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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1981, Az.: I ZR 122/79

Verstoß von Werbung eines Einzelhandelsgeschäfts mit Lebensmitteln gegen das Rabattgesetz; Irreführung von Verbrauchern im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Fleischwaren und Wurstwaren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1981
Aktenzeichen
I ZR 122/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 15068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 29.05.1979

Prozessführer

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., gesetzlich vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Marcel K., L.straße 24 B, B.

Prozessgegner

Firma Carl D. KG S. SB Warenhäuser Lebensmittel Groß- und Einzelhandel, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Albert D., Z.straße 24, A.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1981
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und
Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Mai 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin verfolgt als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen u.a. den Zweck, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

2

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsgeschäft mit Lebensmitteln. Sie hat unter anderen in Art, Inhalt und Aufmachung ähnlich gestalteten Anzeigen mit wechselnden Warenangeboten in der Nr. 238 des "Altstadtmarkt E." wie folgt geworben:

LNRB 1981, 15068
3

Die Klägerin beanstandet diese Werbung als Verstoß gegen das Rabattgesetz. Außerdem meint sie, die Werbung sei irreführend gemäß § 3 UWG, da sie nicht erkennen lasse, ob die Beklagte im Fall eines Kaufes von mehr als einem Kilo für den darüber hinausgehenden Teil den Kilo- oder den Hundertgramm-Preis berechne.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM und/oder an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter zu vollziehender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

in der Werbung für ihre Supermärkte bzw. SB-Warenhäuser, insbesondere für den "Altstadtmarkt Erlangen" anzukündigen,

"im Kilo günstiger kaufen Sie sparen DM 1,- pro Kilo",

und/oder für diese Waren Preise anzugeben, bei denen der "Kilopreis" niedriger ist als das 10-fache der ausgezeichneten Preise für je 100 Gramm derselben Waren, gegebenenfalls abzüglich eines Barzahlungsrabatts von 3 vom Hundert, sofern dieser Barzahlungsrabatt allen Kunden gleichmäßig gewährt wird.

6

Hilfsweise:

Im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Fleisch- und Wurstwaren anzukündigen,

"Im Kilo günstiger kaufen Sie sparen DM 1,- pro Kilo",

sofern nicht in der Werbung für den Letztverbraucher klar und ohne weiteres verständlich darauf hingewiesen wird, welche Abgabepreise für Mengen über 1 kg der Ware verlangt werden.

7

Die Beklagte will ihre Ankündigungen nicht als Rabattangebot, sondern als Ankündigungen zweier Normalpreise für 100 Gramm und ein Kilogramm verstanden wissen. Der niedrigere Kilopreis sei das Ergebnis eines Rationalisierungseffektes. Im übrigen wäre auch eine entsprechende Rabattgewährung gemäß § 7 RabattG zulässig, da der Kauf von über einem Kilo Fleisch oder Wurst den Erwerb einer handelsüblichen größeren Menge im Sinne des § 7 RabattG darstelle.

8

Eine Irreführung der Käufer scheide aus; bei Abnahme einer Menge von mehr als einem Kilo werde der Kilopreis berechnet.

9

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz angenommen, daß es sich bei den von der Beklagten in den Anzeigen genannten Preisen nicht um zwei verschiedene Normalpreise, sondern um einen Normalpreis für die 100 Gramm-Menge und einen Preisnachlaß für ein Kilogramm handele und daß dieser Preisnachlaß als ein zulässiger Mengenrabatt anzusehen sei.

11

Es hat dazu ausgeführt:

12

Nach der Auffassung der Verbraucher, auf die es insoweit ankomme, lägen mehrere Normalpreise dann vor, wenn eine Ware in Gebinden verpackt sei, deren Größe vorherbestimmt sei. Diese Meinung der Verbraucher, zu denen auch die Richter des Berufungsgerichts zählten, stehe im Einklang mit der amtlichen Begründung zu §§ 7 und 8 RabattG, wonach diese Bestimmungen auf eine von vornherein berechnete günstigere Preisstellung für größere Mengen, wie sie vielfach bei in Dosen, Tuben, Flaschen und dergleichen fertig verpackter Ware üblich seien, keine Anwendung fänden. Keine Normalpreise lägen dagegen nach der Verkehrsauffassung dann vor, wenn die unterschiedlich ausgezeichneten Mengen - wie bei den von der Beklagten angepriesenen Fleisch- und Wurstwaren - erst ausgewogen werden müßten. Darüber hinaus spreche auch das besondere Herausstellen von Preisvorteilen bei Abnahme der größeren Menge gegen einen zweiten Normalpreis und für einen Nachlaß. Letzterer sei jedoch als Mengenrabatt nach § 7 Abs. 1 RabattG zulässig.

13

Die Beklagte biete nämlich mit einem Kilo Fleisch oder Wurst eine größere Menge von Waren im Sinne des § 7 Abs. 1 RabattG an. Denn ein Kilo Fleisch, erst recht ein Kilo Wurst sei keine kleine Menge; sie übertreffe - dies sei den Richtern des Senats als Verbrauchern selbst bekannt - die durchschnittlich üblicherweise in einem Ladengeschäft gekaufte Menge dieser Ware.

14

Dem Senat sei nicht bekannt, ob es bereits handelsüblich sei, bei Fleisch und Wurst mit dem von der Beklagten angegebenen Gewicht den von ihr eingeräumten Mengennachlaß zu gewähren. Diese Frage, die nur durch eine gutachtliche Äußerung der Industrie- und Handelskammer beantwortet werden könnte, könne jedoch dahinstehen; denn selbst, wenn sich ein entsprechender Handelsbrauch noch nicht durchgesetzt haben sollte, könne die Handelsüblichkeit bejaht werden, weil das Verhalten der Beklagten eine gesunde wirtschaftliche Fortentwicklung darstelle, die sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger Gepflogenheiten halte. Bei den Verbrauchern sei zunehmend die Neigung zu Großeinkäufen und zur - durch den verbreiteten Besitz von Tiefkühltruhen geförderten - Vorratshaltung feststellbar. Daher dränge es sich geradezu auf, daß die Verkäufer den Käufern in Form eines Preisnachlasses für die aus wirtschaftlichen Erwägungen erworbenen größeren Mengen entgegenkämen. Die Höhe des zwischen 7 und 17 % liegenden Nachlasses halte sich ebenfalls im Rahmen vernünftiger Gepflogenheiten.

15

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

16

Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht nicht zwei verschiedene Normalpreise, sondern einen Normalpreis für die 100-g-Menge und einen Preisnachlaß für ein Kilogramm angenommen hat. Es ist dabei ohne Rechtsverstoß von der Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung ausgegangen (vgl. BGHZ 27, 369, 372 - Elektrogeräte -; BGH GRUR 1978, 185, 186 - Taschenrechner -). Ob ihm weiter auch darin gefolgt werden kann, daß der Verkehr selbständige Normalpreise nur bei deutlich voneinander abgrenzbaren Warenangeboten annehmen wird und daß eine unterschiedliche Preisgestaltung für verschiedene Warenmengen keine solche Abgrenzung erlaube, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Annahme eines Preisnachlasses ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil dem Verkehr ein entsprechender Eindruck jedenfalls durch die konkrete Form der angegriffenen Preisangebote vermittelt wird. Mit dem in jeder der Anzeigen der Beklagten vorangestellten Satz "Sie sparen DM 1,- pro Kilo" wird der Kilopreis deutlich auf einen anderen Preis bezogen, von dem der Kunde bei der Berechnung seiner Ersparnis ausgehen muß und der ihm dementsprechend als der Normalpreis erscheinen wird.

17

Dagegen ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, ein Kilogramm Fleisch oder Wurst sei eine "größere Menge von Waren" im Sinne des § 7 RabattG, nicht frei von Rechtsirrtum. Es durfte nämlich die zur Begründung dieser Beurteilung herangezogene Feststellung, daß ein Kilo Fleisch und ein Kilo Wurst die durchschnittlich üblicherweise in einem Ladengeschäft gekaufte Menge übertreffe, nicht ohne geeignete Beweiserhebungen treffen. Welche Mengen dieser Waren durchschnittlich üblicherweise gekauft werden, kann von den Richtern weder aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung noch aufgrund ihrer eigenen Verbrauchereigenschaft hinreichend sicher beurteilt werden, da begrenzte eigene Beobachtungen und Erfahrungen nicht die Unterschiede berücksichtigen können, die sowohl regional als auch nach der Käuferstruktur der Verkaufsstellen bestehen, und insbesondere auch nicht geeignet erscheinen, die für die Bestimmung des Durchschnittswerts erforderliche präzise Gewichtung der Parameter vorzunehmen.

18

Schon wegen dieses Mangels war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

19

III.

Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß ein Kilo Fleisch und/oder Wurst eine größere Menge Waren im Sinne des § 7 RabattG darstelle, so wird es zu beachten haben, daß es die Frage, ob eine Mengenrabattgewährung bei den gegebenen Größenordnungen bereits handelsüblich sei, nicht mit der von ihm gegebenen Begründung dahinstehen lassen kann. Denn seine Auffassung, daß es sich beim Verhalten der Beklagten jedenfalls um eine der Handelsüblichkeit gleichzusetzenden gesunde wirtschaftliche Fortentwicklung handele, die sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger Gepflogenheiten halte, erscheint ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum.

20

Zunächst fehlt es auch insoweit an zureichenden Feststellungen der maßgeblichen allgemeinen Verkehrsauffassung. Das Berufungsgericht hat zu einseitig auf die Interessen des Teils der Verbraucher abgestellt, der an Großeinkäufen interessiert und nach den Gegebenheiten - Familiengröße, Vorhandensein einer Tiefkühltruhe u.a. - dazu in der Lage ist. Bei der Prüfung, ob es sich um eine vernünftige wirtschaftliche Fortentwicklung im Sinne der Grundsätze des Bundesgerichtshofs handelt, ist jedoch auf die Gesamtheit der beteiligten Verkehrskreise abzustellen. Zu diesen gehören auch die Abnehmer kleiner Mengen, denen großzügige Rabattgewährungen für Großabnehmer Nachteile durch eine dementsprechende höhere Kalkulation der Kleinmengenpreise bringen können, sowie insbesondere auch die Gewerbetreibenden, auf deren Auffassung und Gepflogenheiten es ebenfalls maßgeblich ankommt (vgl. BGH GRUR 1964, 509, 511 - Wagenwaschplatz -; 1968, 53, 56 - Probetube -; 1969, 299, 300 - Probierpaket -; 1977, 38, 40 - Grüne Salatschüssel - und GRUR 1978, 185, 186 - Taschenrechnerpackung -). Dazu hat das Berufungsgericht bisher keine konkreten Feststellungen getroffen; soweit es gemeint hat, ein Nachlaß durch die Verkäufer dränge sich geradezu auf, hat es eigene wirtschaftliche Erwägungen angestellt, aber nicht die tatsächlichen Auffassungen und Gepflogenheiten der Gewerbetreibenden zur Rabattgewährung der hier in Frage stehenden Art ermittelt.

21

Außerdem hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß eine wirtschaftliche Fortentwicklung im Rahmen des § 7 RabattG nur dann als vernünftig angesehen und gebilligt werden kann, wenn sie dem Zweck dieser Bestimmung gerecht wird, der darin liegt, dem Verbraucher durch einen Preisnachlaß Kostenersparnisse aus der Abgabe größerer Mengen einer Ware (Rationalisierung des Verkaufs, schnelle Lagerräumung) zugute kommen zu lassen (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., § 7 RabattG Rz. 1). Im vorliegenden Fall steht jedoch erkennbar nicht dieser Zweck im Vordergrund des Handelns der Beklagten, da diese Preisnachlässe weder allgemein für größere Mengen bestimmter Waren noch für größere Mengen einzelner Waren über eine längere Dauer hinweg gewährt.

Alff
Merkel
Zülch
Piper
Teplitzky