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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1979, Az.: I ZR 89/77
„Briefmarken-Auktion“

Gewährung von zinslosen Vorschusszahlungen an die Kunden (Einlieferer) eines Briefmarken-Auktionshauses; Voraussetzungen des Verbotes der Gewährung einer Zugabe; Auslegung und Subsumtion der Begriffe "Zugabe" und "Nebenleistungen"; Sinn und Zweck der Zugabe-Verordnung (ZugabeVO); Zulässigkeit der zusätzlichen Kreditvergabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1979
Aktenzeichen
I ZR 89/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11548
Entscheidungsname
Briefmarken-Auktion
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt a.M. - 26.05.1977
LG Frankfurt a.M. - 19.05.1976

Fundstellen

  • DB 1979, 1744-1745 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 884-886 (Volltext mit amtl. LS) "Auktion"

Verfahrensgegenstand

Briefmarken-Auktion

Prozessführer

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,
vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Marcel K., L. straße ..., Bad H.v.d.H. 1

Prozessgegner

Firma Hans M., Briefmarken-Auktionen, Inhaber Hans M., N. straße ..., M.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Kündigt ein Briefmarken-Auktionator an, er gewähre zinslose und gebührenfreie Vorschüsse auf den Versteigerungserlös bei Einlieferung der Briefmarken zur Versteigerung, so verstößt er damit wie auch durch das Gewähren solcher Vorschüsse gegen das Zugabeverbot.

  2. b)

    Vorschüsse der genannten Art sind keine Nebenleistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 lit. d ZugVO, so daß sich der Briefmarken-Auktionator nicht mit Erfolg darauf berufen kann, es sei handelsüblich, derartige Vorschüsse zu gewähren.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff,
Dr. Schönberg,
Schwerdtfeger und
Rebitzki
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Mai 1977 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Mai 1976 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, in öffentlichen Ankündigungen, insbesondere in Annoncen der "Deutschen Zeitung für Briefmarkenkunde", mit dem Hinweis zu werben, daß für die der Beklagten zur Versteigerung übergebenen Briefmarkensammlungen und Einzellose zinslose Vorschußzahlungen geleistet bzw. keine Gebühren oder Zinsen für Vorschußzahlungen gefordert werden, und Vorschußzahlungen ohne Erhebung von Zinsen und Gebühren zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte veranstaltet gewerbsmäßig Briefmarken-Auktionen. Für ihre Versteigerungstätigkeit verlangt sie eine Provision in Höhe von 11 % des Erlöses. Der Auktionserlös wird unter Verrechnung mit der Provisionsforderung jeweils 4-5 Wochen nach der Auktion an die Einlieferer abgeführt. Die zur Versteigerung angebotenen Briefmarken sind von den Sammlern bis zu einem bestimmten Stichtag vor der Auktion bei der Beklagten einzuliefern.

2

Mit einer Anzeige Nr. 21/1975 der "Deutschen Zeitung für Briefmarkenkunde" machte die Beklagte auf ihre 52. Briefmarken-Auktion vom 16. bis 19. März 1976 aufmerksam und warb um Einlieferungen bis 15. Dezember 1975 (Einzellose) bzw. 30. Dezember 1975 (Sammlungen). Im Anzeigentext wies sie auf ihre "äußerst günstigen Einlieferungsbedingungen" hin und führte als eine dieser Bedingungen an: "Keine Gebühren oder Zinsen für Vorschußzahlungen, die bei entsprechenden Objekten in jeder Höhe gewährt werden können". In einer späteren Anzeige in Nr. 3/1976 der "Deutschen Zeitung für Briefmarkenkunde" verwies die Beklagte erneut auf die Möglichkeit zinsloser Vorschußzahlungen, desgleichen in Nr. 15/1976 der genannten Zeitung.

3

Die Klägerin hat vorgetragen, mit den zinslosen Vorschußzahlungen gewähre die Beklagte ihren Kunden neben dem entgeltlichen Versteigerungsgeschäft zusätzlich ein kostenloses Darlehen. Darin liege eine verbotene Zugabe. Die Werbung der Beklagten mit zinslosen Vorschußzahlungen sei auch deshalb wettbewerbswidrig, weil sie interessierten Einlieferern dadurch übermäßige Vorteile in Aussicht stelle und sie dazu verleite, die Briefmarken aus sachfremden Beweggründen gerade bei ihr einzuliefern. Schlage sich der Zinsverzicht in einer Erhöhung der Provision nieder, so liege eine irreführende Werbebehauptung vor.

4

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

in öffentlichen Ankündigungen, insbesondere in Annoncen der "Deutschen Zeitung für Briefmarkenkunde", mit dem Hinweis zu werben, daß für die der Beklagten zur Versteigerung übergebenen Briefmarkensammlungen und Einzellose zinslose Vorschußzahlungen geleistet bzw. keine Gebühren oder Zinsen für Vorschußzahlungen gefordert werden, und Vorschußzahlungen ohne Erhebung von Zinsen und Gebühren zu gewähren.

5

Die Beklagte hat geltend gemacht, die umworbenen Briefmarkensammler verstünden die angebotenen Vorschußzahlungen zutreffend als eine Abwicklungsmodalität des Versteigerungsvertrages, nämlich als teilweise Vorausleistung auf den späteren Auktionserlös und nicht als die Gewährung eines Darlehens. Der Kunde werde durch die gewählte Art der Vertragsgestaltung nicht einseitig begünstigt. Sie, die Beklagte, erhalte durch die frühzeitige Einlieferung wertvoller Briefmarken einen Vermögenswerten Vorteil, was auch den Einlieferern bekannt sei. Die Leistungsfähigkeit eines Versteigerers im Wettbewerb mit anderen Auktionatoren werde maßgeblich von der Attraktivität des Auktionsangebots bestimmt. Umgekehrt begebe sich der Sammler mit der Einlieferung des Auktionsgutes der Möglichkeit, seinerseits die betreffenden Briefmarken durch Tausch oder Verkauf gewinnbringend zu verwerten. Der Zusammenhang zwischen dem Einlieferungsvorgang und dem zinslosen Vorschuß sei jedem Briefmarkensammler ersichtlich. Darüber hinaus seien zinslose Vorschüsse bei der Einlieferung von Auktionsgut im Bereich der Briefmarkenversteigerer handelsüblich. Die Beklagte ist auch der Auffassung entgegengetreten, daß ihre Werbung mit den Vorschußzahlungen geeignet sei, interessierte Sammler in übertriebener Weise anzulocken; sie stelle keine übermäßigen Vorteile in Aussicht; die Auszahlung eines Vorschußbetrages hänge allein vom Wert der eingelieferten Briefmarken ab.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden (WRP 1972, 492).

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht verneint, daß die Beklagte ihren Kunden mit den zinslosen Vorschußzahlungen eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO gewähre. Hierzu führt es aus: Die streitigen Vorschußzahlungen gehörten zur vereinbarten Abwicklungsform des Versteigerungsvertrages und seien unselbständiger Bestandteil der Leistungen, die die Beklagte aufgrund des Versteigerungsvertrages zu erbringen verpflichtet sei. Ein von der Hauptleistung zu unterscheidendes zusätzliches Darlehensgeschäft liege entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. Dies werde auch von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht angenommen. Die Beklagte kündige die zinslose Vorschußzahlung als eine neben weiteren Vertragsbedingungen an. Deshalb bestehe nicht die Gefahr, daß der Verkehr die Vorschußmöglichkeit isoliert betrachte und bewerte. Diese gehöre - auch in den Augen der interessierten Einlieferer - zum Gesamtinhalt des Versteigerungsvertrages. Die Verwendung des Wortes "Vorschuß" unterstreiche, daß es sich um eine reine Zahlungsmodalität für die Auskehrung des Versteigerungserlöses handele. Die Ankündigung, die Beklagte gewähre Vorschußzahlungen ohne Zinsen oder Gebühren, erwecke bei den Sammlern ebenfalls nicht den Eindruck, die Bevorschussung sei ein zusätzliches, kostenloses Darlehensgeschäft. Die Beklagte biete ihren Kunden mit den Vorschußzahlungen lediglich ein "Mehr" an Leistung. Das sei ihr nicht verwehrt, sondern entspreche den Besonderheiten des Versteigerungsauftrages. Sie müsse das Einlieferungsgut frühzeitig erhalten, um ein attraktives Angebot vorstellen zu können. Der Einlieferer gebe dafür die Möglichkeit aus der Hand, die Briefmarken in dieser Zeit anderweitig zu verwerten. Hinzu komme, daß die endgültige Abwicklung des Versteigerungsauftrages erst vier bis fünf Wochen nach der Auktion erfolge. Wegen dieser Besonderheiten der Vertragsabwicklung sähen auch die Briefmarkensammler die zinslosen Vorschußzahlungen der Beklagten nicht als eine über den Vertragsinhalt hinausgehende zusätzliche Leistung an, sondern als unmittelbaren Bestandteil des vertraglichen Austauschverhältnisses des Versteigerungsvertrages. In einem solchen Falle liege keine Nebenleistung im Sinne der ZugabeVO vor.

10

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

11

II.

1.

Nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung eine Zugabe (Ware oder Leistung) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Zugabe im Sinne dieser Vorschrift kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur eine von der Hauptware oder -leistung verschiedene, zusätzliche Nebenware oder -leistung sein. Unselbständige Bestandteile der entgeltlichen Hauptleistung können begrifflich keine Zugabe sein. Das Vorliegen einer Zugabe wird aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich um eine nach der bürgerlichrechtlichen Beurteilung zum Leistungsinhalt des Hauptvertrages gehörende Zuwendung handelt. Dies folgt schon aus § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO, wonach auch Zubehör- und Nebenleistungen, die regelmäßig aufgrund des Vertrages über die Hauptleistung zu erbringen sind, unter das Zugabeverbot fallen können. Allgemein läßt sich sagen, daß die rechtliche Ausgestaltung und Wertung der vertraglichen Beziehungen wie des Leistungsvorganges zugaberechtlich von untergeordneter Bedeutung sind. Ob eine Nebenleistung zusätzlich und unberechnet gewährt wird, ist nach der Auffassung der im konkreten Fall angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Der Verkehr macht sich aber über die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen regelmäßig keine konkreten Vorstellungen. Auch aus diesem Grunde kann es für die zugaberechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf ankommen, ob es sich um eine Leistung handelt, die im Vertrag über die Hauptleistung ausbedungen oder Gegenstand einer besonderen Vereinbarung ist. Der Zugabebegriff erfordert nicht einmal, daß die Zusatzleistung überhaupt ausbedungen wird (vgl. BGH GRUR 1960, 558, 562 - Eintritt in Kundenbestellung). Jedenfalls kann, wie die Revision zutreffend ausführt, eine Nebenleistung, die ihrer Art nach eine Zugabe ist, den Zugabecharakter nicht dadurch verlieren, daß sie nach erfolgter Ankündigung ankündigungsgemäß gefordert und gewährt und auf diese Weise Bestandteil des Vertrages über die entgeltliche Hauptleistung wird. Es widerspräche dies dem Sinn und Zweck der ZugabeVO, zu verhindern, daß der Kunde von der Beurteilung der Ware oder Leistung nach Güte und Preiswürdigkeit abgelenkt und unsachlich beeinflußt wird.

12

Das Berufungsgericht meint, sich für seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung "Wagenwasch-Platz" (BGH GRUR 1964, 509, 510) stützen zu können, Jedoch zu Unrecht. Wenn dort zum Ausdruck gebracht worden ist, Zugabe sei eine außerhalb der vertraglichen Leistung unentgeltlich gewährte Leistung, so beruht das auf der Besonderheit dieses Falles. Die Überlassung des Wagenwaschplatzes zur Selbstbedienung geschah nicht nur unentgeltlich, sondern auch außerhalb des Kaufvertrages über den Erwerb von Kraftstoff. Somit kann aus dieser Entscheidung nicht hergeleitet werden, das Vorliegen einer Zugabe scheide aus, wenn die Erbringung der Nebenleistung zum vertraglichen Leistungsinhalt gehöre. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß im Vertrag über die Hauptleistung zugesagte Nebenleistungen als Zugabe im Sinne von § 1 Abs. 1 ZugabeVO anzusehen sein können. Das trifft nicht nur für die vom Berufungsgericht selbst zitierte, eine vertragliche Garantiezusage betreffende Entscheidung "Federkernmatratzen" (GRUR 1958, 455, 456) zu, sondern gilt beispielsweise auch für die Entscheidungen "Büro-Service-Vertrag" (GRUR 1976, 314) und "Kinderfreifahrt" (GRUR 1978, 182). Im Streitfall kann daher die Verneinung eines Zugabeverstosses jedenfalls mit der Begründung, die zinslosen Vorschußzahlungen gehörten zum Inhalt des Vertrages über die Hauptleistung, nicht aufrechterhalten bleiben.

13

2.

Ob eine nicht zur Hauptleistung gehörende Zusatzleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO angeboten oder gewährt wird, hängt von der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise ab und wird von diesen vor allem nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt (vgl. BGH GRUR 1978, 547, 550 - Automatentruhe). Es muß sich um eine Leistung handeln, die nicht Teil der Hauptleistung im wirtschaftlichen Sinne ist, sondern über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht, ihren eigenen wirtschaftlichen Wert hat und ihr Äquivalent nicht in der vertraglich vereinbarten Gegenleistung findet (vgl. BGH "Wagenwaschplatz" a.a.O. S. 510). Dabei kann Zugabe jeder zuwendungsfähige wirtschaftliche Vorteil sein, auch die Gewährung eines Kredits. Das Berufungsgericht prüft diese Frage lediglich unter dem Gesichtspunkt, ob - neben dem Versteigerungsvertrag - ein Darlehensgeschäft abgeschlossen worden ist und meint, eine Darlehensgewährung scheide aus, weil die Vorstellung der Kunden sei, einen Teil des Auktionserlöses vorab zu erhalten, und nicht, eine Rückzahlungsverpflichtung zu übernehmen. Diese Ausführungen leiden daran, daß sie auf die zugaberechtlich nicht entscheidende bürgerlich-rechtliche Beurteilung der Vorschußzahlungen abstellen. Dabei wird verkannt, daß wirtschaftlich gesehen, eine Kreditgewährung jedenfalls auch in einer sonstigen Belassung oder Überlassung von Geldmitteln bestehen kann. Stundungsabreden und Vorauszahlungen auf künftige Schuld sind davon nicht grundsätzlich ausgenommen (vgl. BGH GRUR 1959, 329, 330).

14

3.

Im Streitfall liegt nach dem Eindruck, den die Briefmarkensammler von dem Angebot zinsloser Vorschußzahlungen durch die Beklagte gewinnen müssen, eine Kreditgewährung vor. Denn der Kunde kennt das Wesen des Versteigerungsvertrages, der den Versteigerer zu einer Dienstleistung und zur Auskehrung des Versteigerungserlöses verpflichtet, und er weiß insbesondere, daß die Beklagte den Vorschuß aus eigenen Mitteln zahlt und damit eine Leistung erbringt, die außerhalb der eigentlichen Leistungspflichten eines Versteigerers liegt und einen Anreiz zur Erteilung des Versteigerungsauftrages bieten soll. Der Sache nach erhält der Kunde, wie er erkennt, einen Kredit auf die der Beklagten überlassenen Briefmarken und den späteren Versteigerungserlös für mehrere Monate. Der Vorgang ist, wie die Revision zutreffend hervorhebt, mit der Gewährung eines Lombardkredits wirtschaftlich durchaus vergleichbar und hat auch Ähnlichkeit mit dem Factoringgeschäft, bei dem in der Bevorschussung der Kundenforderungen eine Kreditgewährung liegt (BGHZ 58, 364, 366).

15

Es handelt sich bei den Vorschußzahlungen der Beklagten auch um eine von der Hauptleistung des Versteigerungsvertrages zu unterscheidende selbständige Nebenleistung mit besonderem Wert. Die Ankündigung der Beklagten, daß sie für die Vorschußzahlung weder Zinsen noch Gebühren erhebe, verstärkt diesen Eindruck. Hieran wird nichts dadurch geändert, daß die Kreditgewährung in dieser Form als Teil einer Gesamtheit von Vertragsbedingungen in Erscheinung treten mag. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte biete ihren Kunden mit den zinslosen Vorschußzahlungen nur ein "Mehr" an Leistungen, wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Insbesondere führt der Hinweis auf die Entscheidung "Federkernmatratzen" (aaO) in diesem Zusammenhang nicht weiter. Dort wurde eine zur Hauptleistung gehörende, nicht unter den Zugabebegriff fallende Leistungssteigerung nur insoweit angenommen, als sich die Garantiezusage, um die es in dieser Entscheidung ging, auf die vertragsmäßige Beschaffenheit der Kaufsache im Zeitpunkt der Ablieferung an den Käufer bezog, aber zum Ausdruck gebracht, eine Zugabe liege vor, wenn die Garantiezusage darüber hinausgehe, sich insbesondere auf später zufällig eintretende Schäden erstrecke.

16

Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts, es liege im Interesse der Beklagten, daß der Kunde die Briefmarken frühzeitig einliefere, und die zinslose Vorschußzahlung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Kunde die Möglichkeit verliere, die Briefmarken anderweit zu verwerten, und die Abwicklung des Versteigerungsauftrages erst vier bis fünf Wochen nach der Auktion erfolge, läßt sich eine andere Beurteilung ebenfalls nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, daß es gerade auch im Interesse des Kunden liegt, die Briefmarken rechtzeitig einzuliefern und der Beklagten die Vorstellung eines erfolgversprechenden Angebots zu ermöglichen, vermögen diese Zusammenhänge nichts daran zu ändern, daß der Kunde mit den Vorschußzahlungen eine über die Hauptleistung des Versteigerungsvertrages hinausgehende, wirtschaftlich gesondert zu bewertende Zusatzleistung erhält und er dies auch erkennt.

17

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht an den weiteren Voraussetzungen eines Zugabeverstosses. Die Beklagte gewährt die Vorschuß Zahlungen unentgeltlich. Eine Gegenleistung für diese Kreditgewährung kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in der frühzeitigen Einlieferung des Versteigerungsgutes gesehen werden. Die Höhe der Provision ist, wie die Beklagte selbst vorträgt, nicht davon abhängig, ob der Kunde von dem Angebot einer kostenlosen Vorschußzahlung Gebrauch macht oder nicht. Zudem hebt die Beklagte in ihrer Werbung besonders hervor, daß sie Gebühren oder Zinsen für die Vorschüsse nicht erhebe.

18

Der erforderliche Zugabezusammenhang ergibt sich daraus, daß die Gewährung zinsloser Vorschüsse von der Beauftragung der Beklagten mit der Versteigerung abhängig und das Angebot zinsloser Vorschüsse auch geeignet ist, die Kunden in ihrer wirtschaftlichen Entschließung über eine Beauftragung der Beklagten mit der Versteigerung zu beeinflussen.

19

4.

Die Beklagte hat noch geltend gemacht, ein Zugabeverstoß liege nicht vor, weil zinslose Vorschußzahlungen bei Briefmarkenauktionen handelsüblich seien. Sie beruft sich damit auf die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO. Das Berufungsgericht brauchte dazu von seinem Standpunkt aus nicht Stellung zu nehmen, weil es schon die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ZugabeVO nicht als gegeben ansah. Die Beklagte kann aber mit diesem Einwand aus Rechtsgründen nicht durchdringen. Denn unter "Nebenleistungen" im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d ZugabeVO fallen nur Leistungen, die zwar Zugabecharakter haben, aber darüber hinaus der Hauptleistung in einer besonderen Zweckbestimmung zugeordnet sind. Es muß sich um Nebenleistungen handeln, die nach der Verkehrsauffassung geeignet sind, die Hauptleistung sachlich zu ermöglichen oder irgendwie zu fördern (vgl. BGH GRUR 1964, 509, 511 - Wagenwaschplatz; GRUR 1974, 402, 403 - Service-Set). Für die in der Vorschußleistung der Beklagten liegende Kreditgewährung trifft das nicht zu. Sie mag zwar ein wirksames Werbemittel der Beklagten und auch vorteilhaft für die Kunden sein. Mit der Versteigerung selbst hat sie jedoch nichts zu tun. Sie ist insbesondere keine "Zubehörleistung" im Sinne der genannten Rechtsprechung und hält sich nicht mehr im Rahmen seiner sachgerechten und zweckdienlichen Leistungsverbesserung. Danach kann sich die Beklagte auf die von ihr behauptete Handelsüblichkeit der Gewährung derartiger Vorschüsse nicht mit Erfolg berufen.

20

III.

Das Berufungsurteil, das das Vorliegen eines Zugabeverstosses verneint, kann daher keinen Bestand haben. Die Klage erweist sich als nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 ZugabeVO begründet. Das Revisionsgericht kann darüber abschließend entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen fehlerhafter Rechtsanwendung aufgehoben wird und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 565 Abs. 3 ZPO)

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Gamm
Alff
Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki