Angaben im Prospekt den Zweck gehabt hätten, die Interessenten dazu zu bewegen, einen weit überhöhten Preis zu bezahlen. Davon abgesehen spreche entscheidend für den Vorsatz des Beklagten, daß er, entgegen den im Optionshandel herrschenden Gepflogenheiten, deren Einhaltung im Prospekt versprochen werde, nicht einmal nachträglich bei der Rechnungslegung über das durchgeführte Geschäft Optionskaufpreis und Provision gesondert habe ausweisen lassen. Damit habe der Beklagte auch noch in diesem Stadium des Geschäfts verhindert, daß der Kunde wenigstens nachträglich die richtige Höhe des Optionspreises erfahre. Letztlich spreche auch die bereits erwähnte Tatsache, daß die Verkäufer der KUG nicht verpflichtet worden seien, auf Höhe und Bedeutung der Londoner Optionsprämie hinzuweisen, für den Vorsatz des Beklagten. Auch diese Ausführungen sind rechtlich einwandfrei und lassen keine Fehler bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung erkennen.
Damit hat der Beklagte wissentlich dem Kläger wesentliche Tatsachen vorenthalten, deren Kenntnis ihn erst in die Lage versetzt hätten, das ihm aufgebürdete Verlustrisiko und die entsprechend verkürzte Gewinnchance richtig einzuschätzen. Wer so seinen eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprung auf Kosten eines anderen gewerbsmäßig ausnutzt, der in Geschäften dieser Art nicht ausreichend bewandert und deshalb auf die Fairness seines Vertragspartners angewiesen ist, mißbraucht auf grob anstößige Weise seine geschäftliche Überlegenheit und handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB (vgl. Sen.Urt. v. 17. Mai 1982 - II ZR 9/82, WM 1982, 738 = ZIP 1982, 819).
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Kläger die Verträge nicht abgeschlossen hätte, wenn er nicht über die Höhe der von der KUG einbehaltenen Provision getäuscht worden wäre. Hätte er aber diese Verträge nicht abgeschlossen, hätte er auch seinen Einsatz nicht verloren.
Damit sind alle Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB gegen den Beklagten erfüllt.
Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe § 565 Abs. 2 ZPO verletzt, ist nicht begründet (§ 565 a ZPO).
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes