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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1992, Az.: I ZR 129/90

Anzeigenplazierung; Anzeige; Annonce; Zugabe; Werbung; Anwendungsmöglichkeiten von Ware; Kundenzeitschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1992
Aktenzeichen
I ZR 129/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1992, 143
  • AfP 1993, 735
  • GRUR 1992, 463-465 (Volltext mit amtl. LS) "Anzeigenplazierung"
  • LM H. 10 / 1992 § 1 ZugabeVO Nr. 46
  • MDR 1992, 572 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 807-808 (Volltext mit amtl. LS) "Anzeigenplazierung"
  • PharmaR 1992, 364-367
  • WRP 1992, 378-380 (Volltext mit amtl. LS) "Anzeigenplazierung"

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Anzeige in einer Kundenzeitschrift in unmittelbarem optischen Zusammenhang mit einem redaktionellen Textbeitrag plaziert, kann darin eine Zugabe i. S. von § 1 I ZugabeVO jedenfalls dann nicht gesehen werden, wenn in dem Textbeitrag nur in allgemeiner Weise und ohne Nennung von Inserent und/oder beworbener Ware über Anwendungsmöglichkeiten von Waren der beworbenen Art berichtet wird.

Tatbestand:

1

Die Beklagte gibt unter dem Titel "Das Familienmagazin" eine Zeitschrift heraus, die von Apotheken kostenlos an ihre Kunden abgegeben wird. In der Ausgabe vom Januar 1988 erschien auf Seite 10 ein redaktioneller Beitrag mit der Überschrift "Husten, Schnupfen, Heiserkeit - Erkältungen gezielt behandeln". Auf derselben Seite und an den Artikel anstoßend war eine Anzeige abgedruckt, mit der unter der Überschrift "Erkältung, Halsschmerzen, Heiserkeit" für das Präparat "Salviathymol" geworben wurde. Ein weiterer redaktioneller Beitrag behandelte "Mineralstoffe und Spurenelemente - Lebensnotwendige Bestandteile unserer Nahrung". Neben diesem Artikel und ebenfalls an ihn anstoßend wurde mit einer Anzeige unter der Überschrift "Sportler brauchen Mineralien" für Mineraltabletten "Minalka" geworben, die zur Verhinderung von Mineralmangelschäden empfohlen wurden.

2

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, hält die so gestaltete Verbindung von Anzeigen und redaktionellen Beiträgen für unzulässig und hat die Beklagte - nach erfolgloser Abmahnung - auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe mit den redaktionellen Beiträgen, die sie den Anzeigen beigestellt habe, letztere in gezielter Weise und damit wettbewerbswidrig unterstützt.

3

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

5

1. es zu unterlassen, in einer von ihr herausgegebenen Apothekenkundenzeitschrift, insbesondere in "Das Familienmagazin" veröffentlichte Anzeigen werblich dadurch zu unterstützen, daß auf ein und derselben Doppelseite sowohl eine Anzeige als auch ein redaktioneller Beitrag veröffentlicht wird, in welchem - sei es auch nur unter anderem -

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a) günstig über Anwendungsweise und/oder Wirkungen in der Anzeige erwähnter Stoffe auf einem in der Anzeige unter anderem behandelten Anwendungsgebiet berichtet wird

7

und/oder

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b) über das Anwendungsgebiet, welches das in der Anzeige umworbene Mittel und/oder Verfahren nach dem Inhalt der Anzeige - sei es auch nur unter anderem - hat, berichtet wird,

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es sei denn, daß auf derselben, der der Veröffentlichung des redaktionellen Beitrags unmittelbar vorangehenden und/oder unmittelbar nachfolgenden Doppelseite zumindest noch eine weitere Anzeige eines anderen Inserenten veröffentlicht wird, die im gleichen Anwendungsgebiet in der vorstehend beschriebenen Weise Entsprechungen zum redaktionellen Beitrag enthält;

10

2. an den Kläger 192,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Juni 1988 zu zahlen.

11

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, es sei das natürliche Bestreben aller Werbungtreibenden, ihre Anzeigen günstig zu plazieren. Ein sogenannter Redaktionsanschluß, wie er hier beanstandet werde, sei im In- und Ausland weithin üblich und werde so oder ähnlich von praktisch allen Zeitungen und Zeitschriften gewährt. Jedenfalls sei der Antrag des Klägers zu weit gefaßt und lasse eine klare Abgrenzung von Erlaubtem und Unerlaubtem nicht zu. Ihr stehe der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG zur Seite.

12

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung ist mit der Maßgabe erfolglos geblieben, daß das Berufungsgericht im landgerichtlichen Ausspruch 1 im Anschluß an die Worte "auf ein und derselben Doppelseite" die Worte "in unmittelbarem optischen Zusammenhang" eingefügt hat (OLG Hamburg WRP 1990, 215).

13

Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

15

Der Unterlassungsanspruch sei hinreichend klar und bestimmt, jedoch sei es angezeigt gewesen, den Verbotsausspruch weiter an die konkrete Verletzungsform anzupassen und im Wege der redaktionellen Überarbeitung den unmittelbaren optischen Zusammenhang von Anzeige und redaktionellem Beitrag herauszustellen.

16

Der so verstandene Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger jedenfalls aus § 1 Abs. 1, § 2 ZugabeVO zu. Denn derjenige Verleger gewähre eine unerlaubte Zugabe, der für einen Kunden, der ihm einen Anzeigenauftrag erteilt und dafür bezahlt habe, eine zusätzliche Werbeleistung im redaktionellen Bereich der Zeitung oder Zeitschrift erbringe. Seien - wie hier - die Anzeige und der hierauf bezügliche redaktionelle Beitrag auf ein und derselben Doppelseite in unmittelbarem optischen Zusammenhang plaziert, werde der Werbeeffekt der Anzeige spürbar gesteigert. Da in einer nachträglichen Zuwendung, mit der der Kunde - etwa aufgrund früheren Verhaltens seines Vertragspartners - habe rechnen können, eine unzulässige Zugabe zu sehen sei, wenn die Aussicht auf ihre Gewährung geeignet sei, den Kunden in seiner Entschließung bei Auftragserteilung zu beeinflussen, reiche das Verhalten der Beklagten für die Bejahung eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung aus. Nachdem die Beklagte in der Januar-Ausgabe 1988 ihrer Kundenzeitschrift zwei einander ähnliche Gegenüberstellungen von redaktionellem Beitrag und Anzeige, wie sie vom Kläger beanstandet werde, veröffentlicht habe, hätten Anzeigenkunden davon ausgehen können, daß es sich nicht um zufällige Einzelfälle gehandelt habe, sondern um ein bewußtes Verhalten der Beklagten, das auf einem verlegerischen Konzept beruht habe. Demnach sei die Aussicht auf eine derartige werbliche Unterstützung einer Anzeige über eine bloß vage Möglichkeit hinausgegangen, so daß sie bei vernünftig denkenden Anzeigenkunden den Ausschlag für die Schaltung einer Anzeige in der Zeitschrift der Beklagten habe geben können.

17

Die von der Beklagten gewährte zusätzliche Werbeleistung könne nicht als handelsübliche Nebenleistung im Sinn von § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO angesehen werden, jedenfalls handele es sich insoweit um einen Mißstand, der nicht gesunden kaufmännischen Gepflogenheiten entspreche.

18

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

19

1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, daß der Verbotsausspruch zu weit gefaßt und zu unbestimmt sei.

20

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß zwar die Klageschrift unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten, damit der Streitgegenstand sowie der Umfang der Entscheidungs- und Prüfungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) festgelegt und die Tragweite des etwa ausgesprochenen Verbots sowie die Grenzen seiner Rechtskraft erkannt werden können. Danach darf ein Verbotsantrag (und dementsprechend ein Verbotsausspruch) nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen und es erst in der Zwangsvollstreckung zum eigentlichen Streit darüber kommen kann, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 255 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag m.w.N.). So liegt der Fall hier aber nicht. Bei ihrer Rüge vernachlässigt die Revision, daß die Begriffe "Anwendungsweise", "Wirkungen" und "Anwendungsgebiet" der in der Anzeige erwähnten Stoffe oder der beworbenen Mittel einen hinreichend konkreten Inhalt haben. Insoweit bezieht sich die Revision auch nicht etwa darauf, daß gerade zwischen den Parteien über den Inhalt der genannten Begriffe Streit herrsche.

21

2. Das Berufungsgericht hat in der angegriffenen Plazierung der in Rede stehenden Anzeigen auf jeweils ein und derselben Doppelseite in unmittelbarem optischen Zusammenhang mit den redaktionellen Textbeiträgen der Beklagten eine zusätzliche, über die übliche Veröffentlichung der Anzeige hinausgehende Werbeleistung der Beklagten gesehen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

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a) Der Begriff der Zugabe, der in § 1 Abs. 1 ZugabeVO nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin verstanden, daß es sich um eine Ware oder Leistung handeln müsse, die neben der Hauptware oder -leistung als etwas von dieser trennbar Verschiedenes gewährt wird (BGHZ 11, 274, 276 - Orbis-Reisemarken; BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion). Maßgeblich für diese Qualifizierung ist, ob nach der Verkehrsauffassung die weitere Leistung als eine sachlich zur Hauptleistung gehörende Verbesserung, mithin als begrifflich zur Hauptleistung gehörig und nicht als zusätzliche besondere Nebenleistung empfunden wird (BGHZ aaO. - Orbis-Reisemarken; Urt. v. 7.3.1979 aaO. - Briefmarken-Auktion). Demgemäß ist der Revision beizutreten, wenn sie ausführt, die Plazierung einer Anzeige als solche, also die im Umbruch erfolgende Einordnung der Druckvorlage der Anzeige in das Gesamterscheinungsbild der Zeitschrift, nämlich der entsprechenden (Doppel-) Seite stelle nach der Verkehrsauffassung keine Zugabe dar. Denn insoweit handelt es sich, was der Kläger nicht hinreichend berücksichtigt, lediglich um eine Erfüllungshandlung der vom Verlag vertraglich geschuldeten Hauptleistung, von der sie nicht verschieden ist und neben der ihr keine selbständige, abtrennbare Bedeutung zukommt.

23

Soweit das Berufungsgericht den Zugabecharakter der Anzeigenplazierung hier daraus herleitet, daß infolge der Plazierung ein besonderer Werbeeffekt entstehe, der unter zugaberechtlichen Gesichtspunkten das Verhalten der Beklagten unzulässig mache, kann dem nicht beigetreten werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig und vom Berufungsgericht wird in anderem Zusammenhang ausgeführt, daß im Anzeigengeschäft die Plazierung in einem zu den Inseraten passenden und diesen förderlichen redaktionellen Umfeld gang und gäbe ist. Demgemäß wird der Anzeigenkunde eine "passende" Plazierung seiner Anzeige in aller Regel erwarten. Hieraus aber folgt, daß der Verkehr die Plazierung von Anzeigen im passenden, förderlichen Umfeld nicht als ungewöhnlich und als eine besondere, von der vertraglichen Hauptleistung der Anzeigenveröffentlichung trennbare Zusatzleistung ansieht. Das ist auch dann nicht anders, wenn - wie hier - das werbliche Umfeld durch einen redaktionellen Textbeitrag gebildet wird. Auch in diesem Fall gibt es keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, daß der Verkehr allein darin eine zusätzliche, von der Vertragspflicht zur Veröffentlichung der Anzeige trennbare Leistung sieht. Tatsächliche Feststellungen in dieser Richtung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die hier in Frage stehenden redaktionellen Textbeiträge befassen sich zwar mit Krankheits- bzw. Mangelerscheinungen, zu deren Behandlung die beworbenen Produkte allgemein geeignet sind. Es fehlt jedoch an einem hinreichend konkreten Bezug zwischen Textbeitrag und Anzeige etwa durch Nennung der in der Anzeige beworbenen Produkte oder durch sonstige Bezugnahme auf diese oder die Inserenten. Inhaltliche Bezüge zwischen den beworbenen Mitteln und den beigestellten redaktionellen Textbeiträgen fehlen zwar nicht völlig, so wenn es in dem Textbeitrag über Erkältungen heißt, daß Hustenmittel wie Hustensaft oder -bonbons wohltuende und heilende Wirkung bei Husten entfalteten, oder wenn in dem Textbeitrag zur Ernährung über Mineralstoffe und Spurenelemente berichtet wird. Allein diese ganz allgemeinen, erst bei genauerer Beschäftigung mit den Textbeiträgen erkennbaren Übereinstimmungen reichen jedoch nicht aus, um annehmen zu können, daß der Verkehr bei dieser Art der Zuordnung von Anzeigen zu redaktionellen Textbeiträgen hierin eine zusätzliche Leistung des Verlages sieht. Eine derartige Annahme ist vorliegend auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei den redaktionellen Textbeiträgen um eine objektive Berichterstattung zu den genannten Themen handelt, in denen zum einen vor den Gefahren der Selbstmedikation gewarnt und der Apotheker als der geeignete Ansprechpartner genannt wird, zum anderen über die erforderliche Zuführung von Spurenelementen und Mineralstoffen durch ausgewogene Ernährung berichtet und diejenigen Nahrungsmittel genannt werden, die in besonderem Maße Spurenelemente und Mineralstoffe aufweisen. Bei einer derartigen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß nach der Verkehrsauffassung in der bloßen Anzeigenplazierung eine zusätzliche Leistung gesehen wird.

24

3. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob in dem angegriffenen Verhalten der Beklagten ein Verstoß gegen

25

§ 1 UWG gesehen werden kann (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 1 UWG Rdn. 37). Das ist angesichts der Tatsache, daß in den redaktionellen Beiträgen weder die Inserenten, noch die beworbenen Produkte genannt sind, nicht zu beanstanden.

26

III. Danach war auf die Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.