Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1983, Az.: II ZR 285/81
Anspruch auf Schadensersatz bei Missbrauch der geschäftlichen Überlegenheit; Veranlassung eines Abschlusses eines Warenterminoptionsgeschäfts in betrügerischer Weise
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1983
- Aktenzeichen
- II ZR 285/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 04.06.1981
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZIP 1983, 421
Prozessführer
Klaus Gr., Sch. Straße ..., B.,
Prozessgegner
Wolf-Jürgen D., E. straße ..., S.,
Amtlicher Leitsatz
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Täuschung über die Zusammensetzung des "Optionspreises" bei Londoner Warenterminoptionsgeschäften.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h. c. Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 1981 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Speditionskaufmann im Angestelltenverhältnis, verlangt vom Beklagten, der Geschäftsführer der am 11. Juni 1980 in Konkurs gegangenen T.-Finanzberatungsgesellschaft mbH war, Schadensersatz, weil dieser ihn in betrügerischer Weise zum Abschluß eines Warenterminoptionsgeschäfts veranlaßt habe, bei dem er 10.100,94 DM verloren habe.
Die T.-Finanz hat sich gewerbsmäßig mit der Vermittlung und Betreuung von Rohstoffoptionen der Londoner Börse befaßt. Im Juli 1979 erhielt der Kläger nach einem ersten telefonischen Kontaktgespräch - wie es der Verkaufs Strategie der T.-Finanz entsprach - eine Informationsschrift übersandt, die der Beklagte als Geschäftsführer unterzeichnet hatte. Danach erteilte der Kläger der T.-Finanz telefonisch einen Kaufauftrag über eine Kaffee-Option, den die T.-Finanz unter dem 18. Juli 1979 schriftlich bestätigte. Der "Optionspreis" war mit "cirka 10.600,00 DM" angegeben. Gleichzeitig erhielt der Kläger einen als "Scheckeinreichungsformular und Vollmacht" bezeichneten Vordruck übersandt, den er am 19. Juli 1979 unterschrieben zusammen mit einem Scheck über 10.600,00 DM der T.-Finanz zurückschickte. Diese erteilte unter dem 25. Juli 1979 dem Kläger eine "Optionsbestätigung" mit notariell beglaubigter Unterschrift des Beklagten über den Erwerb einer Kaffee-Call-Option zum "Optionspreis" von 2.473,40 £ = 10.247,29 DM. Nach Ablauf der Optionslaufzeit am 31. Dezember 1979 ergab sich für den Kläger lediglich ein Guthaben von 499,06 DM. Dabei handelte es sich nicht um einen Gewinn aus dem Optionsgeschäft, sondern aus einem Direktgeschäft, das die T.-Finanz als Gegengeschäft im Rahmen ihres "Service des Tradens" während der Optionslaufzeit durchgeführt hatte.
Mit der Behauptung, er sei vom Beklagten darüber getäuscht worden, daß nur der geringere Teil der ihm abverlangten Optionsprämie zum Kauf der Warenterminoption verwendet werde, während der größere Teil bei der T.-Finanz als Vergütung verbleibe, hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 10.100,94 DM nebst 9 % Zinsen seit 9. Mai 1980 zu zahlen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, den Kläger getäuscht zu haben. Er hat unter anderem die Ansicht vertreten, die T.-Finanz sei nicht verpflichtet gewesen, ihre Preiskalkulation offen zu legen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Schadensersatzanspruch allerdings nicht darauf gestützt werden, der Beklagte habe gegen § 89 BörsG verstoßen und sich deshalb einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB schuldig gemacht. Nach § 89 BörsG macht sich strafbar, wer gewerbsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekulationsgeschäften verleitet, welche nicht zu ihrem Gewerbebetrieb gehören. Wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes inzwischen - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden hat, bedroht diese Vorschrift nur die Verleitung zu solchen Spekulationsgeschäften mit Strafe, die an einer inländischen amtlichen Börse getätigt werden (Beschl. vom 09.11.1982 - 5 StR 342/82, insoweit nicht veröffentlicht). Die Verleitung zu Spekulationsgeschäften an der Londoner Börse erfüllt daher diesen Straftatbestand nicht.
2.
Der unstreitige Sachverhalt und die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Schadensersatzforderung unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB.
Die von den Kunden der T.-Finanz für den Erwerb einer Option zu zahlende Prämie war ein Inklusivpreis, der neben der eigentlichen Optionsprämie sämtliche Kosten der T.-Finanz enthielt, aber im einzelnen nicht aufgeschlüsselt war. Der Kunde hat also die Höhe der Londoner Prämie der gekauften Option nicht erfahren. Wie der Senat schon mehrfach ausgeführt hat, ist ohne diese Kenntnis eine sachgerechte Entscheidung des Käufers in der Regel nicht möglich. Der Erwerber einer Option, der die Londoner Prämie nicht kennt, ist nicht in der Lage zu erkennen, daß das Geschäft als Folge des hohen Aufschlags - dieser beträgt im vorliegenden Falle mehr als 100 % der Londoner Prämie der gekauften Option - ganz erheblich geringere Gewinnchancen birgt, als wenn er es unmittelbar über einen Broker in London abschließen würde. Deshalb hat der Senat die Vermittler von Warenterminoptionsgeschäften für verpflichtet gehalten, ihre Kunden über diese wesentliche Grundlage des Geschäfts aufzuklären und auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen (vgl. BGHZ 80, 85 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]; Urt. v. 06.04.1981 - II ZR 84/80, WM 1981, 552; v. 04.05.1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021; v. 17.05.1982 - II ZR 9/82, WM 1982, 738 und v. 11.10.1982 - II ZR 120/82, ZIP 1982, 1416). Dies gilt auch und gerade dann, wenn der Vermittler - wie hier - über die bloße Vermittlungstätigkeit hinaus auch verspricht, die Option zu "betreuen". Nur wenn der Käufer aufgrund der Kenntnis der Londoner Prämie in der Lage ist, den Umfang der Minderung der Gewinnchancen zu ermessen, kann er auch entscheiden, ob er diese mit Rücksicht auf den angebotenen Service des Vermittlers in Kauf nehmen will. Die Aufklärung über die Höhe der Londoner Prämie ist unabdingbar geboten, weil die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel keine näheren Kenntnisse über die angebotenen Geschäfte haben und ihnen mithin ohne die Aufklärung keine Chance bleibt, die Risiken auch nur annähernd sachgerecht zu beurteilen (vgl. SenUrt. v. 17.05.1982 aaO).
Diese im Interesse eines fairen Geschäftsverkehrs gebotene Aufklärung hat der Beklagte vorsätzlich verhindert. Aus dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 11. Februar 1981 (GA II 191), daß kein Verkäufer, Angestellter oder freier Mitarbeiter in die Preiskalkulation seines Dienst- und Geschäftsherrn eingeweiht sei, ergibt sich, daß den Telefonverkäufern der T.-Finanz nicht bekannt war, welchen Anteil die Londoner Prämie an der den Käufern angebotenen Inklusivprämie ausmachte. Dies stimmt mit der Feststellung im landgerichtlichen Urteil überein, daß der Anlageberater Ehrentraut, der den Kläger beraten hat, als Zeuge keine Angaben darüber machen konnte, welchen Anteil an der Optionsprämie die T.-Finanz für sich behalten hat. Die Telefonverkäufer konnten also die gebotene Aufklärung nicht geben. Sie hätte daher in der Informationsschrift geschehen müssen (vgl. dazu insbesondere das Sen.Urt. v. 11.10.1982 aaO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dies nicht der Fall. Der Kunde wurde vielmehr durch ihren Inhalt getäuscht, indem der Eindruck erweckt wurde, die angeforderte Prämie werde über den Broker an der Börse angelegt, während die T.-Finanz sich mit einem Erfolgshonorar von 12 % des Gewinns zufriedengebe. Dazu führt das Berufungsgericht aus: Die Informationsschrift, die der Kläger erhalten habe, erwähne mit keinem Wort, daß nur ein Bruchteil der dem Kunden abverlangten Prämie zum Erwerb der Optionen eingesetzt und der überwiegende Teil als Entgelt für die Dienstleistungen der T.-Finanz abgezweigt werde. Im "Leitfaden für die Vermittlung und Betreuung einer Warenterminoption" (Seite 2 der Informationsschrift) werde der vom Kunden zu zahlende Betrag als "Optionspreis" bezeichnet, ebenso in der auf Seite 3 der Informationsschrift als Muster abgedruckten "Optionsbestätigung", in der der Optionspreis sogar in britischer Währung angegeben werde. Damit werde der Eindruck erweckt, daß der gesamte Optionspreis für den Erwerb einer Option über den Broker eingesetzt werde, dieser Betrag also dem in London gezahlten Preis für die Option entspreche. Hinzu komme, daß von einer Vergütung für die T.-Finanz in der Informationsschrift nur an einer Stelle die Rede sei, nämlich dort, wo darauf hingewiesen werde, daß die T.-Finanz auf den nach Beendigung einer Option entstandenen Reingewinn eine Erfolgsprovision von 12 % berechne. Dadurch entstehe beim Leser der Eindruck, die T.-Finanz verlange für ihre Tätigkeit, auch soweit sie in der Betreuung des Kunden bestehe, lediglich eine Erfolgsprovision.
Den von der Revision wiederholten Einwand des Beklagten, der Kläger hätte durch Vergleich der in der Tagespresse veröffentlichten Börsennotizen mit der angeforderten Prämie erkennen können, daß diese wesentlich höher als die Londoner Prämie sei, hat das Berufungsgericht mit der Erwägung zurückgewiesen, daß der Optionspreis für die vom Kläger gekaufte Option nicht ohne weiteres aufgrund der Veröffentlichungen in der Tagespresse habe festgestellt werden können, weil die Kontraktmenge in der Auftragsbestätigung und in dem Scheckeinrechungsformular mit "1 Lot" angegeben gewesen sei. Dem vermag die Revision nichts entgegen zu setzen. Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung des Inhalts des Informationsschreibens nicht berücksichtigt, daß darin besonders hervorgehoben werde, die Dienstleistung der T.-Finanz bestehe nicht nur in der Vermittlung von Warenterminoptionen, sondern umfasse auch einen umfangreichen Betreuungsservice, so daß kein Leser auf den Gedanken kommen könne, dies alles sei kostenlos. Die Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen ist, der Prospekt erwecke den Eindruck, die T.-Finanz biete ihre Dienstleistungen kostenlos an, sondern im Gegenteil festgestellt hat, der Leser müsse dem Prospekt entnehmen, die Vergütung der T.-Finanz für ihre Dienste bestehe in der Erfolgsprovision.
Nach alledem steht fest, daß der vom Beklagten unterzeichnete, und deshalb von ihm auch zu verantwortende Prospekt irreführende Angaben über die Höhe des Optionspreises und die der T.-Finanz tatsächlich zufließende Vergütung enthält. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht daraus geschlossen hat, daß der Kunde vorsätzlich über die wahre Höhe der Londoner Option getäuscht wurde. Diese tatsächliche Würdigung liegt nahe, jedenfalls ist sie möglich und schon deshalb mit der Revision nicht angreifbar.
Damit hat der Beklagte wissentlich dem Kläger wesentliche Tatsachen vorenthalten, deren Kenntnis ihn erst in die Lage versetzt hätte, das ihm aufgebürdete Verlustrisiko und die Gewinnchancen richtig einzuschätzen.
Wer so seinen eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprung auf Kosten eines anderen gewerbsmäßig ausnutzt, der in Geschäften dieser Art nicht ausreichend bewandert und deshalb auf die Fairneß seines Vertragspartners angewiesen ist, mißbraucht auf grob anstößige Weise seine geschäftliche Überlegenheit und handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB (vgl. SenUrt. v. 17.05.1982 aaO).
Das Berufungsgericht hat weiter aufgrund der Parteivernehmung des Klägers festgestellt, daß dieser den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß nur ein Bruchteil der Gesamtprämie für den Erwerb der Option verwendet werden würde. Hätte der Kläger aber den Optionsvertrag nicht abgeschlossen, hätte er auch den mit der Klage verlangten Betrag nicht verloren. Damit sind alle Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB gegen den Beklagten erfüllt.
Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für begründet erachtet (§ 565 a ZPO)
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes