Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1983, Az.: II ZR 72/83
Beweislast für den Abschluss von Geschäften mit Warenterminoptionen; Umfang der Aufklärungspflicht bezüglich Optionsprämien; Haftung von Vermittlern wegen Verschulden bei Vertragsschluss; Prospekthaftung gegenüber Kapitalanlegern; Beweislast bei vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1983
- Aktenzeichen
- II ZR 72/83
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 25.02.1983
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1688-1689 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 547-549
Amtlicher Leitsatz
Wer als Geschäftsführer oder sonst maßgeblich an einer GmbH Beteiligter vorsätzlich verhindert, daß die GmbH, die Warenterminoptionen vertreibt, ihre Kunden über die Höhe der Londoner Optionsprämie aufklärt, trägt die Beweislast dafür, daß die Kunden die Geschäfte auch abgeschlossen hätten, wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden wären.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 25. Februar 1983 aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz, weil diese dafür verantwortlich seien, daß er durch Vermittlung der RLA Renten und Liegenschaften GmbH Berlin mit der Renten und Liegenschaften AG Zürich Warenterminoptionsgeschäfte geschlossen und dabei Verluste erlitten habe.
Die RLA GmbH hat sich mit dem Verkauf von Rohstoff Optionen namens und im Auftrage der RLA AG befaßt. Alleingesellschafter der GmbH war die Aktiengesellschaft, von deren Aktien hielten die Beklagten je 23,1 %. Der Beklagte zu 2 war alleiniger Geschäftsführer der GmbH; der Beklagte zu 1 war Angestellter der GmbH und leitete die "Börsenabteilung" und den gesamten Verkaufsbereich; der Beklagte zu 3 hatte durch Vertrag die Buchführung sowie die steuerliche und organisatorische Betreuung der GmbH Übernommen.
Die GmbH warb mit einem als "Exposé" bezeichneten Prospekt für den Kauf von Optionen. Die Optionspreise, die die RLA-Gesellschaften verlangten, richteten sich nach den Prämien für Londoner Rohstoffoptionen, auf die die RLA-GmbH einen Aufschlag erhob, der nach der Behauptung des Klägers 150 % betrug. Darüber und über die Höhe der Londoner Prämie wurden die Kaufinteressenten nicht unterrichtet.
Der Kläger kaufte über Telefonverkäufer der RLA GmbH am 1. Juni 1979 eine Aluminium-Call-Option für 14.140 DM, am 20. Juli 1979 eine Kupfer-Call-Option für 9.788,25 DM und am 30. August 1979 eine Kakao-Call-Option für 15.562,50 DM sowie eine Zink-Call-Option für 8.611,25 DM. Mit Ausnahme eines Betrages von 4.837,50 DM, den er aus dem Aluminium-Geschäft ausbezahlt erhielt, hat der Kläger seinen gesamten Einsatz verloren.
Der Kläger verlangt als Schadensersatz die verlorenen Aufwendungen in Höhe von 43.264,50 DM nebst Zinsen von den Beklagten als Gesamtschuldnern. Er behauptet, die Beklagten hätten die RLA-Gesellschaften beherrscht und deren Geschäftsgebaren bestimmt. Sie hätten das Firmenkonzept entwickelt und das Exposé entworfen. Dabei hätten sie vereinbart, den Kunden den Aufschlag auf die Londoner Prämie zu verheimlichen und den Eindruck zu erwecken, daß die gesamte an die RLA GmbH zu zahlende Prämie dem Erwerb einer Option an den Londoner Warenterminbörsen diene. Die Beklagten hätten deshalb auch die Telefonverkäufer nicht über die Zusammensetzung der Prämien aufgeklärt, sondern sie statt dessen angewiesen, keine über das Exposé hinausgehenden Auskünfte zu erteilen. Daran hätten sich diese auch gehalten. Der Kläger habe dem ihm übersandten Exposé entnommen, daß die gesamte Prämie zum Erwerb der Londoner Option notwendig sei. Wenn er die wirklichen Optionsprämien gekannt hätte, hätte er mit den RLA-Gesellschaften keine Geschäfte gemacht.
Die Beklagten haben unter anderem bestritten, daß sich der Kläger Gedanken über die Zusammensetzung der Prämie und einen Einsatz der Gelder in London gemacht habe. Für ihn sei allein ausschlaggebend gewesen, in kurzer Zeit größere Gewinne zu erzielen.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 3 abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten zu 1 und 3 beantragen, verfolgt der Kläger die Klage weiter. Der Beklagte zu 2 war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger auf vertraglicher Grundlage keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten. Einen Anspruch aus unerlaubter Handlung hält das Berufungsgericht für unbegründet. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger die behaupteten Fehlvorstellungen gehabt habe und daß diese für den jeweiligen Entschluß des Klägers zum Kauf der Optionen auch nur mitbestimmend gewesen seien. Die Beklagten hätten solche Vorstellungen des Klägers und deren Ursächlichkeit für seine Kaufentschlüsse bestritten. Beweis habe der Kläger, der insoweit beweispflichtig sei, nicht angetreten. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Senat hat in seinen, die RLA-Gesellschaften bzw. deren Initiatoren betreffenden Urteilen vom 17. Mai 1982 (II ZR 9/82, WM 1982, 738 = ZIP 1982, 819) und vom 18. April 1983 (II ZR 192/82, WM 1983, 454 = ZIP 1983, 663) im einzelnen begründet, daß die RLA GmbH verpflichtet war, ihre Kunden über die Höhe der Londoner Optionsprämie aufzuklären und sie auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen. Der Umstand, daß die Aufklärungspflicht die RLA GmbH traf, schließt jedoch eine persönliche Haftung der Beklagten nicht aus. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß abgelehnt. Aus diesem Gesichtspunkt haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann sich allerdings der für einen Beteiligten auftretende Vermittler (Sachwalter) oder der Abschlußvertreter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens schadensersatzpflichtig machen, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dies alles trifft auf die Beklagten nicht zu. Sie waren an den Verhandlungen der GmbH mit dem Kläger selbst nicht beteiligt und sind auch sonst nicht mit einem Anspruch auf persönliches Vertrauen hervorgetreten. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 4. Mai 1981 - II ZR 193/80 -, LM BGB § 276 [Ci] Nr. 36) kann eine Haftung der Beklagten für den - wie im Revisionsrechtszuge zu unterstellen ist - unrichtigen Prospekt auch nicht aus den Grundsätzen hergeleitet werden, die die Rechtsprechung dafür entwickelt hat, daß Kapitalanleger auf dem freien Kapitalmarkt durch unrichtige oder unvollständige Emmissionsprospekte von Publikums-Kommandit-Gesellschaften geworben werden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nicht ausgeschlossen werden.
Der Kläger hat schlüssig und unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Beklagten als Initiatoren des Warenterminoptionshandels der RLA-Gesellschaften aufgrund eines gemeinsam gefaßten Planes es vorsätzlich verhindert hätten, daß die RLA GmbH ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Kunden erfüllte. Anfang 1978 hätten die Beklagten beschlossen, auf die Nettoprämien der Londoner Optionen einen Aufschlag von 200 % zu erheben und dies gegenüber den Kunden zu verschleiern. Zu diesem Zwecke hätten sie gemeinsam das "Exposé" verfaßt, in dem der Kunde darüber getäuscht werde, daß nur ein geringer Teil der Prämie dem Erwerb der Option diene. Auf einen gemeinsamen Beschluß gehe es auch zurück, daß die Telefonverkäufer nicht über die Zusammensetzung der von der RLA GmbH verlangten Prämien unterrichtet worden seien. Die den Verkäufern als Arbeitsunterlage zur Verfügung gestellte "Preisliste der Liegenschaften und Renten AG Zürich" habe im wesentlichen Angaben zu den an der Börse gehandelten Waren enthalten, nicht jedoch die an der Londoner Börse notierten Nettoprämien, sondern nur die von den Beklagten um zunächst 200 %, später 150 % erhöhten Gesamtprämien (vgl. die Schriftsätze vom 4.12.1980, S. 3 f. und vom 10.4.1981 S. 28 f.) Wenn dies zuträfe, hätten sich die Beklagten nach den Grundsätzen, die der Senat in den Urteilen vom 17. Mai 1982 (aaO), vom 11. Oktober 1982 (II ZR 120/82, WM 1982, 1374 = ZIP 1982, 1460) und vom 7. Februar 1983 (II ZR 258/81, WM 1983, 300 = ZIP 1983, 421) entwickelt hat, jedenfalls gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.
Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger sich über die Zusammensetzung der Prämien und die darin enthaltenen Aufschläge geirrt und daß ein solcher Irrtum ursächlich für den Kaufentschluß des Klägers gewesen sei.
Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, in den mehr als einhundert bei ihm anhängigen Schadensersatzverfahren gegen die Beklagten hätten die in einem Teil der Verfahren durchgeführten Anhörungen und Parteivernehmung der Kläger ergeben, daß die Kunden der RLA-Gesellschaften vielfach keine Kenntnisse über den wahren Inhalt und die Abwicklung der von ihnen eingegangenen Optionsgeschäfte gehabt hätten. Sie hätten sich daher nicht irren können und hätten nur mit Rücksicht auf eine Gewinnchance bezahlt. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß für die Behauptung des Klägers, er habe sich über die Zusammensetzung der Prämien geirrt und nur deshalb die Geschäfte abgeschlossen, eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe.
Diese Erwägungen sind fehlerhaft, weil das Berufungsgericht nicht nur die Beweislast verkannt hat, sondern auch, daß der Kläger, wie auch die übrigen Kunden der RLA GmbH, von dieser über die Höhe der jeweiligen Londoner Prämie hätten aufgeklärt werden müssen. Nur wenn diese offenbart worden wäre, hätten die Käufer eine reale Abschätzung der Gewinn- und Verlustchancen vornehmen und sich irrtumsfrei so oder so entscheiden können. Nach feststehender Rechtsprechung ist, wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklägungspflichten verletzt, beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGHZ 61, 118; 64, 51 [BGH 19.02.1975 - VIII ZR 144/73]; 72, 106 [BGH 08.06.1978 - III ZR 136/76]; BGH, Urt. v. 24.3.1977 - III ZR 198/74, NJW 1978, 41 und Urt. v. 12.2.1979 - II ZR 177/77, WM 1979, 548). Die Beklagten hatten zwar keine vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger. Sie haben es aber, wenn man dem Klagvorbringen folgt, als maßgebliche Hintermänner der GmbH verhindert, daß diese ihre Aufklärungspflicht erfüllen konnte. Sie tragen deshalb die Verantwortung dafür, daß die gebotene Aufklärung dem Kläger nicht erteilt worden ist. Daher ist es gerechtfertigt, sie als Hauptverantwortliche hinsichtlich der Beweislast nicht besser zu stellen als die GmbH. Die Beklagten müssen also beweisen, daß der Kläger die Optionsgeschäfte auch dann abgeschlossen hätte, wenn er über die Höhe der Londoner Optionsprämie und damit auch den Umfang der Aufschläge aufgeklärt gewesen wäre.
Nach alldem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es darauf ankommt, ob die - von der Revision allerdings nicht angegriffene - Ansicht des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung standhalten würde, die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten die Kaufpreis Zahlungen nicht nach London weitergeleitet, sondern sie unter sich verteilt, sei unsubstantiiert und deshalb keine geeignete Grundlage für den Schadensersatzanspruch.
Da der ordnungsgemäß geladene Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ergeht die Entscheidung, soweit sie ihn betrifft, antragsgemäß als Versäumnisurteil.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes