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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1974, Az.: I ZR 46/73
„Ersatzwagenvermietung“

Möglichkeit des Mietwagenunternehmers sich von unfallgeschädigten Kunden Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Ersatzwagenkosten "zur Sicherung" abtreten zu lassen; Zulässigkeit der Werbung mit einer solchen Forderungsabtretung; Festlegung des Sicherungszweckes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1974
Aktenzeichen
I ZR 46/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11556
Entscheidungsname
Ersatzwagenvermietung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 09.02.1973
LG Koblenz - 29.10.1969

Fundstellen

  • DB 1974, 1332-1334 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 824-825 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1244-1246 (Volltext mit amtl. LS) "kein Verstoß gegen das RBerG - Ersatzwagenvermietung"

Verfahrensgegenstand

Ersatzwagenvermietung

Prozessführer

Verein der Rechtsanwälte in K., S. straße ...,
vertreten durch den Vorsitzenden, Rechtsanwalt Justizrat Dr. B., K.

Prozessgegner

Kaufmann Alfred M., "S.-Autoverleih, A., L. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Mietwagenunternehmer, der sich von unfallgeschädigten Kunden Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer in Höhe der Ersatzwagenkosten "zur Sicherung" abtreten läßt, verstößt picht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn, wie in dem verwendeten Formular vorgesehen, der Kunde selbst für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche zu sorgen hat, der Mietwagenunternehmer dem Haftpflichtversicherer lediglich Durchschriften der Abtretungserklärung und der Mietwagenrechnung mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Schadensabrechnung übersendet und er zur Geltendmachung der ihm abgetretenen Schadensersatzansprüche nur dann berechtigt ist, wenn er bei der Schadensabrechnung keine Zahlung erhält und nachdem er den Kunden erfolglos zur Zahlung der Mietwagenkosten aufgefordert hat.

  2. 2.

    Die Werbung des Mietwagenunternehmers mit der Möglichkeit der in Ziffer 1 beschriebenen Forderungsabtretung verstößt gegen § 1 UWG, wenn dabei die Besonderheiten dieser Forderungsabtretung nicht hinreichend klargestellt werden und die Werbung den Eindruck vermittelt, daß der Beklagte die Schadensregulierung für seine Kunden übernehme.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 29. Oktober 1969 zu Ziffer I 1 des Urteilstenors stattgegeben hat. Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte, der ein Mietwagenunternehmen betreibt, bietet Kraftfahrern, deren Fahrzeuge durch einen von ihnen nicht verschuldeten Verkehrsunfall beschädigt worden sind, Mietwagen zum Selbstfahren für die Dauer der Reparatur an. Kommt es zum Abschluß eines Mietvertrages, läßt er sich formularmäßig die Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Ersatz der Ersatzwagen-, Reparatur-, Abschlepp- und Sachverständigenkosten sowie der Wertminderung "für den während der Reparatur-/Ausfalldauer ... angemieteten Ersatzwagen" in Höhe der entstehenden Ersatzwagenkosten "zur Sicherung" abtreten. In dem vom Mieter zu unterschreibenden Formular mit der Überschrift "Sicherungs-Abtretungserklärung" heißt es weiter:

"Die hiermit nur zur Sicherung abgetretenen Kostenteile sollen ungekürzt und in voller Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich eventuell anfallender Verzugszinsen direkt an die Zessionarin ausbezahlt werden.

Etwaige Abzüge für die von mir/uns während der Ausfalldauer meines/unseres beschädigten Kraftwagens eingesparten Betriebskosten und ein etwa (wegen möglichen Mitverschuldens) nicht anerkannter Teil der Ersatzwagen-, Reparatur- und sonstigen Kosten gehen ausschließlich zu meinen/unseren Lasten und sollen von dem für mich/uns verbleibenden restlichen Forderungsteil abgezogen werden.

Meine/unsere persönliche Haftung für die Ersatzwagen- ... und sonstigen Kosten bleibt durch diese Abtretung unberührt.

Für die Geltendmachung meiner/unserer Schadensersatzansprüche werde (n) ich/wir selbst sorgen.

Die genannte Zessionarin ist berechtigt, diese Zession offenzulegen.

Leistet der Schadenstifter oder dessen Haftpflichtversicherer bei der Schadensabrechnung keine Zahlung an die Zessionarin, dann ist diese nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schadenstifter oder dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, bevor sie den Zedenten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat."

2

Der Beklagte fordert von den Mietern, die diese Abtretungserklärung unterzeichnen, keine Anzahlung. Nach Beendigung der Mietzeit übersendet er eine Durchschrift seiner Rechnung zusammen mit einer Kopie der vom Mieter unterzeichneten "Sicherungs-Abtretungserklärung" an den Haftpflichtversicherer des Schädigers "mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Schadensabrechnung."

3

Der Beklagte hat für sein Mietwagengeschäft mit Zeitungsanzeigen und Prospekten geworben, wobei er auf die für Unfallgeschädigte bestehende Möglichkeit der Forderungsabtretung hinweist, und zwar in den Anzeigen mit den Worten "Unfallgeschädigte auf Abtretungserklärung" und in den Prospekten mit dem Zusatz: "Unfallgeschädigter! Sie können einen Mietwagen beanspruchen. Wir übernehmen Abrechnung der Mietkosten auf Abtretungserklärung!"

4

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte verwende das Formular "Sicherungs-Abtretungserklärung" nur zum Schein. In Wirklichkeit bestehe der Zweck dieser Abtretung nicht in der Sicherung der Mietpreisforderung, sondern darin, die abgetretenen Forderungen für die Kunden einzuziehen. Dies gehe schon daraus hervor, daß der Beklagte die Ersatzwagenrechnung dem Haftpflichtversicherer des Schädigers einreiche, ohne vorher den Ersatzwagenmieter in Anspruch genommen zu haben. Der Beklagte besorge daher geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten ohne die erforderliche Erlaubnis, worin zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG liege.

5

Der Kläger hat beantragt,

dem Beklagten bei Meidung der höchstzulässigen Geld- oder Haftstrafe für Jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten,

  1. 1.

    durch Zeitungsinserate oder auf sonstige Weise sich zu erbieten, Kraftfahrzeuge an unfallgeschädigte Personen gegen Abtretung von Schadensersatzansprüchen zu vermieten,

  2. 2.

    sich von Unfallgeschädigten Schadensersatzansprüche zur Geltendmachung gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abtreten zu lassen.

6

Der Beklagte hat geltend gemacht, die Forderungen würden ihm ausschließlich zur Sicherung abgetreten. Seine Schreiben an die Haftpflichtversicherer dienten nur der Offenlegung der Zession. Sie hätten nur den Sinn, die Versicherer zu bitten, die Abtretung zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund eigener Prüfung oder aufgrund von Verhandlungen mit dem Geschädigten oder aufgrund eines von dem Geschädigten erwirkten Urteils Zahlungen zu leisten hätten.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 1 UWG lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie werden auch von keiner Seite angegriffen.

9

II.

Das Berufungsgericht verneint, daß der Beklagte gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I Seite 1478, BGBl III 303-12) verstoße. Hierzu führt es aus, der Beklagte übe weder eine rechtsberatende Tätigkeit aus noch ziehe er fremde oder ihm zur Einziehung abgetretene Forderungen ein. Die formularmäßigen Anschreiben, mit denen er den Haftpflichtversicherern Durchschriften der Abtretungserklärung und der Mietwagenrechnung übersende, dienten nur der Offenlegung der Zession, Der Beklagte bitte lediglich um Berücksichtigung deiner Mietwagenforderung bei der Schadensabrechnung. Diese Bitte beruhe auf einer in der Abtretungserklärung enthaltenen Weisung des Mietwagenkunden an den Versicherer. Die Art und Weise der Schadensabrechnung werde davon nicht berührt. Diese überlasse der Beklagte ganz den unfallgeschädigten Kunden. Auch handele es sich bei den Forderungsabtretungen um reine Sicherungsabtretungen. Der Beklagte werde durch die Abtretungserklärungen nicht ermächtigt, unmittelbar mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zu verhandeln oder gegen ihn vorzugehen; vielmehr bestimme die Abtretungserklärung, daß der Mieter als Zedent selbst für die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche zu sorgen habe. Der Beklagte als Zessionar sei dazu erst berechtigt, wenn er vom Versicherer keine Zahlung erhalte und er den Mieter erfolglos zur Zahlung aufgefordert habe. Gerade diese Regelung stelle klar, daß es sich um eine Sicherungsabtretung handele. Die Geltendmachung zur Sicherung abgetretener Forderungen durch den Zessionar verstoße aber nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. Der Zessionar mache in einem solchen Falle nicht nur rechtlich eine eigene Forderung geltend, die Einziehung der Forderung liege dann auch wirtschaftlich ganz überwiegend in seinem eigenen Interesse. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der Beklagte in seiner Geschäftspraxis über die in der Abtretungserklärung enthaltene Regelung hinausgegangen sei.

10

Die Revision des Klägers meint demgegenüber, in den formularmäßigen Anschreiben, mit denen der Beklagte den Haftpflichtversicherern Durchschriften der Abtretungserklärung und der Mietwagenrechnung übersende, liege mehr als nur eine Offenlegung der Zession. Die darin enthaltene Bitte um Berücksichtigung bei der Schadensabrechnung sei nichts anderes als eine Zahlungsaufforderung in höflicher Form, Komme der Versicherer dieser Bitte nach, ziehe der Beklagte dann auch die ihm abgetretene Forderung ein. Die Revision tritt ferner der Auffassung entgegen, daß es sich bei den Forderungsabtretungen nach Maßgabe des vom Beklagten verwendeten Formulars um reine Sicherungsabtretungen handele. Das Berufungsgericht berücksichtige zu Unrecht nur den letzten Teil des Formulars, der den Fall betreffe, daß der Versicherer nicht an den Zessionar zahle. Dieser Fall solle aber nach der Auffassung der Mietvertragsparteien gerade nicht eintreten, und er trete in der überwiegenden Zahl der Fälle auch nicht ein, weil die Alleinschuld des anderen Verkehrsteilnehmers vorausgesetzt werde. Es liege deshalb gerade umgekehrt wie bei der echten Sicherungsabtretung. Während diese voraussetze, daß der Zessionar auf die abgetretene Forderung erst zurückgreifen dürfe, wenn er seinen Schuldner erfolglos auf Zahlung in Anspruch genommen habe, solle der Beklagte zunächst versuchen, Zahlung vom Haftpflichtversicherer des Geschädigten aufgrund der Abtretungserklärung zu erhalten, und seinen Mietwagenkunden erst dann zur Zahlung der Mietwagenkosten auffordern, wenn er Zahlung vom Haftpflichtversicherer nicht erhalte. Bei der "Sicherungs"-Abtretung handele es sich daher in Wahrheit um eine Abtretung erfüllungshalber. Deshalb müsse der Grundsatz zur Anwendung kommen, daß die Geltendmachung einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung stets die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit darstelle. Dies entspreche hier auch der zur Vermeidung von Gesetzesumgehungen gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

11

Diese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

12

1.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung der formularmäßigen Anschreiben, mit denen der Beklagte den Haftpflichtversicherern Durchschriften der Abtretungserklärung und der Mietwagenrechnung übersendet, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, gehen diese Schreiben auf den einzelnen Schadensfall nicht ein. Insbesondere enthalten sie keine Ausführungen zur Schuld- und Haftungsfrage. Der Mietwagenunternehmer bittet nur um Berücksichtigung seiner Mietwagenrechnung bei der Schadensregelung. Diese herbeizuführen, obliegt nach den Bedingungen der Abtretungserklärung dem Geschädigten. Er hat für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, auch soweit sie abgetreten sind, zu sorgen. Dies kann der Haftpflichtversicherer aus der Durchschrift der Abtretungserklärung ersehen. Er kann daher das ihm zugehende Schreiben nicht als eine der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche dienende Zahlungsaufforderung auffassen, zumal er aus der beigefügten Abtretungserklärung ersehen kann, daß der Mietwagenunternehmer als Zessionar zunächst jedenfalls gar nicht zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche befugt ist, sondern abzuwarten bat, was die Schadensabrechnung des Haftpflichtversicherers mit dem Geschädigten ergibt und was von dem zu zahlenden Schadensbetrag auf die abgetretenen Ansprüche entfällt. Zu beachten ist weiterhin, daß diese einfache Mitteilung als solche keine besonderen Rechtskenntnisse erfordert. Jedenfalls wird damit dem Geschädigten keinerlei Rechtsbesorgung abgenommen. Ihm obliegt es, mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer über den Schadensfall zu verhandeln und die Schadensersatzansprüche erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Wird die Zuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich, dann muß sich dessen Beauftragung notwendigerweise auch auf die abgetretenen Ansprüche bzw. Anspruchsteile erstrecken, da der Geschädigte nach den Formularbedingungen für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche auch insoweit zu sorgen hat. Hieraus ergibt sich, daß es auch vom Schutzzweck des Gesetzes her nicht gerechtfertigt erscheint, in der Abtretung eines Teils der Ersatzansprüche an den Mietwagenunternehmer und in dessen Mitteilung hiervon an den Haftpflichtversicherer die erlaubnispflichtige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit zu sehen. Denn der Rechtsanwaltschaft entgehen hierdurch - auch streitwertmäßig - keine Aufträge, und der Geschädigte wird dadurch nicht der Gefahr ausgesetzt, daß er mit der Besorgung von Rechtsangelegenheiten Personen beauftragt, die unzuverlässig sind oder nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzen und infolgedessen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung der Rechtsangelegenheit bieten (vgl. Altenhoff/Busch/Kampmann, RBerG, 3. Aufl., § 1 Anm. 1). Auch ist die Gefahr eines Interessenwiderstreits insoweit nicht ersichtlich (vgl. dazu BGH NJW 1974, 50, 52 [BGH 06.11.1973 - VI ZR 194/71]; NJW 1974, 557, 558).

13

An dieser Beurteilung der formularmäßigen Anschreiben wird nichts dadurch geändert, daß der Mietwagenunternehmer in den meisten Fällen Zahlung unmittelbar von den Haftpflichtversicherern erhalten mag, ohne vorher seine Mietwagenkunden auf Begleichung der Rechnung in Anspruch nehmen zu müssen. Denn dieser Erfolg beruht auf der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch den Geschädigten in Verbindung mit der dem Haftpflichtversicherer offengelegten Zession sowie der in dem Formular enthaltenen Erklärung des Geschädigten, daß Zahlungen in Höhe des Rechnungsbetrages unmittelbar an den Zessionar zu leisten seien. Man kann daher schon aus diesem Grunde nicht von der "Einziehung" einer fremden Forderung im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG sprechen. Denn hierzu gehört mehr als die Entgegennahme der geschuldeten Beträge. Zur Rechtsangelegenheit wird selbst die Einziehung fremder Forderungen im Namen und für Rechnung des Gläubigers erst, wenn die Forderung bestritten wird und Verhandlungen mit dem Schuldner erforderlich sind oder die Forderung im Prozeßwege geltend gemacht werden muß; nur dann wird man eine solche Tätigkeit auch als die ureigenste Angelegenheit der Rechtsanwälte ansprechen können (vgl. Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Aufl., S. 113).

14

2.

Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es davon ausgeht, daß eine Sicherungsabtretung vorliege. Der Sicherungszweck überwiegt nach den formularmäßigen Bedingungen der Abtretungserklärung, wenn man in Betracht zieht, daß der Mietwagenunternehmer dem Geschädigten einen Ersatzwagen ohne Anzahlung überläßt und die Mietwagenrechnung auch bis zu der vom Geschädigten selbst herbeizuführenden Schadensregelung mit dem Haftpflichtversicherer stundet, er also den Ersatzwagen auf Kredit vermietet. Ein Sicherungsbedürfnis des Mietwagenunternehmers ist unter solchen Umständen nicht von der Hand zu weisen, da er die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen seiner Kunden in der Regel nicht übersehen kann. Von einer gewöhnlichen Sicherungsabtretung unterscheidet sich die vorliegende Abtretung allerdings dadurch, daß sie nicht verdeckt bleibt, sondern offengelegt wird und der Mietwagenunternehmer als Zessionar in der Regel auch Zahlung von dem Schuldner der abgetretenen Schadensersatzansprüche erhalten mag, ohne seine eigenen Schuldner auf Zahlung in Anspruch nehmen zu müssen. Hierdurch wird Jedoch der Sicherungscharakter der Abtretung nicht in Frage gestellt (vgl. dazu BGHZ 58, 364, 367; BGH NJW 1974, 50, 53).

15

Eindeutig tritt der Sicherungszweck dann zutage, wenn der Mietwagenunternehmer bei der Schadensabrechnung keine Zahlung von dem Haftpflichtversicherer erhält. Dann kann er den Kunden auf Zahlung in Anspruch nehmen und nach erfolgloser Zahlungsaufforderung die ihm abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer geltend machen. Daß er dann jedenfalls - auch nach der an sich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - keine fremde, sondern eine eigene Rechtsangelegenheit besorgt, wird auch von der Revision nicht bezweifelt.

16

Der Sicherungszweck der Abtretung steht bei den hier in Rede stehenden Abtretungen aber auch vorher schon im Vordergrund. Die von der Revision angeführten Fälle, in denen der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer Sicherungsabtretung verneint und ausgesprochen hat, ein Mietwagenunternehmer, der sich geschäftsmäßig die Schadensersatzforderungen seiner unfallgeschädigten Kunden erfüllungshalber abtreten lasse und die von ihm eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechne (BGHZ 47, 364, 366; BGH VersR 1968, 576 = Anwaltsblatt 1968, 226), lagen insofern anders, als dort der Mietwagenunternehmer den unfallgeschädigten Kunden die Schadensregelung abnahm und hierin das entscheidende Motiv für die Abtretung, auf das auch in der Werbung hingewiesen wurde, bestand. Im Streitfall entfällt dieser Gesichtspunkt, weil den formularmäßigen Bedingungen zu entnehmen ist, daß nicht der Mietwagenunternehmer, sondern der Geschädigte für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, auch soweit sie abgetreten sind, zu sorgen hat. Der Vorteil des Kunden besteht nur darin, daß er den Mietwagen auf Kredit erhält und er dafür, jedenfalls nach der Vorstellung der Vertragsparteien, aus eigenen Mitteln nichts zu zahlen braucht. Hierin liegt jedoch nicht die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch den Mietwagenunternehmer. Er leistet dem unfallgeschädigten Kunden bei der Schadensregulierung keine ins Gewicht fallende Hilfe. Andererseits rechtfertigt gerade der Umstand, daß er die Mietwagenkosten bis zu der vom Geschädigten herbeizuführenden Schadensregelung stundet, die Bestellung einer Sicherheit. Dem Mietwagenunternehmer steht es daher auch frei, mit diesem Kundendienst, der darin besteht, daß er bei der Anmietung eines Wagens durch einen unfallgeschädigten Kunden auf eine Anzahlung oder anderweitige Sicherheit im Hinblick auf die Abtretungserklärung verzichtet, für sein Geschäft zu werben. Nur darf er dabei nicht den Eindruck erwecken, als übernehme er die Schadensregelung ganz oder teilweise für seine unfallgeschädigten Kunden (unten IV).

17

3.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht dargetan, daß der Beklagte den Rahmen der "Sicherungs-Abtretungserklärung" überschreite, läßt feinen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Die von ihm verwendeten formularmäßigen Anschreiben halten sich, wie ausgeführt, an die Bedingungen des Abtretungsformulars; sie dienen im wesentlichen nur der Offenlegung der Zession und damit den Interessen des Beklagten selbst. Die frühere Werbung des Beklagten konnte zwar den Eindruck vermitteln, daß er auch die Schadensregulierung übernehme (unten IV). Das Berufungsgericht brauchte hieraus aber den Umständen nach nicht zu entnehmen, daß der Beklagte die zwangsweise Durchsetzung der ihm abgetretenen Ansprüche tatsächlich betreibe und er sich dazu seinen unfallgeschädigten Kunden gegenüber auch verpflichte.

18

III.

Das Berufungsgericht verneint auch zu Recht, daß der Beklagte gegen § 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (5. AVO) vom 29. März 1938 (RGBl I S. 359, BGBl III 303-12-5) verstoße. Nach dieser Vorschrift ist erlaubnispflichtig bereits der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen, die auf eigene Rechnung des Zessionars eingezogen werden sollen. Dieser Fall ist hier aber deshalb nicht gegeben, weil sich der Beklagte die Forderungen lediglich zur Sicherung abtreten läßt und daher schon von einem Forderungserwerb im Sinne der genannten Vorschrift, die nur Vollabtretungen meint, nicht gesprochen werden kann (vgl. Altenhoff/Busch/Kampmann a.a.O. § 1, 5, AVO Anm. 1 S. 232; Schorn a.a.O. S. 114).

19

IV.

Das Berufungsgericht hat daher den Klageantrag zu 2, der die Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Unfallgeschädigten Kunden zur "Geltendmachung" gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zum Inhalt hat, mangels feststellbaren Verstoßes des Beklagten gegen Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes und damit auch eines Verstoßes gegen § 1 UWG zu Recht abgewiesen. Eine andere Beurteilung ist Jedoch hinsichtlich des Klageantrages zu 1 geboten. Er betrifft die Werbung des Beklagten für sein Unternehmen in Anzeigen und Prospekten. Gemeint sind damit die zu den Beiakten 1 Q 9/66 und 5 Q 9/66 Landgericht Koblenz eingereichten unstreitigen Zeitungsanzeigen und Prospekte. Danach hat der Beklagte in den Anzeigen geworben mit den Worten: "Unfallgeschädigte auf Abtretungserklärung" und in den Prospekten mit dem Zusatz: "Unfallgeschädigter! Sie können einen Mietwagen beanspruchen. Wir übernehmen Abrechnung der Mietwagenkosten auf Abtretungserklärung!"

20

Diese Werbung ist deshalb zu beanstanden, weil darin die Besonderheiten der Abtretung nach dem vom Beklagten verwendeten Formular nicht klargestellt werden und sie jedenfalls den Eindruck vermitteln kann, daß der Beklagte die Schadensregelung und damit die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übernehme. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu dieser Auffassung gelangen kann. Da der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht in dieser Weise für seine Kunden tätig wird, kann hierin eine irreführende Werbung im Sinne von § 3 UWG liegen, was jedoch dahinstehen kann, weil diese Werbung jedenfalls nicht mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG zu vereinbaren ist und darum auch gegen § 1 UWG verstößt (vgl. Altenhoff/Busch/Kampmann a.a.O. zu Art. 1 § 1 RBerG Anm. 20 I 1 S. 44).

21

Der Beklagte hat nun zwar bestritten, daß er noch in dieser Weise werbe. Er hat aber seine Werbung im Rechtsstreit verteidigt und Jedenfalls eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung nicht übernommen. Die für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bestehende tatsächliche Vermutung kann daher nicht als ausgeräumt angesehen werden (BGH GRUR 1964, 274, 275 - Möbelrabatt; GRUR 1970, 558, 560 - Sanatorium).

22

Das Berufungsurteil mußte daher im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben werden, als es der Berufung des Beklagten zu Ziffer I 1 des Urteilstenors des Landgerichts stattgegeben hat. Im übrigen konnte das Rechtsmittel aber keinen Erfolg haben.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Merkel
Schönberg