Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1956, Az.: I ZR 14/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 14/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm (Westf.) - 08.11.1954
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Firma W.-Zeitung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in B., vertreten durch den Geschäftsführer Carl-Wilhelm B.,
Prozessgegner
die Kommanditgesellschaft unter der Firma J. D. K. Nachf. in B., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans Reinhard K.,
Amtlicher Leitsatz
Ein durch Vertrag begründeter Unterlassungsanspruch (§241 BGB) kann nur dann durch Klage geltend gemacht werden, wenn die Gefahr künftiger Zuwiderhandlungen zu besorgen ist (§259 ZPO).
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 8. November 1954 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 2 des landgerichtlichen Urteils folgende Fassung erhält:
"bei Werbungen für die von der Beklagten in den Stadt- und Landkreisen Bielefeld und Halle verbreitete Zeitung, auch wenn sie nicht in dieser Zeitung selbst veranstaltet werden, die Firmenbezeichnung "W. GmbH" zu gebrauchen".
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die in B. ansässigen Parteien sind Zeitungsverleger. Die Beklagte verlegt seit dem Jahre 1946 die "W.-Zeitung". Die Klägerin gibt seit Aufhebung des Lizenzzwanges wieder die "W. Zeitung" heraus, die unter diesem Titel schon seit dem Jahr 1883 erschienen ist. Die Verbreitungsgebiete der beiden Zeitungen überschneiden sich. Zwecks Ausschaltung der Verwechslungsgefahr haben die Parteien am 19. April/5. Mai 1950 eine Vereinbarung getroffen, in der es heißt:
I.Ab 1. Juli 1950 wird der Titel der "W.-Zeitung" für das Verbreitungsgebiet der Stadt- und Landkreise B. und H. geändert in "W.-Blatt" ....
Es unterbleibt die Verwendung der Kurzbezeichnung "WZ" in- und außerhalb des Blattes. Die Kurzbezeichnung "WB" kann verwandt werden ....
Der Verlag der W.-Zeitung GmbH verpflichtet sich; in den Staat- und Landkreisen B. und H. schon im Verkehr befindliche Werbemittel spätestens bis zum 31.12.1950 zu beseitigen.
...
IV.Der Verlag J.D. K. Nachf. ist mit der Beibehaltung der Verlagsfirma W.-Zeitung GmbH und ihrer Aufführung im Impressum des W.-Blattes als Verlag einverstanden.
Der Verlag der W.-Zeitung GmbH verpflichtet sich, jede Verwendung der Firma in der Werbung zu unterlassen, eine etwa gleichlautende Telegrammadresse zu ändern und auf Briefbögen usw. den neuen Titel der Zeitung so auszuführen, daß jede Verwechslungsgefahr beseitigt wird.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe gegen diese Vereinbarung wiederholt verstoßen, indem sie ihre Firmenbezeichnung, den Titel "W.-Zeitung" und die Kurzbezeichnung "WZ" auch im Bezirk B. und bei ihrer Werbung für diesen Bezirk verwendet habe. Eine Abmahnung der Klägerin hat die Beklagte unter dem 18. Februar 1954 mit folgendem Schreiben beantwortet:
Aus Ihrem Schreiben vom 8.2.1954 entnehmen wir, daß Ihnen unser Flugblatt nicht gefallen hat. Sie können aber doch wohl unmöglich annehmen, daß wir mit dem Flugblatt bezweckten, die Empfänger sollten uns mit der W. Zeitung verwechseln. Ein Interesse daran, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, läge also lediglich auf unserer Seite. Wir können daher Ihren Hinweis nur als unsachlichen Einwand zurückweisen.
Wir sind aber durchaus bereit, dasselbe Flugblatt noch einmal zu verbreiten mit dem Hinweis, daß wir auf Ihren Wunsch hin vermerken, daß unsere Zeitung in Bielefeld selbstverständlich den Titel "W.-Blatt" führt. Das ist alles, was zu dieser Angelegenheit zu sagen ist.
Die Klägerin hat beantragt,
- I.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
- 1.
bei Werbungen innerhalb des Stadt- und Landkreises B. sowie innerhalb des Kreises H. die von ihr herausgegebene Zeitung als "W. Zeitung" zu bezeichnen,
- 2.
bei Werbungen für die W.-Zeitung, die nicht in dieser Zeitung selbst veranstaltet werden, die Firmenbezeichnung "W.-Zeitung GmbH" zu gebrauchen,
- 3.
die Kurzbezeichnung "WZ" zu verwenden:
- a)
in der Zeitung "W.-Blatt"
- b)
im geschäftlichen Verkehr, soweit dieser Verkehr sich nicht lediglich bezieht auf Zeitungsdruckschriften, die außerhalb des Kreises B. und H. erscheinen.
- II.
Die Beklagte zu verurteilen, das ergehende Urteil ... im W.-Blatt ... zu veröffentlichen, und der Klägerin zu gestatten, das Urteil ... auf Kosten der Beklagten in der W. Zeitung ... zu veröffentlichen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat gelegentliche Verstöße gegen die Vereinbarung vom 19. April/5. Mai 1950 zugegeben, jedoch eingewandt, es habe sich dabei um bloße Versehen gehandelt, die sich in Zeitungsbetrieb trotz aller erdenklichen Vorkehrungen nicht vermeiden ließen. Mit solchen Versehen müsse sich die Klägerin abfinden, wenn sie nicht etwas Unmögliches verlangen wolle. Im übrigen seien Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 19. April/5. Mai 1950 dahin gegangen, die Klägerin nach Möglichkeit vor Schädigungen zu bewahren, die durch Verwechslungen der beiden Zeitungen verursacht werden könnten. Durch die Vereinbarung seien daher nur solche Handlungen untersagt von denen die Klägerin nachweise, daß sie eine Verwechslungsgefahr begründen und zu einer Schädigung führen könnten. Diese Voraussetzungen seien bei verschiedenen der von der Klägerin beanstandeten Handlungen nicht erfüllt. In jedem Falle fehle es für die Klage an dem Erfordernis der Wiederholungsgefahr, da sie, die Beklagte, sich bemüht habe, vorgefallene Versehen durch Neudruck wiedergutzumachen und weiteren Versehen für die Zukunft durch verschärfte Kontrollen vorzubeugen.
Das Landgericht hat den Klageantrag zu II (Veröffentlichung) abgewiesen, im übrigen aber der Klage stattgegeben Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziff. 2 (Ziff. I 2 des Klageantrages) des Urteilsausspruchs entsprechend einem ergänzenden Antrage der Klägerin folgende Fassung erhalten hat:
Bei Werbungen für die von der Beklagten in den Stadt- und Landkreisen B. und H. verbreitete Zeitung, die nicht in dieser Zeitung selbst veranstaltet werden, die Firmenbezeichnung "W.-Zeitung GmbH" zu gebrauchen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 19. April/5. Mai 1950 als rechtsgültig behandelt und sie dahin ausgelegt, daß die Beklagte sich damit verpflichtet habe, mit Wirkung vom 1. Juli 1950 im Verbreitungsgebiet der Stadt- und Landkreise B. und H. den Titel W.-Zeitung und das Kurzzeichen WZ innerhalb und außerhalb des Blattes nicht mehr zu verwenden und den Gebrauch des Verlagsnamens W.-Zeitung GmbH in der Werbung für ihre in B. und H. unter dem vereinbarten Titel W.-Blatt erscheinende Zeitung zu unterlassen. Es hat ausgeführt, die Vereinbarung begründe für die Klägerin gemäß §241 BGB den Anspruch auf die geschuldete Unterlassung. Zur gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs bestehe zwar erst dann Veranlassung, wenn Zuwiderhandlungen vorlägen und Wiederholungsgefahr gegeben sei.
Diese Voraussetzungen seien jedoch erfüllt. Entgegen der Meinung der Beklagten bedürfe es dazu nicht des Nachweises, daß die Zuwiderhandlungen die Gefahr der Verwechslung der beiden Zeitungen und einer Schädigung der Klägerin heraufbeschworen hätten oder daß sie schuldhaft erfolgt seien. Die Klage ziele auch nicht darauf ab, von der Beklagten zu verlangen, für menschliche Unzulänglichkeiten einzustehen, wie sie immer vorkommen könnten. Denn die Klägerin verlange nicht Schadensersatz, sondern mache lediglich den Anspruch auf Vertragserfüllung, d.h. auf Unterlassung der durch die Vereinbarung untersagten Handlungen geltend. Im Anschlüsse daran hat sich das Berufungsgericht im einzelnen mit den von der Klägerin beanstandeten und noch zu erörternden Handlungen der Beklagten befaßt. Es stellt fest, daß die Beklagte wiederholt, und zwar zum Teil schuldhaft gegen ihre Unterlassungspflicht verstoßen habe, und führt abschließend aus, daß auch die für den Unterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben sei, da die große Zahl der Verstöße in Verbindung mit Form und Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 18. Februar 1954 und deren im Rechtsstreit zutage getretene Einstellung die Besorgnis künftiger Vertragsverletzungen rechtfertige, die Beklagte überdies zugegeben habe, daß sie Vertragsverletzungen, wie sie für die Vergangenheit festzustellen seien, auch in Zukunft nicht werde verhindern können, und sie sich schließlich nach ihrem Vortrage für berechtigt halte, ihre Werbung in der schon vom Landgericht mit Recht als unzulässig bezeichneten Form fortzusetzen.
II.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten.
1.
Die Revision beanstandet in erster Linie die Auslegung als rechtsirrig, die das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 19. April/5. Mai 1950 hat zuteil werden lassen. Sie meint, der Unterlassungspflicht der Beklagten komme nur ein beschränkter Inhalt zu; vereinzelte unverschuldete Versehen oder eine Verwendung der Bezeichnung W.-Zeitung, die sich nicht zum Nachteile der Klägerin auswirken könne, würden davon nicht erfaßt. In diesem Zusammenhange rügt sie, das Berufungsgericht habe die Gesamtumstände, insbesondere den Zweck der Vereinbarung nicht hinreichend berücksichtigt und wesentliches tatsächliches Vorbringen der Beklagten unter Verstoß gegen die Bestimmung des §286 ZPO nicht beachtet. Mit diesen Rügen konnte die Revision keinen Erfolg haben.
a)
Die Auslegung des Berufungsgerichts entspricht den klaren und eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung und läßt weder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze noch gegen denkgesetzliche Regeln erkennen. Ebensowenig liegt eine Verletzung der Bestimmung des §286 ZPO vor. Der Zweck der Vereinbarung bestand ersichtlich darin, die Gefahr von Verwechslungen der beiden Zeitungen für das gemeinsame Verbreitungsgebiet der Bezirke B. und H. auszuschalten. Das Berufungsgericht hat das zutreffend erkannt und bei seiner Auslegung berücksichtigt. Wenn es dabei in tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts angenommen hat, die Parteien hätten es zur Ausschaltung der Verwechslungsgefahr für erforderlich gehalten, daß die Beklagte von jeder Verwendung ihrer Firmenbezeichnung zur Werbung in den genannten Bezirken und von der Verwendung des Zeitungstitels "W.-Zeitung" und der Kurzbezeichnung "WZ" in diesen Bezirken absehe, und wenn es daraus im Einklang mit dem Wortlaut der Vereinbarung folgert, daß die Beklagte eine uneingeschränkte Unterlasungspflicht auf sich genommen habe, die Unterlassungspflicht also nicht auf solche Handlungen beschränkt worden sei, die eine Schädigung der Klägerin im Gefolge haben könnten, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das Berufungsgericht ist sich auch bewußt gewesen, daß die Einhaltung der Unterlassungspflicht unter den besonderer Begebenheiten des Zeitungsbetriebes Schwierigkeiten verursachen könne. Es hat ausdrücklich zugunsten der Beklagten unterstellt, daß trotz aller organisatorischen Maßnahmen versehentliche Zuwiderhandlungen vorkommen könnten. Wenn es trotzdem zu der Auffassung gelangt ist, daß die Unterlassungspflicht dem Wortlaute entsprechend ohne jede Einschränkung begründet worden sei, so beruht auch diese Auffassung auf rein tatsächlichen, den Angriffen der Revision entzogenen Erwägungen. Welche sonstigen "Gesamtumstände" das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt haben sollte, ist aus der Revisionsbegründung, wie die Revisionsbeantwortung mit Recht bemerkt, nicht zu entnehmen. Von der Vernehmung des Prokuristen W. und des Rechtsanwalts Dr. H. konnte das Berufungsgericht ohne verfahrensrechtlichen Verstoß absehen. Wenn Dr. K., wie die Beklagte durch das Zeugnis des Prokuristen W. unter Beweis gestellt hat, für die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen bemerkt haben sollte, Kleinigkeiten seien nicht wichtig, wenn man sich im grundsätzlichen klar sei und alles in freundschaftlichem Geist erledige, so läßt sich daraus ein hinreichender Schluß dahin, daß die Unterlassungspflicht entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung inhaltlich beschränkt sein sollte, nicht entnehmen. Die Auffassung ferner, für die Rechtsanwalt Dr. H. als Zeuge benannt worden ist, daß nämlich Sinn und Zweck der Vereinbarung darin bestanden hätten, die Klägerin vor Schädigungen durch Verwechslungen der beiden Zeitungen zu bewahren, hat sich das Berufungsgericht, wie dargelegt, ohnehin zu eigen gemacht. Auch auf die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. H. konnte es daher nicht ankommen. Die Revision geht allerdings davon aus, Rechtsanwalt Dr. H. sei als Zeuge dafür benannt worden, daß der Vertrags wille dahin gegangen sei, solche Handlungen von der Unterlassungsverpflichtung auszunehmen, die der Klägerin keinen Schaden anfügen könnten. Diese Annahme trifft indessen nicht zu. Rechtsanwalt Dr. H. ist lediglich für den erwähnten Vertragszweck als Zeuge benannt worden. Aus diesem Zweck allein läßt sich indessen nach dem Gesagten eine derartige Beschränkung der Unterlassungspflicht nicht zwingend herleiten.
b)
Entgegen der Meinung der Revision kann auch nicht anerkannt werden, daß die von der Beklagten gewünschte Einschränkung ihrer Unterlassungspflicht durch die Rücksicht auf Treu und Glauben geboten wäre. Die Revision will ersichtlich nicht die Auffassung vertreten, daß die Unterlassungspflicht als solche, etwa deshalb, weil sie zu einer übermäßigen Beschränkung der Betätigungsfreiheit der Beklagten führe, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei. Sie meint nur, es sei unbillig, jemanden für jeden Fall der Zuwiderhandlung mit einer Strafe zu belegen, wenn es menschlichem Vermögen versagt sei, derartige Zuwiderhandlungen völlig zu vermeiden. Die Revision beachtet dabei nicht, daß der Beklagten eine Strafe nur für solche Zuwiderhandlungen auferlegt werden kann, die auf einem Verschulden, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit, beruhen, bloße Vorsehen, also unverschuldete Zuwiderhandlangen, jedoch nicht bestraft werden können. Solche Versehen können allerdings Veranlassung zu einem gerichtlichen Unterlassungsgebot geben, sofern Wiederholungsgefahr besteht. Darin liegt aber nichts unbilliges. Es entspricht vielmehr allgemeiner Rechtsauffassung und ständiger Rechtsprechung, daß in den Fällen gesetzlicher oder vertraglich übernommener Unterlassungspflichten auch unverschuldete Zuwiderhandlungen eine Unterlassungsklage rechtfertigen können. Vor einer unbilligen Inanspruchnahme ist der Schuldner, wie noch zu erörtern auch bei vertraglich übernommenen Unterlassungspflichten durch das Erfordernis der Wiederholungsgefahr geschützt, deren Feststellung gerade in den von der Revision angezogenen Fällen "unvermeidbarer Versehen" einer besonders sorgfältigen Erörterung bedarf. Aus denselben Erwägungen heraus kann entgegen der Auffassung der Revision auch keine Rede davon sein, daß die Vereinbarung, so wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat, gegen die guten Sitten verstoße.
2.
Die Revision meint weiter, daß die Vereinbarung bei der Auslegung, die das Berufungsgericht ihr gegeben hat, eine unmögliche Leistung zum Inhalte habe und daher gemäß §306 BGB nichtig sei. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Mit Recht verwahrt sich die Revision allerdings gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Möglichkeit der Vertragserfüllung unter Hinweis darauf bejaht, daß die Beklagte, um Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarung zu vermeiden, sich nur zu entschließen brauche, ihre Firma und die Titel der von ihr verlegten Zeitungen einheitlich zu ändern. Denn die Vereinbarung geht gerade davon aus, daß die Beklagte sich außerhalb der Bezirke B. und H. ihrer alten Bezeichnungen bedienen darf, und es würde in der Tat mit dem Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht in Einklang zu bringen sein, wenn man von der Beklagten verlangen wollte, sich dieses Rechts zu begeben, um die von ihr übernommene Unterlassungspflicht zu erfüllen. Der Bestand des angefochtenen Urteils das im übrigen insoweit nicht allein auf diesen Ausführungen beruht, wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Revision kann keine Rede davon sein daß die Erfüllung der Unterlassungspflicht im Rechtssinne unmöglich sei. Hindernisse rechtlicher Art stehen ihr nicht entgegen. Sie ist aber ersichtlich auch nicht tatsächlich - im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne - unmöglich. Wenn den von der Revision übernommenen Ausführungen der Beklagten gefolgt wird, kann zwar angenommen werden, daß sich unverschuldete oder schuldhafte Zuwiderhandlungen nicht völlig vermeiden lassen. Die tatsächliche, auf menschlicher Unzulänglichkeit beruhende Unmöglichkeit, zufällige oder auch schuldhafte Vertrags verletzungen mit Sicherheit auszuschließen, begründet aber im Rechtssinne nicht die Unmöglichkeit der Vertrags erfüllung. Die Möglichkeit von Vertragsverletzungen ist stets in mehr oder minder großen Umfange gegeben und vor allem bei Unterlassungsverpflichtungen der vorliegend in Rede stehenden Art kaum jemals völlig auszuschalten. Die Auffassung der Revision würde zu den unhaltbaren Ergebnis führen, daß vor allem die auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes seit jeher üblichen Unterlassungsverpflichtungen in der Mehrzahl der Fälle gemäß §306 BGB für nichtig zu erachten wären. Die Revision rügt hier auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Behauptungen der Beklagten über die von ihr getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Vertragsverletzungen nicht nachgegangen ist. Die Frage, ob die Beklagte mit diesen Maßnahmen die verkehrsübliche Sorgfalt bewahrt und alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um Zuwiderhandlungen auszuschließen, ist im gegenwärtigen Zusammenhang ohne Interesse. Sie gewinnt erst dann Bedeutung, wenn es sich darum handelt, ob und in welchem Maße der Beklagten im Falle etwaiger Zuwiderhandlungen ein Verschulden zur Last zu legen ist.
3.
Auch aus kartellrechtlichen Erwägungen können, wie die Revisionsbeantwortung mit Recht hervorhebt, Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Vereinbarung vom 19. April/5. Mai 1950 nicht hergeleitet werden. Die Verwechslungsfähigkeit des Zeitungstitels der Klägerin und der Bezeichnung "W.-Zeitung" als Zeitungstitel und Bestandteil der Firma der Beklagten ist offenbar. Wenn die Parteien unter dienen Umständen durch jene Vereinbarung für das gemeinsame Verbreitungsgebiet ihrer Zeitungen eine Regelung getroffen haben, die die Verwechslungsgefahr ausschließen soll, so kann das schon deshalb kartellrechtlich nicht beanstandet werden, weil bei der gegebenen Sachlage die Verpflichtung, den an sich freien Wettbewerb nicht unter bestimmten Bezeichnungen zu betreiben, noch keine Beschränkung des lauteren Wettbewerbs bedeutet, sondern einer Erleichterung dieses Wattbewerbs dient.
III.
Ist hiernach von der Auslegung auszugehen, die das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 19. April/5. Mai 1950 gegeben hat, und ist ferner die Vereinbarung entgegen der Auffassung der Revision auch bei dieser Auslegung für rechtsgültig zu erachten, so kommt es für die Entscheidung darauf an, ob für die Klage ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Der Unterlassungsanspruch leitet sich im vorliegenden Falle zwar aus einem Vertrage, also einer rechtsgeschäftlichen Entstehungsursache her. Er ist deshalb gemäß §241 BGB zugleich mit dem Abschluß des Vertrages entstanden. Die Unterlassungs klage ist jedoch, auch wenn mit ihr ein durch Rechtsgeschäft begründeter Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, stets eine Klage auf künftige Leistung. Denn für die Vergangenheit und Gegenwart kann ein solcher Unterlassungsanspruch nicht klageweise geltend gemacht werden, weil er, soweit er sich auf die Vergangenheit und Gegenwart bezieht, erfüllt ist oder, sofern ihm zuwidergehandelt worden ist, rückwirkend nicht mehr erfüllt werden kann. Gegenstand der Klage kann daher nur die zukünftige Unterlassung sein. Als Klage auf eine künftige Leistung setzt diese Klage aber ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teill des bürgerlichen Rechts, Bd. II, §225 I Note 4; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, §252 IV; Lehmann, Unterlassungspflicht, 1906, S. 89, 93, 94). Das ergibt sich aus der Bestimmung des §259 ZPO, die nicht auf positive Leistungen zu beschränken ist (Enneccerus-Lehmann, a.a.O., Note 6 gegen Flad, JherJ 70, 351) und deren Anwendung auf die Fälle, in denen es sich um einen durch Vertrag begründeten Unterlassungsanspruch handelt, keinen Bedenken begegnet (Enneccerus-Lehmann, a.a.O., §252 IV und Note 65 Baumbach-Lauterbach, Anm. 1 zu §259 ZPO). Das Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsklage ist hier daher gegeben, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen, also der Unterlassungspflicht zuwiderhandeln werde. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung als erfüllt angesehen. Es hat festgestellt, daß die Beklagte in der Vergangenheit ihrer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt hat, und hat angenommen, daß die Wiederholung solcher Zuwiderhandlungen zu befürchten sei. Auch insoweit begegnet das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Bedenken.
1.
Das Berufungsgericht hat eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht zunächst darin erblickt, daß die Beklagte für verschiedene Schreiben an die Klägerin Briefbogen mit dem aufgedruckten Briefkopf "W.-Zeitung GmbH, die große Heimatzeitung ..." und der Kurzbezeichnung "WZ" sowie in mindestens vier weiteren Fällen für Schreiben an die Klägerin Briefumschläge mit den Werbeaufdruck "W. zeitung unabhängig - lebensnah - interessant" verwendet hat. Der Revision ist zuzugeben, daß es zweifelhaft sein kann, ob die Verwendung dieser Briefköpfe und Umschläge im Schriftverkehr mit der Klägerin nach Sinn und Zweck der Vereinbarung der Parteien zu beanstanden ist. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da schon die weiteren vom Berufungsgericht festgestellten Zuwiderhandlungen eine ausreichende Grundlage für das Unterlassungsgebot abgeben. Aus dem gleichen Grunde konnte es auch dahingestellt bleiben, ob die Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Schriftverkehr der Beklagten mit der Klägerin auf ihren Schriftverkehr mit Dritten gezogen hat, einer rechtlichen Nachprüfung standzuhalten vermögen. Hervorzuheben ist jedoch, daß die auch vom Berufungsgericht am Schlusse seiner Ausführungen als Vertragsverletzung erwähnte Versendung des mit gleichartigen Briefköpfen versehenen Rundschreibens an frühere Abonnenten des W.-Blattes (Fall W.) eine klare Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen bedeutet, die der Beklagten hinsichtlich ihres Schriftverkehrs in den Bezirken B. und H. auf Grund der Vereinbarung obliegen.
2.
Soweit das Berufungsgericht ferner in den Fällen des Vermerks "Aufn.: WZ" bei Abbildungen in den Ausgeben des W.-Blattes vom 17. Januar und 29. März 1954, der Eigenanzeige im W.-Blatt vom 27. Februar 1954, mit der die Beklagte unter ihrer Firma W.-Zeitung GmbH für ihre Zeitung geworben hat, der Benutzung der Frankiermaschine mit dem Stempel "W.-Zeitung GmbH für die erfolgreiche Verkaufswerbung" auch für den Schriftverkehr in den Bezirken B. und H. sowie des Flugblattes "Sie wissen es nicht?", mit dem die Beklagte auch den Bezirk B. in ihre Werbung für die W.-Zeitung eingeschlossen hat, objektive Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen die Vereinbarung vom 19. April/5. Mai 1950 erblickt, hat die Revision das angefochtene Urteil im Grunde nicht beanstandet. Sie beschränkt sich insoweit im wesentlichen darauf, die Beklagte zu entschuldigen und die Wiederholungsgefahr zu bestreiten. Auf die Frage, ob der Beklagten ein Verschulden zur Last zu legen ist, kommt es indessen im gegenwärtigen Zusammenhang nicht an, da hier die Feststellung ob jektiver Zuwiderhandlungen ausreicht. Die Ausführungen der Revision haben daher insoweit nur für die noch zu erörternde Frage der Wiederholungsgefahr Bedeutung. Soweit die Revision meint, die Klägerin könne aus der Eigenanzeige vom 27. Februar 1954 auch deshalb keine Rechte herleiten, weil diese Anzeige durch eine von der Klägerin an der Zeitung der Beklagten geübte Kritik herausgefordert worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß das behauptete wettbewerbswidrige Verhalten der Klägerin keinen begründeten Anlaß geben konnte, die Eigenanzeige unter Nichtbeachtung der Vereinbarung vom 19. April/5. Mai 1950 erscheinen zu lassen. Auf den Gesichtspunkt der Abwehr kann sich die Beklagte daher mit Erfolg nicht berufen. Der Vortrag der Beklagten läßt auch nicht erkennen, inwiefern die Klägerin mit jenem Verhalten ihrerseits gegen die Vereinbarung von 19. April/5. Mai 1950 verstoßen haben sollte. Auch der von der Revision angezogene Gesichtspunkt, daß derjenige, der selbst vertragsuntreu geworden sei, aus einer Vertragsuntreue des anderen Teiles gemäß §242 BGB keine Rechte herleiten könne, muß daher versagen.
3.
Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte auch durch ihre Anzeigen im "Leitfaden für das Pressewesen 1954" und in Heft 5/1954 der Zeitschrift "Die Anzeige" sowie durch ihre Anzeigenpreisliste Nr. 15 ihrer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt habe.
a)
Die Anzeige im Leitfaden für das Pressewesen 1954 ist in doppelter Hinsicht mit der Vereinbarung vom 19. April/5. Mai 1950 nicht in Einklang zu bringen. Die Beklagte hat dort nicht nur unter ihrer Firma W.-Zeitung GmbH auch für die Bezirke B. und H. geworben (Ziff. IV der Vereinbarung), sondern darüber hinaus verabsäumt, zum Ausdruck zu bringen, daß in jenen Bezirken nicht die "W.-Zeitung", auf die sich die Anzeige allein bezieht, sondern das "W.-Blatt" erscheine. Daß in dieser letzteren Hinsicht eine Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung vorliegt, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Auf die Frage, ob die Klägerin dadurch eine Beeinträchtigung erlitten hat, kommt es dabei, wie dargelegt, entgegen der Meinung der Revision nicht an. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch in der Verwendung der Firmenbezeichnung W.-Zeitung GmbH eine Verletzung der Vereinbarung erblickt. Die Revision beachtet hier nicht, daß der Beklagten zwar in Ziff. IV Abs. 1 der Vereinbarung die Beibehaltung der Verlagsfirma W.-Zeitung GmbH und deren Aufführung im Impressum des W.-Blattes zugestanden wird, Absatz 2 dieser Bestimmung aber der Beklagten jede Verwendung dieser Firmenbezeichnung in der Werbung für die in B. und H. erscheinende Ausgabe ihrer Zeitung untersagt. Wenn die Revision meint, die Beklagte sei mit Rücksicht darauf, daß der Leitfaden für auswärtige Markenfirmen bestimmt sei, die Sammelanzeigen aufzugeben pflegten, genötigt gewesen, in dieser Anzeige ihre Firmenbezeichnung anzuführen, so kann den nicht beigetreten werden. Wie das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht zutreffend bemerkt, erweist die Anzeige der Beklagten in der Ausgabe des Leitfadens für das Jahr 1953, daß sich die Verwendung der Firmenbezeichnung durchaus vermeiden läßt. Auch presserechtlich ist die Beklagte nicht verpflichtet, auf den der Werbung dienenden Druckschriften ihre genaue Firmenbezeichnung anzugeben (§6 Abs. 2 RPG). Die Auffassung der Revision, daß die Beachtung der Bestimmung Ziff. IV Abs. 2 der Vereinbarung für die Beklagte den Verzicht auf Sammelanzeigen bedeute, trifft daher nicht zu.
b)
Bei der Anzeige in Heft 5/1954 der Zeitschrift "Die Anzeige" handelt es sich um eine Blickfangwerbung für die "W.-Zeitung", die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, infolge der bildlichen Darstellung des J.platzes in B. und der Druckanordnung insofern eine Irreführung des Verkehrs hervorzurufen geeignet ist, als sie den Anschein erweckt, daß die W.-Zeitung auch in B. erscheine. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, Allerdings enthält die Anzeige den Vermerk, daß in der Leinenstadt B. das W.-Blatt erscheine. Dieser Vermerk ist aber, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, so klein gedruckt, daß er gegenüber dem blickfangartig herausgestellten Titel "W.-Zeitung" im Verkehr übersehen werden wird. Ob das betreffende Heft der Zeitschrift nur für auswärtige Markenfirmen bestimmt gewesen ist, die die Parteien zu unterscheiden vermochten, ist für die Frage, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung vorliegt, ohne Belang. Die Auffassung ferner - auf die es im übrigen mit Rücksicht auf den Inhalt der Unterlassungspflicht nicht ankommen kann -, daß sich etwaige Verwechslungen nur zugunsten der Klägerin auswirken könnten, trifft schon deshalb nicht zu, weil dabei der Gesichtspunkt der Verkehrsverwirrung außer acht gelassen wird. Ebenso geht schließlich die Annahme fehl, daß Verwechslungen überhaupt ausgeschlossen gewesen seien, weil auch die Klägerin in jenem Heft inseriert habe, Denn einmal ist keine Gewähr dafür gegeben, daß jeder Leser der Zeitschrift beide Anzeigen beachtet, und ferner besteht angesichts der starken Ähnlichkeit der Titel die Gefahr, daß der Leser, selbst wenn er von beiden Anzeigen Kenntnis nimmt, die Unterschiede nicht erfaßt.
c)
Hinsichtlich der Anzeigenpreisliste Nr. 15 hat das Berufungsgericht das Deckblatt beanstandet, weil mit dem Text dieses Deckblattes, selbst wenn es nur für die außerhalb der Bezirke B. und H. erscheinenden Ausgaben der Preisliste verwendet worden sein sollte, allein für die W.zeitung, und zwar für das gesamte Gebiet O. und L., also einschließlich der Bezirke B. und H., geworben werde. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Werbung gegen die Vereinbarung vom 19. April/5. Mai 1950 verstoße, ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Vereinbarung die Verwendung des Titels "W.-Zeitung" und der Kurzbezeichnung "WZ" in den Bezirken B. und H. untersagt, so folgt daraus notwendig, daß es der Beklagten auch verwehrt sein muß, bei ihrer Werbung für die W.zeitung außerhalb der genannten Bezirke den Eindruck entstehen zu lassen, als ob die W.zeitung in diesen Bezirken erscheine.
4.
Das Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage die Wiederholungsgefahr mit Recht bejaht. Die Frage, ob und inwieweit vereinzelte entschuldbare Versehen, wie sie in der Hast des Zeitungsbetriebes vielleicht nicht völlig vermeidbar sind, die für die Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr zu begründen vermögen, kann auf sich beruhen, Denn auf ein solches Versehen können allenfalls die Vermerke "Aufn. WZ" in den Ausgaben des W.-Blattes vom 27. Januar und 29. März 1954 zurückgeführt werden. Bei den übrigen nach den Ausführungen unter Ziff. III 1-3 als Vertragsverletzungen anzusehenden Handlungen der Beklagten kann jedoch von einem bloßen Versehen keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieser Handlungen in eingehender Würdigung des Sachverhalts rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die Beklagte sie bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden können. Die Revision hat keine Gesichtspunkte anzuführen vermocht, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Waren jene verhältnismäßig zahlreichen und zum Teil ihrer Art nach recht schwerwiegenden Vertragsverletzungen aber vermeidbar, so kann dem Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden wenn es mit Rücksicht auf die Einstellung der Beklagten wie sie in dem Schreiben vom 18. Februar 1954 und im gegenwärtiger Rechtsstreit zutage getreten ist, die Wiederholungsgefahr für gegeben erachtet hat. Angesichts der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Erklärung der Beklagten, daß sie "Versehen" wie die bisherigen, also nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vermeidbare Vertragsverletzungen, auch in Zukunft nicht werde verbinden können, und angesichts des Umstandes, daß die Beklagte hinsichtlich eines Teiles der schon vom Landgericht mit Recht beanstandeten Handlungen an der Auffassung festgehalten hat, daß sie zu solchen Werbemaßnahmen berechtigt sei, ist es entgegen der Meinung der Revision auch unerheblich, daß die Beklagte in verschiedenen Fällen Neudrucke vorgenommen und während des zweiten Rechtzuges auch den Werbespruch der Frankiermaschine abgeändert hat.
Die Revision ist nach alledem in der Sache selbst unbegründet. Die Fassung, die das Berufungsgericht antragsgemäß dem landgerichtlichen Urteil zu Ziffer 2 gegeben hat, bedurfte allerdings einer Klarstellung. Die Revision war daher mit der aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Maßgabe mit Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.