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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1992, Az.: I ZR 146/90
„Stundung ohne Aufpreis“

Normalpreis; Rabatt; Stundung; Preisnachlaß; Klageschrift Streitgegenstand ; Klagebegehren; Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage; Streitgegenstand; Anspruchsgrundlage; Berufung auf eine weitere Anspruchsnorm; Sachvortrag des Klägers; Begründung des Anspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1992
Aktenzeichen
I ZR 146/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14321
Entscheidungsname
Stundung ohne Aufpreis
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1992, 2024-2025 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 2292 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1992, 561 (amtl. Leitsatz) "Stundung ohne Aufpreis"
  • GRUR 1992, 552-554 (Volltext mit amtl. LS) "Stundung ohne Aufpreis"
  • LM H. 10 / 1992 RabattG Nr. 52
  • MDR 1992, 861 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1069-1071 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 1169-1172 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1992, 557-560 (Volltext mit amtl. LS) "Stundung ohne Aufpreis"

Amtlicher Leitsatz

1. Entspricht der über die Sendung kreditierte Preis dem Normalpreis, so kann in der ohne besonderen Aufschlag bewilligten Stundung des Kaufpreises ein Preisnachlaß i. S. des § 1 II RabG liegen.

2. Zur Abgrenzung, ob mit einem auf mehrere Anspruchsnormen gestützten Klagebegehren ein - lediglich alternativ begründeter - Anspruch oder - im Sinne des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs - mehrere verschiedene Ansprüche verfolgt werden sollen im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage.

3. Die lediglich beiläufige Berufung auf eine weitere Anspruchsgrundlage für das im Wortlaut unveränderte Klagebegehren im Laufe des Rechtsstreits genügt - auch wenngleich nicht nur, im Hinblick auf § 261 II, Alt. 2 ZPO - nicht, um die Annahme eines zweiten Streitgegenstands zu rechtfertigen.

4. Der Kläger hat, wenn seine Berufung auf eine weitere Anspruchsnorm mit entsprechend ergänztem Sachvortrag nicht lediglich der zusätzlichen Begründung seines geltend gemachten Anspruchs dienen, sondern einen weiteren Streitgegenstand in den Prozeß einführen soll, dies unzweideutig kenntlich zu machen.

Tatbestand:

1

Der Beklagte warb für von ihm im Einzelhandel vertriebene Geräte der Unterhaltungselektronik in einer Zeitungsanzeige mit Preisangaben für die einzelnen Geräte unter der Überschrift "Abholpreise". Die Anzeige enthielt ferner den Satz:

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"Nutzen Sie unser Finanzierungsangebot über unsere Hausbank. Im Januar '89 kaufen, im Juli '89 bezahlen ohne Aufpreis."

3

Nahm ein Kunde dieses Angebot des Beklagten wahr, erhielt dieser von der Hausbank sofort den Kaufpreis abzüglich 3 % ausbezahlt. Die Käufer hatten alsdann nach Ablauf von sechs Monaten das Darlehen durch Zahlung zu dem in der Anzeige angegebenen Kaufpreis an die Bank zurückzuzahlen.

4

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört, hat die Werbung des Beklagten als Verstoß gegen das Rabattgesetz beanstandet. Er ist der Ansicht, die beworbenen Preise seien die bei Barzahlung gültigen Normalpreise. Auf sie gewähre der Beklagte, wie der Werbung zu entnehmen sei, bei einer erst nach sechs Monaten erfolgenden Zahlung einen Nachlaß in Form nicht berechneter Kosten und Zinsen. Der Kläger hat deshalb Unterlassung der beanstandeten Werbung sowie Erstattung aufgewandter Abmahnkosten in Höhe von 222,30 DM begehrt.

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Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, daß er keinen unzulässigen Rabatt gewährt habe.

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Das Landgericht hat den Beklagten - hinsichtlich des Unterlassungsgebots unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel - verurteilt,

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1. es zu unterlassen,

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in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Geräte der Unterhaltungselektronik mit konkreten Preisen zu bewerben und dabei auszuführen:

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"Nutzen Sie unser Finanzierungsangebot über unsere Hausbank.Im Januar (konkrete Jahreszahl) kaufen, im Juli (konkrete Jahreszahl) bezahlen, ohne Aufpreis",

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2. an den Kläger 222,30 DM nebst Zinsen zu zahlen.

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Nachdem der Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, hat der Kläger in der Berufungserwiderung die Auffassung vertreten, die Anzeige sei auch deshalb irreführend, weil der Beklagte mit ihr den unrichtigen Eindruck hervorrufe, er selbst ("Unser Finanzierungsangebot") finanziere den Kaufpreis, während der Kunde den Kredit in Wirklichkeit von der Hausbank erhalte. Er hat ferner geltend gemacht, durch die Verwendung der Bezeichnung "keinen Aufpreis" werde der Eindruck erweckt, dem Kreditkunden entstünden keine Kreditkosten; diese seien aber in Wahrheit einkalkuliert, und zwar auch in dem vom Barzahler zu leistenden Barpreis. Beide Käufergruppen würden damit irregeführt.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sich der Beklagte entsprechend dem Klageantrag strafbewehrt unterworfen, allerdings mit dem Zusatz

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Nicht erfaßt ist die Werbung:

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"Nutzen Sie das Finanzierungsangebot unserer Hausbank".

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Der Kläger hat diese Erklärung angenommen und zuletzt beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß in dem Verbot die Worte "unser Finanzierungsangebot" ersetzt werden durch "das Finanzierungsangebot".

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Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage mit dem nunmehr gestellten Antrag abgewiesen (WRP 1990, 636 [OLG Hamm 27.03.1990 - 4 U 269/89]).

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Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts mit der Maßgabe, daß die Verurteilung entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag erfolgen soll.

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Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat einen Rabattverstoß des Beklagten verneint. Es hat dazu ausgeführt: Zwar könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, er gewähre lediglich einen zulässigen Barzahlungsrabatt in Höhe von 3 %, da er eine Kaufpreiskreditierung ohne Aufpreis bewerbe. Ein Rabattverstoß scheitere auch nicht daran, daß die Hausbank des Beklagten den Kaufpreis kreditiere, da die angesprochenen Leser den Beklagten und seine Hausbank, wie sie dies auch tatsächlich darstellten, als eine rechtliche Einheit ansähen.

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Der Werbung mit den Preisangaben bei den einzelnen Geräten unter der Überschrift "Abholpreise" entnähmen die angesprochenen Verbraucher, daß die angekündigten Preise die vom Beklagten allgemein geforderten Preise seien. Die Werbung sei deshalb so zu verstehen, daß der Beklagte die Möglichkeit einer Zahlung erst nach sechs Monaten ohne Aufpreis auf den als Normalpreis anzusehenden Barpreis einräume. Gleichwohl liege kein Rabattverstoß vor. Dieser setze nach Wortlaut und Sinn des § 1 RabattG einen angekündigten oder vom Unternehmer allgemein geforderten Normalpreis, einen Nachlaß von diesem Preis und einen um diesen Rabatt niedrigeren Sonder- oder Ausnahmepreis voraus. Sehe man in dem Zinsgewinn einen Rabatt, so müßte der angekündigte (mit dem Barpreis gleich hohe) Finanzierungspreis der Ausnahmepreis sein. Es fehle jedoch an einem zugehörigen Normalpreis als Basis des angeblichen Rabatts und als Gegenstück zum Ausnahmepreis. Der Barpreis könne diese Funktion hier nicht erfüllen, weil er nicht um den "Zinsgewinn" höher sei als der Finanzierungspreis; ein Nachlaß vom Barpreis werde deshalb nicht gewährt. Durch Bewilligung einer Stundung des Barpreises ohne Aufpreis könne denkgesetzlich kein Preisnachlaß gewährt werden, ohne daß sich der Barpreis auf einen entsprechend niedrigeren Preis ermäßige. Nur wenn der Beklagte normalerweise einen höheren als den angekündigten Finanzierungspreis ankündigte oder allgemein forderte, könnte man an einen Zinsgewinn als Rabatt denken. Ob andere Händler üblicherweise einen Aufpreis auf den Barpreis erhöben, wenn sie die Zahlung stundeten, sei für § 1 RabattG unerheblich. Auch die Formulierung "ohne Aufpreis" entspreche nicht dem möglichen Wortsinn von "Preisnachlaß". Eine unzulässige analoge Anwendung der Vorschriften des Rabattgesetzes, die unter Straf- oder Bußgeldsanktionen stünden, sei dann gegeben, wenn die Vorschriften entgegen ihrem möglichen Wortsinn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgelegt würden.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

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1. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei. angenommen, daß das Rabattgesetz im vorliegenden Fall ungeachtet der Einschaltung der Hausbank des Beklagten anwendbar ist. Nach seinen Feststellungen stellt sich die gewährte Vergünstigung sowohl objektiv als auch subjektiv aus der Sicht der Kunden als eine Leistung des Beklagten dar. Letzterer trägt tatsächlich die entstehenden Kosten, denn die Hausbank zahlt ihm den Kaufpreis unter Abzug von 3 % aus. Daß der Beklagte selbst - und nicht die Hausbank - den Rabatt gewährt, wird aus der Werbung auch den Kunden des Beklagten deutlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sehen sie den Beklagten und seine Hausbank als eine Einheit, die den Vorteil einer Kreditierung des Kaufpreises ohne Aufpreis und die sonst üblichen Ratenverpflichtungen gewährt.

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2. a) Das Berufungsgericht hat weiter auch ohne Rechtsverstoß zugrunde gelegt, daß der Normalpreis des Beklagten der von ihm in der Anzeige genannte Preis ist. Der Beklagte hat seine Preise in der Anzeige hervorgehoben als "Abholpreise" beworben, ohne danach zu unterscheiden, ob der Kunde den Preis sofort oder unter Inanspruchnahme der späteren Zahlungsmöglichkeit begleicht. Da dieser Preis mit dem von dem Beklagten über sein Abrechnungssystem geforderten Preis nominal identisch ist, hat das Berufungsgericht jedoch gemeint, es fehle an der im Gesetz vorgesehenen Nennung von zwei unterschiedlichen Preisen. Auf diesen im Rabattgesetz nicht geregelten Fall könnten dessen Vorschriften nicht angewandt werden. Wolle man dies in der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise tun, stelle dies eine Analogie dar, die verboten sei. Dem kann nicht beigetreten werden.

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b) Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann in Fällen, in denen der über die Stundung kreditierte Kaufpreis dem Normalpreis entspricht, in der dann ohne besonderen Aufschlag bewilligten Stundung des Kaufpreises ein Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG liegen. Der Preisnachlaß besteht in einem solchen Fall in dem Vermögensvorteil, der sich aus einer zinsbringenden Anlage der Kaufpreissumme während der gestundeten Zeit ergeben kann (BGH, Urt. v. 24.2.1959 - I ZR 54/58, GRUR 1959, 329, 331 = WRP 1959, 188 - Teilzahlungskauf I; Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 233/87, GRUR 1989, 855, 856 = WRP 1990, 235 - Teilzahlungskauf II; Urt. v. 27.6.1991 - I ZR 279/89, GRUR 1991, 936, 937 = WRP 1991, 719 [BGH 11.07.1991 - I ZR 31/90] - Goldene Kundenkarte).

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Was das Berufungsgericht, das diese Grundsätze der Rechtsprechung des Senats nicht verkannt hat, sondern bewußt von ihnen abgewichen ist, hiergegen vorbringt (vgl. auch Wedemeyer, WRP 1989, 357, 358; Borck, WRP 1989, 699, 700), vermag nicht zu überzeugen. Zwar ergeben sich Grenzen für die Anwendbarkeit des Rabattgesetzes daraus, daß es den in der Marktwirtschaft herrschenden Grundsatz der freien Preisbildung durch den Unternehmer durchbricht und in

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§ 11 RabattG Verstöße gegen seine Normen als Ordnungswidrigkeiten unter Sanktionen mit strafähnlichem repressiven Charakter stellt. Daraus folgt, daß fest umgrenzte gesetzliche Tatbestände und das Vorliegen der in diesen Tatbeständen genannten Merkmale vorausgesetzt werden (BGH, Urt. v. 6.11.1986 - I ZR 208/84, GRUR 1987, 302, 304 = WRP 1987, 313 - Unternehmeridentität). Dies schließt jedoch eine Auslegung der Vorschriften nicht aus und nötigt auch nicht dazu, die Beurteilung, ob der Unternehmer neben seinem Normalpreis einen Sonderpreis oder Preisnachlaß ankündigt oder gewährt allein nach den normalen Kriterien vorzunehmen, ob nominal unterschiedliche Preise genannt werden. Vielmehr sind nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auch Sinn und Zweck des Rabattgesetzes und die mit der Begriffswahl des Gesetzgebers erkennbar verfolgten Absichten zu berücksichtigen. Dies ist der Grund, weshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. aaO. - Teilzahlungskauf I und II sowie aaO. - Goldene Kundenkarte) eine rein formal-begriffliche Betrachtungsweise abgelehnt und entscheidend darauf abgestellt worden ist, ob der maßgebliche Verkehr in einer Kaufpreisstundung einen einem Preisnachlaß gleichstehenden Vermögensvorteil sieht, dessen Gewährung nach Sinn und Zweck des Rabattgesetzes gerade ausgeschlossen werden soll. Eine so verstandene "wirtschaftliche Betrachtungsweise" - nämlich eine solche des naheliegenden maßgeblichen Verkehrsverständnisses vom Wesen eines Preisnachlasses - bedeutet rechtlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzulässige Erweiterung der Rabattverbote im Wege der Analogie zu Vorschriften des Rabattgesetzes, sondern lediglich deren sinngerechte Anwendung.

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3. Ob der Verkehr im vorliegenden Fall ungeachtet der zwei nominal gleichen Preise einen Nachlaß sieht, hat das Berufungsgericht zwar - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Es kann jedoch aufgrund der festgestellten Tatsachen vom Revisionsgericht bejaht werden.

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Der wirtschaftliche Vorteil der Stundung liegt im Streitfall in den nicht unbeträchtlichen Kaufpreisbeträgen für Fernseh- und Videogeräte und bei dem angebotenen Stundungszeitraum von einem halben Jahr auf der Hand, da beides eine wirtschaftlich sinnvolle Anlage des zunächst noch nicht fälligen Betrags oder vorübergehende, aber dennoch ebenfalls wirtschaftlich sinnvolle sonstige Dispositionen über die Kaufpreissumme ermöglicht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann auch davon ausgegangen werden, daß der Verkehr diesen Vorteil als solchen erkennt; denn Zahlungsziele dieser Dauer werden üblicherweise nicht gewährt; vielmehr ist der Verkehr daran gewöhnt, daß bei der Kreditierung Zinsen und/oder Kosten zu vergüten sind, die hier erkennbar nicht verlangt und demgemäß bei wirtschaftlichem Verkehrsverständnis "nachgelassen" werden.

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4. Dem beantragten Verbot steht die Vorschrift des § 2 RabattG nicht entgegen; denn der Beklagte gewährt - wie schon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat keinen (3 % nicht übersteigenden) Barrabatt, sondern einen Nachlaß in der Form der kostenlosen Kreditierung des Kaufpreises. Da Begehungsgefahr auch in der nunmehr beanstandeten Form besteht - der Beklagte nimmt das Recht zu diesem Handeln in Anspruch -, ist dem im Berufungsrechtszug geänderten Unterlassungsbegehren zu entsprechen. Zur Klarstellung ist die im Gesetz (§ 890 ZPO) vorgesehene Begrenzung der Ersatzordnungshaft in den Urteilsausspruch aufzunehmen.

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5. Wegen des in der Veröffentlichung der Anzeige liegenden Rabattverstoßes kann der Kläger von dem Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag Erstattung der Abmahnkosten verlangen (st. Rspr.; zuletzt BGHZ 115, 210, 211[BGH 26.09.1991 - I ZR 149/89] - Abmahnkostenverjährung). Die Höhe der Abmahnkosten ist nicht angegriffen, und der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Zahlungsverzug des Beklagten. Die Revision hat die Abweisung der Klage insoweit nicht gesondert angegriffen. Die Zubilligung dieses Anspruchs steht aber in unmittelbarem und engem Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverstoß, dessen Vorliegen der Kläger mit der Revision geltend gemacht hatte. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken dagegen, dem Kläger seinem Klageantrag entsprechend auch den mit der Verurteilung wegen des Wettbewerbsverstoßes zusammenhängenden Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zuzuerkennen (vgl. BAG NJW 1990, 597, 599 [BAG 20.07.1989 - 2 AZR 114/87]; Baumbach/ Lauterbach/Albers, ZPO, 50. Aufl. § 554 Anm. 4 c).

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III. Das Berufungsgericht hat seine Klageabweisung ausdrücklich auf einen zweiten Streitgegenstand bezogen, den es darin gesehen hat, daß der Kläger seinen Klageantrag im Berufungsverfahren zusätzlich auf § 3 UWG gestützt hatte.

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Der Kläger hatte hierzu in der Berufungserwiderung vorgetragen, die angesprochenen Verkehrskreise würden irregeführt, weil durch die Aussage "kein Aufpreis" der Eindruck erweckt werde, dem Kreditkunden entstünden keine Kreditkosten; diese seien aber in Wahrheit einkalkuliert, und zwar auch in dem vom Barzahler zu leistenden Barpreis; beide Käufergruppen würden damit irregeführt. Die Werbung sei in der zunächst angegriffenen Form "Nutzen Sie unser Finanzierungsangebot über unsere Hausbank" auch deshalb irreführend gewesen, weil sie den Anschein unzutreffender Eigenfinanzierung erweckt habe. Hierin hat das Berufungsgericht die Einführung eines weiteren selbständigen - aber wegen Verjährungseintritts unbegründeten - Anspruchs gesehen. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

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Bei Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung von der Zweigliedrigkeit des Streitgegenstands (vgl. dazu im einzelnen Stein/ Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., Einl. Rdn. 270 und 284 sowie Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., Einl. Rdn. 83, jeweils m.w.N.) kann es zwar in Betracht kommen, daß mit nur einem Unterlassungsantrag zwei verschiedene Streitgegenstände verfolgt werden; denn nach dieser Auffassung wird der Streitgegenstand nicht allein durch den Antrag, sondern durch diesen in Verbindung mit dem das Begehren jeweils stützenden Lebenssachverhalt bestimmt. Dies kann im Wettbewerbsrecht, in dem komplexe Lebenssachverhalte bereits durch unterschiedlich akzentuierten Sachvortrag variiert werden und je nach Subsumtion unter verschiedene Generalklauseln die Konsequenzen - etwa für die Frage, ob eine vom Schuldner geänderte Form unter den Verbotsumfang des dem Antrag wörtlich entsprechenden Titels fällt - sehr unterschiedlich sein können, zu erheblichen Zweifeln und Schwierigkeiten bei der Beurteilung führen, ob mit dem in verschiedener Weise begründeten Antrag lediglich ein einziger Anspruch mit alternativer Begründung oder zwei verschiedene Streitgegenstände verfolgt werden sollen. Deshalb muß - auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO, die es verbietet, dem Kläger in den für die Auslegung des Urteilsausspruchs heranzuziehenden Entscheidungsgründen einen über das tatsächlich gegehrte hinausgehenden Verbotsumfang des Urteilsausspruchs zuzubilligen - besonders bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage vom Kläger, von dessen Begehren der Umfang des Streitgegenstands jedenfalls weitgehend abhängt, eindeutig und zweifelsfrei klargestellt werden, daß er mit einer zusätzlichen Begründung seines Antrags nicht lediglich eine alternative Begründung des in erster Linie geltend gemachten Anspruchs, sondern einen zweiten selbständigen Streitgegenstand in den Prozeß einführen will. Hiervon kann vorliegend - was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat - keine Rede sein. Der Kläger hat in der Berufungserwiderung in eher beiläufiger Form - kurz und lediglich seinen auf eine andere Vorschrift gestützten Antrag zusätzlich abstützend - darauf verwiesen, daß nach seiner Meinung auch § 3 UWG seine Klage rechtfertige. Dies kann - auch, wenngleich nicht nur, im Hinblick auf die schon im Gesetz normierten formalen Voraussetzungen für die Einführung eines neuen Streitgegenstands in den Prozeß (§ 261 Abs. 2, 2. Altern. ZPO) - nicht die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe einen neuen zusätzlichen prozessualen Anspruch in den Rechtsstreit einführen und in der mündlichen Verhandlung durch Stellung des (einzigen) alten Antrags nunmehr - ohne jede entsprechende Verdeutlichung - zwei verschiedene Streitgegenstände verfolgen wollen.

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Darauf, ob der neue Sachvortrag tatsächlich einen hinreichend verschiedenen Lebenssachverhalt zum Gegenstand hatte und deshalb - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - objektiv geeignet gewesen wäre, einen weiteren selbständigen prozessualen Anspruch zu begründen, kommt es danach nicht mehr an. Das Berufungsgericht hat insoweit jedenfalls über ein nur vermeintlich selbständiges Begehren entschieden, das tatsächlich nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen ist. Das Berufungsurteil ist daher insoweit eben-falls - und zwar von Amts wegen auch ohne entsprechende Rüge der Revision - aufzuheben (§ 308 Abs. 1 ZPO; Zöller/ Vollkommer, aaO. § 308 Rdn. 6 m.w.N.).

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IV. Danach war auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dem Beklagten die vom Kläger zuletzt noch beanstandete Werbung zu untersagen war.