Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1968, Az.: VI ZR 158/66
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten; Regelung des unfallbedingten Schadens des Kunden durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens oder einer Kraftfahrzeuginstandsetzungswerkstatt; Erlaubnis nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung; Abtretung der Schadensersatzforderungen der Kunden gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 158/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 19.07.1966
Rechtsgrundlage
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Am 20. Juni 1964 kam es in H. auf der Kreuzung T.-Allee/Ha.-Allee zu einem Zusammenstoß zwischen dem von Günter G. gesteuerten Personenkraftwagen Mercedes 220 S des Werner Ho. aus C. und dem Personenkraftwagen L. des Beklagten. Dabei wurde der Wagen des Werner Ho. erheblich, beschädigt.
G. mietete am 26. Juni 1964 in Vollmacht des Ho. bei der Klägerin, die in H. eine Autovermietung betreibt, einen Mercedes 220 S als Ersatzfahrzeug. Er unterzeichnete ebenfalls als Bevollmächtigter des Ho. - eine Abtretungserklärung, in der es heißt, der Geschädigte trete seine Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten aus dem Unfall vom 20. Juni 1964 unwiderruflich an die Klägerin ab, diese solle berechtigt sein, die Zahlung zu empfangen und eine Abfindungserklärung zu unterzeichnen. Am 5. Januar 1966 unterschrieb G. eine Anweisung an den Beklagten und seinen Haftpflichtversicherer, "den Entschädigungsbetrag wegen der Mietwagenkosten an die Firma J. (Klägerin) bzw. die Rechtsanwälte Ra. und Li. auszuzahlen."
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten auf Grund der Abtretung Schadensersatz wegen der Mietwagenkosten in Höhe von 1.812,20 DM nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, die Forderungsabtretung verstoße gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 - RGBl I 1470 - (RBeratG); die Abtretung sei daher nach § 134 BGB nichtig. Unstreitig läßt sich die Klägerin auch, in anderen Fällen von Unfallgeschädigten, denen sie einen Mietwagen überläßt, die Ersatzforderungen unter Verwendung von Abtretungsvordrucken abtreten. Eine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBeratG besitzt sie nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überläßt die Klägerin regelmäßig denjenigen Kraftwagenmietern, deren eigenes Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wurde, an dem sie sich, schuldlos fühlen, einen Kraftwagen, ohne daß die Mieter eine Anzahlung leisten oder nach. Beendigung der Mietzeit die Kosten bezahlen müssen. Statt dessen läßt sie sich den Anspruch ihrer Kunden auf Ersatz der Mietwagenkosten formularmäßig abtreten. Sie teilt die Abtretung dem Haftpflichtversicherer des Schädigers mit und fordert ihn unter Vorlage der Mietwagenrechnung zur Zahlung auf. Die Klägerin möchte es ihren Kunden ersparen, zur Bezahlung der Wagenmiete ihre Ersparnisse anzubrechen oder einen Kredit aufzunehmen. Das ist auch der Schwerpunkt ihrer Werbung. Die Klägerin will zwar durch die Abtretung auch ihre offenbleibende Mietforderung sichern. Im Vordergrund steht jedoch das Bestreben, im Rahmen ihres Kundendienstes den Kraftwagenmieter - wie in der Werbung versprochen - von der Zahlung freizustellen und ihn der Kühe zu entheben, sich, um die Erstattung der Mietwagenkosten durch, den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zu kümmern und die Ersatzforderung möglicherweise sogar gerichtlich durchsetzen zu müssen.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß diese Geschäftspraxis der Klägerin unter Art. 1 Nr. 1 RBeratG fällt. Nach, dieser Bestimmung darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin, gegen diese Vorschrift verstoßen habe, steht im Einklang mit dem inzwischen ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364). Hiernach bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens oder einer Kraftfahrzeuginstandsetzungswerkstatt, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden den Schaden zu regeln, der Erlaubnis nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung. Das gilt auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet.
Entgegen der Meinung der Revision sind die Grundsätze dieser Entscheidung auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Die Klägerin macht geschäftsmäßig die ihr abgetretenen Schadensersatzforderungen ihrer Kunden gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer geltend. Das ist eine Tätigkeit, die nach dem Wortlaut und nach dem Zweck des Gesetzes unter Art. 1 § 1 RBeratG fällt und deshalb nur mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden darf.
Allerdings würde die Klägerin eine eigene Angelegenheit besorgen, wenn es ihr bei der Abtretung der Kundenforderung und deren Einziehung wesentlich, darum ginge, ihren Anspruch gegen den Kunden zu sichern. Das ist aber bei der Geschäftspraxis der Klägerin nicht der Fall. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich, daß der wesentliche Zweck der Abtretung nicht in der Sicherung der Mietforderung, sondern darin besteht, die abgetretene Forderung für die Kunden geltend zu machen und einzuziehen. Das übernimmt die Klägerin als Kundendienst. Demgemäß zieht sie die Schadensersatzforderung der Kunden ein, bevor sie die Kunden wegen der Mietforderung in Anspruch, nimmt. Sie wartet also mit der Verwertung der abgetretenen Forderung nicht, bis sich, der Kunde in Zahlungsverzug oder in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Vielmehr macht sie den abgetretenen Anspruch sogleich, gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend und verlangt von ihm Zahlung. Die Eigenart der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge besteht somit darin, daß die Kunden ihr ohne ein besonderes Sicherungsbedürfnis die Besorgung einer Rechtsangelegenheit übertragen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß im vorliegenden Falle der Sicherungszweck im Vordergrund gestanden habe, weil der Halter des beschädigten Wagens Werner Ho. in Südamerika wohne. Dieser Annahme steht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, das eigene Verhalten der Klägerin entgegen. Unstreitig mußte Groß eine Anzahlung von 200 DM leisten, bevor er den Mietwagen erhielt. Als dann nach Zusage der beim Haftpflichtversicherer des Beklagten tätigen Frau Jö. gesichert schien, daß die Forderung gegen den Beklagten einzuziehen sei, verrechnete die Klägerin die Anzahlung nicht auf ihre Mietforderung, sondern gab den angezahlten Betrag an G. zurück.
Schließlich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß mit Rücksicht auf das Fehlen der erforderlichen behördlichen Erlaubnis der Geschäftsbesorgungsvertrag, den die Klägerin und Ho. miteinander abgeschlossen haben, und auch, die Forderungsabtretung nach § 134 BGB nichtig ist. Die Gründe hierfür sind in den Urteilen BGHZ 37, 258 und 47, 364 im einzelnen dargelegt. Insoweit kann auf die früheren Entscheidungen verwiesen werden.
Ist der Abtretungsvertrag aber nichtig, so ist die Klage mit Recht abgewiesen worden, weil es der Klägerin an der Befugnis fehlt, den Klageanspruch geltend zu machen.
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Nüßgens