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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1991, Az.: I ZR 294/89
„Rückfahrkarte“

Fahrtkostenübernahme; Standortnachteile; Ausgleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1991
Aktenzeichen
I ZR 294/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14514
Entscheidungsname
Rückfahrkarte
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1513-1514 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 1980 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1991, 862-863 (Volltext mit amtl. LS) "Rückfahrkarte"
  • Heermann, WRP 91, 649
  • MDR 1991, 851 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1191 (Volltext mit amtl. LS) "Rückfahrkarte"
  • WRP 1991, 649 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Rückfahrkarte"

Amtlicher Leitsatz

Die Übernahme von Fahrtkosten (hier Rückfahrkarte) des Kunden durch den Verkäufer zum Ausgleich von möglichen Standortnachteilen der Verkaufsstätte ist bisher nicht handelsüblich. Ob die Übernahme solcher Kosten im Rahmen der Entwicklung vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten liegen könnte, bleibt offen.

Tatbestand:

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Die Beklagte warb für von ihr in ihrer Filiale E./W. vertriebene Textilien in der Stuttgarter Zeitung vom 10. Juli 1987 mit einer Anzeige, die folgenden Hinweis enthielt:

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"Achtung: Ab 1.6.87 fährt die Buslinie 105 Kinderklinik - E. Bahnhof - A./P.-H. im 20-Minutentakt. Dazu die A. Diskountleistung: Bei einem Einkauf ab 99,-- DM erhalten Sie an der Information gegen Vorlage Ihres Kassenbons und der Hinfahrkarte gratis von uns die Rückfahrkarte."

3

Der Kläger, ein Verein, der satzungsgemäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder durch Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wahrnimmt, hat die angekündigte kostenlose Abgabe der Rückfahrkarte (Fahrpreis 2,50 DM) gegen Vorlage des Kassenbons über einen Einkauf im Wert von mehr als 99,-- DM und der Hinfahrkarte als eine nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO verbotene Zugabe beanstandet und beantragt,

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der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, mit dem beanstandeten Teil der Anzeige zu werben.

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung in Abrede gestellt, da die angekündigte kostenlose Abgabe der Rückfahrkarte keine Zugabe sei und, falls dies zu bejahen sei, nur eine handelsübliche Nebenleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO darstelle.

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Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Antrag des Klägers verurteilt; die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

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Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Ankündigung einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung gesehen. Es hat dazu ausgeführt: Die angesprochenen Verkehrskreise erblickten in dem Angebot der Beklagten eine zusätzliche Leistung, die nicht Bestandteil des Hauptgeschäftes sei. Ebenso wie nach der Anschauung der Verbraucher die Nutzung eines Kraftwagens zum Aufsuchen von Einkaufsstätten der privaten Lebensführung zugerechnet werde, gelte dies auch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die kostenlose Bereitstellung eines Parkplatzes für Kraftfahrzeuge sei mit dem Angebot der Beklagten, die Rückfahrkosten zu erstatten, nicht vergleichbar, weil mit der Eröffnung der Parkmöglichkeit überhaupt erst ein Hindernis beseitigt werde, in Verkaufsverhandlungen einzutreten; vergleichbar der Fahrkostenerstattung wäre deshalb nur ein Zuschuß der Beklagten zu den Kosten der Kunden für die Rückfahrt mit ihren Kraftfahrzeugen.

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Die Ankündigung der Beklagten stelle auch keine handelsübliche Nebenleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 d ZugabeVO dar, da die Beklagte wegen der örtlichen Verhältnisse keine besonderen Standortnachteile ausgleichen müsse; auch nichtmotorisierte Kunden könnten die Geschäftsräume erreichen, ohne auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wirklich angewiesen zu sein.

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II. Die Revision hat keinen Erfolg.

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1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die angekündigte kostenlose Abgabe der Rückfahrkarte eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO darstellt. Eine Zugabe im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich bezogenen Hauptware oder -leistung ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt wird. Maßgeblich ist insoweit, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung als eine sachliche Verbesserung der Hauptware oder -leistung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (BGH, Urt. v. 27.1.1983 I ZR 141/80, GRUR 1983, 252, 253 = WRP 1983, 335 - Diners Club; Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 50/89, GRUR 1991, 329, 330 = WRP 1991, 225, 226 - Family-Karte; st. Rspr.). Das hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Unter der Voraussetzung, daß der Kunde ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt und einen Einkauf von mindestens 99,-- DM tätigt, gewährt die Beklagte die Rückfahrkarte ohne besondere Berechnung zusätzlich zu den von ihr vertriebenen Textilien, um deren Absatz zu fördern. Der Kunde erhält damit den Vorteil einer zusätzlich gezahlten Rückfahrkarte nur, wenn er einen Einkauf in bestimmter Höhe bei der Beklagten tätigt.

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Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die angesprochenen Verkehrskreise dies als eine zusätzliche Leistung der Beklagten und nicht als Bestandteil der Hauptsache ansehen, weil der Weg zur Kaufstätte und die dazu aufzuwendenden Kosten Sache des Kunden und nicht des Kaufmanns sind. Bei diesen, mit dem Abschluß eines Kaufvertrags über Waren oder Leistungen verbundenen Aufwendungen erwarten die Käufer deshalb nicht, daß diese mit der Durchführung des Kaufs verbundenen persönlichen Aufwendungen vom Verkäufer getragen werden. Bei ihnen entsteht daher nicht die Vorstellung, der von ihnen zu zahlende Kaufpreis enthalte zugleich einen Teil der Vergütung für die Kosten der Rückfahrt (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1964 - Ib ZR 117/62, GRUR 1964, 509, 510 - Wagenwaschplatz).

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2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Werbung der Beklagten mit dem beanstandeten Hinweis zugaberechtlich für unzulässig gehalten.

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a) Es ist davon ausgegangen, daß die Abgabe einer kostenlosen Rückfahrkarte nicht als handelsüblich im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO anzusehen sei, weil die Kunden den Weg von der Filiale der Beklagten zum Zentrum E., der zwei Kilometer betrage, ohne weiteres zu Fuß zurücklegen könnten, so daß Standortnachteile, deren Ausgleich durch die beworbene Nebenleistung möglich sein könne, nicht gegeben seien. Das hält - nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis - den Angriffen der Revision stand.

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aa) Die Revision wendet sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts mit der Erwägung, daß das Gericht dabei die örtlichen Gegebenheiten (Entfernung der Filiale der Beklagten zum Zentrum E.) nicht zutreffend berücksichtigt habe. Das bedarf indessen keiner Vertiefung.

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bb) Fahrtkostenerstattung für Rückfahrkarten, wie die Beklagte sie hier bewirbt, können auch bei Zugrundelegung der von der Revision geltend gemachten Umstände zugaberechtlich nicht als zulässig angesehen werden. Der Gesichtspunkt des Ausgleichs von Standortnachteilen reicht dafür nicht aus. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar verschiedentlich angenommen worden, daß die Heranziehung dieses Gesichtspunkts geeignet sein kann, den verbilligten oder unentgeltlichen Transport von Kunden oder die Übernahme von Kosten hierfür zu einer Kaufstätte nicht nach § 1 UWG zu mißbilligen (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.1970 - I ZR 123/69, GRUR 1971, 322 = WRP 1970, 437 - Lichdi-Center; Urt. v. 19.11.1971 - I ZR 69/70, GRUR 1972, 364 = WRP 1972, 83 Mehrwert-Fahrten; Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 190/81, GRUR 1984, 463 = WRP 1984, 386 - Mitmacher-Tour). Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß die Gewährung von Fahrtkosten handelsübliche Nebenleistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO seien, denn in den genannten Fällen war nur darüber zu entscheiden, ob eine Beteiligung an den Beförderungskosten der Kunden oder sonst eine Transportleistung, die im Einzelfall zum Ausgleich von sonst möglichen Wettbewerbsnachteilen gewährt wurde, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, nicht aber, ob diese Leistungen auch handelsüblich seien. Maßgebend für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob es sich bei der Beteiligung des Verkäufers an den Fahrtkosten der Kunden um eine handelsübliche Nebenleistung handelt, ist vielmehr, ob sich diese nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält. Das ist nicht Fall. Auch unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zum Ausgleich von Standortnachteilen sowie der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines solchen Ausgleichs durch Beteiligung an den Transportkosten ist die Fahrtkostenerstattung bisher nicht handelsüblich. Gegenteiliges ist auch den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht zu entnehmen. Kosten, die mit dem Weg zum Aufsuchen der Kaufstätte und der Rückkehr von ihr entstehen, werden üblicherweise von den Käufern, und nicht von den Verkäufern getragen (vgl. dazu auch Gutachten 4/1979 des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen, WRP 1990, 65). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß durch den Ausgleich von Standortnachteilen gerade in der vorliegenden Art die naheliegende Gefahr begründet ist, der die Zugabeverordnung auch begegnen soll, daß die Aufmerksamkeit der Kunden durch Preisverschleierungen von der eigentlichen Ware abgelenkt wird (BGHZ 11, 274, 279 - Orbis-Reisemarken; Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 50/89, GRUR 1991, 329, 330 = WRP 1991, 225 - Family-Karte). Ein Wirtschaftsunternehmen wie die Beklagte kann zudem auf Dauer nicht davon absehen, regelmäßig entstehende Kosten, zu denen auch die Ausgaben für die Rückfahrkarten gehören, bei der Kalkulation der Preise außer Ansatz zu lassen.

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b) Ob die Beteiligung der Beklagten an den Fahrtkosten ungeachtet einer bisher fehlenden Verbreitung - sich im Rahmen der Entwicklung vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halten und deshalb auch als handelsüblich angesehen werden könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7.11.1975 I ZR 31/74, GRUR 1976, 316, 318 = WRP 1976, 155 - Besichtigungsreisen; Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 50/89, GRUR 1991, 329, 330 = WRP 1991, 225 - Family-Karte), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Werbung der Beklagten mit der Gewährung der Rückfahrkarte ist selbst dann nicht zulässig, wenn eine solche Kostenbeteiligung im Interesse einer vernünftigen Weiterentwicklung läge, denn die Ankündigung der Beklagten, die der Kläger mit dem Verbotsantrag beanstandet, ist mit dem Hinweis verbunden, daß die Rückfahrkarte "gratis" gewährt werde. Auch eine nach § 1 Abs. 2 ZugabeVO an sich vom Zugabeverbot ausgenommene Leistung darf nach § 1 Abs. 3 ZugabeVO nicht als unentgeltlich gewährt (Gratiszugabe, Geschenk und dergleichen) angekündigt werden. Die von dem Kläger beanstandete Werbung der Beklagten, die er zum Gegenstand seines Unterlassungsantrags gemacht hat, hätte deshalb vom Berufungsgericht bereits auf der Grundlage dieser Bestimmung verboten werden können.

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III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.