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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1987, Az.: I ZR 31/85
„Schutzrechtsüberwachung“

Einordnung einer Tätigkeit als Besorgung von Rechtsangelegenheiten; Ausnahmen vom Erlaubniszwang nach Art. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBeratG); Wirtschaftliche Natur von Handlungen; Aufrechterhaltung von Schutzrechten, die den Berufsaufgaben der Patentanwälte zugeordnet sind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1987
Aktenzeichen
I ZR 31/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13285
Entscheidungsname
Schutzrechtsüberwachung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 24.01.1985
LG München I - 23.02.1984

Fundstellen

  • MDR 1987, 908 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 3005-3006 "Schutzrechtsüberwachung"
  • VersR 1988, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schutzrechtsüberwachung

Prozessführer

Patentanwalt Manfred S., Ha.straße ..., M.

Prozessgegner

1. Ma. Patentservice GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Monika Z., H.straße ..., M.

2. Monika Z., H.straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Vom Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBeratG können Rechtshandlungen für Dritte nicht schon deshalb ausgenommen werden, weil sie einfacher Art sind und auch wirtschaftliche Fragen betreffen. Unter die Vorschrift fällt daher auch die Überwachung von deutschen gewerblichen Schutzrechten auf Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühren, die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 PAO als Teil der Aufrechterhaltung von Schutzrechten den Berufsaufgaben der Patentanwälte zugeordnet ist. Das daraus folgende Verbot der Wahl ausschließlich dieser Tätigkeit als Beruf für Personen, die nicht von Berufs wegen zur Rechtsberatung und Rechtsbesorgung zugelassen sind, ist mit Art. 12 GG vereinbar.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 1985 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 4. Kammer für Handelssachen, vom 23. Februar 1984 wird insoweit zurückgewiesen, als sie gegen den Verbotsausspruch dieses Urteils unter Nr. 1 gerichtet ist.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Patentanwalt. Die Beklagte zu 1) betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine sog. Patent-Service-Gesellschaft, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist. Die Beklagte zu 2) war vor Aufnahme ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) bei der Firma "m.a.s. m. a. s. Gesellschaft zur Überwachung und Einzahlung von Patentjahresgebühren mbH", einer Konkurrentin der Beklagten zu 1), beschäftigt.

2

Die Tätigkeit der Beklagten zu 1) besteht darin, Inhaber von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten rechtzeitig durch Zusendung eines Formularschreibens an das Fälligwerden von Verlängerungsgebühren für im einzelnen aufgelistete gewerbliche Schutzrechte, vorwiegend Patente, zu erinnern und diese Gebühren, deren Höhe im Formularschreiben aufgeführt ist, auf Wunsch des Kunden für diesen einzubezahlen.

3

Der Kläger sieht in der Tätigkeit der Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und zugleich gegen § 1 UWG. Er hat die Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung begehrt.

4

Das Landgericht hat den Beklagten - im wesentlichen antragsgemäß - verboten,

5

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Dienstleistungen "Überwachung und/oder Aufrechterhaltung von deutschen gewerblichen Schutzrechten" für Dritte, die nicht Patentanwälte und/oder Rechtsanwälte sind, nämlich durch Überwachung auf Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühren deutscher gewerblicher Schutzrechte von Dritten; und/oder Mitteilung von Fälligkeit und Höhe der Aufrechterhaltungsgebühren an Dritte; und/oder Einzahlung der Aufrechterhaltungsgebühren im Auftrage Dritter zwecks Aufrechterhaltung der deutschen gewerblichen Schutzrechte anzubieten und/oder zu erbringen.

6

Außerdem hat es antragsgemäß die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt und diese verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft über alle Handlungen gemäß dem Verbotsausspruch zu erteilen, insbesondere über die Anzahl der Angebote, die Anzahl der Aufträge und die Kosten für eventuell aufgewandte Werbung.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

8

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil verfolgt.

9

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.

Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBeratG mit der Begründung verneint, daß die angegriffene Tätigkeit der Beklagten nicht als Besorgung von Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Es hat ausgeführt, daß für die Abgrenzung solcher Rechtsbesorgungen von Geschäften rein wirtschaftlicher Art, die nicht unter das Rechtsberatungsgesetz fielen, darauf abzustellen sei, ob im Einzelfall die rechtliche oder die wirtschaftliche Komponente überwiege. Im vorliegenden Fall seien die rechtlichen Handlungen der Beklagten so einfacher Art und in ihrer rechtlichen Gewichtung der großen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Handlungen so untergeordnet, daß sie nicht als erlaubnispflichtig angesehen werden könnten.

11

2.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

12

a)

Die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBeratG stellt die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten schlechthin, also ohne Rücksicht auf den Schwierigkeitsgrad der Besorgung im Einzelfall, unter Erlaubniszwang. Von letzterem können daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts Rechtshandlungen für Dritte nicht schon deshalb ausgenommen werden, weil sie - wie etwa in vielen Fällen der vom Gesetz ausdrücklich als erlaubnispflichtig erwähnten Einziehung fremder Forderungen - einfacher Art sind und erhebliche wirtschaftliche Folgen zeitigen. Auszunehmen sind vielmehr - außer den Fällen des Art. 1 § 5 RBeratG, auf die noch einzugehen sein wird - nur solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die mit ihr notwendig verbundene rechtliche Betätigung in jedermann geläufigen Formen abspielt und daher ihrer Art nach - wie etwa alltägliche Barkaufgeschäfte - nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. Altenhoff/Busch/Kampmann, Rechtsberatungsgesetz, 7. Aufl., Art. 1 § 5 Rdnr. 30).

13

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das den Streitgegenstand bildende Handeln der Beklagten wird - was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - als Teil der Aufrechterhaltung von Schutzrechten vom Gesetz ausdrücklich den Berufsaufgaben der Patentanwälte zugeordnet (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 PAO) und damit schon von Gesetzes wegen als rechtliche Betätigung angesehen. Der Zweck dieses Handelns ist nur mittelbar wirtschaftlicher Natur; unmittelbar dient die Tätigkeit der Aufrechterhaltung des Rechts eines Dritten durch Hinweis auf eine bestimmte im Gesetz vorgesehene und notwendige rechtserhaltende Handlung und durch Vornahme dieser Handlung nach entsprechendem Auftrag.

14

b)

Diese Betätigung der Beklagten fällt auch nicht unter eine der Ausnahmeregelungen des Art. 1 § 5 RBeratG.

15

aa)

Die Vorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBeratG ist nicht einschlägig, da die angegriffene Betätigung nicht - wie es die Bestimmung fordert - mit einem Geschäft der Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang steht, sondern allein den Gegenstand der Betätigung der Beklagten bildet. Auf diesen Fall ist die Ausnahme nicht anwendbar, da es nicht Sinn der Vorschrift ist, die Rechtsberatung immer dann zu gestatten, wenn sie durch ein kaufmännisches oder gewerbliches Unternehmen betrieben wird.

16

bb)

Das gleiche Bedenken steht auch einer Anwendung des Art. 1 § 5 Nr. 3 RBeratG entgegen. Auch als "ähnliche Personen" im Sinne dieser Vorschrift, denen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ausnahmsweise gestattet ist, können nämlich nur solche Personen angesehen werden, bei denen die Rechtsbesorgung sich als notwendiger Teil ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit darstellt, nicht aber solche, die - wie die Beklagten - allein eine rechtsbesorgende Tätigkeit als Gegenstand ihres Berufes ausüben.

17

c)

Die Beurteilung des Berufungsgerichts läßt sich im Ergebnis schließlich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBeratG für die angegriffene Betätigung der Beklagten letztere unangemessen in ihrem durch Art. 12 GG garantierten Recht auf freie Berufswahl einschränken würde und deshalb unzulässig sei.

18

Die Beklagten, die sich hierfür auf die Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1980 (BVerfGE 54, 301 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77] = NJW 1981, 33 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]) und vom 27. Januar 1982 (BVerfGE 59, 302 = NJW 1982, 1687 [BVerfG 27.01.1982 - 1 BvR 807/80]) berufen, verkennen, daß die Sachverhalte jener Entscheidungen mit dem vorliegenden aus mehreren Gründen unvergleichbar sind.

19

Das Bundesverfassungsgericht hat in jenen Entscheidungen, in denen es das Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe - auch hinsichtlich der laufenden Lohnbuchhaltung - für unvereinbar mit Art. 12 GG erklärt hat, maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich einerseits um schematische Tätigkeiten handelte, die nicht nur nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägt wurden, sondern deren eigentliche steuerrechtliche Auswertung erst bei Erstellung des eindeutig den Steuerberatern obliegenden Jahresabschlusses erfolgte (BVerfGE 54, 301, 317 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77];  59, 302, 319), und daß andererseits die Antragsteller jener Verfahren durch ihre Ausbildung und durch entsprechende Prüfungen für den kaufmännischen Beruf ihre Eignung für diese Art Tätigkeit nachgewiesen hatten (BVerfGE 54, 301, 318 f. [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77];  59, 302, 323). Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt. Weder unterliegt die Tätigkeit der Beklagten einer nachträglichen rechtlichen Kontrolle durch einen vom Auftraggeber hierzu beauftragten (und ihm gegebenenfalls haftenden) Angehörigen eines für die Rechtsbesorgung geeigneten und zugelassenen Berufs noch kann sie als ganz schematisch und weitgehend frei vom Einschlag rechtlicher Erwägungen angesehen werden. Sowohl die für den jeweiligen Einzelfall richtige Dateneingabe in den Computer als auch die Überwachung der vom Gerät gelieferten Ergebnisse erfordern rechtliche Kenntnisse hinsichtlich der Fristabläufe bei deutschen Schutzrechten sowie nicht ganz schematische Überlegungen und Handlungen auf der Grundlage dieser Kenntnisse (vgl. Pollmeier, GRUR 1972, 165, 167 f.). Vor allem aber fehlt es an der für das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ersichtlich entscheidenden Voraussetzung eines durch Ausbildung und Prüfung geprägten und qualifizierten Berufs der Beklagten.

20

Solange eine gesetzliche Regelung sowohl hinsichtlich etwaiger Qualifizierungsvoraussetzungen als auch insbesondere - dies im Hinblick auf die unabsehbaren Schadensfolgemöglichkeiten bei versäumten Schutzrechtsverlängerungen - hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen für ein besonderes Berufsbild, dem die Tätigkeit der Beklagten zuzuordnen wäre, fehlt, ist es jedenfalls nicht unangemessen, daß nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBeratG i.V. mit § 186 PAO die gesamte der Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte dienende Tätigkeit den dazu nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 PAO berufenen Patentanwälten vorbehalten bleibt. Denn auch das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Vorschrift des Art. 1 § 1 RBeratG bezweckt, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (BVerfGE 41, 378, 390).

21

3.

Die Beklagten verstoßen daher mit der angegriffenen Tätigkeit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBeratG und zugleich gegen § 1 UWG. Die Sittenwidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift ergibt sich daraus, daß der Erlaubniszwang für die rechtsberatende Tätigkeit nicht etwa nur auf wertneutralen Vorschriften beruht, sondern im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege liegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.1974 - I ZR 13/73, GRUR 1974, 396, 398 = WRP 1974, 304 - Unfallhelferring II m.w.N.; st. Rspr.).

22

II.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung richtet. Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da dieses - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zum Auskunfts- und Schadensersatzanspruch keine Feststellungen getroffen hat.

v. Gamm
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees