Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1990, Az.: I ZR 50/89
„Family-Karte“
Kostenlose Transportversicherung; Möbelabholmarkt; Teil der Kunden; Vernünftige kaufmännische Gepflogenheiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 50/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14239
- Entscheidungsname
- Family-Karte
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2d ZugVO
Fundstellen
- BB 1991, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 751-752 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1991, 329-330 (Volltext mit amtl. LS) "Family-Karte"
- MDR 1991, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 560-561 (Volltext mit amtl. LS) "Family-Karte"
- VersR 1991, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 703-704 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Gewährung einer kostenlosen Transportversicherung durch einen Möbelabholmarkt nur an einen Teil der Kunden und an diesen auch nur zeitlich beschränkt kann nicht als im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten liegend angesehen werden.
Tatbestand:
Die Beklagte ließ im April 1987 für die von ihr betriebenen Einrichtungshäuser einen bebilderten Prospekt verteilen, dem ein Anschreiben beigefügt war. Darin forderte sie die Empfänger auf, ihre persönliche "Family-Karte" zu bestellen, mit der sie ihren Kunden neben anderen Vergünstigungen die Gewährung einer kostenlosen Transportversicherung für die bei ihr gekauften und von den Kunden selber mitzunehmenden Waren für die Dauer eines Jahres zusagte; Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen war, da die Empfänger einen dem Schreiben beigefügten Coupon mit ihrer Anschrift versehen an die Beklagte zurücksandten.
Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat aus diesem Schreiben, soweit es für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung ist, das Angebot der Beklagten, eine kostenlose Transportversicherung den Inhabern der "Family-Karte" zu gewähren, als einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet und beantragt,
der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, den Inhabern der für ein Jahre unentgeltlich abgegebenen IKEA-Family-Karte eine Transportversicherung für die gekauften IKEA-Waren ohne besondere Berechnung zu gewähren.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung in Abrede gestellt, da sie mit der Gewährung der Transportversicherung für bei ihr gekaufte Waren ihren Kunden nur eine handelsübliche Nebenleistung biete.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf WRP 1989, 726). Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in der von der Beklagten den Inhabern der "Family-Karte" angebotenen kostenlosen Transportversicherung für bei ihr gekaufte Waren einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung gesehen und dazu ausgeführt: Die Transportversicherung sei eine von der Hauptware, den von der Beklagten angebotenen Mitnahme-Möbeln, verschiedene Leistung, die über das nach der Werbung der Beklagten für ihr Verkaufssystem Gewünschte und Erwartete hinausgehe. Sie unterfalle nicht einer der Ausnahmevorschriften des § 1 Abs. 2 ZugabeVO. Unabhängig davon, daß die Kostenbelastung der Beklagten nur 0,20 DM je Kauf betrage, sähen die Kunden darin einen erheblichen Vorteil und nicht etwa nur eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO. Die Gewährung einer kostenlosen Transportversicherung sei bisher im Möbelhandel nicht handelsüblich im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO gewesen und werde von den beteiligten Verkehrskreisen auch nicht als eine vernünftige Fortentwicklung angesehen, weil die Kosten für die Transportversicherung in den Preisen für die Mitnahme-Möbel aufgefangen werden müßten und somit auch von den Kunden zu zahlen seien, die nicht Inhaber der "Family-Karte" seien.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
II. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Gewährung der kostenlosen Transportversicherung eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO darstellt. Eine Zugabe im Sinne dieser Vorschrift ist in einer Ware oder Leistung zu sehen, die neben einer entgeltlich bezogenen Hauptware oder -leistung ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt wird. Maßgeblich ist insoweit, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung noch als eine sachliche Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 141/80, GRUR 1983, 252, 253 = WRP 1983, 335 - Diners-Club, st. Rspr.). Das hat das Berufungsgericht hier zutreffend angenommen, denn die Beklagte gewährt die Transportversicherung ohne besondere Berechnung zusätzlich beim Kauf der von ihr vertriebenen Einrichtungsgegenstände, um deren Absatz zu fördern. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterscheidet sich das System der Beklagten beim Verkauf von Möbeln, wie dieser sonst üblich ist, dadurch, daß die Beklagte die gekauften Möbel nicht ausliefert und aufstellt, sondern daß der Kunde den Transport der Möbel ab Ladengeschäft selbst vornimmt und damit auch die Transportgefahr trägt. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Transportversicherung nach Auffassung des Verkehrs hier eine zusätzlich abgegebene Nebenleistung enthält. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß die in Frage stehende Nebenleistung, die kostenlose Transportversicherung, über das vom Verkehr üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und ihr Äquivalent nicht in der vereinbarten Gegenleistung findet. Die Beklagte macht mit ihrer Werbung für ihr System deutlich, daß sie, worauf das Berufungsgericht auch zutreffend abgestellt hat, die Möbel deshalb zu günstigeren Preisen als andere Möbelhandelsgeschäfte anbieten kann, weil sie für die - sonst eingeschlossene - Kundendienstleistung des Transports keine Kosten aufzuwenden hat. Daraus hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei hergeleitet, daß die Verbraucher in dem Angebot der Transportversicherung eine zusätzliche Leistung erkennen. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht dabei auch davon ausgegangen, daß die Gewährung der Transportversicherung ohne besondere Berechnung denjenigen gewährt wird, die Inhaber der "Family-Karte" sind und daß durch die Vermittlung von Versicherungsverträgen beim Abschluß der Kaufverträge der Absatz der von der Beklagten vertriebenen Waren gefördert wird.
2. Ein Ausnahmefall nach § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor, denn aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ist die kostenlos gebotene Transportversicherung keine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO. Maßgeblich ist insoweit nicht, welche Gestehungskosten die Beklagte als Gewährende hat. Entscheidend ist vielmehr, welchen Wert die Leistung für die Kunden hat (BGH, Urt. v. 13.3.1964 - Ib ZR 117/62, GRUR 1964, 509, 510 - Wagenwaschplatz). Dieser kann aber nicht als unbedeutend eingeschätzt werden, weil, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, ein Abschluß einer einzelnen Transportversicherung für den Kunden mit einer nicht unerheblichen Prämienbelastung verbunden wäre.
3. Das Berufungsgericht hat die Gewährung einer kostenlosen Transportversicherung an Inhaber der "Family-Karte" nicht als handelsüblich im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO angesehen, weil eine Transportversicherung beim Einkauf von Mitnahme-Möbeln bislang nicht angeboten worden sei und weil ein dahingehendes Angebot aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise auch keine wirtschaftlich sinnvolle Fortentwicklung darstelle. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die von der Beklagten angebotene Transportversicherung eine Nebenleistung im Sinne einer Zubehörleistung nach § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO darstellt, weil sie von den Kunden und potentiellen Kunden der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen nicht als Bestandteil des Hauptgeschäfts, sondern als eine zusätzliche, ohne besondere Berechnung gewährte Leistung angesehen wird.
b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß die Gewährung einer Transportversicherung nicht handelsüblich ist. Dabei ist es rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der zugaberechtliche Begriff der Handelsüblichkeit im Interesse notwendiger Weiterentwicklung nicht eine allgemeine tatsächliche Übung voraussetzt, so daß auch neue Erscheinungsformen - ungeachtet ihrer fehlenden Verbreitung - schon dann als handelsüblich angesehen werden können, wenn sie sich nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halten (BGH, Urt. v. 7.11.1975 - I ZR 31/74, GRUR 1976, 316, 318 = WRP 1976, 155 - Besichtigungsreisen II, st. Rspr.). Das Berufungsgericht hat es deshalb zu Recht als entscheidend angesehen, ob nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise die Gewährung einer kostenlosen Transportversicherung sich im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält. Dies hat es im Streitfall ohne Rechtsverstoß verneint. Dabei kann offenbleiben, ob generell die Gewährung einer kostenlosen Transportversicherung im Rahmen des von der Beklagten beworbenen und auch durchgeführten Systems des Verkaufs von Möbeln zum Selbsttransport durch den Kunden eine wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklung darstellen wurde. Hieran fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil die Beklagte die Transportversicherung in mehrfacher Hinsicht nur beschränkt gewährt, nämlich nur an die Inhaber der von ihr beworbenen Family-Karte und an diese auch nur für die Dauer eines Jahres. Eine solche danach nur unter bestimmten besonderen Voraussetzungen gewährte Nebenleistung kann aber - was in dem von der Revision zur Stützung ihrer Ansicht in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (GRUR 1989, 854 - WRP 1990, 45 [OLG Frankfurt am Main 04.04.1989 - 6 U 11/88]) keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hat - nicht als handelsüblich in dem vorerörterten Sinne angesehen werden. Auch die Beklagte selber hat das nicht verkannt. In ihrer Werbung für die Family-Karte hat sie die damit angebotenen Leistungen, darunter die in Rede stehende Transportversicherung, als etwas "Außergewöhnliches" besonders herausgestellt.
Darüber hinaus führt die kostenlose Zuwendung nur an Inhaber der "Family-Karte" weiter dazu, daß alle Kunden der Beklagten die mit der Transportversicherung verbundenen Kosten tragen müssen, obwohl nur ein bestimmter Kreis von ihnen begünstigt wird: Wirtschaftsunternehmen wie die Beklagte können nicht davon absehen, regelmäßig entstehende Kosten, zu denen die Prämienbelastungen für die Transportversicherung gehören, bei der Kalkulation ihrer Preise zu berücksichtigen. Durch die kostenlose Gewährung der Transportversicherung nur an einen Teil der Kunden wird damit die Gefahr begründet, der die Zugabeverordnung auch begegnen soll, daß die Aufmerksamkeit der Kunden durch Preisverschleierungen von der eigentlichen Ware abgelenkt wird (BGHZ 11, 274, 279 - Orbis-Reisemarken; BGHZ 65, 68, 73 - Vorspannangebot).
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.