Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1983, Az.: I ZR 141/80
„Diners-Club“
"Diners Club Deutschland"; Internationales Kreditkartensystem; Ankündigung und Gewährung einer Verkehrsmittel-Unfallversicherung ohne Mehrkosten; Begriff der Zugabe; Selbständige Nebenleistung mit besonderem Wert; Sachliche Förderung oder Ermöglichung der Hauptleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 141/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12803
- Entscheidungsname
- Diners-Club
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 19.06.1980
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 ZugabeVO
- § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO
- § 2 Abs. 1 ZugabeVO
Fundstellen
- MDR 1983, 647 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1328-1330 (Volltext mit amtl. LS) "Diners-Club"
Verfahrensgegenstand
Diners-Club
Prozessführer
D. Club Deutschland GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Horacio K., E. Landstraße ..., F.
Prozessgegner
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. F./M.,
vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Marcel Ki., Landgrafenstraße 24 B, Bad Homburg v.d.H.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Kreditkartenunternehmen sind trotz ihrer dem Vereinsrecht entliehenen Organisationsbegriffe ("Mitglieder", "Jahresbeitrag" o.a.) reine Wirtschaftsunternehmen, deren Leistungsangebot nach den Vorschriften der ZugabeVO zu beurteilen ist.
- b)
Bietet ein Kreditkartenunternehmen seinen kreditberechtigten "Mitgliedern" für alle mittels der Kreditkarte finanzierten Reisen in öffentlichen Verkehrsmitteln (insbesondere Flugreisen) einen Unfallschutz an, der den Kreditkarteninhaber nach der Werbung des Anbieters "keinen Pfennig mehr kostet", so verstößt dies ebenso wie die Gewährung dieses unentgeltlich erscheinenden Versicherungsschutzes gegen das Zugabeverbot.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein, der sich satzungsgemäß mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs befaßt.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die ihren Mitgliedern durch den Aufbau und die Unterhaltung eines internationalen Kreditkartensystems die bargeldlose Bezahlung von Dienstleistungen und Waren ermöglichen will. Die Mitgliedschaft wird durch die Entrichtung eines Jahresbeitrages erworben, der zunächst 60,- DM, dann 80,- DM und nunmehr 100,- DM beträgt. Der Mitgliedsausweis gilt als Kreditkarte, er berechtigt das Mitglied, in etwa 400.000 Vertragsunternehmen (Hotels, Warenhäusern, Fachgeschäften, Tankstellen, Reisebüros, Fluggesellschaften, Autovermietungen etc.) in über 150 Ländern der Erde bargeldlose Leistungen in Anspruch zu nehmen, über die dann nach gewisser Zeit Abrechnung erfolgt. Rund 90 % aller mit der Kreditkarte der Beklagten bezahlten Geschäfte sind Reisebuchungen. Seit etwa zehn Jahren bietet die Beklagte ihren rund 150.000 Mitgliedern neben ihrem Kreditkartensystem eine Reihe von Service-Leistungen an, die im wesentlichen mit Reisen im Zusammenhang stehen. Sie behält sich vor, diese Leistungen je nach Bedarf zu ändern.
Neben der Beklagten werben auf dem deutschen Markt mehrere Kreditkartenorganisationen, unter anderem die American Express International Inc. und die Eurocard Deutschland Internationale Kreditkartenorganisation GmbH. Beide Unternehmen bieten ähnliche Service-Leistungen an.
In den Monaten November und Dezember 1978 versandte die Beklagte bundesweit einen Prospekt, in dem sie unter anderem erklärte:
"... Der Diners Club Deutschland hat bei der ALTE LEIPZIGER VERSICHERUNG AG mit Wirkung vom 1.11.1978 für alle seine Mitglieder diese Versicherung abgeschlossen. Daß dieser Versicherungsschutz Sie keinen Pfennig mehr kostet, ist eine Tatsache, auf die wir mit einem gewissen Stolz hinweisen. Der Versicherungsschutz beschränkt sich nicht nur auf Flugreisen, sondern umfaßt sämtliche öffentliche Verkehrsmittel, Voraussetzung dabei ist lediglich, daß mit der Diners Club-Karte bezahlt wurde ..."
Weiter weist die Beklagte darauf hin, der Verkehrsmittel-Unfallschutz werde mit dem einmaligen Jahresmitgliedsbeitrag abgegolten. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder ab 14 Jahren. Die Versicherungssummen betragen je versicherte Person 75.000,- DM für den Todesfall und 150.000,- DM für den Invaliditätsfall. Für Flugreisen können diese Versicherungssummen durch Aufzahlung von 8,- DM bzw. 16,- DM je Flugbuchung verdoppelt bzw. vervierfacht werden. Ein entsprechendes Zusatzangebot des Versicherers ist dem Prospekt angefügt. Die Beklagte zahlt pro Mitglied einen Gruppenbeitrag von 0,50 DM.
Die Klägerin sieht in der Ankündigung und der Gewährung einer Verkehrsmittel-Unfallversicherung ohne Mehrkosten einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung und gegen die guten Sitten im Wettbewerb und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Sie hat beantragt,
der Beklagten bei Meidung von höchstzulässigem Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zu untersagen, in Prospekten laut Anlage damit zu werben, daß sie allen, die für öffentliche Verkehrsmittel und insbesondere auch Flugreisen ihre Fahrkarten und Tickets mit der Diners Club-Karte kaufen, einen kostenlosen Unfallversicherungsschutz anbietet, d.h. einen Versicherungsschutz, "der keinen Pfennig mehr kostet", und diesen Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat behauptet, daß die Unfallversicherung keine kostenlose Leistung, sondern einen hinzugekommenen Teil des Gesamtleistungspakets darstelle, das sie ihren Mitgliedern zum Jahresbeitrag von 100,- DM gewähre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, in Prospekten damit zu werben, daß sie allen, die für öffentliche Verkehrsmittel und insbesondere Flugreisen ihre Fahrkarten oder Tickets mit der Diners Club-Karte kaufen, einen Unfallversicherungsschutz anbietet, "der keinen Pfennig mehr kostet", und diesen Versicherungsschutz künftig zu gewähren.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter;
die Klägerin beantragt,
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 ZugabeVO gestützt und dazu ausgeführt:
Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO sei eine von der Hauptware oder -leistung verschiedene Nebenware oder -leistung, die nicht - auch nur in wirtschaftlichem Sinne - Teil der Hauptleistung sei, die also über das vom Verkehr normalerweise bei der Hauptleistung Gewünschte und Erwartete hinausgehe, einen eigenen wirtschaftlichen Wert habe und ihr Äquivalent nicht in der vereinbarten Gegenleistung finde.
Diese Voraussetzungen seien beim Angebot der Verkehrsmittel-Unfallversicherung erfüllt. Hauptleistung der Beklagten sei - das ergebe sich schon aus der Eintragung ihres Unternehmensgegenstandes als "Betrieb des Kreditkartensystems der Firma "The Diners Club Inc."" im Handelsregister - die Vermittlung von Darlehens- und Schuldübernahmeverträgen mittels Kreditkarte. Im Verhältnis hierzu stellten die Service-Leistungen kein zweites, selbständiges Hauptleistungspaket, sondern Nebenleistungen dar, die die Beklagte selbst anders als das eigentliche Hauptangebot ihres Vertrages, nämlich "fluktuativ" gestalte, d.h. mit dem Vorbehalt, sie jederzeit einzustellen oder gegen andere Leistungen auszutauschen. Der Verkehr sehe im Angebot einer Verkehrsmittelversicherung auch wirtschaftlich keinen Teil der Hauptleistung, da Reisemittel-Unfallversicherungen regelmäßig nicht zum Angebot eines kreditgewährenden Unternehmens gehörten und deshalb in diesem Zusammenhang etwas Unerwartetes, über die Hauptleistung Hinausgehendes darstellten, das auch einen selbständigen wirtschaftlichen Wert habe.
Die Nebenleistung stelle sich dem maßgeblichen Verkehr auch als unentgeltlich dar. Dies ergebe sich aus der eigenen Werbung der Beklagten damit, daß diese Versicherung keinen Pfennig mehr koste, sowie daraus, daß der Mitgliedsbeitrag nicht vom Versicherungsschutz und nicht einmal von dessen Inanspruchnahme abhängig sei.
Auf die rechtliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung komme es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an, weil der Verkehr sich darüber in der Regel keine Vorstellungen bilde.
Der erforderliche Zugabezusammenhang ergebe sich daraus, daß der Versicherungsschutz von der Zahlung mittels Kreditkarte abhängig und auch geeignet sei, Kunden in ihrem Entschluß über eine Mitgliedschaft bei der Beklagten zu beeinflussen.
Schließlich sei die Zugabe auch nicht nach § 1 Abs. 2 lit d ZugabeVO zulässig, weil die Unfallversicherung nicht den hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlichen Nebenleistungszweck einer Förderung der Hauptleistung erfülle. Sie ermögliche weder die Ausgabe von Kreditkarten an die Mitglieder noch fördere sie die Vermittlung von Darlehen und Schuldübernahmen mittels Kredit-Karte in irgendeiner Weise.
Die Handelsüblichkeit der Gewährung einer kostenlosen Verkehrsmittel-Unfallversicherung für Kreditkarteninhaber ergebe sich auch weder aus dem langjährigen Angebot anderer Service-Leistungen durch die Beklagte noch aus dem Umstand, daß seit 1978/79 auch zwei andere Kreditkartenunternehmen einen Verkehrsmittel-Unfallschutz anböten.
Auf die Frage, ob das Verhalten der Beklagten auch nach § 1 UWG zu beanstanden wäre, komme es danach nicht an. Die Beschränkung der Verurteilung auf zukünftige Verträge stelle keine Teilabweisung dar, da die Klägerin selbst mit ihrem Begehren das Durchführungsverbot so habe verstanden wissen wollen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Das Berufungsgericht hat als Streitgegenstand zwei unterschiedliche Ansprüche der Klägerin angesehen, gerichtet auf die Unterlassung einerseits einer Prospektwerbung für einen Unfallversicherungsschutz, "der keinen Pfennig mehr kostet", und andererseits der künftigen Gewährung "dieses" - also eines unentgeltlichen oder unentgeltlich erscheinenden - Versicherungsschutzes, unter der das Berufungsgericht - wie seinen Ausführungen auf Seite 17 BU zu entnehmen ist - die Verbindung eines als unentgeltlich angekündigten und somit dem Verkehr als unentgeltlich erscheinenden Versicherungsschutzes mit künftig noch abzuschließenden Reiseverträgen mittels Kreditkarte verstanden hat.
Mit dieser Auslegung hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision die Tragweite der Anträge nicht verkannt. Es ist nicht zum Nachteil der Beklagten über den Klageantrag hinausgegangen; denn es konnte den Antrag, der Beklagten die Werbung "in Prospekten laut Anlage" zu verbieten, zwanglos und entsprechend dem wirklichen Sinn des Klagebegehrens dahin verstehen, daß sich das begehrte Verbot auf eine Werbung, wie sie sich aus der Anlage zur Klage ergebe, beziehe. Dementsprechend durfte es den Urteilstenor abfassen.
Hinsichtlich des auf die Zukunft beschränkten Verbots der Gewährung eines solchen - als unentgeltlich angeboten erscheinenden - Versicherungsschutzes hat das Berufungsgericht klargestellt, daß es sich insoweit nicht um eine teilweise Klageabweisung, sondern um eine Verurteilung nach Maßgabe des Klageantrags handelt, den die Klägerin in der ersten Instanz lediglich entsprechend seinem ursprünglichen Sinn verdeutlicht hat. Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2.
Bei seiner Prüfung eines Zugabeverstoßes hat das Berufungsgericht davon abgesehen, scheinbar parallele Erscheinungen - nämlich unterschiedliche Leistungsangebote - bei Vereinen in seine Überlegungen einzubeziehen. Auch dies rügt die Revision ohne Erfolg, da die Beklagte - was das Berufungsgericht richtig erkannt hat - entgegen ihrer Bezeichnung als "Club" und einzelnen dem Vereinsrecht entliehenen Begriffen (Mitgliedschaft, Jahresbeitrag) im Rechtssinne kein Verein, sondern ein reines Wirtschaftsunternehmen ist. Das Berufungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall ohne Rücksicht auf denkbare Besonderheiten bei der Bewertung von Vereinsleistungen die im Geschäftsverkehr wirtschaftlicher Unternehmen gültigen Maßstäbe für die zugaberechtliche Beurteilung anwenden. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO etwas von der Hauptleistung Verschiedenes ist und daß es für die hierzu erforderliche Abgrenzung entscheidend auf die Verkehrsauffassung ankommt. Maßgebend ist, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörige Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (BGH GRUR 1974, 402, 403 = WRP 1973, 330 - Service-Set -; GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).
Als Hauptleistung der Beklagten hat das Berufungsgericht sowohl objektiv als auch nach der maßgeblichen Auffassung des Verkehrs die Ermöglichung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch Kreditgewährung für Geschäfte mittels Kredit-Karte angesehen; die daneben gewährten Service-Leistungen einschließlich der hier in Rede stehenden Verschaffung von Reisemittel-Unfallversicherungsschutz stellten demgegenüber in den Augen des Verkehrs Nebenleistungen dar. Diese im wesentlichen tatsächliche Würdigung ist frei von Rechtsfehlern.
a)
Den Geschäftszweck der Beklagten hat das Berufungsgericht in der Vermittlung von Darlehens- und Schuldübernahmeverträgen mittels Kreditkarte gesehen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hätte es außer durch den Hinweis auf die (ausschließliche) Eintragung dieses Zwecks im Handelsregister weiter auch damit begründen können, daß sich nach der allgemeinen Erfahrung in der durch Werbung und Medienberichterstattung geprägten Vorstellung des Verkehrs gerade dieser Zweck mit den - auch oft so genannten - "Kreditkartenunternehmen" verbindet und daß letztlich auch die meisten der angebotenen "Service-Leistungen" - einschließlich der hier in Frage stehenden Verschaffung von Versicherungsschutz - nur diesem Zweck untergeordnet sind, weil sie die Mitglieder nicht nur als solche gewinnen und erhalten, sondern vor allem auch veranlassen sollen, möglichst viele (Kredit-)Geschäfte mittels ihrer Kreditkarte zu tätigen und damit die Provisionseinnahmen der Beklagten aus diesen Geschäften zu erhöhen.
Im Hinblick auf diese in den Augen des Verkehrs hinter die eigentliche Leistung zurücktretende Funktion und Bedeutung der Service-Leistungen durfte das Berufungsgericht letztere als Nebenleistungen ansehen. Es hat dafür zusätzlich auf die von der Beklagten vorgetragene Gestaltungsweise des Service-Programms als "fluktuativ", d.h. beliebig veränderbar, verwiesen und daraus rechtsbedenkenfrei gefolgert, daß die Beklagte selbst die angebotenen Service-Leistungen gerade nicht wie die Verpflichtung zur Gewährung der Kredite, sondern bewußt als eine jederzeit abänderbare Zuwendung behandele.
Die Frage, ob unter diesen Umständen die von der Beklagten angekündigte und gewährte Verkehrsmittel-Unfallversicherung zum verbindlichen Leistungsinhalt des Mitgliedsvertrags gehört oder Gegenstand einer besonderen Vereinbarung mit dem Recht des Leistenden auf jederzeitige Änderung der Zuwendung ist, brauchte vom Berufungsgericht nicht entschieden zu werden; denn über die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung macht der Verkehr sich regelmäßig - was auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat - keine konkreten Vorstellungen (BGH GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).
b)
Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, daß die in Frage stehende Nebenleistung nur dann einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO darstellt, wenn sie nicht auch nicht im wirtschaftlichen Sinne - Teil der Hauptleistung ist, wenn sie über das vom Verkehr üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht, einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat und ihr Äquivalent nicht in der vereinbarten Gegenleistung findet (BGH GRUR 1964, 509, 510 - Wagenwaschplatz -; GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen.
Es hat festgestellt, daß es sich bei der Verschaffung einer Verkehrsmittel-Unfallversicherung um eine von der Hauptleistung der Kreditgewährung zu unterscheidende selbständige Nebenleistung mit besonderem Wert handelt, die der unbefangene Verkehr normalerweise nicht als Teil einer Kreditgewährungsverpflichtung erwartet, sondern als etwas über diese Verpflichtung hinausgehendes Besonderes empfindet. Daß möglicherweise ein Teil der angesprochenen Mitglieder der Beklagten der von der normalen Verkehrsauffassung abweichenden Meinung sein könnte, die Gewährung einer Reisemittelunfallversicherung durch ein Kreditkartenunternehmen sei eine Selbstverständlichkeit, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß unberücksichtigt gelassen, da eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO auch dann vorliegt, wenn nur ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Zuwendung als zusätzlich ansieht. Mindestens davon aber durfte das Berufungsgericht nach der Lebenserfahrung ausgehen.
Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Gewährung der Unfallversicherung unter den gegebenen Umständen als - jedenfalls aus dem auch insoweit maßgeblichen Blickwinkel des Verkehrs - unentgeltliche Leistung beurteilt hat. Es hat dies zutreffend damit begründet, daß sowohl die eigene Werbung der Beklagten ("dieser Versicherungsschutz kostet Sie keinen Pfennig mehr") als auch die Unabhängigkeit des Mitgliedsbeitrags vom Versicherungsschutz und sogar von der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes den Eindruck erweckten, die Leistung erfolge ohne besondere Berechnung. Ergänzend hätte das Berufungsgericht hierbei auch noch darauf verweisen können, daß die Beklagte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien (GA 20 und 68) ihre Einkünfte nicht nur aus den Mitgliedsbeiträgen, sondern auch aus den Provisionen zieht, welche die ihr angeschlossenen Unternehmen für alle mittels Kreditkarte getätigten Geschäfte abzuführen haben, und daß sich deshalb bei dem Teil des Verkehrs - insbesondere aus den Kreisen der Mitglieder der Beklagten -, dem dieser Umstand bekannt ist, die Meinung bilden kann, die Beklagte biete den Versicherungsschutz den Mitgliedern ohne besondere Berechnung deshalb an, weil sie die Kosten durch das bei Vermehrung der Zahl der Reisekreditgeschäfte zu erwartende Mehraufkommen an Provisionen decken könne.
c)
Das Berufungsgericht hat auch den erforderlichen Zugabezusammenhang (BGH a.a.O. - Briefmarken-Auktion -) bejaht. Dieser ergibt sich nach seinen auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aus der Abhängigkeit des Versicherungsangebots vom Abschluß des Reisevertrags mittels Kreditkarte und aus der Eignung der Ankündigung, die Entschließung des Kunden über seine Mitgliedschaft bei der Beklagten zu beeinflussen.
d)
Auch die Prüfung des Berufungsgerichts, ob die Zugabe gem. § 1 Abs. 2 lit d ZugabeVO zulässig sein könnte, läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Revisionsklägerin erkennen. Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, daß es sich hierfür um eine Nebenleistung handeln müßte, die nach der Verkehrsauffassung geeignet ist, die Hauptleistung sachlich zu ermöglichen oder irgendwie zu fördern (BGH a.a.O. - Briefmarken-Auktion - m.w.N.). Diese Eignung hat es der hier in Frage stehenden Verschaffung eines Verkehrsmittel-Unfallversicherungsschutzes abgesprochen. Soweit es dabei festgestellt hat, daß die Unfallversicherung die Vermittlung von Darlehen und Schuldübernahmen in keiner Weise fördere, hat es - wie sich aus der Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt - nicht die mit jeder Zugabe regelmäßig verbundene und auch angestrebte Förderung der Neigung zum Geschäftsabschluß durch den werbenden Anreiz der Mehrleistung gemeint; denn eine solche "Förderung" durch bloße Werbewirkung genügt nach den vom Berufungsgericht zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht; vielmehr ist erforderlich, daß die Nebenleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit d ZugabeVO der Hauptleistung auch in einer besonderen Zweckbestimmung zugeordnet ist, d.h. den Zweck der Hauptleistung selbst sachlich zu fördern geeignet ist (BGH GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -). Daß einer Verkehrsmittel-Unfallversicherung eine solche notwendige Hilfsfunktion (BGH GRUR 1964, 509, 512 - Wagenwaschplatz -) im Verhältnis zur Hauptleistung der Kreditierung von Reisegeschäften nicht zukommt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Damit fehlt es jedoch bereits an einer unerläßlichen Voraussetzung der Zulässigkeit der Zugabe gem. § 1 Abs. 2 lit d ZugabeVO, so daß es auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Handelsüblichkeit dieser Zugabe nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1964, 509, 511 Wagenwaschplatz -; GRUR 1979, 482, 484 - WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).
3.
Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky