Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1959, Az.: I ZR 54/58
„Teilzahlungskauf“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1959
- Aktenzeichen
- I ZR 54/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15099
- Entscheidungsname
- Teilzahlungskauf
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.02.1958
Rechtsgrundlagen
- § 1 RabattG v. 25. November 1933 RGBl. I 1011
- § 2 RabattG v. 25. November 1933 RGBl. I 1011
- § 3 RabattG v. 25. November 1933 RGBl. I 1011
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 53
- DB 1959, 538-539 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 460-461 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 634 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1959, 1182-1183 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Radio-St., G., Am M.,
Prozessgegner
die Firma Ra., Inhaber Theo V., E., C.-B.,
Amtlicher Leitsatz
In der Ankündigung und Gewährung von Teilzahlungen ohne Aufschlag ist, wenn der Barpreis als Normalpreis im Sinne des §1 Abs. 2 RabattG anzusehen ist, ein Verstoß gegen das Rabattgesetz zu erblicken.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Spreng und Dr. Löscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 20. Februar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, die miteinander im Wettbewerb stehen, betreiben in G. Rundfunk-Einzelhandelsgeschäfte, und zwar die Klägerin eine Filiale ihrer Essener Firma.
Die Beklagte hat mit Zeitungsinseraten geworben. In einer dieser Anzeigen heißt es am Schluß:
"8 Monatsraten ohne Aufschlag,
Teilzahlung bis 24 Monatsraten."
Die Worte "8 Monatsraten ohne Aufschlag" sind fettgedruckt und eingerahmt.
Ein anderes Inserat enthält den Hinweis:
"Durch Eigenfinanzierung bis 8 Monatsraten ohne jeden Aufschlag".
Hier sind die letzten 6 Worte fettgedruckt.
Die Klägerin sieht in dieser Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen §§1, 3 UWG. Sie hat vorgetragen, die Beklagte erwecke durch die Zeitungsinseraten in welchen sie das Zahlungssystem in den Vordergrund stelle, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots, nämlich den, daß der Kreditkäufer bei ihr - im Gegensatz zu den Konkurrenzfirmen, die also ungünstiger kalkulierten und deren Preisgestaltung überhöht sei - lediglich den Barpreis zu bezahlen habe. Tatsächlich seien aber in den sog, "Barpreisen" der Beklagten deren Unkosten für die Kreditgeschäfte bereits einkalkuliert. Das ergebe sich daraus, daß die Beklagte bei Barkäufen ohne weiteres einen Rabatt von mehr als 3 % einräume. So habe sie am 16. Februar 1957 einem Kaufmann He. für den Barkauf eines Grundig-Empfängers mit Listenpreis von 408,- DM einen Nachlaß von 10 % an geboten. In einem andern Falle habe sie dem Interessenten eines Loewe-Geräts einen Nachlaß von 8 % des Listenpreises angeboten. Durch die Zubilligung eines Rabattes von mehr als 3 % verstoße die Beklagte auch gegen das Rabattgesetz.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen.
- 1.
irreführende Werbung zu veranstalten und in Zeitungen zu inserieren, daß sie bei Teilzahlungsgeschäften bis zu acht Monaten beim Verkauf von Rundfunk- und Fernsehgeräten keinen Aufschlag erhebe, sowie bei Kreditgeschäften Ratenzahlungsvereinbarungen ohne handelsüblichen Aufschlag zu treffen,
- 2.
bei Barkäufen unzulässige Rabatte zu gewähren.
Einen in der Klageschrift enthaltenen weiteren Antrag, der sich auf die Einhaltung einer vertikalen Preisbindung bezog, hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Dis Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Sie ist der Ansicht, daß ihr Ratenzahlungssystem nicht zu beanstanden sei. Sie könne nicht gezwungen werden, bei Ratenzahlungen einen angeblich handelsüblichen Aufschlag zu nehmen. Handelsüblich könne nur sein, was der einzelne Kaufmann finanziell durchstehen könne. Entscheidend sei also seine Finanzkraft. Sie, die Beklagte, habe bei der von ihr durchgeführten Art der Teilzahlungsgeschäfte bisher keine schlechten Erfahrungen gemacht. Allerdings treffe sie bei ihren Teilzahlungskunden eine sorgfältige Auswahl. Es sei auch nicht unzulässig, bei ihrer Werbung, in welcher die Firma und die angebotene Ware im Vordergrund ständen, auf das Teilzahlungssystem hinzuweisen. Dadurch werde der Verkehr nicht getäuscht; denn sie, die Beklagte, verkaufe tatsächlich in der Regel ihre Geräte bei Barverkäufen genau so wie bei Abzahlungsgeschäften bis zu 8 Monaten zum Listenpreis. Wenn davon bisweilen abgewichen werde, dann habe das besondere Gründe, wie z.B. den, daß ein Gerät längere Zeit im Schaufenster gestanden habe, bei einem Kunden zur Probe gewesen sei oder aus sonstigen Gründen leichte Mängel oder Veränderungen aufgewiesen habe. In solchen Fällen räume sie, die Beklagte, aber den Teilzahlungskunden wie auch den Barzahlungskäufern einen Vorzugspreis ein. So werde es wahrscheinlich auch in den beiden in der Klage geltend gemachten Fällen gewesen sein. Daher liege hier auch kein Verstoß gegen das Rabattgesetz vor.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit der Behauptung zu werben, daß sie bei Teilzahlungsgeschäften bis zu 8 Monaten beim Verkauf von Rundfunk- und Fernsehgeräten keinen Aufschlag erhebe, sowie bei Kreditgeschäften Ratenzahlungsvereinbarungen ohne handelsüblichen Aufschlag zu treffen, weiterhin, es zu unterlassen, bei Barkäufen unzulässige Rabatte zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten auferlegt mit Ausnahme eines Sechstels, das es der Klägerin im Hinblick auf den von ihr zurückgenommenen Klageantrag zur Last gelegt hat.
Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten, die sich nicht auf ihre Verurteilung zur Unterlassung, bei Barkäufen unzulässige Rabatte zu gewähren, bezog, ist zurückgewiesen worden.
Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der vorliegenden Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage der Zulässigkeit der Ankündigung und Gewährung von Teilzahlungen bis 8 Monatsraten ohne Aufschlag. Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht dieses Teilzahlungssystem der Beklagten für unzulässig.
Das Berufungsgericht hat diese Frage zunächst im Hinblick auf die Zugabeverordnung geprüft. Insoweit vertritt es den Standpunkt, daß die Gewährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag keine nach §1 ZugVO unzulässige Zugabe darstelle, da die Zahlungsfrist wesentlicher Inhalt des Vertrages sei, also über die zu erfüllende Verpflichtung hinaus nichts Zusätzliches erbracht werde. Einer Stellungnahme zu dieser in Rechtsprechung und Rechtslehre streitigen Frage bedarf es vorliegend nicht, da die angefochtene Entscheidung durch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts getragen wird.
Das Berufungsgericht erblickt in dem beanstandeten Teilzahlungssystem der Beklagten einen Verstoß gegen §1 Abs. 2 RabG, weil die Beklagte auf ihre waren keinen Preisaufschlag fordere, wenn ihre Kunden innerhalb von 8 Monaten die Ware bezahlten.
Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Barpreis, mit dem die Beklagte auch ihre Waren auszeichne, der von ihr angekündigte und allgemein geforderte Grundpreis (Normalpreis) sei (§1 Abs. 2 RabG). Das folgert das Berufungsgericht aus den Inseraten der Beklagten, worin die Beklagte Teilzahlungen bis zu 24 Monatsraten ankündige, ohne Aufschlag jedoch nur bis zu 8 Monatsraten gewähren wolle. Die Beklagte stelle also nicht etwa den für Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten angebotenen Preis von vornherein als Teilzahlungspreis heraus, sondern als Barpreis, den sowohl der Barkäufer als auch der Teilzahlungskäufer, der Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten in Anspruch nehme, zu zahlen habe. Daß der Barpreis der von der Beklagten angekündigte und allgemein geforderte Preis sei, ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts auch daraus, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen von diesem Preis den Barzahlungskäufern, wenn sie darauf beständen, einen Rabatt gewähre.
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich darüber ausgesprochen, ob die betreffenden Verkehrskreise in dem von der Beklagten angekündigten Preis den Normalpreis im Sinne des §1 Abs. 2 RabG sehen, worauf es nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 27, 369[BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56] = GRUR 1958, 555 - Elektrogeräte -) allein maßgebend ankommt. Aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, daß nach der Meinung des Berufungsgerichts die angesprochenen Abnehmerkreise die beanstandete Ankündigung in vorstehendem Sinne verstehen, Insoweit hat die Revision auch besondere Bemängelungen nicht erhoben.
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß in der zinslosen Stundung durch Bewilligung von Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten ohne Aufschlag ein Preisnachlaß im Sinne des §1 RabG liege. Auch in dieser Frage gehen die Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum sehr auseinander. Insoweit führt das Berufungsgericht zutreffend an, daß das Landgericht Köln in GRUR 1952, 431, 1954, 353 und ihm folgend das Landgericht Stuttgart WRP 1955, 73 (ferner Gutachterausschuß 3/53; Rudloff/Blochwitz, Das Recht des Wettbewerbs 1938 S. 284; Reimann, Betriebsberater 1956, 945; Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in "Der Wettbewerb" 1953, Nr. 3-4, S. 1 ff, 1956 Nr. 11 S. 117, 1957 Nr. 2 S. 18; Industrie- und Handelskammer Berlin und Einigungsamt Berlin in Recht-Kümpfel, Der Wettbewerb 1936, S. 611, 253) in der Gewährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag keinen Verstoß gegen das Rabattgesetz sehen. Das Berufungsgericht stützt die von ihm vertretene gegenteilige Auffassung auf Krieger in GRUR 1952, 380; LG Hamburg in GRUR 1954, 74; Borck im WRP 1957, 193, 196; Einigungsamt München in Archiv für Wettbewerbsrecht 1935, 36; Reimer/Krieger, Zugabe- und Rabattrecht S. 145; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. S. 1036; Michel/Weber/Gries, Das Rabattgesetz, 2. Aufl. Anm. 12 zu §2; Baumbach/Hefermehl Rabattgesetz Anm. 54 §1. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, das Rabattgesetz solle - neben anderen Gesetzen einem gesunden Wettbewerb in der Wirtschaft dienen. Es sei daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise auch zu der Frage geboten, was als Preisnachlaß im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei. Dabei sei zu beachten, daß nach dem Rabattgesetz nur der Barkauf er den Vorteil eines Preisnachlasses genießen solle. Es sei daher in Übereinstimmung mit Krieger in GRUR 1952, 380 allein darauf abzustellen, ob und welcher Vorteil einem Kunden dadurch erwachse, daß ihm Ratenzahlungen ohne Aufschlag gewährt würden. Der Teilzahlungskäufer, dem auf den Barpreis kein Aufschlag berechnet werde, erziele in jedem Falle einen Zinsgewinn im weiteren, wirtschaftlichen Sinne; denn wenn er auf Raten kaufe, obwohl er mit seinem Geld den Kaufpreis bar bezahlen könnte, könne er sein Geld zunächst auf verschiedene Weise anderweitig wirtschaftlich für sich arbeiten lassen. Er könne z.B. mit diesem Gelde an anderer Stelle einen Barkauf tätigen und dabei Rabatt in Anspruch nehmen. Dann sei dies der Zinsgewinn, den er erziele. Habe der Käufer für einen Barkauf aber kein eigenes Kapital, dann spare er durch einen Ratenzahlungskauf ohne Aufschlag die Zinsen, die er sonst für ein Darlehen entrichten müßte. In beiden Fällen sei der Zinsgewinn - wirtschaftlich gesehen - auch ein Preisnachlaß im Sinne des Rabattgesetzes. Die Richtigkeit dieser Überlegungen ergebe sich auch aus den Ausführungen der Beklagten, die diese in der Berufungsbegründung im Hinblick auf §3 UWG gemacht habe. Insoweit habe sie dargelegt, daß der Käufers der Ratenzahlung von 8 Monaten in Anspruch nehme, wirtschaftlich nicht schlechter gestellt sei, als der Barkäufer, dem ein Rabatt von 3 % gewährt werde.
Dieser dem Teilzahlungskäufer vorliegend zugebilligte Preisnachlaß ist nach Auffassung des Berufungsgerichts unzulässig, da ein Barzahlungsnachlaß nur einem Käufer gewährt werden dürfe, der die Gegenleistung unverzüglich (§2 RabG) oder unter den Voraussetzungen des §3 RabG innerhalb eines Monats erbringe. Diese Voraussetzungen seien bei einer Bewilligung von Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten nicht gegeben.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, in der Gewährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag liege ein Zinsgewinn für den Käufer, sei in dieser Allgemeinheit nicht richtig; denn es sei durchaus möglich, daß ein Käufer von anderer Seite zinslos ein Darlehen erhalten könne. Diese Möglichkeit mag bestehen. Insoweit kann es sich indes bei der Anschaffung der hier in Rede stehenden Gegenstände von nicht unerheblichem Werte nach der Lebenserfahrung nur um geringe Ausnahmen handeln. Zur Annahme eines Zinsgewinns genügt es aber, wenn die Gewährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag in aller Regel für die Käufer einen Zinsgewinn darstellt. Das hat das Berufungsgericht ersichtlich und zutreffend bejaht. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß auch Godin/Hoth Wettbewerbsrecht, §1 RabG Anm. 20, 25 S. 355, 363 sowie Paterna in MDR 1954, 663 die Annahme eines Barzahlungsnachlasses im Falle von Teilzahlungsbewilligungen ohne Aufschlag ablehnen. Die insoweit von der Revision weiter angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart in NJW 1954, 923 [LG Mainz 24.02.1954 - 3 S 214/53] befaßt sich nicht mit der rabattrechtlichen Frage solcher Teilzahlungsbewilligungen. An der von der Revision weiter für ihre Meinung zitierten Stelle in Baumbach/Hefermehl §1 RabG Anm. 34 S. 580 wird indessen ein unzulässiger Preisnachlaß gerade für den hier vorliegenden Sachverhalt bejaht. Es wird ein Zinsgewinn nur dann nicht als Preisnachlaß angesehen, wenn der angekündigte oder allgemein geforderte Preis der "Teilzahlungspreis ohne Aufschlag" (Kreditpreis) ist; denn in diesem Falle, so wird ausgeführt, stecke der Zins schon im Preis, sei also kein Nachlaß von diesem, und zwar auch dann nicht, wenn Barzahler denselben Preis entrichten müßten. Nur wenn die Kreditierung als Nachlaß vom "angekündigten Preis" erscheine, liege ein Rabatt vor, so z.B. wenn der angekündigte Normalpreis als Barpreis verstanden werde - das hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt - und einem Teile der Kunden Kredit ohne Aufschlag gewährt werde.
Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Barzahlungsnachlaß im Sinne des Rabattgesetzes vorliegt, kann nicht, wie es die Vertreter der Gegenmeinung tun, als ausschlaggebend darauf abgestellt werden, ob die als Normalpreis geforderte Schuldsumme eine Kürzung (z.B. 80 statt 100) erfährt. Eine solche formale Betrachtungsweise würde dem Sinn und Zweck des Rabattgesetzes nicht gerecht werden. Dieses verfolgt auch wirtschaftliche Zwecke und sucht in diesem Rahmen den Preisnachlaß als Mittel des Wettbewerbs unter Ausschaltung von Mißbräuchen auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Dies soll nicht nur im Interesse der Verbraucher, worauf die Gegenmeinung, insbesondere die oben angeführten Entscheidungen des Landgerichts Köln und die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (WRP 1955, 73) im wesentlichen abstellen, sondern auch im Interesse der Mitbewerber geschehen. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, daß den Mitbewerbern in §12 RabG ein im wesentlichen dem §13 UWG nachgebildetes Klagerecht gewährt wird. Der Begriff des Barzahlungsnachlasses muß daher auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise muß aber dazu führen, daß der in der Gewährung von Teilzahlungen ohne Aufschlag liegende Zinsgewinn als Nachlaß auf den Normalbarpreis anzusehen ist.
Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision, wenn man vorliegend eine Rabattgewährung bejahe, so würde dies dazu führen, daß der gesunde Wettbewerb ausgeschaltet werde; es müßten Preiserhöhungen eintreten, wenn ein Händler mit höheren Finanzierungskosten arbeiten müsse als ein anderer. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei einer Auslegung des Begriffs des Barzahlungsnachlasses im vorerörterten Sinne wird kein Unternehmer gehindert, seine Preise allgemein auf das äußerst erträgliche Maß herabzusetzen. Er muß nur eine Preissenkung als solche kennzeichnen und darf sie nicht in den Mantel einer unzulässigen Preismachenschaft hüllen (Reimer a.a.O. S. 1020).
Nach alledem hat das Berufungsgericht die beanstandete Handlungsweise der Beklagten zu Recht als rabattrechtlich unzulässig angesehen und dem Unterlassungsantrage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten war somit mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.