Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1977, Az.: III ZR 198/74
Ersatz von Schäden am Grundstück (Eindrigen von Abwässern) durch überlaufene Sickergruben; Vorliegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss; Garantie der Unmöglichkeit einer Beeinträchtigung des landwirtschaftlich genutzten Bodens; Schuldhaft vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben bei Vertragsverhandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1977
- Aktenzeichen
- III ZR 198/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 15.01.1974
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1977, 2373-2374 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 734-735 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Altbauer Detlev H., B., Gorch-F.-Straße ...
Prozessgegner
Deutsche T. Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand Dr. Otto R. und Dr. Hugo G., Ha., S.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung besteht, bei Vertragsverhandlungen den Partner über Gefahren aufzuklären, die ihm bei der Durchführung des Vertrages drohen.
Zur Frage, wer für die Verletzung einer Aufklärungspflicht und die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den Vertragsschluß die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1977
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. Januar 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte (früher: Deutsche E. AG) betreibt in He.-Br. die Förderung und Aufbereitung von Erdöl. Der Kläger war Eigentümer eines Marschenhofes in Hochwöhrden. Am 27. März/7. April 1953 schlossen die Parteien einen Vertrag, durch den der Kläger der Beklagten das Recht einräumte, auf dem zu seinem Hof gehörenden Grundstück Flur 1 Flurstück 37 einen Sickerbrunnen anzulegen, Rohrleitungen unterirdisch zu verlegen und diese Einrichtungen auf unbestimmte Zeit zu unterhalten. Der Brunnen sollte dazu dienen, Abwässer aus dem Betrieb der Beklagten unter Druck in etwa 80 m Tiefe zu leiten. Die Parteien vereinbarten, daß der Kläger für die Anlage und den Betrieb des Sickerbrunnens und der Rohrleitungen eine Entschädigung erhielt, und bestimmten in § 3 Abs. 5 des Vertrages weiter:
"Werden Flurschäden oder sonstige Schäden verursacht, so sind sie besonders zu entschädigen."
Die Beklagte legte mit Einwilligung des Klägers außer dem ihr im Vertrag gestatteten noch zwei weitere Sickerbrunnen auf seiner Besitzung an und nahm sie in Betrieb. Weitere Sickerbrunnen baute die Beklagte in der Umgebung. Später legte sie die Brunnen auf der Besitzung des Klägers still, den letzten im November 1956, und verschloß sie mit Zement. Die Sickerbrunnen in der Umgebung benutzte die Beklagte, bis sie im Jahre 1965 eine biologische Kläranlage in Betrieb nahm.
Der Kläger behauptete, seit Sommer 1954 seien Abwässer der Beklagten in die Wassergräben seines Hofes gelangt, weil die Sickerbrunnen übergelaufen seien, und verlangte von der Beklagten Schadensersatz. Diese zahlte in den Jahren 1956 bis 1958 insgesamt 21.200 DM und ließ im Frühjahr 1958 auf ihre Kosten auf dem Hof des Klägers einen Trinkwasserbrunnen mit Leitungen für Haus, Ställe und Weiden anlegen. Der Kläger erklärte alle Ansprüche gegen die Beklagte "wegen einer durch sie verursachten Verunreinigung meines Tränkwassers" bis einschließlich 7. Mai 1958 für abgefunden. Weitere Schadensersatzansprüche lehnte die Beklagte ab. Eine Schadensersatzklage des Klägers auf Zahlung eines Teilbetrages von 6.100 DM wies das Landgericht Itzehoe durch Urteil vom 7. Mai 1965 ab. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem die Berufung des Klägers erfolglos geblieben war.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teilbetrag weiteren Schadens geltend, der ihm durch die Abwasserversickerung entstanden sei.
Der Kläger hat behauptet, im Frühjahr 1959 sei erneut Abwasser aufgetreten und habe Schäden verursacht. Es habe den Grundwasserspiegel angehoben, weshalb die Gefahr bestehe, daß die Abwässer bis in die Ackerkrume gedrückt worden seien. Beim Pflanzenwuchs und bei der Viehhaltung habe es Ertragsausfälle gegeben. Dadurch seien ihm in der Zeit nach Mai 1958 Schäden entstanden. Am 28. April 1960 habe er die eigene Bewirtschaftung seines Hofes aufgegeben und diesen an seinen Sohn verpachtet. Eine Verpachtung an einen Fremden sei wegen der unübersehbaren Auswirkungen der Abwasserschäden nicht möglich gewesen. Er habe von seinem Sohn nur einen geringeren als den üblichen Pachtzins verlangen können und sei auch dadurch geschädigt worden. Angesichts der Haltung der Beklagten, die die ihr vorgelegten Beweise nicht habe genügen lassen, habe er sich im Jahre 1962 entschlossen, seinen Hof zu verkaufen. Dieser habe einen Verkehrswert von mindestens 800.000 DM gehabt. Da Verhandlungen mit anderen Interessenten, die den angemessenen Preis von 750.000 DM an sich hätten zahlen wollen, sich wegen der Abwasserbeeinträchtigung zerschlagen hätten, habe er den Hof schließlich am 7. Mai 1963 für 582.000 DM an die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH verkauft, wodurch ihm ein weiterer Schaden entstanden sei. Schließlich habe er dadurch Schäden erlitten, daß er infolge der ablehnenden Haltung der Beklagten laufend Aufwendungen zur Klärung der durch die Abwässer entstandenen Situation habe machen müssen und Zinsausfälle gehabt habe.
Der Kläger hat weiter behauptet, bei den Verhandlungen über die Anlage der Sickerbrunnen habe die Beklagte erklärt, sie habe die geologischen Verhältnisse genau untersucht. Das Abwasser könne nicht in den landwirtschaftlich genutzten Boden aufsteigen, weil eine undurchlässige Schicht dies verhindere. Sollten wider Erwarten doch Schäden auftreten, werde sie diese großzügig regulieren. Durch diese Erklärungen habe sie seine Befürchtungen zerstreut, das Abwasser könne seinem Hof Schaden zufügen. Nach mündlichen Ausführungen eines Sachverständigen, der im Juli 1962 eine Ortsbesichtigung vorgenommen habe, sei jedoch zu vermuten, daß in der Tiefe des Erdreichs keine durchgehend wasserundurchlässige Schicht vorhanden sei. Eine im April 1958 gegebene weitere Zusage, sie werde in den folgenden Jahren jeweils im Frühjahr und Herbst Bodenproben ziehen, habe die Beklagte nicht eingehalten. Nur im August 1957 seien ein einziges Mal Bodenproben untersucht worden.
Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger nach 1958 weitere Schäden erlitten habe. Ferner hat sie sich darauf berufen, daß der Kläger gegen sie keine vertraglichen Ansprüche habe und sonstige Ansprüche verjährt seien.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug Zahlung von 15.100 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den geforderten Teilbetrag auf 25.100 DM nebst Zinsen erhöht. Das Berufungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Gegen dessen Urteil wendet sich die Revision des Klägers, der seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag verneint. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund des Vertrages vom 27. März/7. April 1953 erstrecke sich nicht auf solche Schäden, die durch Anlage und Betrieb der Sickerbrunnen in der Umgebung des Hofes, also nicht auf dem Hof selbst, verursacht worden seien. Diese Vertragsauslegung, gegen die die Revision Angriffe nicht vorbringt, bindet das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 2 ZPO).
2.
Ob die geltend gemachten Schäden durch die drei Sickerbrunnen auf dem Hof des Klägers verursacht worden sind, hat das Berufungsgericht offengelassen. Es hat einen vertraglichen Anspruch des Klägers auf Ersatz solcher Schäden mit der Begründung verneint, die Bestimmung in § 3 Abs. 5 des Vertrages habe lediglich klarstellen sollen, daß die für die Anlage des Sickerbrunnens und der Rohrleitungen zu zahlende Entschädigung eine Ersatzpflicht für Flur- und sonstige Schäden aus gesetzlichen Anspruchsgrundlagen nicht ausschließe. Eine selbständige Verpflichtung zum Ersatz solcher Schäden sei der genannten Bestimmung nicht zu entnehmen, weil sie Voraussetzungen und Rechtsfolge eines solchen Anspruchs zu allgemein und unbestimmt umschreibe. Für diese Auslegung spreche auch die Interessenlage. Die Beklagte habe keinen Anlaß gehabt, über ihre Gefährdungshaftung nach § 148 des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (prGS S. 705) - ABG - und § 2 Abs. 1 Nr. 5 des preußischen Gesetzes zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen vom 12. Mai 1934 (prGS S. 257) - ErdölG - hinaus eine vertragliche Schadensersatzpflicht auf sich zu nehmen.
Diese Vertragsauslegung des Tatrichters bindet das Revisionsgericht, da sie weder widersprüchlich noch unmöglich ist und die Verfahrensrüge, die die Revision dagegen vorbringt, unbegründet ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen, daß die Beklagte dringend interessiert gewesen sei, ohne Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen eine Möglichkeit zur Ableitung ihres Abwassers zu finden, sich aber erheblichen Bedenken des Klägers gegenübergesehen habe. Im Zusammenhang mit den Erklärungen der Beklagten, wonach Schäden nicht zu befürchten gewesen seien und sie Ersatz etwaiger Schäden zugesagt habe, müsse § 3 Abs. 5 des Vertrages als eine selbständige Gewährleistungs- und Garantiezusage aufgefaßt werden. Indessen ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Behauptungen des Klägers übersehen habe, die Beklagte habe für die Ableitung der Abwässer keine behördliche Genehmigung gehabt und habe bei den Vertragsverhandlungen die erwähnten Erklärungen abgegeben. Dagegen spricht schon, daß es den fraglichen Vortrag des Klägers im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegeben hat. Zudem behalten die auf den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Parteien gestützten Erwägungen des Berufungsgerichts ihre Bedeutung auch dann, wenn die von der Revision hervorgehobenen Umstände berücksichtigt werden.
3.
Nicht erörtert hat das Berufungsgericht, ob die Beklagte dem Kläger nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten (positive Vertragsverletzung) zum Schadensersatz verpflichtet ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist dies jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat nicht behauptet, die Beklagte habe seine Schäden dadurch herbeigeführt, daß sie die Sickerbrunnen in vertragswidriger Weise angelegt habe. Welche Abwassermengen die Beklagte in die Brunnen pumpen durfte, ist im Vertrag nicht festgelegt worden. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, von welchen Mengen die Parteien bei Vertragsschluß insoweit ausgegangen sind und welche Mengen die Beklagte tatsächlich in die Brunnen gepumpt hat. Daher fehlt es gleichfalls an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme, die Beklagte habe beim Betrieb der Brunnen gegen ihre Vertragspflichten verstoßen.
Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung käme in Betracht, wenn die Beklagte ihre Abwässer noch zu einer Zeit in die Brunnen auf dem Grundbesitz des Klägers gepumpt hätte, als sie die schädlichen Auswirkungen schon erkannte oder erkennen konnte. Einen derartigen Sachverhalt hat der Kläger indessen nicht vorgetragen. Er hat nicht behauptet, die Beklagte habe von vornherein gewußt oder wissen können, daß die von ihr gewählte Form der Abwasserbeseitigung zu den behaupteten Schäden führen werde. Ausdrücklich hat er auch nicht behauptet, sie habe diese Kenntnis so frühzeitig erlangt oder bei pflichtmäßigem Verhalten erlangen können, daß sie die drei Brunnen auf seiner Besitzung früher als im November 1956 hätte stillegen müssen. Ob seiner Darstellung, ab Sommer 1954 sei Abwasser dadurch in die Wassergräben seines Hofes gelangt, daß die Sickerbrunnen übergelaufen seien, eine dahingehende Behauptung entnommen werden kann, kann auf sich beruhen. Denn weder hat das Berufungsgericht diese Darstellung als wahr festgestellt noch rügt die Revision, daß es eine solche Feststellung hätte treffen müssen.
Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, entgegen einer im April 1958 getroffenen Vereinbarung habe es die Beklagte unterlassen, zweimal jährlich Bodenproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Denn diese Absprache ist erst getroffen worden, nachdem die Beklagte die drei auf der Besitzung des Klägers angelegten Sickerbrunnen bereits stillgelegt und verschlossen hatte. Wenn sie ihrer übernommenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kann diese Pflichtverletzung also nicht den Vorwurf begründen, sie hätte die drei Brunnen früher stillegen müssen. Daß die Beklagte die Verpflichtung übernommen habe, je nach dem Ergebnis der zugesagten Bodenuntersuchungen die Brunnen in der Umgebung des Hofes stillzulegen, hat der Kläger nicht behauptet.
II.
Die Revision macht geltend, der Schadensersatzanspruch des Klägers sei unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß gerechtfertigt. Durch die Erklärung, das Abwasser könne nicht in den landwirtschaftlich genutzten Boden aufsteigen, habe die Beklagte als Unternehmen mit besonderen Erfahrungen auf diesem Gebiet das Vertrauen des Klägers in besonderem Maße in Anspruch genommen. Dazu sei sie nur berechtigt gewesen, wenn sie hinsichtlich ihrer Behauptungen eine völlige Sicherheit gehabt habe. Das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. Johannsen zeige indessen, daß erst eine Vielzahl von Kontrollbohrungen zur Annahme einer durchgehend undurchlässigen Bodenschicht berechtige. Die Beklagte behaupte selbst nicht, solche Kontrollbohrungen niedergebracht zu haben, und habe daher leichtfertig gehandelt.
Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, da das Berufungsgericht den rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß nicht geprüft hat und die Entscheidung tatsächliche Feststellungen voraussetzt, die das Revisionsgericht nicht treffen kann.
1.
Die Rüge ist in Verfahrensrechtlich zulässiger Weise erhoben worden. Durch ihren Hinweis auf die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ein Aufsteigen des Abwassers als unmöglich bezeichnet, verbunden mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 286 ZPO, hat die Revision die Darstellung des Klägers über seine Verhandlungen mit der Beklagten als unzulässig übergangen gerügt. Diese Darstellung ist im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 5) wiedergegeben, der deshalb entsprechende Tatsachenbehauptungen des Klägers beweist (§ 314 Satz 1 ZPO). Daß das Urteil die fraglichen Behauptungen nur im Rahmen des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers aufführt, ist ohne entscheidende Bedeutung. Denn aus dem Zusammenhang des Urteilstatbestandes ergibt sich, daß der Kläger diesen Vortrag im Berufungsrechtszug wiederholt hat; andernfalls wäre seine Wiedergabe im Urteil auch überflüssig gewesen. Die Revisionsrüge genügt damit den Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO.
Unschädlich ist es, daß die Revision nicht - zumindest nicht ausdrücklich - gerügt hat, das Berufungsgericht habe die vom Kläger für seine Behauptungen angetretenen Beweise nicht erhoben. Denn nach § 286 ZPO hat der Tatrichter auch solche streitigen Parteibehauptungen zu würdigen, für die Beweis nicht angetreten ist. Daß dies hier nicht geschehen ist, begründet den Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts. Daher kann auf sich beruhen, ob die Revisionsbegründung dahin auszulegen ist, gerügt werde auch die Übergehung der im Tatbestand des Berufungsurteils mitgeteilten Beweisantritte (S. 5: Zeugnis Zeltner, Ulrich).
2.
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß kann eine Schadensersatzpflicht auch durch schuldhaft - vorsätzlich oder fahrlässig - unrichtige Angaben bei Vertragsverhandlungen begründet werden (BGH LM § 276 [H] BGB Nr. 5; § 276 [Fa] BGB Nr. 26; RGRK-BGB 12. Aufl. § 276 Rdn. 103). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt, daß die Erklärung der Beklagten, es sei eine undurchlässige Bodenschicht vorhanden, die ein Aufsteigen des Abwassers verhindere, nicht der Wahrheit entsprach. Auf eine solche Feststellung kommt es indessen nicht entscheidend an, so daß auch der Verfahrensrüge der Revision nicht nachgegangen zu werden braucht, das Berufungsgericht habe den Sachverständigen Dr. Johannsen entsprechend dem Antrag des Klägers zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden müssen. Denn das Berufungsgericht hätte - vorbehaltlich der folgenden Ausführungen zu 3. - jedenfalls prüfen müssen, ob eine schuldhaft unrichtige Angabe der Beklagten darin zu erblicken ist, daß sie dem Kläger erklärt hat, sie habe die geologischen Verhältnisse genau untersucht.
Auch insofern hat das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt, welche Untersuchungen die Beklagte vor dem Vertragsschluß der Parteien angestellt hat. Da es sich aber um Vorgänge handelt, die sich im Bereich der Beklagten abgespielt haben, können von dem Kläger dazu keine tatsächlichen Behauptungen erwartet werden, während die Beklagte in der Lage sein muß, über die von ihr getroffenen Maßnahmen Aufschluß zu geben. Nach dem Rechtsgedanken, der der Vorschrift des § 282 BGB zugrunde liegt, hat sie daher darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, auf welche Weise sie sich über die geologischen Verhältnisse Gewißheit verschafft hat. Bisher hat sie dazu nichts vorgetragen. Beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits kann also nicht davon ausgegangen werden, daß ihre Erklärung, sie habe die geologischen Verhältnisse genau untersucht, der Wahrheit entsprach. Erst wenn die Beklagte dargelegt hat, welche Untersuchungen sie seinerzeit angestellt hat, kann überdies beurteilt werden, ob diese Untersuchungen und ihr Ergebnis die Erklärung rechtfertigten, es sei eine undurchlässige Bodenschicht vorhanden, die das Aufsteigen des Abwassers verhindere. Bis dahin muß das Gericht nach den dargelegten Grundsätzen davon ausgehen, daß die Untersuchungen eine solche Erklärung nicht rechtfertigten.
Ob eine Pflichtverletzung der Beklagten, die in schuldhaft unrichtigen Angaben bei den Vertragsverhandlungen besteht, den vom Kläger behaupteten Schaden verursacht hat, hängt davon ab, ob der Kläger auf wahrheitsgemäße Angaben vom Vertragsschluß abgesehen hätte. Auch insofern hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Eine tatsächliche Ungewißheit, wie der Kläger sich entschieden hätte, würde jedoch zu Lasten der Beklagten gehen müssen. Nach der Behauptung des Klägers hat die Beklagte durch ihre Erklärung, nach den geologischen Verhältnissen könne das Abwasser nicht in den landwirtschaftlich genutzten Boden aufsteigen, seine Befürchtungen zerstreut, das Abwasser könne seinem Hof Schaden zufügen. Diese Darstellung muß dahin verstanden werden, daß der Kläger seine Befürchtungen bei den Vertragsverhandlungen geäußert und daraufhin die behauptete beruhigende Erklärung erhalten hat. Ist dies der Fall, so hat die Beklagte schon dadurch, daß sie auf die Befürchtungen des Klägers einging und ihnen durch eine Erklärung über die geologischen Verhältnisse entgegentrat, eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aufklärung des Klägers übernommen. Hat sie diese Pflicht schuldhaft verletzt, indem sie der Wahrheit zuwider erklärt hat, sie habe die geologischen Verhältnisse genau untersucht, so muß sie das Risiko der Unaufklärbarkeit tragen, wenn sich heute nicht mehr sicher feststellen läßt, ob der Kläger auf wahrheitsgemäße Aufklärung vom Vertrag Abstand genommen hätte. Das gebietet sein besonderes Interesse an der Aufklärung über die für seine Entschließung maßgebenden Umstände (RGRK-BGB a.a.O. § 276 Rdn. 146; vgl. auch BGHZ 61, 118, 121 ff und die Anm. von J. Schmidt zu diesem Urteil in JuS 1975, 430; BGHZ 64, 46, 51 f).
3.
Aber auch ohne entsprechende Frage des Klägers war die Beklagte möglicherweise verpflichtet, ihn bei den Vertragsverhandlungen über Gefahren aufzuklären, die seinem landwirtschaftlichen Betrieb durch die geplante Abwasserversickerung drohten. Der Vertragsschluß ging auf die Initiative der Beklagten zurück, die eine Möglichkeit zur Abwasserbeseitigung suchte und das - anscheinend zumindest in jener Gegend neue - Verfahren gewählt hatte, das Abwasser in tiefen Brunnen unter Druck zur Versickerung zu bringen. Ihr Vertragsangebot sah für den Kläger eine verhältnismäßig sehr geringe Vergütung vor. Denn nach § 3 des Vertrages stand ihm außer einer einmaligen "Anerkennungsgebühr" von 30 DM nur eine Entschädigung von 0,50 DM je lfd. m Rohrleitung sowie jährlich 0,16 DM je qm beanspruchter Fläche zu. Diese Vergütung sollte ersichtlich allein die teilweise Benutzung seines Grundstücks abgelten und keinerlei Ausgleich für drohende Schäden darstellen. Eine besondere Sicherung des Klägers gegen Schäden an seinem Hof war nicht vorgesehen. Insbesondere hat die Beklagte keine vertragliche Garantie übernommen, daß solche Schäden nicht eintreten würden. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Bestimmung in § 3 Abs. 5 des Vertrages dahin ausgelegt, diese habe lediglich klarstellen sollen, daß gesetzliche Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen seien, habe aber eine selbständige Ersatzpflicht der Beklagten nicht begründet. Wird ferner berücksichtigt, daß der Kläger von der Beklagten besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Beseitigung von Industrieabwässern erwarten konnte, so konnte er ihr Vertragsangebot möglicherweise nach Treu und Glauben dahin verstehen, daß seinem Hof von den geplanten Sickerbrunnen keine Gefahr drohe. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob sich daraus für die Beklagte die Verpflichtung ergab, den Kläger vor Abschluß des Vertrages über drohende Gefahren aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht bestand allerdings nicht hinsichtlich solcher Gefahren, die die Beklagte selbst weder kannte noch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen konnte. Sie konnte aber erst dann davon ausgehen, daß das versickerte Abwasser nicht in den landwirtschaftlich genutzten Boden aufsteigen und den Hof des Klägers beeinträchtigen werde, eine Gefahr, über die sie ihren Vertragspartner aufzuklären habe, also nicht vorliege, wenn sie die geologischen Verhältnisse sorgfältig überprüft und diese Überprüfung ergeben hatte, daß keine Gefahr bestand. Daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist, hat sie darzulegen und im Streitfall zu beweisen (s. oben zu 2.).
Für die Frage, ob eine unterlassene oder wahrheitswidrige Aufklärung für den Vertragsschluß ursächlich geworden ist und zu wessen Lasten tatsächliche Zweifel an dieser Ursächlichkeit gehen, gilt ebenfalls das oben zu 2. Gesagte.
4.
Die Revisionserwiderung der Beklagten meint, ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß bestehe deshalb nicht, weil die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ErdölG in Verbindung mit §§ 135 ff ABG einen Anspruch auf Abschluß "entsprechender Verträge" gehabt habe und diesen auch hätte durchsetzen können. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Ursächlichkeit einer schuldhaft unrichtigen Angabe der Beklagten für den Vertragsschloß in Frage zu stellen. Die Beklagte muß sich entgegenhalten lassen, daß sie nicht den Weg der zwangsweisen "Grundabtretung" (§ 135 ABG) gewählt, sondern mit dem Kläger einen Vertrag geschlossen hat. Sie muß daher auch die Pflichten auf sich nehmen, die die Anbahnung und Führung von Vertragsverhandlungen mit sich bringt.
5.
Auf die weitere Frage, ob dem Kläger durch den Abschluß und die Durchführung des Vertrages die von ihm behaupteten Schäden entstanden sind, hat der erkennende Senat nicht einzugehen. Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht entschieden, so daß zugunsten des Klägers für dieses Revisionsverfahren von der Richtigkeit seiner Behauptungen auszugehen ist.
6.
Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift gegenüber dem Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht durch, da dieser Anspruch grundsätzlich der regelmäßigen (30-jährigen) Verjährung nach § 195 BGB unterliegt (RGRK-BGB a.a.O. § 276 Rdn. 114). Ein Ausnahmefall, in dem eine kürzere Verjährung in Betracht kommt, liegt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht vor.
III.
Gesetzliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB), aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ErdölG in Verbindung mit § 148 ABG sowie aus wasserrechtlichen Vorschriften sind, soweit sie bestehen, verjährt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen, gegen die die Revision Einwendungen nicht erhoben hat.
IV.
Auf die Vorschriften des Bereicherungsrechts kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht stützen. Daher kann auf sich beruhen, ob der Vertrag vom 27. März/7. April 1953 - wie die Revision meint - nach § 138 BGB nichtig ist.
Peetz
Lohmann
Kröner
Boujong