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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1981, Az.: II ZR 84/80

Differenzeinwand; Schädigung; Culpa in contrahendo; CIC; Warenterminoptionsgeschäft; Handelsregister; Kaufmann

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1981
Aktenzeichen
II ZR 84/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1981, 1440

Amtlicher Leitsatz

1. Es würde dem Sinn und Zweck des Differenzeinwands widersprechen, wenn er dazu diente, schuldhafte Schädigungen des Geschäftspartners sanktionslos zu lassen.

2. Die Kenntnis der Technik des Warenterminoptionsgeschäfts kann auch bei einem in das Handelsregister eingetragenen Kaufmann und mittelständischen Unternehmer nicht vorausgesetzt werden, wenn er nicht beruflich mit Geschäften dieser Art befaßt ist.