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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1988, Az.: VIII ZR 31/88

Notwendigkeit eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Geltendmachung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs ; Wirksamkeit einer vertraglichen Konkurrenzschutzklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1988
Aktenzeichen
VIII ZR 31/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 13.11.1987
OLG München - 16.12.1987
LG München I - 08.04.1987

Fundstellen

  • MDR 1989, 444-445 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 263-265 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1990, 395-397 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

B. G. GmbH & Co. E. KG,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B. G. mbH,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Helmut H., D. straße ... in M.,

Prozessgegner

1. Dr. Lothar B.,

2. Dr. F.J. T.,

3. Dr. Thorsten Mü.,

sämtlich P. straße 1 in M.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Geltendmachung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs (hier: Konkurrenzschutzanspruchs).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 1987 in der Fassung des Beschlusses vom 16. Dezember 1987 aufgehoben.

Soweit die Kläger begehren, der Beklagten zu verbieten, im Gebäude E. an der P. straße ..., L.-/E.-/Lu. straße, M., Mietflächen an einen Radiologen oder an einen Arzt, der, ohne Radiologe zu sein, schwerpunktmäßig wie ein Radiologe tätig wird, zu vermieten, wird ihre Berufung gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. April 1987 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte vermietet in dem Ärztezentrum E. in M. Räumlichkeiten zum Betrieb von Arztpraxen.

2

Mit Vertrag vom 17. August 1983 mieteten die Kläger - Ärzte für Onkologie, Gastroenterologie und Radiologie - als Gesellschafter bürgerlichen Rechts von der Beklagten Praxisräume im E. Im Mietvertrag ist unter § 15 Nr. 11 unter anderem folgendes vereinbart:

"Konkurrenzschutz

Der Vermieter verpflichtet sich, im Mietobjekt keine Mietflächen an einen Hämatologen (Onkologen), Gastroenterologen, Radiologen oder Arzt mit radiologischer oder nuklearmedizinischer Ausstattung zu vermieten ..."

3

Im Jahre 1984 schloß die Beklagte mit den Zahnärzten und Kieferorthopäden Dr. B. und Dr. Hö. sowie mit dem Arzt für Urologie Dr. Höh. und mit dem Arzt für Orthopädie Dr. Ho. Mietverträge über weitere Praxisräume im E.. Diese Ärzte setzten eigene Röntgengeräte ein bzw. wollten dies tun.

4

Es kam deswegen zwischen den Parteien zu schriftlichen und mündlichen Verhandlungen, in denen die Kläger den Standpunkt vertraten, der Beklagten sei durch die Konkurrenzschutzklausel die Vermietung von Praxisräumen im E. an andere Ärzte schlechthin verboten, wenn diese irgendeine radiologische Ausstattung verwendeten. Die Beklagte dagegen vertrat die Auffassung, die Konkurrenzschutzklausel verbiete nur die Vermietung an Radiologen und solche Ärzte, die zwar keine Radiologen seien, gleichwohl aber auf diesem Gebiet schwerpunktmäßig d.h. wie Radiologen tätig seien.

5

Die Kläger haben, nachdem sie zuvor gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung mit gleichem Inhalt erwirkt hatten, nach Fristsetzung gemäß §§ 926, 936 ZPO Klage erhoben mit dem Antrag,

der Beklagten zu verbieten, im ... "E." ... in M. Mietflächen an einen Radiologen oder Arzt mit radiologischer oder nuklearmedizinischer Ausstattung zu vermieten.

6

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die streitige Klausel im Sinne der Beklagten ausgelegt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und eine in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Widerklage, mit der die Beklagte die Feststellung ihrer Berechtigung zur Vermietung an Nicht-Radiologen, die auch nicht schwerpunktmäßig wie Radiologen tätig würden oder jedenfalls zur Vermietung an die Ärzte Dr. B. Dr. Hö., Dr. Höh. und Dr. Ho. begehrte, wegen fehlender Zustimmung der Kläger und mangels Sachdienlichkeit nicht zugelassen und durch Prozeßurteil abgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus der Vorinstanz weiter, die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

A)

Das Berufungsgericht führt aus: Der Klageantrag sei "eng auszulegen" und als Wiederholung der vertraglichen Konkurrenzschutzklausel zu verstehen. Die Kläger wollten die gesamte aus dieser Klausel resultierende Unterlassungsverpflichtung zum Gegenstand des Rechtsstreits machen. Das für diesen Unterlassungsanspruch erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse des § 259 ZPO sei gegeben, denn dem Verhalten der Beklagten sei zu entnehmen, daß sie den vertraglichen Anspruch als ganzen in Abrede stelle.

9

Die vertragliche Konkurrenzschutzklausel sei wirksam vereinbart, ihre Geltendmachung durch die Kläger verstoße auch nicht gegen ärztliches Standesrecht. Da der Klageantrag wörtlich dem Inhalt des vertraglichen Unterlassungsanspruchs entspreche und dieser wirksam vereinbart sei, folge aus ihm ohne weiteres die Begründetheit der Klage. An der Ermittlung von Inhalt und Reichweite der Vertragsklausel sieht sich das Berufungsgericht angesichts der wörtlichen Übereinstimmung von Klageantrag und vertraglicher Vereinbarung durch § 308 ZPO gehindert.

10

Die Widerklage, deren Erhebung im Berufungsrechtszug die Kläger nicht zugestimmt hätten, hält das Berufungsgericht nicht für sachdienlich, weil die Entscheidung über sie die Auslegung der Vertragsklausel erforderlich mache, was nur nach Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises möglich wäre.

11

B)

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

12

Die Klage ist auf die Konkurrenzschutzvereinbarung in § 15 Nr. 11 des Mietvertrages gestützt; diese Klausel konkretisiert die ohnehin bestehende mietvertragliche Verpflichtung der Beklagten, die Kläger vor Konkurrenz im selben Hause zu schützen (Senatsurteil BGHZ 70, 79).

13

I.

Soweit die Kläger begehren, der Beklagten die Vermietung "an einen Radiologen" zu verbieten, ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

14

1.

Wie jede Leistungsklage verlangt auch die Unterlassungsklage als Prozeßvoraussetzung ein allgemeines Rechtsschutzinteresse im Sinne eines Interesses an ihrer gerichtlichen Geltendmachung (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl. 1988, Einl. UWG Rdn. 258 und 428 m.Nachw.). Ob darüber hinaus auch das besondere Rechtsschutzbedürfnis des § 259 ZPO erforderlich ist (dafür u.a. BGH Urteil vom 10. Januar 1956 - I ZR 14/55 = LM BGB § 241 Nr. 2 = BB 1956, 223; Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl. 1988, § 241 Anm. 4; anderer Meinung - nur allgemeines Rechtsschutzinteresse - z.B.: Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl. 1987, § 259 Rdn. 9; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl. 1986, § 93 II 2 c; MünchKomm/Kramer, 2. Aufl. 1985, § 241 Rdn. 9; offengelassen im Senatsurteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 136/58 = LM BGB § 241 Nr. 10 = BB 1959, 1225 und BGHZ 42, 340, 345 f), kann hier offenbleiben, weil es schon am allgemeinen Rechtsschutzinteresse fehlt.

15

Das Berufungsgericht wendet § 259 ZPO an und hält die Besorgnis für gerechtfertigt, daß die Beklagte ihrer Unterlassungspflicht in dem gesamten von den Klägern geltend gemachten Umfang zuwiderhandeln werde. Es stützt sich dafür zum einen auf ein vorprozessuales Schreiben der Beklagten vom 14. November 1984, worin sie die Forderung der Kläger ablehnte, in künftigen Mietverträgen mit Ärzten die Installation einer radiologischen Anlage generell zu untersagen, und ferner darauf, daß die Beklagte in dem vorangegangenen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung den Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage (§ 926 ZPO) gestellt habe. Diese Erklärungen würdigt das Berufungsgericht dahin, daß die Beklagte ihre vertragliche Unterlassungsverpflichtung "als ganze in Abrede stelle".

16

Dies greift die Revision mit Recht an.

17

In dem Schreiben vom 14. November 1984 hat die Beklagte an keiner Stelle den Bestand ihrer Unterlassungspflicht geleugnet, sondern lediglich ihren den Klägern bekannten Standpunkt zur Auslegung der unter § 15 Nr. 11 des Mietvertrages vereinbarten Konkurrenzschutzklausel wiederholt. Aus der Stellung des Antrages gemäß § 926 ZPO läßt sich weiter nichts schließen, als daß die Beklagte das ihr auf Antrag der Kläger in einem vorläufigen Verfahren durch einstweilige Verfügung auferlegte Verbot, das sie für zu weitgehend hielt, in vollem Umfang und unter Anwendung aller zivilprozessualen Rechtsgarantien gerichtlich überprüfen lassen wollte. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Unterlassungsverpflichtung im ganzen in Abrede genommen, wird daher von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.

18

2.

Was den hier zunächst nur untersuchten Teil des Klageantrages - Verbot der Vermietung "an einen Radiologen" - betrifft, so hat die Beklagte bisher weder Praxisräume an einen Radiologen (= Arzt für Radiologie - § 4 Nr. 26 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 1. Januar 1978) vermietet noch ergeben sich aus dem Prozeßstoff Anhaltspunkte für die Besorgnis, daß sie dies in Zukunft tun werde. Die Beklagte hat im Gegenteil in der vorprozessualen Korrespondenz (Schreiben vom 20. und 25. Juli sowie 11. September 1984) und auch im Prozeß selbst nie einen Zweifel daran gelassen, daß sie sich aufgrund der vereinbarten Konkurrenzschutzklausel für nicht berechtigt hält, an Radiologen zu vermieten. Da somit kein Anlaß für die Befürchtung besteht, daß die Beklagte künftig Mieträume im "Elisenhof" an Radiologen vermieten wird, und sich beide Parteien über den Inhalt und die Tragweite des hier erörterten Teils der Vertragsklausel einig sind, besteht insoweit kein erkennbares Interesse der Klägerin an der Erlangung eines gerichtlichen Titels (vgl. Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 259 Rdn. 9).

19

II.

Hinsichtlich des weitergehenden Klageantrages - Verbot der Vermietung an "Ärzte mit radiologischer oder nuklearmedizinischer Ausstattung" - ist zunächst eine Ermittlung seines Inhaltes geboten.

20

Das Berufungsgericht legt den Klageantrag dahin aus, daß "die Kläger die gesamte aus der Konkurrenzschutzklausel resultierende Unterlassungsverpflichtung zum Gegenstand des Rechtsstreits machen wollen". Die in der Revisionsinstanz uneingeschränkt mögliche Überprüfung und Ergänzung der Auslegung des Klageantrages (BGHZ 4, 328, 334; BGH Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 = LM VVG § 12 Nr. 6; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 65 III) ergibt, daß die Kläger der Beklagten die Vermietung an schlechthin jeden Arzt mit radiologischer oder nuklearmedizinischer Praxisausstattung verbieten lassen wollen, ohne daß es darauf ankommen soll, ob er diese Ausstattung schwerpunktmäßig - wie ein Radiologe - benutzt oder benutzen will. Dies folgt daraus, daß die Kläger in ihrem Klageantrag wörtlich den entsprechenden Teil der vertraglichen Konkurrenzschutzvereinbarung übernommen haben, die ihrerseits von ihnen in diesem Sinn verstanden wird, wie sich aus der Vorkorrespondenz und der Klagebegründung ergibt.

21

In diesem - umfassenden - Umfang ist der Klageantrag entgegen der Auffassung der Revision auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

22

1.

Auch der hier erörterte zweite Teil des Klageantrages ist indessen teilweise mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, nämlich soweit der Beklagten die Vermietung von Praxisräumen an solche Ärzte verboten werden soll, die radiologische oder nuklearmedizinische Ausstattungen schwerpunktmäßig - wie Radiologen - verwenden:

23

Anlaß der Auseinandersetzungen der Parteien über Inhalt und Reichweite des im Mietvertrag vereinbarten Verbots der Vermietung an "Ärzte mit radiologischer oder nuklearmedizinischer Ausstattung" war die Tatsache, daß die Beklagte im E. Praxisräume an mehrere andere Ärzte vermietet hatte, die keine Radiologen waren, aber in ihren Praxisräumen Röntgengeräte aufgestellt hatten oder dies beabsichtigten. Gleichwohl haben die Kläger kein konkretes, auf bestimmte Personen bezogenes Verbot beantragt, sondern ihren Unterlassungsanspruch in allgemeiner Form unter Verwendung des Wortlauts der Vertragsklausel geltend gemacht. Dies zeigt, daß ihr Klageziel - wie sie selbst auch in der Klageschrift angedeutet haben - in erster Linie darin liegt, für künftige Verhandlungen mit der Beklagten - gegebenenfalls auch mit den erwähnten anderen Mietern - eine verbindliche gerichtliche Entscheidung über Inhalt und Tragweite, d.h. die Auslegung des hier behandelten Teils der Konkurrenzschutzklausel zu erreichen. Zwischen den Parteien besteht aber Einigkeit darüber, daß die Beklagte aufgrund dieser Klausel auch nicht berechtigt ist, an solche Ärzte zu vermieten, die - ohne Radiologen zu sein - radiologische oder nuklearmedizinische Ausstattungen schwerpunktmäßig wie Radiologen verwenden. Auch hieran hat die Beklagte, die der streitigen Vertragsklausel gerade diese - eingeschränkte - Auslegung gibt, in ihrem vorprozessualen Verhalten und im Rechtsstreit selbst keinen Zweifel gelassen. Ferner besteht kein Anlaß für die Besorgnis, daß die Beklagte insoweit ihrer Unterlassungsverpflichtung zuwiderhandeln werde. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß keiner der vier nach den Klägern in den Elisenhof als Mieter eingezogenen Ärzte - zwei Zahnärzte und Kieferorthopäden, ein Urologe und ein Orthopäde - ihre in den Praxisräumen installierten Röntgengeräte schwerpunktmäßig - wie Radiologen - verwenden, sondern daß sie diese Geräte lediglich als gelegentliche diagnostische Hilfsmittel im Rahmen ihrer Fachgebiete einsetzen. Irgendwelche Anhaltspunkte für die Befürchtung, die Beklagte werde künftig Praxisräume an Ärzte vermieten, die radiologische oder nuklearmedizinische Geräte schwerpunktmäßig - wie Radiologen - verwenden, sind von den Klägern weder dargetan noch sonst ersichtlich. Sind sich somit die Parteien darüber einig, daß der Beklagten insoweit die Vermietung aufgrund der vertraglichen Konkurrenzschutzklausel untersagt ist, und besteht insoweit auch keine Befürchtung künftiger Zuwiderhandlungen, so ist auch für diesen Teil des Klageantrages ein Interesse der Kläger an einer Titulierung ihres Anspruchs nicht ersichtlich; ihrem Klageantrag fehlt mithin auch insoweit das allgemeine Rechtsschutzinteresse.

24

2.

Der verbleibende Teil des Klageanspruchs - Vermietungsverbot an Ärzte mit radiologischer oder nuklearmedizinischer Ausstattung, die keine Radiologen sind und diese Geräte auch nicht schwerpunktmäßig wie Radiologen, sondern nur als diagnostische Hilfsmittel im Rahmen ihrer Fachgebiete verwenden - bildet den eigentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien. Insoweit ist die Klage zulässig, insbesondere besteht ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, denn die Beklagte hat bereits an derartige Ärzte vermietet und hält sich auch für dazu berechtigt.

25

Ob der Beklagten auch insoweit die Vermietung aufgrund der vertraglichen Konkurrenzschutzklausel untersagt ist, ist - wie die Revision mit Recht geltend macht - durch deren Auslegung zu ermitteln. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, das sich wegen der wörtlichen Übereinstimmung zwischen Klageantrag und vertraglicher Vereinbarung an deren Auslegung durch § 308 ZPO gehindert sieht, ist nicht nachvollziehbar. Diese Vorschrift gebietet dem Gericht, den Parteien nicht mehr und nichts anderes zuzusprechen als beantragt, nicht dagegen, sich an den bloßen Wortlaut des Antrages zu halten und darüber die Ermittlung des Sinnes und Zweckes des Klagebegehrens sowie des Inhalts des vertraglich Vereinbarten zu vernachlässigen.

26

III.

1.

Soweit die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist (oben I 2 und II 1), ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, so daß gemäß § 565 Abs. 3 ZPO insoweit die Klage unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils als unzulässig abzuweisen ist. Prozessuale Hindernisse für eine derartige teilweise Endentscheidung bestehen nicht. Auch über einen einheitlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch kann durch Teilurteil oder durch teilweise Zuerkennung bzw. Klageabweisung entschieden werden. Voraussetzung dafür ist lediglich, daß insoweit Teilbarkeit des Streitgegenstandes besteht (BGH Urteil vom 9. Februar 1966 - Ib ZR 24/64 = LM UWG § 3 Nr. 77 = NJW 1966, 982, 983 und vom 16. Oktober 1962 - I ZR 162/60 = LM ZPO § 253 Nr. 34 unter II 2; Baumbach/Hefermehl a.a.O. Einl. UWG Rdn. 440, 454, 457; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1988, § 301 Rdn. 7). Daß das Verbot der Vermietung "an einen Radiologen" (oben I 2) ein abgrenzbarer Teil des Streitgegenstandes ist, unterliegt keinen Zweifeln. Ebenso ist es mit dem Verbot der Vermietung an Ärzte, die keine Radiologen sind, aber schwerpunktmäßig wie Radiologen tätig werden (oben II 1). Zwar enthält dieser Teil des Streitgegenstandes Begriffe, die ihrerseits auslegungsbedürftig sind. Dies ist jedoch gerade bei Urteilen über Unterlassungsklagen oft unvermeidlich und muß hingenommen werden, soweit nur bei künftigen Streitfällen unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe und des Sachvortrages der Parteien eine hinreichend sichere Zuordnung des Sachverhaltes zu dem abgewiesenen bzw. dem noch anhängigen Teil des Unterlassungsanspruches möglich ist (vgl. BGH Urteil vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84 = WM 1987, 85, 87 unter II 4 - insoweit nicht in BGHZ 98, 330 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] - und vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85 = WM 1987, 1263 unter I; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl. 1986, Kap. 51, Rdn. 8). So ist es hier. Die Unterscheidung zwischen Nicht-Radiologen, die ihre radiologische oder nuklearmedizinische Ausstattung schwerpunktmäßig wie Radiologen verwenden, und denjenigen Ärzten, die die Geräte nur als diagnostische Hilfsmittel innerhalb ihres Fachgebietes verwenden, ist von den Parteien eingeführt worden und diesen geläufig. Eine noch nähere Eingrenzung der jeweiligen Gruppen von Ärzten ist ohne Beeinträchtigung der Praktikabilität der Urteilsformel in der Vollstreckung nicht möglich. Der Umstand, daß die vier weiteren Ärzte mit Röntgengeräten, an die die Beklagte ebenfalls Praxisräume im Elisenhof vermietet hat, nach übereinstimmender Ansicht der Parteien sämtlich zu der letztgenannten Gruppe von Ärzten gehören, zeigt, daß mit der von den Parteien eingeführten und in den Urteilstenor übernommenen Unterscheidung eine eindeutige Zuordnung zu der einen oder anderen Gruppe von Ärzten durchaus möglich ist.

27

2.

Hinsichtlich des restlichen Teils des Klageanspruchs (oben II 2) war der Rechtsstreit zur Nachholung der bislang unterbliebenen Feststellungen über Inhalt und Umfang der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat hierbei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

28

IV.

Aufzuheben war das Berufungsurteil auch insoweit, als es die Widerklage abgewiesen hat. Sie ist von der Beklagten nur für den Fall erhoben worden, daß für eine Entscheidung über die Klage die Auslegung der vertraglichen Konkurrenzschutzklausel nicht erforderlich ist. Da nach den vorangegangenen Ausführungen die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits von dieser Auslegung abhängt, ist die Bedingung für die Erhebung der Widerklage nicht eingetreten und deren Rechtshängigkeit rückwirkend wieder entfallen (vgl. BGHZ 21, 13, 16 und Senatsbeschluß vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 = WM 1972, 1253 = LM ZPO § 5 Nr. 11).

Braxmaier
Wolf
Dr. Zülch
Dr. Paulusch
Groß