Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1992, Az.: KZR 21/91
„Zinssubvention“
Publikumswerbung; Alleinimporteur; Finanzierungsmöglichkeit; Zinssubvention; Zugabeverordnung; Rabatgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1992
- Aktenzeichen
- KZR 21/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14401
- Entscheidungsname
- Zinssubvention
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 ZugabeVO
Fundstellen
- BB 1993, 90-93 (Volltext mit amtl. LS)
- Betr 1993, 730
- DAR 1993, 64-69 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1993, 730-732 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1993, 137-141 (Volltext mit amtl. LS) "Zinssubvention"
- JuS 1993, 517 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1993, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 550-553 (Volltext mit amtl. LS) "Zinssubvention"
- VRS 1993, 213
- WM 1993, 125-131 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1993, 32
- ZIP 1992, A145 (Kurzinformation)
- ZIP 1993, 59-64 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wird der günstige Zinssatz für Darlehen, die eine Bank zum Kauf von Motorrädern gewährt, dadurch ermöglicht, daß der Alleinimporteur oder solche Vertragshändler, die einem entsprechenden Rahmenvertrag zwischen der Bank und dem Alleinimporteur beigetreten sind, der Bank Zinszuschüsse zahlen, ist in der Publikumswerbung des Alleinimporteurs, die auf die günstige Finanzierungsmöglichkeit durch die Kaufdarlehen hinweist, keine nach § 15 GWB unzulässige Beschränkung seiner Vertragshändler bei der Ausgestaltung ihrer Verträge mit den Kunden zu sehen. Durch eine solche Werbung wird auch keine Empfehlung ausgesprochen, die eine Umgehung des § 15 GWB im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB bewirkt.
- b)
Zur Frage, ob eine Werbung der genannten Art gegen die Zugabeverordnung oder das Rabattgesetz verstößt.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1992
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Theune, Dr. Mees und Dr. v. Ungern-Sternberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 29. Mai 1991 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist die deutsche Einfuhr- und Vertriebsgesellschaft des japanischen Unternehmens K. H. I. - . Sie hat mit der D. Bank AG (im folgenden: Bank) für im einzelnen genannte Vertragshändler einen Rahmenvertrag geschlossen, in dem sich die Bank bereiterklärt, Käufern von neuen K. -Motorrädern Kaufkredite von 5.000, -- DM bis 20.000, -- DM einzuräumen. Die Beklagte und der am jeweiligen Kaufvertrag beteiligte Vertragshändler "subventionieren" die von der Bank verlangten Zinsen zu gleichen Teilen dadurch, daß sie der Bank die Differenz zwischen deren üblichem Zinssatz für entsprechende Privatdarlehen und dem den Darlehensnehmern in Rechnung gestellten Zinssatz erstatten. Die Bank zahlt das Darlehen abzüglich des anteiligen Subventionsbetrages des Händlers an diesen aus; den anteiligen Subventionsbetrag der Beklagten zieht die Bank monatlich von einem Bankkonto der Beklagten ein. Die Beklagte gibt der Bank weitere Händler bekannt, deren Einbeziehung in den Rahmenvertrag sie wünscht. Der Beitritt von Händlern ist von der Zustimmung der Beklagten abhängig. In dem Formular des an die Bank gerichteten Kaufkreditantrags heißt es neben dem Feld "Effektiver Jahreszins": "Dieser Vorzugssatz kommt nur durch Subvention der Firma ... und K. GmbH zustande".
Auf der Grundlage des Rahmenvertrags hat die Beklagte in der Zeitschrift "M." unter Benennung zweier in B. ansässiger Vertragshändler u.a. wie folgt geworben: "Attraktive Finanzierung ohne Anzahlung Sie können wählen zwischen einer Laufzeit von 12 Monaten (2, 9 % effektiver Jahreszins) 24 Monaten (3, 9 % effektiver Jahreszins) 36 Monaten (4, 9 % effektiver Jahreszins)". Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sieht die sogenannte Zinssubventionierung und die Werbung der Beklagten dafür als wettbewerbswidrig an. Er vertritt die Ansicht, die Zinssubvention sei eine unzulässige Zugabe zur Lieferung eines neuen Motorrads, weil der übliche Zinssatz für Anschaffungsdarlehen weit über dem von der Bank geforderten Zinssatz liege. Durch den Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der Bank, der auch die Vertragshändler binde, seien diese kartellrechtswidrig verpflichtet, den Kunden die subventionierte Finanzierung anzubieten. Durch ihre Werbung für die Darlehensgewährung zwinge die Beklagte zudem die Vertragshändler, den Kunden die Darlehen zu den beworbenen Bedingungen zu vermitteln und ihrerseits die Zinssubvention an die Bank zu leisten. Auf diese Weise würden die Händler in der Freiheit der Gestaltung ihrer Verträge mit dem Käufer beschränkt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr dem Käufer eines Motorrads eine Finanzierung anzubieten und/oder zu gewähren, die dadurch gekennzeichnet ist, daß ein Teil der Finanzierungskosten vom Importeur und/oder dem Verkäufer des Motorrads getragen wird, insbesondere solange für den Käufer eines Motorrads erkennbar ist, daß er einen günstigeren Zins erhält, als er bei Finanzierung durch eine Geschäftsbank erhalten würde.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, sich wettbewerbswidrig verhalten zu haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
I.
Der Klageantrag ist, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, mißverständlich gefaßt. Nach seinem Wortlaut wendet er sich dagegen, daß die Beklagte selbst dem Käufer eines Motorrads - und sei es auch nur einem einzelnen Kunden gegenüber - eine Finanzierung der näher bezeichneten Art als möglicher Vertragspartner anbietet oder gewährt. Dies ist aber nach der Klagebegründung, die zur Auslegung des Antrags heranzuziehen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 11. 6. 1992 - I ZR 226/90I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 - Therapeutische Äquivalenz, m.w.N,), nicht gemeint. Der Kläger behauptet nicht, daß die Beklagte selbst in Einzelverhandlungen mit Kunden eintritt und Darlehen gewährt; er wendet sich dementsprechend auch nicht gegen ein solches Verhalten. Es geht ihm vielmehr darum, daß der Beklagten untersagt wird, für eine Finanzierung einer bestimmten Art gegenüber Letztverbrauchern in der Öffentlichkeit zu werben und daran mitzuwirken, daß eine solche Finanzierung durchgeführt wird. Dies kann der Senat, da es hier um die Auslegung prozessualer Handlungen geht, selbst feststellen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urt. v. 14. 12. 1988 - VIII ZR 31/88, WM 1989, 424, 425 f.; Urt. v. 26. 6. 1991 - VIII ZR 231/90, ZIP 1991, 1362, 1364).
II.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Anspruch des Klägers aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG i.V. mit - §§ 15, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB oder aus § 35 Abs. 3 i.V. mit § 15 GWB verneint.
1.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wie dem Kläger - Unterlassungsansprüche aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 1 UWG zustehen können, wenn gegen die unmittelbar wettbewerbsbezogenen Vorschriften der §§ 15, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB verstoßen wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. 2. 1978 - KZR 7/76, WuW/E 1519, 1520 - 4 zum Preis von 3; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 1 UWG Rdn. 669; v. Gamm WRP 1987, 290, 291). Ein derartiger Verstoß liegt hier jedoch nicht vor.
2.
Nach § 15 GWB sind Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen nichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei Zweitverträgen beschränken. Durch diese Vorschrift soll einem Mißbrauch der grundsätzlich bestehenden Vertrags- und Vertragsgestaltungsfreiheit entgegengewirkt werden und die Entschließungsfreiheit des Vertragspartners für die Gestaltung des Zweitvertrags nicht zuletzt im Interesse eines freien Wettbewerbs bewahrt werden (BGHZ 97, 317, 320 f. - EH-Partner-Vertrag).
3.
Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der Klageantrag nicht auf diese Vorschrift gestützt werden könne. Es fehle an einem Vertrag zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern, der diese unzulässig binde, soweit es um den Inhalt der Kaufverträge zwischen den Händlern und den Kunden gehe. Die Kaufverträge zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern über die von der Beklagten gelieferten Motorräder enthielten keine solche Bindung der Vertragshändler. Auch der Rahmenvertrag, den die Beklagte mit der Bank geschlossen habe, binde die Händler nicht, die Darlehen zu vermitteln und eine Zinssubvention zu leisten. Die Händler seien nicht ohne weiteres Vertragspartner des Rahmenvertrags, sondern könnten diesem nur "beitreten". Selbst wenn sie durch ihren Beitritt Vertragsbeteiligte im Sinne des § 15 GWB, nicht nur Begünstigte im Sinne des § 328 BGB werden sollten, würden sie dadurch weder rechtlich noch wirtschaftlich bei der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen in ihren Verträgen mit den Käufern gebunden. Denn Gegenstand des Rahmenvertrags sei die Gewährung von Krediten an Käufer von K. -Motorrädern durch die Bank. Auf die Kaufverträge mit den Kunden, die allein als Zweitverträge im Sinne des § 15 GWB in Betracht kämen, nehme der Rahmenvertrag keinen Einfluß, insbesondere bestimme er weder den Preis noch seine Bestandteile. Im Verhältnis zur Bank sei der Händler nur Vermittler des Darlehens und nur als solcher - wie jeder Vermittler - daran gebunden, welche Zinssätze von der Bank vorgegeben würden. Die Form der Kaufpreisfinanzierung berühre nicht den Kaufpreis selbst, sondern nur die Art und Weise seiner Bezahlung. Der Rahmenvertrag sei auch nicht, wie dies die Anwendung des § 15 GWB voraussetzen würde, ein Austauschvertrag zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern über Waren und gewerbliche Leistungen. Es gehe vielmehr um den gemeinsamen Zweck, den Absatz von K. - -Motorrädern zu fördern.
Da es somit an einem bindenden Erstvertrag fehle, sei die Vorschrift des § 15 GWB nicht anzuwenden. Die Bindung durch den Erstvertrag müsse zwar keine rechtliche sein, eine wirtschaftliche Bindung könne genügen. Diese müsse aber in einem Erstvertrag konkretisiert sein. Eine faktische Bindung des Händlers, wie sie nach der Behauptung des Klägers durch die Werbung der Beklagten für das Finanzierungsmodell bewirkt werde, könne die nach § 15 GWB erforderliche vertragliche Bindung nicht ersetzen.
4.
Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
a)
Es ist nichts dafür ersichtlich und wird auch von der Revision nicht vorgetragen, daß der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern über die Lieferung der Motorräder irgendeine Bindung der Händler bei der Ausgestaltung ihrer Verträge mit den Kunden enthält.
b)
Auch der Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der Bank enthält entgegen der Ansicht der Revision keine nach § 15 GWB verbotene Bindung der Vertragshändler hinsichtlich der Gestaltung ihrer Kaufverträge mit den Kunden, selbst wenn sie dem Vertrag als Vertragsparteien beitreten sollten. Der Rahmenvertrag schafft lediglich die Voraussetzungen, unter denen eine Finanzierung des Motorradkaufs mit Hilfe eines durch die Beklagte und den Händler subventionierten Darlehens der Bank abgewickelt werden kann. Eine rechtliche oder wirtschaftliche Bindung des Händlers, von dieser Finanzierungsart und deren jeweils festgelegten Konditionen bei der Ausgestaltung der Kaufverträge mit seinen Kunden Gebrauch zu machen, ist dem Rahmenvertrag nicht zu entnehmen. Die gegenteilige Ansicht der Revision findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden unstreitigen Sachverhalt keine Grundlage.
Der Händler kann allerdings als Vermittler eine Finanzierung der Bank, wie sie der Rahmenvertrag vorsieht, nur dann anbieten, wenn er sich dabei an die Vorgaben des Rahmenvertrags hält. Diese Beschränkung ist aber schon deshalb keine nach § 15 GWB unzulässige Bindung, weil sie nicht aus einem Erstvertrag im Sinne dieser Vorschrift folgt, sondern die Folge der Stellung des Händlers als Vermittler des Darlehens ist.
c)
Eine nach § 15 GWB verbotene Bindung der Händler hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Kaufverträge mit den Kunden kann nach der zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts auch nicht damit begründet werden, daß die Beklagte für Finanzierungen auf der Grundlage des Rahmenvertrags öffentlich wirbt und durch den Inhalt ihrer Werbung bei möglichen Käufern die Erwartung begründet, jeder K. -Vertragshändler biete eine Finanzierung zu den beworbenen Bedingungen an. Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß sich der einzelne Vertragshändler dieser Erwartung kaum entziehen kann und dadurch veranlaßt wird, dem Rahmenvertrag beizutreten, um die mit der Bank vereinbarte , Finanzierung auch selbst anbieten zu können. Eine derartige Beschränkung der Freiheit der Vertragshändler in den Möglichkeiten, ihre Verkaufstätigkeit nach eigenem Ermessen zu gestalten, wird aber durch § 15 GWB nicht erfaßt.
Die Vorschrift des § 15 GWB verbietet es nur, durch Verträge die Freiheit eines Vertragsbeteiligten in der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen in dessen Verträgen mit Dritten zu beschränken (vgl. dazu auch § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Eine solche Beschränkung ist allerdings nicht nur dann anzunehmen, wenn sich aus einem Vertrag eine rechtliche Bindung ergibt. Die Vorschrift des § 15 GWB erfaßt grundsätzlich auch solche Vereinbarungen, bei denen der Vertragspartner in der inhaltlichen Gestaltung der Zweitverträge im Rechtssinn frei ist, bei denen aber vertragliche Bindungen bestehen, die den Gebrauch dieser Freiheit mit bestimmten wirtschaftlichen Nachteilen verknüpfen (BGHZ 80, 43, 49 - Garant; BGH, Urt. v. 30. 6. 1987 - KZR 12/86, GRUR 1987, 926, 927 - Taxi-Preisgestaltung (= WuW/E 2411, 2413 - Personenbeförderung ab Stadtkreisgrenze); Urt. v. 8. 5. 1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden-Rückvergütung). Die Voraussetzungen einer solchen, in einem Vertrag verankerten wirtschaftlichen Bindung sind hier aber nicht festgestellt. Ein wirtschaftlicher Druck, den die Beklagte auf ihre Vertragshändler durch Publikumswerbung für die sogenannte subventionierte Finanzierung ausüben kann, um sie dazu zu veranlassen, sich dieses Mittels bei der Gestaltung der Kaufverträge mit den Kunden zu bedienen, ist rein tatsächlicher Art. Die wirtschaftlichen Nachteile, die Händler erleiden könnten, die sich den durch die Werbung geweckten Kundenerwartungen entziehen wollen, wären nicht die Folge von Vereinbarungen in einem Erstvertrag, sondern Folge des Werbeverhaltens der Beklagten. Derartige rein tatsächliche wirtschaftliche Bindungen, für die auch die Anordnung der Nichtigkeit als Folge des Gesetzesverstoßes nicht sinnvoll wäre, fallen nicht unter § 15 GWB.
Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1978 (KZR 7/76, WuW/E 1519 f. - 4 zum Preis von 3) folgt nichts anderes. In dieser Entscheidung wurde die Bindung des Wiederverkäufers, eine - gegenüber der Normalpackung einer bestimmten Schokoladenware erweiterte - Werbepackung zum Preis der Normalpackung zu verkaufen, als eine unter § 15 GWB fallende Beschränkung des Wiederverkäufers in seiner Preisgestaltung für den Wiederverkauf angesehen. Bei der damaligen Fallgestaltung hatten die Teilnehmer an der Werbeaktion und der Austauschvertrag über den Bezug der Werbepackung die Verpflichtung der Wiederverkäufer zum Inhalt, die - gegenüber der Normalpackung erweiterte - Werbepackung zum Preis der Normalpackung weiterzuverkaufen (BGH aaO. - 4 zum Preis von 3; Urt. v. 25. 3. 1980 - KZR 9/79, WuW/E 1702, 1703 - Probierpreis-Aktion). Eine derartige vertragliche Bindung fehlt im vorliegenden Fall. Sie wäre - entgegen der Ansicht der Revision - auch dann nicht gegeben, wenn die Werbung der Beklagten die Vertragshändler faktisch zwingen würde, dem Rahmenvertrag beizutreten. Dies gilt schon deshalb, weil - wie dargelegt - auch der Rahmenvertrag keine von § 15 GWB verbotene vertragliche Bindung der Händler bei der Ausgestaltung ihrer Verträge mit den Kunden enthält.
5.
Da ein Verstoß gegen § 15 GWB nicht festzustellen ist, kann der Kläger auch aus § 35 Abs. 3 i.V. mit §§ 15, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB einen Anspruch nicht herleiten.
III.
Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht einen Anspruch des Klägers aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG i.V. mit §§ 15, 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB oder § 35 Abs. 3 GWB i.V. mit § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB verneint.
1.
Nach der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB handelt ordnungswidrig, wer Empfehlungen ausspricht, die eine Umgehung der in dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgesprochenen Verbote bewirken. Ein in diesem Sinn umgehungsfähiges Verbot enthält auch § 15 GWB (vgl. BGHZ 28, 208, 211 - 4711; Tiedemann in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 38 Rdn. 147; Benisch in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 4. Aufl., § 38 Abs. 1 Rdn. 65). Ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB kann einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG oder § 35 Abs. 1 GWB begründen, der auch vom Kläger als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden kann (vgl. - zu den früheren Gesetzesfassungen - BGHZ 28, 208, 222, 223 - 4711 (betreffend eine Wettbewerbsklage); vgl. weiter BGH, Urt. v. 4. 2. 1986 - KZR 33/84, WuW/E 2256, 2259 - Herstellerpreiswerbung; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 1 UWG Rdn. 669).
2.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit ihrer Werbung für die zinssubventionierte Finanzierung keine Empfehlung im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB gegenüber ihren Vertragshändlern ausgesprochen, die zu einer Umgehung des Verbots des § 15 GWB durch gleichförmiges Verhalten der Händler geführt hätte. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, eine Empfehlung im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB müsse darauf gerichtet sein und bewirken, daß die Freiheit des Adressaten bei der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen in Verträgen mit Dritten beschränkt werde. Die Werbung der Beklagten sei jedoch nicht an die Händler gerichtet und nehme auf den Inhalt der Kaufverträge der Vertragshändler mit ihren Kunden nicht einmal mittelbar Einfluß. Sie weise lediglich auf die Möglichkeit hin, daß der Kaufpreis gegebenenfalls vom Käufer insgesamt oder zum Teil nicht bar bezahlt werden müsse. Die Finanzierung des Kaufpreises verändere diesen nicht, sondern lege nur fest, auf welche Weise der Kaufpreis von dem Käufer erbracht werde.
3.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
a)
Der Klageantrag ist - wie bereits dargelegt wurde - in erster Linie darauf gerichtet, daß der Beklagten untersagt wird, in der Öffentlichkeit gegenüber Letztverbrauchern für eine Finanzierung des Kaufs von K. -Motorrädern zu werben, die dadurch gekennzeichnet ist, daß ein Teil der Finanzierungskosten von der Beklagten als Importeurin und/oder dem Händler getragen wird, und/oder daran mitzuwirken, daß eine solche Finanzierung gewährt wird. Der Umstand, daß der Klageantrag auch "insbesondere" angegriffene Fallgestaltungen umschreibt, zeigt, daß er über diese hinaus vorrangig darauf abzielt, der Beklagten das beanstandete Verhalten auch dann zu untersagen, wenn für den Käufer eines Motorrads nicht erkennbar ist, daß ihm bei Inanspruchnahme der angebotenen Finanzierung ein günstigerer Zinssatz berechnet wird als bei Finanzierung durch eine Geschäftsbank.
Ohne daß den Kunden die beworbene Finanzierung günstiger erscheint als eine übliche Finanzierung, ist jedoch nicht ersichtlich, wie die Bewerbung einer subventionierten Finanzierung Vertragshändler in gleicher Weise wie eine vertragliche Verpflichtung zwingen könnte, Kaufverträge mit Kunden unter Inanspruchnahme der subventionierten Finanzierung abzuschließen. Schon aus diesem Grund kann der Klageantrag unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB allenfalls insoweit begründet sein, als es um einen Verbotsausspruch unter den im "insbesondere"-Satz genannten zusätzlichen Voraussetzungen geht.
b)
Auch in diesem eingeschränkten Umfang kommt jedoch eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 15 GWB verbietet es, einen Vertragspartner durch einen Vertrag über Waren oder gewerbliche Leistungen hinsichtlich seiner Gestaltungsfreiheit bei Zweitverträgen zu beschränken. Als Umgehung dieses Verbots kann deshalb eine Empfehlung im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB nur dann angesehen werden, wenn der andere durch sie wirtschaftlich ähnlich gebunden wird, wie er durch eine entsprechende vertragliche Abrede gebunden wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. 2. 1986 - KZR 33/84, WuW/E 2256, 2257 f. - Herstellerpreiswerbung). Auch wenn man annehmen kann, daß die Publikumswerbung der Beklagten für die subventionierte Finanzierung im Verhältnis zu ihren Vertragshändlern als Empfehlung im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB wirkt (vgl. dazu BGH aaO. - Herstellerpreiswerbung), fehlt es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls an einer Bindung, die einer vertraglichen Bindung entspricht.
Es kann hier offenbleiben, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die Werbung der Beklagten übe auf die Gestaltung der zwischen Händlern und ihren Kunden zustande kommenden Kaufverträge "keinen", auch keinen mittelbaren Einfluß aus, der Lebenserfahrung entspricht. Es erscheint allerdings naheliegend anzunehmen, daß sich die Vertragshändler der Beklagten aufgrund der Werbung für die subventionierte Finanzierung veranlaßt sehen sicherzustellen, daß auch sie ihren Kunden die beworbenen Kaufdarlehen vermitteln können. Ein Vertragshändler wird es regelmäßig als Beeinträchtigung seines geschäftlichen Ansehens empfinden, wenn er einem Kunden auf Anfrage ein in der Werbung des Alleinimporteurs oder Herstellers herausgestelltes Finanzierungsinstrument nicht wenigstens anbieten kann. Er wird deshalb geneigt sein, dieses ebenso bereitzustellen, wie andere Finanzierungsformen auch, z.B. Leasingangebote oder Darlehensangebote anderer Kreditinstitute. Dies bedeutet aber jedenfalls nicht, daß der Vertragshändler durch die Werbung faktisch mit gleicher Wirkung wie durch einen Vertrag gebunden würde, Kaufverträge mit Kunden so zu gestalten, daß der Kaufpreis durch ein subventioniertes Darlehen finanziert wird. Der Händler bleibt in der Gestaltung der Kaufverträge mit den Kunden frei. So bleibt es etwa ihm überlassen, ob er einem Kunden, der die günstig erscheinende Finanzierung "mitnehmen" will, obwohl er zur Barzahlung in der Lage wäre, statt der Finanzierung Preisvorteile bei Barzahlung in Aussicht stellen will. Er könnte auch Kunden, die auf einer Darlehensfinanzierung bestehen, bei gleichzeitigen Preiszugeständnissen, die seinem Subventionsanteil an der Finanzierung entsprechen, zu einer anderweitigen Kreditaufnahme raten.
Ob für den Händler überhaupt ein Anreiz besteht, bei der Gestaltung der Kaufverträge von der Möglichkeit der subventionierten Finanzierung Gebrauch zu machen, hängt überdies weitgehend von den besonderen Bedingungen dieser Finanzierung ab, ohne daß dies bei der Umschreibung des angegriffenen Verhaltens im Klageantrag berücksichtigt wird. Dies gilt bereits hinsichtlich des Umfangs der Werbewirkung des Finanzierungsangebots, da es nach dem Klageantrag ausreicht, daß das subventionierte Darlehen dem Kunden lediglich "günstiger" erscheint als die Finanzierung durch eine Geschäftsbank. Weiterhin wird der Händler auf die subventionierten Darlehen um so weniger zurückgreifen, je mehr er die Finanzierungskosten selbst tragen muß. Der Klageantrag umfaßt insoweit aber auch Fälle, in denen die Finanzierungskosten vollständig oder ganz überwiegend den Händler treffen.
Der Klageantrag bezieht weiterhin auch Fälle ein, in denen die Finanzierungskosten allein oder überwiegend von der Beklagten als Importeurin getragen werden. Für diese Fälle fehlt es bereits an der Behauptung, daß die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr bestehe. Gegen einen Anreiz, den eine subventionierte Finanzierung einem Händler dann bieten könnte, wenn sie den Darlehenszins der Kunden im wesentlichen auf Kosten der Beklagten herabsetzt, ohne daß sich die sonstigen Beschaffungskosten des Händlers erhöhen, wäre zudem unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB nichts einzuwenden. Es entspricht dem Wesen des Wettbewerbs, daß die Marktteilnehmer bevorzugt günstige Bezugsquellen, auch im Interesse ihrer Kunden, ausnutzen.
Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch somit ohnehin nicht auf § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB gestützt werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, daß ein der Werbung entsprechendes gleichförmiges Verhalten der Händler weder festgestellt noch auch nur vorgetragen ist.
IV.
Einen Anspruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG oder § 35 Abs. 3 GWB i.V. mit § 38 Abs. 1 Nr. 12 GWB hat das Berufungsgericht schon deshalb zu Recht verneint, weil sich die Werbung für die subventionierten Darlehen nicht auf die Kaufpreise der Händler oder eine bestimmte Art ihrer Festsetzung bezog (vgl. Benisch in Gemeinschaftskommentar zum , GWB, 4. Aufl., § 38 Abs. 1 Rdn. 83; v. Gamm, Kartellrecht, 2. Aufl., §§ 38, 38 a Rdn. 31).
V.
Die Angriffe der Revision bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als das Berufungsgericht entschieden hat, daß dem Kläger kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 2 Abs. 1 Zugabe-VO, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zusteht.
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Beklagte durch das vom Kläger beanstandete Verhalten schon deshalb nicht gegen die Zugabeverordnung, weil es aus der Sicht der Käufer an einer Zugabe fehle.
Die Zahlungen der Beklagten und/oder der Händler an die Bank zur Subventionierung des beworbenen Kaufdarlehens würden von den Käufern nicht als Nebenleistung zum Hauptgeschäft, der Lieferung eines Motorrads, angesehen. Der Käufer verstehe die Finanzierung des Kaufpreises als einen von der Barzahlung abweichenden, bei Wirtschaftsgütern mit hohem Preis jedoch üblichen Weg der Tilgung des Kaufpreises. Ebenso wie eine Teilzahlungsmöglichkeit sei die Finanzierung des Kaufpreises aus der Sicht des Käufers ein Bestandteil des Hauptgeschäfts, wenn der Verkäufer oder der Hersteller an der Finanzierung beteiligt sei. Leistungen zur Verminderung der Darlehenskosten würden als Verbesserung des für die Hauptware zu entrichtenden Preises verstanden.
Die Zahlungen an die Bank würden auch nicht, wie es der Begriff der Zugabe voraussetze, als eigenständige Leistung herausgestellt und von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden. Die Werbung der Beklagten vermittele dem Leser nicht einmal eine Vorstellung, wie der günstige Zinssatz zustande komme. Der Kunde sei insoweit auf Mutmaßungen angewiesen. Auch aus dem Hinweis im Kaufkreditantrag der Bank, der günstige Zinssatz komme nur durch Subvention des Vertragshändlers und der Beklagten zustande, erfahre er keine Einzelheiten über Art und Umfang der Leistung. Der Kunde orientiere sich bei seinem Kaufentschluß an dem günstigen Zinssatz. Dessen Zustandekommen möge ihn - allenfalls beiläufig - interessieren, werde ihn aber nicht zum Kauf motivieren.
Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts liegt auch in der Werbung für ein Darlehen zu einem günstigen Zinssatz, das die Bank zur Finanzierung des Kaufpreises gewähren solle, keine unzulässige Ankündigung einer Zugabe. Eine mit den Motorrädern als Hauptleistung verbundene Nebenleistung in Form einer Finanzierung sei nicht unentgeltlich, weil der Darlehensgewährung die Zinsverpflichtung des Käufers gegenüberstehe. Der hier verlangte effektive Jahreszins von 2, 9 %, 3, 9 % oder 4, 9 % sei auch kein Scheinentgelt.
2.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß entschieden, daß aus der maßgeblichen Sicht der Käufer weder die Zinszuschüsse der Beklagten und/oder der Händler an die Bank noch die Gewährung eines Kaufdarlehens zu einem verhältnismäßig günstigen Zinssatz durch die Bank als Zugabe anzusehen sind.
a)
Eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO liegt vor, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich bezogenen Hauptware oder -leistung ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt wird. Maßgeblich ist insoweit, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung als eine sachliche Verbesserung der Hauptware oder -leistung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 23. 5. 1991 - I ZR 294/89, GRUR 1991, 862 f. - Rückfahrkarte; Urt. v. 23. 1. 1992 - I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 464 - Anzeigenplazierung). Unerheblich ist es, ob die Zuwendung nach bürgerlich-rechtlicher Beurteilung zum Leistungsinhalt des Hauptvertrags gehört und das werbende Unternehmen dem Kunden hierauf einen Leistungsanspruch einräumt (BGH, Urt. v. 11. 7. 1991 - I ZR 31/90, WRP 1991, 719, 720 - Topfgucker-Scheck). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob das Kaufgeschäft und das Kreditgeschäft bürgerlich-rechtlich als verbundene Geschäfte anzusehen sind (vgl. § 9 VerbrKrG).
b)
Eine Zugabe könnte bei der hier gegebenen Fallgestaltung gesehen werden in den Zinszuschüssen der Beklagten und/oder der Händler an die Bank zur Senkung des Zinssatzes oder in einer verhältnismäßig günstigen Finanzierung des Kaufs durch die Bank.
Die tatrichterliche Beurteilung, daß die Zinszuschüsse, die von der Beklagten und/oder dem Händler an die Bank geleistet werden, vom Käufer nicht als besondere Nebenleistung verstanden werden, ist frei von Rechtsfehlern. Es ist zwar für die zugaberechtliche Beurteilung unmaßgeblich, ob die Vertragspartei zugleich Zugabeempfänger ist; es bleibt ihr unbenommen, die Zugabe einem Dritten zukommen zu lassen. Entscheidend ist aber, ob es sich bei der Zugabe um eine Leistung handelt, die nicht Teil der Hauptleistung im wirtschaftlichen Sinn ist, ihren eigenen wirtschaftlichen Wert hat, ihr Äquivalent nicht in der vereinbarten Gegenleistung findet und dazu geeignet ist, den Kunden in seiner Entscheidung zum Erwerb der Hauptsache zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 23. 5. 1991 - I ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 - One for Two). Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts werden die Leistungen an die Bank, die den - wirtschaftlich als Teilzahlungspreis erscheinenden - Kaufpreis durch Verminderung der Kreditkosten senken, nicht als Nebenleistung, sondern als Verbesserung des für die Hauptware zu entrichtenden Preises empfunden - falls der Käufer überhaupt erkennt, daß es sich hier um eine eigenständige Leistung handelt, Der Hinweis im Kaufkreditantrag an die Bank über das Zustandekommen des günstigen Zinssatzes gibt insoweit nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine ausreichende Aufklärung. Im übrigen kommt es darauf aber bereits aus Rechtsgründen nicht an, weil der Klageantrag nach seinem insoweit klaren Wortlaut nicht darauf abstellt, ob dem Käufer erkennbar ist, wie der verhältnismäßig günstige Zinssatz zustande gekommen ist.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Finanzierung des Kaufs zu einem verhältnismäßig günstigen Zinssatz werde von den angesprochenen Kunden nicht als Zugabe angesehen. Zwar scheitert die Annahme einer Zugabe nicht bereits daran, daß das Darlehen mit dem verhältnismäßig günstigen Zinssatz nicht von dem Händler, sondern von einem Dritten, der Bank, gewährt wird (vgl. BGH, Urt. v. 7. 12. 1962 - I ZR 68/61, GRUR 1963, 322, 324 - Mal- und Zeichenschule; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 59 Rdn. 32), entscheidend ist aber die verfahrensfehlerfreie Feststellung, daß eine verhältnismäßig günstige Finanzierung von den Kunden nicht als unentgeltlich aufgefaßt wird.
VI.
Nach der jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann der Klageanspruch auch nicht auf §§ 1, 12 Abs. 1 RabattG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt werden.
1.
Das Berufungsgericht hat die Anwendung des Rabattgesetzes deshalb abgelehnt, weil ein Rabatt begrifflich nur vorliege, wenn ein Nachlaß auf den Normalpreis gegeben werde. Das beworbene Darlehen werde jedoch nicht von der Beklagten selbst angeboten oder gewährt. Es fehle deshalb an der für § 1 RabattG erforderlichen Identität zwischen dem Verkäufer und der Bank, die den billigen Kredit gewähre.
2.
Ob dieser Rechtsansicht gefolgt werden könnte, erscheint fraglich. Zwar setzt § 1 RabattG grundsätzlich voraus, daß zwischen dem Verkäufer und demjenigen, der den Nachlaß gewährt, Identität besteht. Ein Rabattverstoß kann aber unter Umständen auch dann vorliegen, wenn ein Dritter den Preisvorteil für den Unternehmer gewährt. Er muß dies allerdings an dessen Stelle tun (vgl. BGHZ 99, 69, 71 f. - Unternehmeridentität; BGH, Urt. v. 2. 4. 1992 - I ZR 146/90I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 553 - Stundung ohne Aufpreis).
Auf diese Frage kommt es aber letztlich nicht an. Ein Rabatt kann nur angenommen werden, wenn ein Nachlaß von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, vorliegt. Es stehen sich beim Rabatt zwei Preise gegenüber, der Allgemein- oder Normalpreis und der im Einzelfall durch den Nachlaß gewährte Ausnahmepreis, wobei die Differenz zwischen beiden Preisen der Rabatt ist (BGH, Urt. v. 3. 3. 1961 - I ZR 83/60, GRUR 1961, 367, 368 - Schlepper; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16, Aufl., § 1 RabattG Rdn. 16). Es fehlt hier schon an dem Erfordernis, daß nach Auffassung der Verbraucher ein Nachlaß von den Normalpreisen der Händler in Rede steht. Die Beklagte, die selbst nicht Verkäuferin ist, weist in ihrer Werbung nur auf die Möglichkeit der Finanzierung durch einen zinsgünstigen Kredit hin. Über die Normalpreise der einzelnen Händler sagt ihre Werbung nichts aus.
VII.
Erstmals in der Revisionsinstanz beruft sich der Kläger auch auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Wertreklame. Der Käufer solle durch das Angebot einer Finanzierung, die scheinbar konkurrenzlos sei, zum Kauf eines K. -Motorrads ohne sorgfältige Prüfung anderer Angebote bewegt werden.
Mit diesem neuen Vorbringen kann der Kläger in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Der bisherige Klageantrag ist nach seinem Wortlaut und seiner Begründung nicht gegen eine unzulässige Wertreklame gerichtet. Er stellt nicht darauf ab, in welchem Maß der angebotene Kredit günstiger als gewöhnliche, nicht durch Zinszuschüsse verbilligte Darlehen sein soll.
VIII.
Ebenfalls erstmals in der Revisionsinstanz trägt der Kläger vor, das Kreditantragsformular sei irreführend. In diesem Formular werde dem Teilzahlungspreis ein Barzahlungspreis gegenübergestellt. Dadurch werde der Kunde darüber im Unklaren gelassen, daß er bei Barzahlung einen anderen Preis erhalten würde, weil er dann einen Barzahlungsrabatt bekäme. Der Kunde werde deshalb darüber getäuscht, daß den Vorteilen des günstigen Zinssatzes Nachteile bei der Preisbemessung gegenüberstünden.
Auch mit diesem neuen Vorbringen kann der Kläger im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht gehört werden.
IX.
Die Revision des Klägers war daher auf seine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Brandes
Theune
Mees
v. Ungern-Sternberg