Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1986, Az.: I ZR 208/84
„Unternehmeridentität“
Unlauterer Wettbewerb; Rabattgewährung; Irreführung; Unternehmeridentität; Einheitliches Geschäft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1986
- Aktenzeichen
- I ZR 208/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13162
- Entscheidungsname
- Unternehmeridentität
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 UWG
- § 1 Abs. 2 RabG
Fundstellen
- BGHZ 99, 69 - 75
- BB 1987, 779-781
- MDR 1987, 380 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 956-957 (Volltext mit amtl. LS) "Unternehmeridentität"
- NJW-RR 1987, 536 (amtl. Leitsatz) "Unternehmeridentität"
- ZIP 1987, 266-269
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der Irreführung bei Rabattgewährung allein durch die irrige subjektive Vorstellung des Verkehrs, bei zwei Unternehmen, die für ein Kfz identischer Art und Ausstattung zwei verschiedene Preise fordern, liegt eine solche Unternehmeridentität vor.
2. Ein Preisnachlaß muß von einem Normalpreis desselben Unternehmers abgeleitet sein, der den ermäßigten Preis gewährt. Allein die irrige subjektive Vorstellung des Verkehrs, bei zwei Unternehmen, die für ein Kfz identischer Art und Ausstattung zwei verschiedene Preise fordern, liege eine solche Unternehmeridentität vor, kann diese jeweils eigene Preisgestaltung noch nicht zu einem einheitlichen Geschäft machen.
Tatbestand:
Der Kläger ist eine Vereinigung aller V.A.G.-Autohändler, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und Verstöße zu verfolgen, und der sich im Sinne seiner Satzung auch betätigt.
Die Beklagte zu 1 ist eine Opel-Vertragshändlerin in S. Die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz in St.; sie befaßt sich mit dem Leasing und mit Verkäufen von Kraftfahrzeugen, darunter solchen der Marke Opel.
Beide Unternehmen sind rechtlich selbständig; sie gehören zur St.-Gruppe, einem in der ganzen Bundesrepublik tätigen Händlerkonzern. Beide Beklagten werden vom selben Geschäftsführer geleitet. Der Beklagte zu 3 ist ein bei der Beklagten zu 1 tätiger Automobilverkäufer.
Am 27. April 1983 nannte der Beklagte zu 3 einem Testkäufer des Klägers auf dessen Frage als Gesamtpreis eines bestimmten Pkw Opel-Rekord (Neufahrzeug nebst diversen Extras) den Betrag von 22 835 DM. Bei einem zweiten Besuch am 29. April 1983, bei dem ihm erneut derselbe Gesamtpreis für den gewünschten Opel-Pkw vom Beklagten zu 3 genannt worden war, fragte der Testkäufer, ob der Preis nicht reduziert werden könne. Nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung bot der Beklagte zu 3 dem Testkäufer an, den Kauf des Pkw über die Beklagte zu 2 abzuwickeln. Der Testkäufer erbat sich Bedenkzeit und erhielt einige Zeit später ein schriftliches Kaufangebot der Beklagten zu 1, das für den begehrten Pkw erneut den Gesamtpreis von 22 835 DM enthielt und dem ein Leasing-Bestellschein der Beklagten zu 2 beigefügt war. Letzterer wies für den gleichen Pkw nebst Sonderausstattung, Überführungskosten und Kfz-Brief einen Preis von insgesamt 20 612,84 DM aus, der durch eine sofortige Sonderzahlung von 19 079,10 DM, die als »vereinbarter Restwert nach Ablauf der Mietzeit« deklariert wurde, sowie durch 6 Monatsraten à 190,79 DM bezahlt werden sollte. Für beide Angebote wurden jeweils gesonderte firmeneigene Formulare der Beklagten zu 1 und zu 2 verwendet.
Der Kläger hat das Zusammenwirken der Beklagten bei der Abgabe unterschiedlicher Preisangebote für einen gleichen Pkw als Verstoß gegen §§ 1, 2 RabattG angesehen.
Die Beklagten sind dem - insbesondere unter Hinweis auf die fehlende Identität der Beklagten zu 1 und zu 2 und auf die unterschiedliche Gestaltung der von beiden Unternehmen angebotenen Verträge - entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
I., II. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, das beanstandete Zusammenwirken der Beklagten bei der Abgabe unterschiedlicher Preisangebote für den gleichen Pkw stelle keine unzulässige Rabattgewährung dar, ist aus Rechtsgründen - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden.
a) Nach § 1 Abs. 2 RabattG besteht ein Rabatt in einem Nachlaß auf einen angekündigten oder allgemein geforderten Preis, den sogenannten Normalpreis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen somit zwei Preise einander gegenübergestellt werden, nämlich der Normalpreis und der davon abgeleitete niedrigere Ausnahmepreis (BGH Urt. vom 25. Oktober 1984 - I ZR 129/82, GRUR 1985, 392 = WRP 1985, 74 - Sparpackung; Urt. vom 10. Juli 1986 - I ZR 203/84, Urteilsabdr. S. 6 f. - Kfz-Preisgestaltung). Aus der Wortfassung und dem Sinn des § 1 RabattG folgt, daß es sich dabei um die Preise desselben Verkäufers handeln muß, daß also grundsätzlich Identität zwischen diesem und demjenigen vorausgesetzt wird, der den Nachlaß gewährt (BGH Urt. vom 10. Juni 1960 - I ZR 86/58, GRUR 1960, 495, 498 = WRP 1960, 280 - WIR-Rabatt; Urt. vom 3. März 1961 - I ZR 83/60, GRUR 1961, 367, 368 = WRP 1961, 223 - Schlepper; Urt. vom 13. Juni 1973 - I ZR 65/72, GRUR 1974, 345, 346 = WRP 1974, 23 - Geballtes Bunt; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14. Aufl. § 1 RabattG, Rdn. 56; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt § 1 RabattG Rdn. 27).
Eine solche Identität hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler verneint. Nach seinen verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den Beklagten zu 1 und 2 um rechtlich selbständige Unternehmen, die an verschiedenen Orten ihre Firmensitze haben, und bei den beiden hier in Frage stehenden Preisen um zwei jeweils unterschiedliche Normalpreise dieser beiden Unternehmen, die diese ihren Kunden gegenüber jeweils als die ihrigen kenntlich machen und verlangen. Objektiv gesehen hat somit weder die Beklagte zu 1 noch die Beklagte zu 2 einen Nachlaß auf ihren jeweiligen Normalpreis angekündigt oder gewährt.
b) Die Revision macht demgegenüber allerdings geltend, daß ein Rabattverstoß auch bei Gewährung eines Preisvorteils durch einen Dritten dann anzunehmen sei, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zusammenhänge aus der insoweit allein maßgeblichen Sicht des Verbrauchers sich Verkäufer und Dritter als Einheit darstellten; dies sei vorliegend der Fall, weil Händler und Leasing-Gesellschaft vom Kunden als wirtschaftliche Einheit angesehen würden.
Diese Erwägungen erweisen sich jedoch als nicht durchgreifend.
Nach dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Juni 1960 (aaO - WIR-Rabatt) kann zwar ein Rabattverstoß unter Umständen auch dann vorliegen, wenn ein Dritter den Preisvorteil für den Unternehmer, d. h. an dessen Stelle, gewährt. Hierbei ist jedoch vorausgesetzt, daß derjenige, für den der Dritte dem Kunden den Preisvorteil gewährt, selbst Verkäufer der - von ihm zu einem unter seinem Normalpreis liegenden (Rabatt-)Preis angebotenen - Ware bleibt; nichts anderes ergibt sich aus den von der Revision weiter angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs BSW I-IV (vgl. z. B. Urt. vom 2. Dezember 1966 - Ib ZR 147/64, GRUR 1967, 371, 373 f. = WRP 1967, 96 - BSW I) und aus anderen einschlägigen Entscheidungen (vgl. BGH, Urt. vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62, GRUR 1964, 88, 89 = WRP 1963, 306 - Verona-Gerät; BGH aaO. - Geballtes Bunt). An dieser Voraussetzung fehlt es aber im vorliegenden Fall, da hier der Verkauf zum niedrigeren Preis nicht durch das Unternehmen erfolgt, das den höheren Normalpreis ankündigt.
c) Rechtsirrig ist die Auffassung der Revision, die in § 1 Abs. 2 RabattG vorausgesetzte objektive Unternehmeridentität könne in rabattrechtlich relevanter Weise durch die Vorstellung des Verkehrs ersetzt werden, bei den Preisen zweier verschiedener Unternehmen handele es sich um den Normalpreis und den ermäßigten Preis ein- und desselben Unternehmens. Die Sicht des Verkehrs ist zwar maßgeblich dafür, ob eine Preisgestaltung des in § 1 Abs. 2 RabattG genannten Unternehmers sich als Nachlaß im Sinne dieser Vorschrift darstellt; insoweit ist sie Mittel zur Auslegung des in § 1 Abs. 2 RabattG genannten und seinem Wesen nach ausfüllungsbedürftigen Begriffs des »Nachlasses«. Dagegen würde ihre Berücksichtigung bei der Frage der Unternehmensidentität zu einer Erweiterung über den gesetzlichen Tatbestand hinaus führen, da diesem dann nicht nur die vom Gesetzgeber vorgesehenen Fälle einer Rabattgewährung vom Normalpreis eines bestimmten Verkäufers unterfielen, sondern auch solche Fälle, in denen es sich um unterschiedliche Verkaufspreise zweier verschiedener Unternehmen handelt, die der Verkehr irrig als identisch ansieht. Allein die irrige Verkehrsvorstellung kann die unterschiedlichsten jeweils eigenen Angebote der verschiedenen Unternehmen nicht zu einem einheitlichen Geschäft mit einem vom Normalpreis abweichenden Rabattpreis machen, wobei überdies offen bliebe, welches Unternehmen berechtigter und verpflichteter Verkäufer sein sollte. Eine solche Erweiterung des gesetzlichen Tatbestandes verbietet sich im Hinblick auf den formalen Charakter der Vorschriften des Rabattgesetzes, von dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt ausgegangen ist (BGH Urt. vom 3. März 1961 - I ZR 83/60, GRUR 1961, 367, 368 = WRP 1961, 223 - Schlepper; Urt. vom 2. Dezember 1966 - Ib ZR 147/64, GRUR 1967, 371, 372 = WRP 1967, 96 - BSW I; vgl. auch Baumbach/Hefermehl aaO Übersicht RabattG Rdn. 10).
Das Rabattgesetz durchbricht den in der Marktwirtschaft herrschenden Grundsatz freier Preisbildung durch den Unternehmer (vgl. BGH Urt. vom 10. Juli 1986 - I ZR 203/84, Urteilsabdr. S. 7 ff. - Kfz-Preisgestaltung); es stellt (in § 11 RabattG) Verstöße gegen seine Normen als Ordnungswidrigkeiten unter Sanktionen mit strafähnlich repressivem Charakter. Beides setzt festumgrenzte gesetzliche Tatbestände und das Vorliegen der in diesen Tatbeständen genannten Merkmale voraus. Wie der Bundesgerichtshof im Urt. vom 2. Dezember 1966 (aaO - BSW I) ausgeführt hat, darf auch die bei der Auslegung des Rabattgesetzes an sich zulässige Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht dazu führen, daßüber die im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale hinaus jede Regelung dem Rabattverbot unterstellt werden dürfte, durch die ein Käufer im wirtschaftlichen Endergebnis eine Ware vorteilhafter erwerben kann, als dies anderen Käufern möglich ist.
d) Ist somit das im Gesetz vorausgesetzte Merkmal der objektiven Identität des Unternehmens, um dessen Preise es geht, nicht durch eine nur subjektive Vorstellung des Verkehrs von einer solchen - vermeintlichen - Identität ersetzbar, so braucht nicht geprüft zu werden, ob das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine solche Vorstellung des Verkehrs verfahrensfehlerfrei verneint hat; denn auf diese Frage kommt es nach dem Ausgeführten nicht an.
e) Soweit die Revision geltend macht, daß das Zusammenwirken der Beklagten der Umgehung des Rabattgesetzes diene und deshalb als Rabattverstoß angesehen werden müsse, bleibt sie ebenfalls erfolglos.
Erfüllt das Verhalten der Beklagten - wie ausgeführt - nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rabattgesetzes, weil keine Identität der Unternehmen besteht, die für die gleiche Ware unterschiedliche Preise verlangen, so könnte es als Rabattverstoß nur dann beurteilt werden, wenn die Vorschriften des Rabattgesetzes über die gesetzlichen Tatbestände hinaus analog angewendet würden. Einer solchen Analogie steht aber erst recht entgegen, was vorstehend bereits gegen eine erweiternde Auslegung des gesetzlichen Tatbestandes angeführt worden ist. Preisgestaltungen, die auf Bedenken stoßen könnten, aber nicht der Definition des § 1 Abs. 2 RabattG entsprechen, sind nur nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen (vgl. Hoth-Gloy aaO § 1 RabattG Anm. 1).
2. Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 1 UWG im Ergebnis zu Recht verneint.
Allerdings hat es hierzu keine besonderen Feststellungen getroffen und die eingangs der Urteilsgründe ausgesprochene Verneinung eines solchen Anspruchs nicht näher begründet. Dies begegnet jedoch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, da der Kläger Tatsachen, die einen Verstoß gegen § 1 UWG begründen könnten, nicht - jedenfalls nicht in hinreichendem Maße - vorgetragen hat.
Es kann nicht ohne weiteres als sittenwidrig angesehen werden, wenn Unternehmen - seien sie auch wie vorliegend durch die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe und durch den gemeinsamen Geschäftsführer eng miteinander verbunden - Formen des Zusammenwirkens wählen, die ihnen eine für Kunden attraktive unterschiedliche Preisgestaltung unter Vermeidung des Verbotsbereichs des Rabattgesetzes ermöglichen. Der Wettbewerbsvorsprung, den sie sich dadurch unter Umständen gegenüber Konkurrenten verschaffen, die zu einem solchen gemeinsamen Vorgehen nicht willens oder in der Lage sind, ist, da er - wie dargelegt - nicht auf einer Verletzung des Rabattgesetzes beruht, für sich genommen nicht wettbewerbswidrig. Vielmehr müßten Umstände hinzutreten, die das Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 ungeachtet seiner rabattrechtlichen Zulässigkeit verwerflich erscheinen ließen. Solche Umstände - die etwa unter anderem in der Art der Werbung, in der Benutzung bloßer Scheinfirmen oder nicht ernstgemeinter Preise (»Mondpreise«) oder in anderen täuschenden Verhaltensweisen liegen könnten - hat der Kläger nicht vorgetragen.