Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1981, Az.: II ZR 84/80
Differenzeinwand; Schädigung; Culpa in contrahendo; CIC; Warenterminoptionsgeschäft; Handelsregister; Kaufmann
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1981
- Aktenzeichen
- II ZR 84/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 61 BörsG
- § 276 BGB
- §§ 50 ff. BörsG
Fundstelle
- NJW 1981, 1440
Amtlicher Leitsatz
1. Es würde dem Sinn und Zweck des Differenzeinwands widersprechen, wenn er dazu diente, schuldhafte Schädigungen des Geschäftspartners sanktionslos zu lassen.
2. Die Kenntnis der Technik des Warenterminoptionsgeschäfts kann auch bei einem in das Handelsregister eingetragenen Kaufmann und mittelständischen Unternehmer nicht vorausgesetzt werden, wenn er nicht beruflich mit Geschäften dieser Art befaßt ist.