Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1984, Az.: I ZR 129/82
„Sparpackung“
Zulässigkeit der Preiswerbung für Mehrfachpackungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 129/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13926
- Entscheidungsname
- Sparpackung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 23.06.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 294 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 975-976 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sparpackung
Prozessführer
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Frankfurt am Main,
vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Marcel K., L. straße ..., Bad H. v.d.H.,
Prozessgegner
Ho. AG,
vertreten durch ihren Vorstand, Am S., D.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Preiswerbung für Mehrfachpackungen, deren Preise unter der Summe der Preise für die jeweils entsprechende Anzahl von Einzelstücken liegen.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1982 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt in ihrem Kaufhaus in F.-H. Damen- und Herrenslips, Damen- und Herrenstrümpfe sowie Strumpfhosen in Mehrfachpackungen mit zwei bis fünf und gelegentlich mit sieben Einzelstücken bzw. Einzelpaaren. Die Mehrfachpackungen sind in der Weise gebildet, daß die Einzelstücke in Klarsichthüllen oder mit breiten Banderolen zusammengefaßt sind, die jeweils mit einem auf die betreffende Mehrfachpackung abgestellten Aufdruck versehen sind. Die Beklagte bietet dieselben Artikel auch in Einzelpackungen an. Der Preis der Mehrfachpackungen liegt unter der Summe, die sich beim Kauf einer entsprechenden Zahl von Einzelpackungen ergeben würde, wobei sich mit zunehmender Größe der Mehrfachpackungen der rechnerische Stückpreis weiter verringert.
Die Mehrfachpackungen tragen u.a. folgende Hinweise:
"Spar-Packung! - Ihr Vorteil!"
"Die preiswerte Sparpackung"
"Sie sparen ... ."
unter Gegenüberstellung von Einzel- und jeweiligem Packungspreis.
Die Klägerin meint, diese Werbeankündigungen verstießen gegen das Rabattgesetz und gegen die §§ 1 und 3 UWG. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, beim Vertrieb von Mehrfachpackungen mit Unterwäsche, Strümpfen und Strumpfhosen diese Ankündigungen zu unterlassen, und zwar insbesondere dann, wenn dem Packungspreis der Preis für das Einzelstück gegenübergestellt wird oder die Einzelstücke einer Mehrfachpackung mit dem von der Beklagten für das Einzelstück geforderten Verkaufspreis oder der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers für das Einzelstück ausgezeichnet sind. Mit einem Hilfsantrag hat die Klägerin die Unterlassung für den Fall begehrt, daß die Beklagte nicht gleichzeitig Einzelstücke oder Mehrfachpackungen geringerer Stückzahl zum Verkauf bereit hält, auf deren Preise sich die genannten Ankündigungen beziehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Sprungrevision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat ausgeführt: Die beanstandeten Preisankündigungen verstießen nicht gegen das Rabattgesetz, da kein Preisnachlaß im Sinne von § 1 Abs. 2 RabattG vorliege. Die Preise der Mehrfachpackungen seien keine Nachlässe auf die Preise der Einzelstücke; denn die Mehrfachpackungen seien selbständige Verkaufseinheiten mit eigenen Normalpreisen. Der Verkehr sehe in den Preisen der Mehrfachpackungen keine Preisnachlässe; denn bei den hier betroffenen Waren sei es seit Jahren verstärkt üblich, sie als Mehrfachgebinde anzubieten. Es sei auch nicht unlauter oder irreführend, bei einer entsprechenden Preisgestaltung größere Verkaufseinheiten als "Sparpackung" oder "preiswerte Sparpackung" zu bezeichnen; denn bezogen auf das Einzelstück sei der Preis der Mehrfachpackung tatsächlich günstiger; dies werde vom Käufer auch so verstanden. Der Hilfsantrag sei schon deshalb unbegründet, weil unstreitig geworden sei, daß die Beklagte neben den Mehrfachpackungen stets Einzelpackungen anbiete.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1.
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 12 Abs. 1 RabattG verneint; denn seine Annahme, daß die Beklagte mit ihrer Preiswerbung keinen Rabatt angekündigt habe, so daß das Rabattgesetz nicht eingreife, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 1 Abs. 2 RabattG besteht ein Rabatt in einem Nachlaß auf einen angekündigten oder allgemein geforderten Preis, den sog. Normalpreis. Es müssen also zwei Preise gegenübergestellt werden, nämlich der Normalpreis und der davon abgeleitete geringere Ausnahmepreis. Maßgebend für die Feststellung, ob ein Normalpreis angekündigt und durch dessen Ermäßigung ein Ausnahmepreis gebildet worden ist, ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. Senatsurteile vom 14.10.1977 - I ZR 160/75 = GRUR 1978, 182, 184 - Kinder-Freifahrt, vom 4.11.1977 - I ZR 11/76 = GRUR 1978, 185, 186 - Taschenrechnerpackung, und vom 13.5.1981 - I ZR 122/79).
Nach Auffassung der Klägerin ist im vorliegenden Fall der Normalpreis der Mehrfachpackung derjenige Preis, der sich aus einer entsprechenden Multiplikation des Preises der Einzelpackung errechnet, so daß durch den davon abweichenden tatsächlichen Preis der Mehrfachpackung ein Rabatt gewährt wird. Dieser Auffassung ist das Landgericht nicht gefolgt. Es hat vielmehr festgestellt, daß bei den hier betroffenen Waren (Strümpfe, Strumpfhosen und Unterwäsche) der Verkehr Mehrfachpackungen der hier vorliegenden Art als natürliche Verkaufseinheiten mit selbständigen Normalpreisen ansieht. Diese tatrichterliche Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dabei zutreffend auf die Verkaufsgewohnheiten und Verkehrsanschauungen abgestellt, wie sie sich für die hier betroffenen Waren in der konkreten Verpackungsform entwickelt haben. Seine Annahme, daß der Verkehr die betreffenden Mehrfachpackungen als selbständige Verkaufseinheiten mit eigenen Preisen ansieht, ist zumindest bei der hier vorliegenden Verpackungsart, die eigens auf das betreffende Gesamtangebot als Einheit ausgerichtet ist und die somit keine bloße Bündelung von Einzelstücken darstellt, nicht zu beanstanden. Diese Feststellung wird auch dadurch gerechtfertigt, daß, wie das beigebrachte Werbematerial anderer Anbieter zeigt, diese Verkaufsweise nicht unüblich ist und daß - wie unstreitig ist - die damit angebotene Menge dem normalen Bedarf eines Teils der Käufer entspricht. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem von der Revision herangezogenen Taschenrechner-Fall (GRUR 1978, 185), in dem das Vorliegen einer selbständigen Verkaufseinheit mit eigenem Normalpreis verneint wurde; denn dort handelte es sich - anders als hier - um eine im Einzelhandel ungewöhnliche und eher willkürliche Zusammenfassung von zehn Taschenrechnern zu einer Mehrfachpackung.
Der Annahme eines eigenständigen Preises der Mehrfachpackungen steht im vorliegenden Fall auch nicht die begleitende Werbung sowie die Aufmachung der Packungen entgegen.
Die bloße Bezeichnung der Mehrfachpackungen als "Sparpackung" oder "preiswerte Sparpackung" nimmt den dafür geltenden Preisen nicht die Selbständigkeit. Da durch eine solche Bezeichnung noch kein anderer Preis genannt wird, ist nicht ersichtlich, auf welchen konkreten anderen Preis damit Bezug genommen werden sollte. Nach der Lebenserfahrung wird dies daher nur als Hinweis auf die Preisgünstigkeit der betreffenden Packung verstanden.
Auch soweit bei denjenigen Mehrfachpackungen, die aus zusammengepackten Einzelpackungen bestehen, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Einzelstück erkennbar bleibt, liegt aus der Sicht des Kunden keine Bezugnahme auf einen anderen, sich aus der Preisempfehlung ergebenden Normalpreis vor. Dies scheidet schon deshalb aus, weil dem Kunden anhand der Mehrfachpackung nicht erkennbar ist, ob die Beklagte der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers überhaupt gefolgt ist oder ob sie nicht bereits für die Einzelpackung einen davon abweichenden Preis fordert.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Preiswerbung auf derjenigen Mehrfachpackung, auf der die Beklagte den Preis der Einzelpackung dem Preis der Dreier-Packung gegenüberstellt und auf die Ersparnis hinweist, die sich beim Kauf einer Dreier-Packung anstelle von drei Einzelpackungen ergibt. Dies kann zwar den Kunden zum Vergleich des aus dem Einzelpreis errechneten Gesamtpreises mit dem tatsächlichen Preis der Mehrfachpackung veranlassen. Das bedeutet aber nach der Lebenserfahrung nicht, daß er nunmehr - wie die Klägerin meint - den multiplizierten Einzelpreis als den Normalpreis der Mehrfachpackung ansähe. Da er bei derartigen Waren an Mehrfachpackungen mit günstigeren Stückpreisen gewöhnt ist, wird er in einer solchen Preiswerbung nur eine theoretische Hochrechnung zur Verdeutlichung der Ersparnis beim Kauf der größeren Einheit sehen. Sie wirkt auf ihn ähnlich wie die Verdeutlichung der Ersparnis in umgekehrter Weise, nämlich durch Gegenüberstellung der unterschiedlichen Stückpreise bei der Einzel- und Mehrfachpackung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision herangezogenen Senatsentscheidung vom 13. Mai 1981 - I ZR 122/79. Dort war in der Werbeankündigung für Fleisch- und Wurstwaren "Sie sparen DM 1, - pro Kilo" ein Nachlaß auf einen vom Kilopreis verschiedenen Preis gesehen worden. Dieses Ergebnis läßt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Dort handelte es sich um lose Ware, die in unterschiedlich großen Mengen verkauft wurde, so daß es bereits an einer selbständigen Verkaufseinheit mit einem eigenen Normalpreis fehlte; anders als hier war auch nicht festgestellt, daß die Bildung selbständiger Preise für größere Verkaufsmengen üblich gewesen wäre.
Es ist nicht dargetan, daß die beanstandete Preiswerbung irreführend i. S. von § 3 UWG wäre; es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß den Preisen der Mehrfachpackungen die herausgestellte Sparwirkung fehlte. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß die Preise der Mehrfachpackungen nicht günstig seien und nicht zu einem sparsamen Einkaufen beitrügen. Auch soweit eine Ersparnis im Verhältnis zu den Einzelpackungen angekündigt wird, ist keine Täuschung dargetan. Unstreitig offeriert und verkauft die Beklagte die Einzelpackungen zu den genannten höheren Einzelpreisen, ohne daß die Klägerin bisher die Ernsthaftigkeit dieses Angebots in Zweifel gezogen hätte. Eine Irreführung durch einen nur vorgetäuschten Einzelpreis kommt daher nicht in Betracht. Aus denselben Gründen kann diese Preiswerbung auch nicht als unlauter im Sinne von § 1 UWG angesehen werden, selbst wenn dem Verbraucher die der Preisgestaltung zugrunde liegende Kalkulation nicht erkennbar ist.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG wegen übertriebenen Anlockens ist ebenfalls nicht dargetan. Der Hinweis auf eine tatsächlich gegebene Preisgünstigkeit bei größeren Verkaufseinheiten kann im allgemeinen nicht als übertrieben angesehen werden; dies gilt auch für den Hinweis auf die Ersparnis im Verhältnis zu kleineren Verkaufseinheiten.
3.
Das Landgericht hat auch den Hilfsantrag der Klägerin zu Recht abgewiesen; denn die Klägerin hat selbst eingeräumt, daß die Beklagte sich nicht in der mit dem Hilfsantrag beanstandeten Weise verhält.
III.
Die Revision der Klägerin ist somit nicht begründet und war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Piper,
Erdmann,
Scholz-Hoppe,
Mees