Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1974, Az.: I ZR 13/73
„Unfallhelfer-Ring II“
Förderung der Berufsstandsvergessenheit eines Rechtsanwaltes; Zusammenwirken eines Unternehmens mit einem Rechtsanwalt zum Zweck der Entlastung von Unfallgeschädigten; Verleitung eines Rechtsanwaltes zur Teilnahme an einer unerlaubten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1974
- Aktenzeichen
- I ZR 13/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11560
- Entscheidungsname
- Unfallhelfer-Ring II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 14.12.1972
- LG Konstanz - 12.02.1971
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 § 1 RBerG
- Art. 1 § 1 RBMG
- § 1 UWG
Fundstellen
- DB 1974, 623-624 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 471-472 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
p. v. - Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e. V., S., H. straße ...,
vertreten durch den Vorstand Apotheker Hö., K.,
Prozessgegner
Firma Auto-Vermietung Gisela E. KG, S., R. Straße ...,
vertreten durch die Komplementärin Gisela E., Kauffrau, F., Auf der Z.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Mietwagenunternehmen, das im Zusammenwirken mit einer Bank und einem Rechtsanwalt unfallgeschädigte Kunden von der gesamten Schadensabwicklung einschließlich der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer entlastet und bei der Vermittlung einer Vorfinanzierung der Unfallschäden durch die Bank gezielt und mit Nachdruck darauf hinwirkt, daß der Unfallgeschädigte einen bestimmten Rechtsanwalt seines Vertrauens mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche beauftragt, verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG und damit zugleich gegen § 1 UWG.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland
und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 14. Dezember 1972 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 12. Februar 1971 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, es bei Vermeidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder von Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Rahmen der Vermittlung von Krediten zur Vorfinanzierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen darauf hinzuwirken, daß der Finanzierungskunde einen bestimmten Rechtsanwalt ihres Vertrauens mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche beauftragt, der nach dem von ihr gehandhabten System der Unfallhilfe auch bereit sein muß, ihre Interessen und die der den Kredit gewährenden Bank wahrzunehmen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung (§ 3 Abs. 1) den Zweck verfolgt, durch Aufklärung und Belehrung den lauteren Wettbewerb zu fördern und unzulässigen Wettbewerb sowie Schwindelfirmen zu bekämpfen, notfalls durch gerichtliche Hilfe. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Rabattgesetz, die Zugabeverordnung und alle sonstigen Bestimmungen, die der Reinhaltung des Marktes und des Wettbewerbs dienen, sofern sie Verbänden ein eigenes Verfolgungsrecht einräumen.
Die Beklagte betreibt u.a. in Singen ein Mietwagenunternehmen. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit vermittelt sie Kunden, die einen Verkehrsunfall erlitten haben, die Finanzierung der Unfallschäden durch eine bestimmte Bank. Dies geschieht in der Weise, daß sie von den Unfallgeschädigten einen an die Bank gerichteten formularmäßigen Antrag auf Abschluß eines "Sicherungs- und Kreditvertrages" unterzeichnen läßt, dem sie sich als Kreditauftraggeberin anschließt. Laut Antragsformular tritt der Kunde zur Sicherung des Kredits einschließlich der Nebenkosten unwiderruflich alle Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer, Halter und Versicherer des anderen Fahrzeugs an die Bank ab. Er bestätigt außerdem, einen in der "Anlage zum Sicherungs- und Kreditvertrag" namentlich bezeichneten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der sicherungshalber abgetretenen Schadensersatzansprüche beauftragt zu haben, und verpflichtet sich, den Anwalt unwiderruflich anzuweisen, der Bank und der Kreditauftraggeberin (Beklagte) jede Auskunft über den Schadensfall und den Verlauf der Schadensregulierung zu geben. Die Bank wird ermächtigt, die Kreditvaluta an die Kreditauftraggeberin auszuzahlen, die sich ihrerseits verpflichtet, den Ausgleich der unfallbedingten Rechnungen bei den Gläubigern des Kunden vorzunehmen. Etwa die Kreditvaluta übersteigende Beträge sind von der Bank der Kreditauftraggeberin zu überweisen. Diese hat nach Durchführung der Schadensregulierung dem Kunden Schlußrechnung zu legen. Die "Anlage zum Sicherungs- und Kreditvertrag", die vom Kunden der Beklagten zu unterschreiben ist, enthält neben Angaben über die Unfallbeteiligten und einer Unfallschilderung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche sowie den Zusatz, daß sämtliche Schadensersatzleistungen der Sicherungsgläubigerin (Bank) direkt anzuweisen sind.
Als zu beauftragenden Rechtsanwalt benennt die Beklagte ihren Kunden im Regelfall den Rechtsanwalt Dr. Waldmann in Freiburg, der ein Schwager der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten ist. Wird Rechtsanwalt Dr. W. beauftragt, erhält er von der Beklagten die Anlage zum Sicherungs- und Kreditvertrag mit seiner Beauftragung. Unter Bezugnahme hierauf meldet er sich alsdann bei dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, wobei er die Zahlung eines Vorschusses an die Bank zur Verminderung der Kreditkosten fordert. Gleichzeitig übersendet er dem Unfallgeschädigten ein Vollmachtsformular mit der Bitte um Unterzeichnung.
In mehreren Fällen wandten sich die unfallgeschädigten Kunden der Beklagten, obwohl sie Rechtsanwalt Dr. Waldmann beauftragt hatten, noch an einen in Singen ansässigen Rechtsanwalt. Hierdurch kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten und diesen Anwälten.
Die Klägerin hat das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat behauptet, die Beklagte wirke, wie Rechtsanwalt Dr. W. wisse, im Rahmen der von ihr gewährten Unfallhilfe bei ihren Kunden planmäßig darauf hin, daß sie mit der Schadensabwicklung nicht einen Anwalt ihres Vertrauens, sondern Rechtsanwalt Dr. W. beauftragten. Infolgedessen erhalte dieser 90 % der von der Beklagten im Raume Singen vermittelten Mandate, während er sonst Aufträge aus dem Landgerichtsbezirk Konstanz so gut wie niemals bekomme. Die Beklagte leiste damit eine Schleppertätigkeit für Rechtsanwalt Dr. W. und nutze dessen Berufsstandsvergessenheit für sich aus. Dies wiege umso schwerer, als die Beauftragung eines Freiburger Rechtsanwalts nicht im Interesse der sämtlich im Raume Singen wohnenden Kunden der Beklagten liege. Darüber hinaus habe die Beklagte dadurch Druck auf ihre Kunden ausgeübt und in deren Recht auf freie Anwaltswahl eingegriffen, daß sie die fristlose Kündigung des gewährten Kredits veranlaßt oder die Finanzierung der unfallbedingten Aufwendungen abgelehnt habe, wenn sich Kunden an einen Anwalt ihrer eigenen Wahl gewandt hätten. Schließlich verstoße die Beklagte gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes, da sie im Zusammenwirken mit der Bank fremde Rechtsangelegenheiten besorge, ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Dabei diene die Einschaltung eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens, auf dessen Beauftragung durch den Unfallgeschädigten sie gezielt hinwirke, nur der Umgehung des gesetzlichen Verbots.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder von Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Rahmen der Finanzierungsvermittlung für Unfallschäden darauf hinzuwirken, daß der Finanzierungskunde Rechtsanwalt Dr. W. in F. mit der Unfallabwicklung beauftragt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe auch dann, wenn sie die Finanzierung von Unfallschäden lediglich vermittle und nicht selbst durchführe, was sie neuerdings tue, ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, daß nach Möglichkeit ein Anwalt ihres Vertrauens und mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallschadensregulierung beauftragt werde, da sie sowohl als Kreditauftraggeberin wie auch dann, wenn sie den Kredit selbst gewähre, ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko trage. Sie empfehle, so hat sie behauptet, Rechtsanwalt Dr. W. nur, wenn der Kunde nicht die Beauftragung eines Anwalts eigener Wahl wünsche. Die Absicht, den Wettbewerb des Rechtsanwalts Dr. W. zu fördern, liege ihr fern. Wenn sie der Beauftragung anderer Rechtsanwälte durch ihre Kunden in einigen Fällen widersprochen habe, so beruhe dies ausschließlich darauf, daß Anwälte gewählt worden seien, die ihre berechtigten Wünsche nach ständiger Information, zügigem und kostensparendem Tätigwerden sowie Nichtabzug einer Hebegebühr von Zahlungen der Versicherer auf die sicherungsweise abgetretenen Forderungen mißachtet oder eine Zusammenarbeit mit ihr ausdrücklich abgelehnt hätten. Die Beklagte ist auch der Auffassung entgegengetreten, daß sie gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes verstoße.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 13 Abs. 1 UWG und nach Maßgabe dieser Vorschrift berechtigt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Hierüber besteht kein Streit unter den Parteien. Das Berufungsgericht meint aber, die Klägerin sei insoweit nicht zur Prozeßführung befugt, als sie zur Begründung des auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsantrages geltend mache, die Beklagte fördere die Berufsstandsvergessenheit des Rechtsanwalts Dr. W. und nutze sie wirtschaftlich für sich aus. Der Wortlaut der Satzung der Klägerin, so führt das Berufungsgericht aus, decke zwar auch Wettbewerbsverstöße dieser Art; der wirkliche Verbandszweck der Klägerin erschöpfe sich aber darin, Wettbewerbsverstöße im eigentlichen Wirtschaftsleben zu bekämpfen; die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der einen freien Beruf ausübe und kein Gewerbe betreibe, gehöre dazu nicht; es könne nicht Aufgabe der Klägerin sein, die Standesordnung der Rechtsanwälte zu überwachen; die Wahrung dieser Standesrechte sei besonderen Organen übertragen; deshalb müsse die Satzung der Klägerin einschränkend dahin ausgelegt werden, daß das standeswidrige Verhalten eines Rechtsanwalts ihren satzungsgemäßen Interessenbereich nicht verletze.
Dieser Auffassung tritt die Revision zu Recht entgegen.
Der Aufgaben- und Interessenbereich der Klägerin ist in § 3 der Satzung umfassend beschrieben. Es gehören dazu nicht nur die Förderung des lauteren und die Bekämpfung des unzulässigen Wettbewerbs im allgemeinen, sondern ausdrücklich auch die Verfolgung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Diesen Satzungswortlaut einschränkend dahin auszulegen, daß es nicht zu den Aufgaben der Klägerin gehöre, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, deren Sittenwidrigkeit in der Förderung und Ausnutzung fremder Berufsstandsvergessenheit besteht, erscheint im Hinblick auf die in diesem Punkte eindeutige Fassung der Satzung nicht möglich. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, der Verbandszweck der Klägerin erschöpfe sich in der Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen im eigentlichen Wirtschaftsleben, und dabei darauf hinweist, der Rechtsanwalt sei kein Gewerbetreibender, so verkennt es schon, daß sich die Klage nicht gegen Rechtsanwalt Dr. W., sondern gegen ein Unternehmen richtet, das eindeutig erwerbswirtschaftlich tätig ist. Der erkennende Senat hat im übrigen in Fällen, in denen der den Standespflichten unterliegende Berufsangehörige wegen Verletzung der Standesordnung und eines daraus hergeleiteten Verstoßes gegen § 1 UWG selbst verklagt war, die Klagebefugnis der Klägerin und vergleichbarer Gewerbeförderungsverbände ebenfalls bejaht (vgl. BGH GRUR 1971, 585, 586 - Spezialklinik; GRUR 1972, 709 - Patentmark). Umso mehr muß die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin dann anerkannt werden, wenn Prozeßgegner ein wirtschaftliches Unternehmen ist, dem als Wettbewerbsverstoß die Förderung und Ausnutzung fremder Berufsstandsvergessenheit zur Last gelegt wird. Ob ein standeswidriges Verhalten vorliegt, ist in einem solchen Falle nur Vortrage, und zwar in einem noch stärkeren Sinne als dann, wenn der Berufsstandsvergessene selbst wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt wird. Über diese Vortrage im Wettbewerbsprozeß mitzuentscheiden, bestehen keinerlei Bedenken. In die Befugnisse der Standesorgane der Rechtsanwaltschaft wird damit nicht in unzulässiger Weise eingegriffen.
II.
Zur Frage, ob die Beklagte - im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit einer Bank und einem Rechtsanwalt bei der Schadensabwicklung - gegen Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (RBerG) vom 12. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) und damit zugleich gegen § 1 UWG verstoße, wenn sie mit Nachdruck und gezielt darauf hinwirke, daß ein bestimmter Rechtsanwalt ihres Vertrauens mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche von den Unfallgeschädigten beauftragt werde, führt das Berufungsgericht aus, der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer Inanspruchnahme von sachunkundigen und unzuverlässigen Personen in Rechtsangelegenheiten zu schützen, erfordere es nicht, dieses Vorgehen der Beklagten als unzulässig anzusehen. Auch stelle die von der Beklagten veranlaßte Abtretung der Schadensersatzansprüche ihrer Kunden an die Bank eine echte Sicherungsabtretung dar, die nicht unter Art. 1 § 1 RBerG falle.
Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden.
1.
Wie der Bundesgerichtshof in dem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 6. November 1963 (VI ZR 194/71 - Unfallhelfer-Ring) zum Ausdruck gebracht hat, kann das Zusammenwirken eines Mietwagen- und Abschleppunternehmens mit einer Bank und einem Rechtsanwalt zum Zwecke der Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Vorfinanzierung und Einziehung der Schadensersatzansprüche gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßen. Dies ist nach der genannten Entscheidung, der sich der erkennende Senat anschließt, insbesondere dann anzunehmen, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände und der in solchen Fällen gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Abtretung der Ersatzansprüche an die Bank - entgegen dem Wortlaut des Kreditvertrages - weniger einem Sicherungszweck dient, sondern hierbei die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten zum Zwecke der weiteren Schadensabwicklung im Vordergrund steht und der in die Schadensabwicklung eingeschaltete Rechtsanwalt zwar der äußeren Form nach als Beauftragter des Geschädigten tätig wird, der Sache nach aber auch die Interessen der Bank und des die "Unfallhilfe" anbietenden Unternehmens wahrzunehmen hat. Unter solchen Umständen ist auch vom Schutzzweck des Gesetzes her, den Rechtsuchenden davor zu bewahren, daß er seine Rechtsangelegenheiten in ungeeignete Hände legt und diese Rechtsangelegenheiten nicht allein nach seinen Interessen wahrgenommen werden, die Anwendung des Art. 1 § 1 RBerG, der ausdrücklich auch die geschäftsmäßige Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen für erlaubnispflichtig erklärt, geboten.
2.
Diese Rechtsgrundsätze sind auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Nach dem unstreitigen Sachvortrag in Verbindung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Zusammenwirken der Beklagten mit einer Bank und einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens eindeutig darauf zugeschnitten, dem Geschädigten die rechtliche Durchsetzung seiner Ansprüche und überhaupt die gesamte Schadensabwicklung abzunehmen. Gefordert wird von ihm nur, daß er die Anwaltsbeauftragung mit einer Schilderung des Unfallherganges und einer ihm von dem Rechtsanwalt übersandte Vollmacht unterzeichnet. Alles weitere einschließlich der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen den Schädiger oder Haftpflichtversicherer geschieht, wie der eigene Vortrag der Beklagten ergibt, in der Regel ohne seine weitere Mitwirkung. Es ist ferner davon auszugehen, daß der Rechtsanwalt, auf dessen Beauftragung die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit Nachdruck und gezielt hinwirkt, jedenfalls auch die Interessen der Beklagten und der Bank wahrzunehmen hat. Hierfür spricht schon, daß nach der unstreitigen Geschäftspraxis der Beklagten ein Rechtsanwalt in jedem Falle beauftragt werden muß, auch wenn dies vom Standpunkt des Geschädigten aus nicht erforderlich erscheint. Zudem muß es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ein Anwalt ihres Vertrauens sein, der ersichtlich auch in die Kreditgewährung eingeschaltet ist und darauf hinwirken muß, daß die Schadensbeträge an die Bank gezahlt werden, sowie die Beklagte und die Bank über den Verlauf der Schadensregulierung ständig zu unterrichten hat. Der Interessenwiderstreit, in dem sich der Rechtsanwalt unter diesen Umständen befindet, liegt auf der Hand. Es ist darüber hinaus der Verdacht begründet, daß die Person des Geschädigten als Auftraggeber und Kläger im etwaigen Haftpflichtprozeß nur zur Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG vorgeschoben ist (vgl. BGH aaO). Hinzu kommt, daß auch im vorliegenden Falle die Abtretung der Ersatzansprüche an die Bank in erster Linie jedenfalls der rechtlichen Durchsetzung der Ansprüche und nicht der Sicherung der Kreditgeberin dient, wie ohne weiteres daraus zu entnehmen ist, daß mit der Geltendmachung der Ansprüche alsbald begonnen wird, obwohl der Kredit noch nicht zur Rückzahlung fällig ist, und die Bank auch die die Kreditvaluta übersteigenden Beträge - zur Weiterleitung an die Beklagte - erhält.
3.
Die Beklagte wird an dieser im ganzen unzulässigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in der Weise mit, daß sie die durch einen Verkehrsunfall geschädigten Kunden zur Unterzeichnung des Antrages auf Abschluß eines Sicherungs- und Kreditvertrages mit der Bank veranlaßt, auf die Beauftragung eines bestimmten, in die Zusammenhänge eingeweihten Rechtsanwalts hinwirkt, die Kreditvaluta und die sonst eingehenden Beträge zu ihrer Verfügung für Rechnung des Kunden erhält und schließlich eine Schlußabrechnung erstellt. Ein wesentliches Teilstück dieser Mitwirkung, die die gesetzwidrige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erst ermöglicht, besteht darin, daß die Beklagte gezielt und mit Nachdruck auf die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts ihres Vertrauens hinwirkt. Sie verstößt daher auch insoweit gegen Art. 1 § 1 RBerG. Daß sie die zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, ist unter den Parteien unstreitig.
4.
Der Verstoß der Beklagten gegen Art. 1 § 1 RBerG ist zugleich wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Die Beklagte handelt dabei im geschäftlichen Verkehr und zu Wettbewerbszwecken, nämlich zur Förderung des eigenen Wettbewerbs wie desjenigen des von ihr im Regelfall den Kunden benannten Rechtsanwalts. Die Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens ergibt sich daraus, daß der Erlaubniszwang für die rechtsbesorgende Tätigkeit nicht etwa nur auf wertneutralen Vorschriften beruht, sondern im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege liegt (BGHZ 48, 12, 17). Der Sittenverstoß der Beklagten wiegt umso schwerer, als die den von ihr benannten Rechtsanwalt zur Teilnahme an einer unerlaubten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verleitet und ihn jedenfalls in den Verdacht bringt, daß er seine Berufs- und Standespflichten verletze (vgl. dazu Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer in AnwBl 1971, 133; Heinrich, Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Unfallhilfe in Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer 1972, 63). Ob zugleich ein Fall der sittenwidrigen Ausnutzung fremder Berufsstandsvergessenheit vorliegt (vgl. dazu BGH GRUR 1961, 288, 292 - Zahnbürsten; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 10. Aufl., UWG § 1 A 514) und die Beklagte außerdem das Recht der freien Anwaltswahl verletzt (vgl. Kalsbach BRAO § 3 Anm. 9), wie mit der Klage geltend gemacht worden ist, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen. Der Vortrag der Beklagten, sie führe die Finanzierung der Unfallschäden nunmehr ausschließlich selbst durch, ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebenden bisherigen wettbewerbswidrigen Verhaltens zu beseitigen. Der erkennende Senat konnte daher von einer Zurückverweisung absehen und die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung im Ergebnis wiederherstellen.
III.
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daß mit der Klage, wie deren Begründung ergibt und in der Revisionsverhandlung klargestellt worden ist, nicht erstrebt wird, jede irgendwie geartete Empfehlung des Rechtsanwalts Dr. W. durch die Beklagte zu unterbinden. Untersagt werden soll der Beklagten nur, im Rahmen ihrer bisher angebotenen Unfallhilfe, die, wie ausgeführt, auf eine unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hinausläuft und in der Entlastung des Geschädigten von der gesamten Schadensabwicklung einschließlich der Einziehung seiner Ersatzansprüche besteht, bei der Vermittlung einer Vorfinanzierung der Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen planmäßig und gezielt auf die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts ihres Vertrauens hinzuwirken, der nach diesem System der Unfallhilfe notwendigerweise auch dazu bereit sein muß, die Interessen der Beklagten und der den Kredit gewährenden Bank mit wahrzunehmen, und Jedenfalls in die Gefahr gerät, seine Standespflichten zu verletzen. Der Senat hielt es für angebracht, dies im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen. Er hat deshalb die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit einer entsprechenden Maßgabe zurückgewiesen, was Jedoch nur der Klarstellung dienen soll und keine für die Klägerin nachteiligen Kostenfolgen hat.
Alff
Sprenkmann
Schönberg
Schwerdtfeger