Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1984, Az.: I ZR 90/82
Abnahme von Schadensregulierungen unter Abtretung von Ansprüchen eines Kunden an den Mietwagenverleiher; Abgabe einer Mietwagenkosten-Übernahmebescheinigung, Abtretungserklärung und eines Unfall-Kurzberichts als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 90/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 12.05.1982
- LG Karlsruhe - 13.05.1981
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1984, 609
- BB 1984, 1968
- DAR 1985, 21
- MDR 1984, 999-1000 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1223-1225 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 67, 333
- VersR 1984, 986
Verfahrensgegenstand
Kraftfahrzeug-Unfallbericht
Prozessführer
Firma i. Autovermietung GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Richard K. van B. und Klaus S., T. Landstraße ..., H.,
Prozessgegner
Anwaltsverein K. e.V.,
gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand,
dieser vertreten durch seinen Präsidenten, Rechtsanwalt Dr. F., M. straße ..., K.,
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern klargestellt ist, daß die Kunden für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Mietwagenunternehmer, der zwecks Durchsetzung der ihm sicherungshalber abgetretenen Ansprüche unfallgeschädigter Kunden auf Mietwagenkostenersatz den Unfallbericht entgegennimmt und mit entsprechender Zahlungsaufforderung an den Haftpflichtversicherer des Unfallverantwortlichen weiterleitet, übt jedenfalls dann keine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aus, wenn die Sorge des Kunden für die Schadensregulierung und Durchsetzung seiner Ersatzansprüche bestehen bleibt.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 1982 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 1981 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts weiter abgeändert: Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger hat auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein Mietwagenunternehmen. An Kraftfahrer, deren Fahrzeuge durch Fremdverschulden beschädigt worden sind, vermietet sie für die Dauer der Ausfallzeit Mietwagen zum Selbstfahren. Dabei verwendet sie ein Formular mit der Überschrift "Mietwagenkosten-Übernahmebescheinigung, Abtretungserklärung und Unfall-Kurzbericht", auf dessen Vorderseite - nach Angaben zu Tag und Ort des Unfalls, zu den beteiligten Personen und Fahrzeugen und zum Abzug ersparter Eigenbetriebskosten bei der Ersatzleistung des Versicherers des Schädigers ... folgende Erklärung des Mieters vorgedruckt ist:
Ich weise den leistungsverpflichteten Versicherer unwiderruflich an, unter Anrechnung auf meine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten, direkt an den Vermieter zu bezahlen. Gleichzeitig trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen zur Sicherheit an den Vermieter ab.
Soweit der Versicherer bzw. die versicherten Personen dem Grunde nach nicht oder nicht voll haften ... verpflichte ich mich, den auf meine Mithaftung fallenden Teil der Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen.
Auf der Rückseite des Formulars hat der Mieter entsprechend der Gestaltung des Vordrucks einen Unfallbericht nebst Unfallskizze zu erstatten und seine Erklärungen zu unterschreiben. Darunter befinden sich vorgedruckte Stellungnahmen des Versicherers zur Haftpflichtfrage und zur Frage der Übernahme von Mietwagenkosten.
Dieses Formular übersendet die Beklagte nach Ausfüllung und Unterzeichnung durch den Mieter an den Versicherer des Schädigers, der die Mietwagenkosten, soweit er seine Ersatzpflicht bejaht, mit der Beklagten abrechnet. Soweit der Versicherer Mietwagenkosten nicht ersetzt, nimmt die Beklagte nicht ihn, sondern nur ihren Kunden auf Zahlung in Anspruch.
Der klagende Anwaltsverein hält das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen für einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und für wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG. Er hat ausgeführt, die Beklagte beschränke sich nicht darauf, für die Erfüllung ihrer Ansprüche auf Bezahlung der Mietwagenkosten im Rahmen der Sicherungsabtretung zu sorgen, sondern nehme dem Kunden die Schadensregulierung überhaupt ab. Das ergebe sich insbesondere daraus, daß sie den Unfallbericht des Kunden entgegennehme und an den Versicherer weiterleite, aber auch aus ihrem sonstigen Verhalten bei Abgabe der im Formular vorgesehenen Erklärungen des Kunden. So erörtere sie mit diesem Fragen des Verschuldens, weise ihn auf die Modalitäten hin, unter denen der Versicherer auf die Anrechnung ersparter Eigenkosten verzichte und informiere den Versicherer vorab über den Sachverhalt. Auch sammele sie Schadensbelege, die nicht die Mietwagenkosten beträfen, und leite sie dem Versicherer zur Abrechnung zu.
Die Beklagte hat demgegenüber eine unzulässige Rechtsberatung und einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt: Ihre Tätigkeit bei Abschluß des Mietvertrages, insbesondere die Aufnahme von Daten in das Formular und die Entgegennahme des Unfallberichts des Kunden, sei nicht zu beanstanden. Dieser gebe den Unfallbericht allein und in eigener Verantwortung ab. Die Weiterleitung des Formulars an den Versicherer einschließlich des Unfallberichts erfolge allein zur Sicherung ihrer dem Kunden kreditierten Mietzinsforderung. Darüber hinaus sei sie nicht zum Zwecke der Schadensabwicklung tätig. Weder rate sie dem Kunden von der Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Sachverständigen ab, noch sammele sie für den Versicherer Belege, die nicht die Mietwagenkosten beträfen. Auch sonst nehme sie dem Kunden die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche nicht ab.
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend den Anträgen des Klägers in 1. Instanz zur Unterlassung verurteilt.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte eine vom Kläger angenommene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, durch die sie sich verpflichtet hat, das Formular "Mietwagenkosten-Übernahmebescheinigung, Abtretungserklärung und Unfall-Kurzbericht" nur in abgewandelter Form zu verwenden. Dabei hat sie zugesagt, in die Erklärung des Mieters auf der Vorderseite des Formulars den drucktechnisch hervorgehobenen Satz einzufügen: "Um die Schadensregulierung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden". Außerdem hat sie erklärt, auf der Rückseite des Formulars den Unfallbericht des Kunden mit der Überschrift zu versehen "Kurze Unfallbeschreibung (ersetzt nicht die Anmeldung beim leistungsverpflichteten Versicherer)", wobei der Klammerzusatz drucktechnisch hervorgehoben werden soll. Ferner hat sie sich verpflichtet, die Erklärungen des Versicherers zur Haftpflicht frage und zur Frage der Übernahme der Mietwagenkosten, die bislang mit der Überschrift "Bestätigung des Versicherers" versehen waren, durch eine fette Linie und auch räumlich von der Unfallbeschreibung abzusetzen und anstelle der bisherigen Überschrift die Überschrift "Erklärung des Versicherers zur Mietwagenkostenübernahme" zu verwenden.
Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage teilweise abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und den Verbotsausspruch dahin neu gefaßt, daß die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Kunden, die sich nach einem Kraftfahrzeugunfall ein Kraftfahrzeug mieten wollen, in "Mietwagenkosten-Übernahmebescheinigungen" einen Unfallbericht des Kunden entgegenzunehmen und an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterzuleiten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die weiterhin Abweisung der Klage in vollem Umfang begehrt.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung seines Unterlassungsausspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt: Soweit die Beklagte einen Unfallbericht des Kunden entgegennehme und an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleite, verstoße sie gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, weil sie über das eigene Sicherungsinteresse an der Beitreibung der abgetretenen Forderung hinaus gegenüber ihren Kunden den Eindruck erwecke, daß sie ihnen die Regulierung der Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer des Schädigers abnehme oder erleichtere. Dieser Eindruck werde durch die von der Beklagten in der Berufungsinstanz zugestandene Neufassung des Formulars nicht ausgeräumt. Im Gegenteil verstärke die neue Überschrift "Erklärung des Versicherers zur Mietwagenkostenübernahme", die an die Stelle der bisherigen Überschrift "Bestätigung des Versicherers" getreten sei, den Eindruck des Kunden, daß die Schadensersatzforderung aus dem Unfallgeschehen durch die Verhandlungen des Mietwagenunternehmens mit dem Versicherer eine Klärung jedenfalls dem Grunde nach erfahren werde. Mit der Entgegennahme und Weitergabe des Unfallberichts setze sich die Beklagte nicht nur hinsichtlich der Mietwagenkosten für die Schadensregulierung ein, sondern - dem Grunde nach - auch hinsichtlich der sonstigen Ersatzansprüche ihrer Kunden, weil die zur Frage der Haftpflicht abgegebene Erklärung des Versicherers die Schadensberechnung insgesamt erfasse. Damit aber übe die Beklagte eine Tätigkeit aus, die eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Rechtsberatungsgesetzes sei und allein von Rechtsanwälten und anderen dazu befugten Interessenvertretern, zu denen nicht die Beklagte gehöre, ausgeübt werden dürfe.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des erkannten Verbots und zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.
1.
Das Berufungsgericht meint, daß die Beklagte mit der Entgegennahme und Weiterleitung des Unfallberichts an den Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Rechtsangelegenheit des Kunden und damit unzulässigerweise eine fremde Rechtsangelegenheit i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG besorge. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Entgegennahme und Weiterleitung des Unfallberichts durch den Sicherungszweck gedeckt wird, den die Beklagte hinsichtlich ihrer Mietzinsansprüche mit der Abtretung des Anspruchs des Kunden auf Ersatz der Mietwagenkosten an sie verfolgt und daß sie insoweit nicht in Wahrnehmung fremder, sondern in Wahrnehmung eigener Interessen tätig wird.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß derjenige, der eine ihm zu Sicherungszwecken abgetretene Forderung einzieht, keine fremde, sondern eine eigene Rechtsangelegenheit besorgt. Ob von einer solchen, nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnisfreien Tätigkeit auszugehen ist, richtet sich allerdings, wie der Bundesgerichtshof weiter ausgesprochen hat, nicht allein nach dem Wortlaut und der formalrechtlichen Ausgestaltung des Kreditvertrages; vielmehr kommt es insoweit bei der im Rahmen der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise darauf an, ob die Abtretung der Kundenforderung in erster Linie der Sicherung der Ansprüche des Kraftfahrzeugvermieters dient oder ob dieser Gesichtspunkt zurücktritt und im Vordergrund das Bestreben steht, für den Fahrzeugmieter die Regulierung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten oder auch sonstiger Ersatzansprüche aus Anlaß des Unfalls zu besorgen. Maßgebend kommt es daher darauf an, wie und zu welchem Zweck Zedent und Zessionar an der Geltendmachung der in Betracht zu ziehenden Schadensersatzansprüche beteiligt sind (BGHZ 47, 364 ff; 58, 364, 367; 61, 317, 319, 321 - Unfallhelfer-Ring I; BGH, Urt. v. 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66, VersR 1968, 576, 577; Urt. v. 18. Januar 1974 - I ZR 13/73, GRUR 1974, 396, 397, 398 = WRP 1974, 204, 205, 206 - Unfallhelfer-Ring II; Urt. v. 10. Mai 1974 - I ZR 46/73, GRUR 1975, 23 ff - Ersatzwagenvermietung).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts das Verhalten der Beklagten, soweit dieses in der Revisionsinstanz noch zu beurteilen ist, nicht als Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG beanstandet werden, weil die Entgegennahme und Weiterleitung des Unfallberichts, jedenfalls nach der maßgebenden Neufassung des von der Beklagten verwendeten Formulars, keine ins Gewicht fallende Hilfe für den Mieter bei der Durchsetzung der sicherungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung darstellt, sondern - im Rahmen der Sicherungsabtretung - vorrangig der Erfüllung der eigenen Mietzinsansprüche der Beklagten dient. Diese hat, da sie dem Kunden - wie regelmäßig in den Fällen der Ersatzwagenvermietung - den Wagen auf Kredit überläßt und die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Kunden regelmäßig nicht übersieht, ein anzuerkennendes und schutzwürdiges Sicherungsbedürfnis hinsichtlich ihrer ausstehenden Mietzinsansprüche. Diesem Sicherungsbedürfnis dient, was das Berufungsgericht nicht hinreichend in Rechnung gestellt hat, auch die Entgegennahme und Weiterleitung des Unfallberichts. Durch seine Entgegennahme verschafft sich die Beklagte die für sie notwendige Kenntnis vom Unfallhergang, auf die sie sowohl für ihre Entscheidung über die Vereinbarung der Sicherungsabtretung und damit für die Kreditierung ihrer Mietzinsforderung als auch für eine etwaige spätere Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers angewiesen ist.
Aber auch die Weiterleitung des Unfallberichts an den Versicherer des Schädigers läßt nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, die Annahme zu, daß das entscheidende Motiv dabei die Übernahme der Schadensregulierung für den Kunden und nicht das Sicherungsbedürfnis des Kraftfahrzeugvermieters sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß zwar der Vermieter das von ihm verwendete Formular mit Unfallbericht und Unfallskizze an den Versicherer zwecks unmittelbarer Befriedigung seiner Mietzinsansprüche übersendet, daß es aber gleichwohl nach wie vor Sache des Mieters ist, für die Erfüllung und ggf. Durchsetzung der Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten zu sorgen. Mit seiner Erklärung auf der Vorderseite des Formulars weist der Mieter den Versicherer des Schädigers an, zur Abgeltung der sicherungshalber an den Vermieter abgetretenen Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten Zahlung direkt an diesen zu leisten.
Darüber hinaus erklärt der Mieter, daß er sich um die Schadensregulierung selber kümmern werde, daß die abgegebene und weiterzuleitende Unfallbeschreibung nicht die Schadensanmeldung beim Versicherer ersetze und daß er auch insoweit selber tätig werden wolle. Daß er diese Erklärungen nur zum Schein abgebe oder daß sich die Vertragsparteien (Fahrzeugvermieter und -mieter) daran nicht hielten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist im Gegenteil unstreitig zwischen den Parteien, daß die Beklagte, wenn und soweit der Versicherer des Schädigers nicht zahlt, nicht den Versicherer, sondern ihren Kunden auf Zahlung in Anspruch nimmt. Ist es aber danach im wesentlichen dessen Sache für die Zahlung der Mietwagenkosten und damit für die Schadensabwicklung selber zu sorgen, so dient die Entgegennahme und Weiterleitung des Unfallberichts einschließlich der Offenlegung der Zession und der an den Versicherer gerichteten Zahlungsaufforderung in erster Linie der Erfüllung der Mietzinsansprüche des Vermieters und verletzt nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, den Rechtssuchenden vor Beratung durch Personen zu bewahren, die - wie hier die regelmäßig nicht rechtskundigen Mietwagenunternehmer - nicht über die dafür erforderliche Sachkunde verfügen.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Entscheidung des Versicherers des Schädigers zur Frage der Ersatzpflicht hinsichtlich der Mietwagenkosten dem Grunde nach auch für die sonstigen Schadensersatzansprüche des Geschädigten Bedeutung habe und daß sich diese Entscheidung maßgeblich auf den von der Beklagten entgegengenommenen und an den Versicherer weitergeleiteten Unfallbericht des Geschädigten stütze, steht dem nicht entgegen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte mit der Geltendmachung und Offenlegung der Zession und der damit in Zusammenhang stehenden Entgegennahme und Weiterleitung des Unfallberichts im wesentlichen nicht zur Regelung von Schadensersatzansprüchen des Fahrzeugmieters tätig wird, sondern im Rahmen der Sicherungsabtretung zur Verwirklichung ihres eigenen Anspruchs. Soweit sie dadurch dem Fahrzeugmieter ein eigenes Tätigwerden gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers erspart, handelt es sich dabei lediglich um eine aus der Wahrnehmung ihres eigenen Interesses zwangsläufig sich ergebende Nebenfolge, die als solche nicht ausreicht, ihr Verhalten als unzulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und nicht als Wahrnehmung eigener Aufgaben zu beurteilen.
2.
Darüber hinaus hat die Beklagte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht den Eindruck erweckt, als erledige sie mit der Entgegennahme und Weiterleitung des Unfallberichts für ihre unfallgeschädigten Kunden die Schadensregulierung oder wesentliche damit in Zusammenhang stehende Aufgaben (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1974 - I ZR 46/73, GRUR 1975, 23, 26 - Ersatzwagenvermietung). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts reicht die Beklagte das von ihr verwendete Formular dem Versicherer des Schädigers zum Zwecke der direkten Begleichung allein der Mietwagenkosten ein. Auch ist, jedenfalls in der - maßgebenden - Neufassung des Formulars, klar und deutlich herausgestellt, daß der Mieter für die Schadensanmeldung beim Haftpflichtversicherer des Schädigers und für die Durchsetzung seiner Ersatzansprüche, auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betreffen, selber zu sorgen habe, und unstreitig ist, daß sich die Beklagte - entsprechend der Zusage ihrer Kunden, für den Fall der Nichtzahlung durch den Versicherer für die Mietwagenkosten selber einzustehen nicht an den Versicherer, sondern an ihre Kunden hält. Im Hinblick darauf wäre es erfahrungswidrig anzunehmen, daß der Kunde glauben könne, die Beklagte übernehme für ihn die gesamte Schadensregulierung. Auch die Überschrift über den Erklärungen des Versicherers zur Haftpflichtfrage ("Erklärung des Versicherers zur Mietwagenkostenübernahme"), die in der Neufassung des Formulars an die Stelle der bisherigen Überschrift "Bestätigung des Versicherers" getreten ist, begründet einen solchen Eindruck nicht.
3.
Ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 29. März 1938 (RGBl I 359 = BGBl III 303-12-5) liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist zwar - weitergehend als nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (BGHZ 58, 364, 369) - auch der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen, die auf eigene Rechnung des Zessionars eingezogen werden sollen, erlaubnispflichtig, und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Beklagte über eine dahingehende Erlaubnis nicht verfügt. Indessen bezieht sich § 1 der Fünften Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz nicht auf Forderungen, die - wie hier - lediglich zur Sicherung des Zessionars abgetreten werden (BGH, Urt. v. 10. Mai 1974 - I ZR 46/73, GRUR 1975, 23, 25 - Ersatzwagenvermietung).
III.
Auf die Revision der Beklagten war das angefochtene Urteil danach in dem erkannten Ulifang aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Merkel,
Piper,
Erdmann,
Scholz-Hoppe