Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1987, Az.: I ZR 74/85
„Schuldenregulierung“
Verstöße auf dem Gebiet unerlaubter Rechtsbesorgung; Dienstleistungen zur Weiterbearbeitung der Altschuldenauftragsregulierung sowie Überwachung und Führung der Schuldenregulierungskonten und Überweisung an Gläubiger; Regulierung fremder Schulden als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 74/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13559
- Entscheidungsname
- Schuldenregulierung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 13.02.1985
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1987, 1906-1907
- MDR 1988, 26 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 3003-3005 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1448 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1988, 132-133 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1987, 1144-1147
Verfahrensgegenstand
Schuldenregulierung
Prozessführer
Evelyne H., Im Sch., B.-B.
Prozessgegner
Anwaltsverein Karlsruhe e.V.,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Rechtsanwalt Dr. Jan F., J.straße ..., K.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage einer unerlaubten Rechtsbesorgung durch eine Gewerbetreibende, der eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht erteilt ist, bei Schuldenregulierungen unter Hinzuziehung eines Rechtsberaters.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1987
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß vor dem Wort "dergestalt" das Wort "insbesondere" und hinter den Worten "erbietet und" das Wort "oder" gestrichen werden.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein von Rechtsanwälten, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es u.a. gehört, gegen Verstöße auf dem Gebiet unerlaubter Rechtsbesorgung vorzugehen.
Die Beklagte betreibt in B.-B. ein Dienstleistungsgewerbe; sie ist seit dem 20. Juni 1983 mit den Tätigkeiten "Dienstleistungen zur Weiterbearbeitung der Altschuldenauftragsregulierung sowie Überwachung und Führung der Schuldenregulierungskonten und Überweisung an Gläubiger" gewerbepolizeilich gemeldet; ferner ist sie als Kreditvermittlerin nach der Gewerbeordnung angemeldet. Eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist ihr nicht erteilt.
Zu den Kunden der Beklagten, die diese über sog. Repräsentanten gewinnt, gehören Personen, die verschuldet sind und deshalb die Hilfe der Beklagten in Anspruch nehmen. Mit solchen Kunden schließt die Beklagte schriftliche Verträge, für die sie Formulare verwendet hat, in deren Eingangsformel es heißt, es werde der Auftrag erteilt, nach Maßgabe des Vertrags einen Rechtsberater zu beauftragen "und diesen Auftrag durchführen zu lassen". Im weiteren Text wird u.a. gesagt, daß der Repräsentant keine Rechtsberatung ausübe und daß der Rechtsberater mit den Gläubigern verhandeln und Vereinbarungen treffen werde; die Kunden hätten laufende Zahlungen an die Beklagte zu leisten, Tilgungsleistungen würden daraus von der Beklagten an die Gläubiger nach dem Zahlungsplan des Rechtsberaters geleistet. Unter gewissen (im einzelnen genannten) Voraussetzungen könne die Beklagte vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten. Kostenvoranschlag - darin eine nach § 118 BRAGO berechnete Geschäftsgebühr des Rechtsberaters - und Endabrechnung wurden von der Beklagten erstellt; ihre sowie des Rechtsberaters Honorare bzw. Kosten sollten gleichfalls aus den an sie zu zahlenden Raten des Kunden beglichen werden.
Der Kläger, der im Abschluß solcher Verträge eine Schuldenregulierung durch die Beklagte und in dieser eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sieht und auch eine Abrechnung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für unzulässig hält, hat in erster Instanz entsprechende Unterlassungsanträge gestellt, denen das Landgericht teilweise entsprochen hat.
Im Berufungsrechtszug, in dem die Beklagte u.a. den zugesprochenen Teil des Klageantrags als zu unbestimmt gerügt hatte, hat der Kläger seinen - im übrigen nur sprachlich modifizierten - erstinstanzlichen Antrag durch folgenden, allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden, Hilfsantrag ergänzt:
Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,00 und/oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen,
- a)
Schuldenregulierungen vorzunehmen oder zu vermitteln, insbesondere dergestalt, daß sie Verträge abschließt und/oder durchführt, in denen sie sich gegen Entgelt zur Auswahl und Beauftragung eines Rechtsberaters erbietet und/oder indem sie als Einheit mit einem mit der Schuldenregulierung noch zu beauftragenden Rechtsberater auftritt, insbesondere dadurch, daß das Tätigkeitsfeld des zu beauftragenden Rechtsberaters und die für diesen entstehenden Kosten angegeben werden;
- b)
für ihre vorstehend näher bezeichnete Tätigkeit zu werben;
- c)
für ihre vorstehend angekündigten Leistungen Gebühren, insbesondere Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu verlangen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Meinung vertreten, daß sie selbst keine Schuldenregulierung vornehme; denn nach den mittels der beanstandeten Formulare geschlossenen Verträgen beschränke sie sich darauf, die Gläubiger zu erfassen und deren Forderungen zusammenzustellen und im übrigen einen Rechtsberater mit der Durchführung der Regulierung im Auftrag des Kunden zu beauftragen.
Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, daß sie die beanstandeten Formulare seit 1984 nicht mehr benutze. Ihre nunmehr verwandten Vordrucke brächten noch deutlicher zum Ausdruck, daß ihre Tätigkeit auf die Vermittlung eines Rechtsberaters beschränkt sei.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach einer Beweisaufnahme gemäß dem Hilfsantrag verurteilt. Es hat diesen als inhaltlich gleichwertig mit dem Hauptantrag, jedoch als - im Gegensatz zu letzterem - bestimmt genug beurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision rügt, daß der Klageantrag auch in der Form des Hilfsantrags und ebenso der diesem entsprechende Urteilsausspruch des Berufungsgerichts nicht hinreichend bestimmt seien, da der Begriff der "Schuldenregulierung" der Auslegung bedürfe. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
Der zur Beurteilung stehende Antrag und das ihm folgende Verbot des Berufungsgerichts beziehen sich auf die konkrete Verletzungsform. Dies wird zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Antrags und der ihm folgenden Urteilsformel, wohl aber in Verbindung mit dieser aus dem Sachvortrag des Klägers und den Gründen des Berufungsurteils deutlich, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags bzw. Tenorwortlauts heranzuziehen sind (vgl. zur Antragsauslegung z.B. BGH, Urt. v. 16.1.1981 - I ZR 140/78, GRUR 1981, 362, 364 - Aus der Kurfürst-Quelle; Urt. v. 28.6.1984 - I ZR 93/82, GRUR 1985, 56, 57 = WRP 1984, 684 - Bestellter Kfz.-Sachverständiger, insoweit nicht in BGHZ 92, 30; ferner zur Auslegung der Urteilsformel zuletzt BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174, insoweit nicht in BGHZ 98, 330 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84]). Vorliegend hat der Kläger von vornherein allein die durch das im einzelnen beanstandete bestimmte Vertragsformular gekennzeichnete Verletzungsform angegriffen. Nur diese war Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien, in der regelmäßig auf charakteristische Merkmale gerade dieser Formulare abgestellt worden ist. Als die Beklagte die Verwendung anderer Formulare seit 1984 geltend machte, hat der Kläger nicht etwa - wozu bei wörtlichem Verständnis des Antrags Anlaß bestanden hätte - auch diese als wettbewerbswidrig beanstandet. Auch das Berufungsgericht, das auch schon die Beweisaufnahme auf Fragen ausschließlich der Auslegung der Verträge nach den beanstandeten ursprünglichen Formularen beschränkt hatte, hat die neuen Formulare lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft, ob durch ihre Verwendung die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der (allein zur Beurteilung stehenden) früheren Formulare entfallen sei; den nur in Form eines obiter dictums geäußerten Bedenken des Berufungsgerichts, ob die neuen Formulare überhaupt eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ist es ersichtlich deshalb nicht nachgegangen, weil es dafür nach dem Klagebegehren keine Veranlassung gesehen hat.
Ist dieses Begehren jedoch ausschließlich als gegen die konkrete Verletzungsform gerichtet anzusehen, so sind sowohl das vor deren Charakterisierung in den Antrag aufgenommene "insbesondere" als auch die Konjunktion "oder" (nach "und") im Anschluß an das Wort "erbietet" mißverständlich und daher aus dem Verbotstext zu streichen, ohne daß dessen sachlicher Gehalt geändert wird.
Die danach verbleibende Beschreibung der konkreten Verletzungsform präzisiert den in ihrem Zusammenhang verwendeten Begriff der "Schuldenregulierung" so eindeutig, daß Bedenken gegen die Bestimmtheit des Verbotsausspruchs nicht zu erheben sind.
II.
1.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Regulierung fremder Schulden grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstellt, da eine solche Tätigkeit ihrer Natur nach darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten und zu verändern (BGH, Urt. v. 27.11.1981 - I ZR 26/79, WM 1982, 187; vgl. auch BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 19) [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65]. Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es - wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - für die Anwendung des Art. 1 § 1 RBeratG nicht an (BGH, Urt. v. 12.3.1987 - I ZR 31/85, Urteilsabdruck S. 5 f - Schutzrechtsüberwachung).
2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht in der zunächst angegriffenen Tätigkeit der Beklagten unter Verwendung der ursprünglichen Vertragsformulare eine Regulierung fremder Schulden - und nicht etwa nur ein vom Senat einmal unter ganz bestimmten, engen Voraussetzungen als nicht erlaubnispflichtiges Angebot zur bloßen Weiterleitung eines vom Kunden zu erstellenden Tatsachenberichts (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1984 - I ZR 90/82, NJW 1985, 1223, 1224) - gesehen hat.
3.
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß der angesprochene Kundenkreis das formularmäßige Angebot in Verbindung mit den durch die Beweisaufnahme festgestellten Begleitumständen als Angebot zur Schuldenregulierung durch die Beklagte selbst verstehen durfte. Dazu hat es ausgeführt:
Die Wendung im (ursprünglichen) Vertragstext der Beklagten, ihr werde der Auftrag erteilt, nach Maßgabe dieses Vertrags einen Rechtsberater ihrer Wahl zu beauftragen und diesen Auftrag durchführen zu lassen, werde von geschäftsunerfahrenen Kunden nicht dahin verstanden, daß es sich bei dem Vertrag lediglich - wie die Beklagte behaupte - um die Vermittlung eines Rechtsberaters handele, der seinerseits die Schuldenregulierung durchführe. Dagegen sprächen sowohl die in der Beweisaufnahme festgestellten Umstände als auch die vertraglichen Regelungen im übrigen. Die von der Beklagten eingeschaltete Vertragsvermittlerin (Repräsentantin) habe - und zwar nach ihrer eigenen Zeugenaussage im Einklang mit ihrer mit der Beklagten insoweit getroffenen Absprache - den vermittelten Kunden gesagt, sie brauchten nur die vereinbarten Raten zu zahlen, alles andere mache die Beklagte; von der Einschaltung eines Rechtsberaters habe sie zu diesem Zeitpunkt ebensowenig gewußt wie die Kunden. Im Vertragstext selbst heiße es eingangs wörtlich, daß die Beklagte "für die Schuldenregulierung beauftragt" sei. Wie sich aus dem Vertrag dann weiter ergebe, wähle die Beklagte den Rechtsberater ohne jede Einwirkungsmöglichkeit des Schuldners aus, bestimme den Zeitpunkt sowie die Art und den Umfang seiner Tätigkeit und zahle das Honorar des Rechtsberaters. Schriftwechsel und sonstige unmittelbare Kontakte des Kunden hätten nur mit der Beklagten stattgefunden, der auch allein das Rücktrittsrecht vom ganzen Regulierungsvertrag zugestanden habe.
Aus dieser Gestaltung der Beziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler folgern, daß die Beklagte selbst die Betreiberin und Geschäftsherrin des gesamten Schuldenregulierungsverfahrens war. Für diese Feststellung hätte das Berufungsgericht sich zusätzlich auch schon auf die Formulierung der Eingangswendung des Vertrags stützen können, die die Beklagte selbst für ihren Rechtsstandpunkt in Anspruch nehmen zu können glaubt; denn auch darin heißt es, daß die Beklagte - auch - beauftragt werde, den "Auftrag durchführen zu lassen". Schon damit bringt sie zum Ausdruck, daß - wie die Vertragsgestaltung im übrigen in der vom Berufungsgericht dargelegten Weise dann bekräftigt - sie die Geschäftsherrin - auch hinsichtlich des zu beauftragenden Rechtsberaters -bleibt und dem Kunden gegenüber selbst in vollem Umfang die Verpflichtung zur Durchführung des von ihm erwarteten Schuldenregulierungsverfahrens übernimmt.
Bei dieser Sachlage stellt sich der von der Beklagten beauftragte Rechtsberater lediglich als Erfüllungsgehilfe der Beklagten dar, und zwar auch dann, wenn - wozu das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat - infolge seiner Einschaltung durch die Beklagte deren Behauptung gemäß eine vertragliche Verbindung der Kunden auch mit dem Rechtsberater selbst entstünde; denn für die Frage, ob sich die Beklagte eines solchen Beraters als Erfüllungsgehilfen bedient, kommt es allein darauf an, ob dieser nach den tatsächlichen Umständen des Falles mit dem Willen der Beklagten bei der Erfüllung der dieser obliegenden Verbindlichkeit als deren Hilfsperson tätig wird. Aus welchem Grund das der Fall ist, ob der Berater in ein eigenes Vertragsverhältnis mit den Kunden tritt und ob er weiß und davon ausgeht, daß ihn die Beklagte zur Erfüllung ihrer eigenen Vertragsverpflichtungen tätig werden läßt, ist unerheblich, wenn sich nur, wie es vorliegend der Fall war, seine Tätigkeit als eine von der Beklagten gewollte und gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellt (BGHZ 98, 330, 334 f. [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] - Steuerberatungsgesellschaft I m.w.N.).
4.
Die danach von der Beklagten als Geschäftsherrin geleistete unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß sie sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient. Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muß dazu in eigener Person befugt sein (vgl. - zum insoweit gleich zu beurteilenden Fall unerlaubter Steuerberatung - BGHZ 98, 330, 335 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] - Steuerberatungsgesellschaft I).
5.
Ohne Erfolg beruft die Revision sich auf die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 RBeratG. Die hier allein in Betracht kommende Regelung unter Nr. 1 dieser Vorschrift ist nicht einschlägig, da die beanstandete Betätigung der Schuldenregulierung nicht - wie es die Bestimmung fordert - mit einem Geschäft in unmittelbarem Zusammenhang steht, sondern - wie das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler festgestellt hat - selbst einen wesentlichen Gegenstand der beruflichen Tätigkeit der Beklagten bildet (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.3.1987 - I ZR 31/85 unter Nr. I, 2, b, aa Urteilsabdruck S. 6 f - Schutzrechtsüberwachung).
6.
In dem Verstoß der Beklagten gegen Art. 1 § 1 RBeratG hat das Berufungsgericht zugleich eine Verletzung der Vorschrift des § 1 UWG gesehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH a.a.O. - Schutzrechtsüberwachung) und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
7.
Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von ihm in der Verwendung der ursprünglichen Vertragsformulare gesehenen Verletzungsform nicht - auch nicht durch die Änderung der Formulare - entfallen ist, da die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich dieser Verletzungsform nicht abgegeben hat, was unter den gegebenen Umständen erforderlich gewesen wäre.
8.
Gegen die Verurteilung der Beklagten, Werbung für ihre unerlaubte Tätigkeit zu treiben, wendet die Revision sich ausschließlich mit der Erwägung, daß ihre Tätigkeit zulässig sei und sie deshalb auch dafür werben dürfe. Da aber - wie ausgeführt - die Voraussetzung einer erlaubten Tätigkeit nicht erfüllt ist, ist auch das Verbot der entsprechenden Werbung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
9.
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Revisionsangriff gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des Verlangens von Gebühren für die in Frage stehenden Leistungen.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß das Verlangen und die Entgegennahme von Gebühren für eine als wettbewerbswidrig verbotene Tätigkeit ebenfalls zu unterlassen ist. Dagegen wendet sich auch die Revision nicht. Sie bringt nur vor, daß die Beklagte Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung nur für den Rechtsberater und nicht für sich selbst errechnet habe. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da die Beklagte - wie ausgeführt - zur geschäftsmäßigen Einschaltung eines Rechtsberaters in der hier geübten Form des einheitlichen Auftretens nicht berechtigt ist und deshalb auch keine Gebühren für ihn in Rechnung stellen darf.
III.
Die Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees