Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1977, Az.: I ZR 11/76
Anbieten elektronischer Kleinrechengeräte über Warenhäuser und den Versandhandel; Einzelverkauf und Verkauf in Zehnerpackungen; Zulässigkeit eines Mengennachlasses/Mengenrabatts; Normalpreis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1977
- Aktenzeichen
- I ZR 11/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 12.12.1975
- LG Düsseldorf - 11.06.1975
Rechtsgrundlage
- § 7 RabG
Fundstellen
- DB 1978, 153-154 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 542-543 (Volltext mit amtl. LS) "Taschenrechnerpackung"
Verfahrensgegenstand
Taschenrechnerpackung
Prozessführer
N. V. Kommanditgesellschaft auf Aktien, H. Landstraße ..., F.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Josef N. und Peter N., ebenda,
Prozessgegner
Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e. V., D.,
vertreten durch den Vorstand H. Trojanski, K. allee ... D.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ob der Preis einer Mehrfachpackung ein (im Verhältnis zu dem Preis des Einzelstücks der Ware) zweiter Normalpreis ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung (verneint für eine 10-Stück-Packung von Taschenrechnern).
- b)
Die Zulässigkeit eines Mengenrabatts setzt nicht voraus, daß der Käufer die abgenommene Menge für sich selbst gebraucht oder verbraucht.
- c)
Es hält sich im Rahmen vernünftiger Gepflogenheiten und ist daher handelsüblich im Sinne von § 7 RabattG, wenn große Bestände vorhandener Waren, die durch einschneidende Verbilligung der Herstellungskosten und durch Überproduktion entstanden sind, durch Ankündigung von Mengenrabatten bis zu 10 % bei Abnahme von zehn Stück beschleunigt abgesetzt werden sollen.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1975 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Versandhandelsunternehmen, das in zahlreichen Städten der Bundesrepublik auch Warenhäuser betreibt.
Die Klägerin bietet in ihrer Werbung elektronische Kleinrechengeräte einzeln und in Packungen zu zehn Stück an. Neben der Abbildung des betreffenden Rechners sind der Preis für ein einzelnes Stück - zum Beispiel für einen Taschenrechner 48,- DM - und der Preis für eine 10-Stück-Packung - in diesem Falle 459,- DM - angegeben.
Wegen dieser Werbung wurde die Klägerin von dem Beklagten, einem Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verwarnt, da der Beklagte darin einen Verstoß gegen das Rabattgesetz sieht. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage. Sie macht geltend, der Verkehr sehe in ihren Preisen für das einzelne Gerät und für die 10-Stück-Packung zwei Normalpreise; zumindest sei der günstige Preis der Mehrfachpackung aus dem Gesichtspunkt des Mengenrabatts zulässig, da er handelsüblich sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß sie rechtlich nicht gehindert ist,
- a)
zu Wettbewerbszwecken anzukündigen, daß Rechengeräte in 10-Stück-Packungen zu einem Gesamtpreis an Letztabnehmer abgegeben werden, sofern die Summe der Einzelpreise für das betreffende Rechengerät den Preis der 10-Stück-Packung übersteigt;
- b)
Rechengeräte in 10-Stück-Packungen zu einem Gesamtpreis an Letztabnehmer abzugeben, sofern die Summe der Einzelpreise des betreffenden Rechengerätes den Preis der 10-Stück-Packung übersteigt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat in der Verkaufsmethode der Klägerin einen Verstoß gegen das Rabattgesetz gesehen und die Klage daher abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung der Klägerin, sie habe zwei Normalpreise angekündigt und gefordert, abgelehnt. Dazu führt es aus: Der Unternehmer sei nicht generell daran gehindert, seine Preise in der Weise frei zu bestimmen, daß er für eine bestimmte Sachgesamtheit einen Gesamtpreis, auch neben den Einzelpreisen, auswerfen. Voraussetzung dafür sei aber, daß die beteiligten Verkehrskreise die für die verschiedenen Verkaufseinheiten angekündigten oder geforderten Preise als Normalpreise ansähen. Denn entscheidend sei allein die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise "Diese seien zwar gewohnt, Groß- und Mehrfachpackungen, Doppelgebinde usw. zu einem geringeren Preis als dem Vielfachen des Preises für das Einzelstück zu erhalten, wenn es sich um solche Waren des täglichen Bedarfs handele, die der Käufer in absehbarer Zeit selbst gebrauchen oder verbrauchen könne. Handele es sich aber, wie hier, um ein langlebiges Wirtschaftsgut, das man sich nur einmal und nicht mehrfach auf Vorrat anschaffe, so erscheine für den Kunden nur das einzelne Rechengerät als Kaufgegenstand und der Preis hierfür als der alleinige Normalpreis. In dem Preis für die Zehnerpackung sehe er einen Preisnachlaß, der nicht für ihn selbst, sondern nur für größere Verbrauchergruppen gedacht sei, weil er keinen Bedarf an zehn Rechengeräten habe.
Die Annahme eines zulässigen Normalpreises für die Zehnerpackung der Klägerin verbiete sich aber auch deshalb, weil damit praktisch eine Umgehung des Rabattgesetzes erstrebt werde. Das Rabattgesetz wolle Preisnachlässe nur in ganz bestimmten Bereichen zulassen. Soweit ein Sonderpreis durch die Menge der abgenommenen Ware bedingt sei, sei er nur insoweit zulässig, als die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 7 ff RabG gegeben seien. Mit ihren gesonderten Preisen wolle die Klägerin die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen dadurch umgehen, daß sie willkürlich zehn Rechengeräte zu einer Verpackungseinheit zusammenfasse, die für den Letztverbraucher nicht in Betracht komme, sondern allenfalls in Ausnahmefällen von solchen Kundengruppen benötigt werde, die einem bestimmten Verbraucherkreis angehörten. Das Rabattgesetz wolle aber eine unterschiedliche Behandlung einzelner Kunden oder Kundengruppen verhindern.
Die Preisgestaltung der Klägerin sei auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Mengenrabatts gemäß § 7 RabG zulässig. Ein Mengennachlaß sei nur gerechtfertigt, wenn dieser nicht nur jedermann vom Veräußerer angeboten werde, sondern auch von ihm deshalb in Anspruch genommen werden könne, weil bei ihm selbst ein Bedarf für die angebotene Menge vorhanden sein könne. Das sei hier nicht der Fall. Im übrigen sei ein solcher Mengenrabatt nicht handelsüblich. Die von der Klägerin angeführten Beispiele über die Gewährung von Mengenrabatten beim Kauf von zehn oder mehr Rechnern durch andere Firmen überzeugten das Gericht nicht vom Bestehen eines entsprechenden Handelsbrauches. Handelsüblich könne nur sein, was sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger Gepflogenheiten halte; Mißbräuche könnten die Handelsüblichkeit nicht begründen. Wenn immer mehr Firmen dazu übergingen, beim Verkauf von elektronischen Rechnern Mengennachlässe zu gewähren, so sei dies allein darauf zurückzuführen, daß eine einschneidende Verbilligung der Herstellungskosten und eine Überproduktion an Geräten dieser Art dazu geführt habe, daß diese Ware auf breitester Vertriebsbasis zu immer niedrigeren Preisen angeboten werde. Allein diese Entwicklung, insbesondere der Preisverfall, habe dazu geführt, daß in unstatthafter Weise versucht werde, möglichst schnell durch Ankündigung und Gewährung von Sonderpreisen die in großen Beständen vorhandene Ware abzustoßen. Die Nachahmung solcher Maßnahmen in typischen Ausnahmesituationen könne aber eine Handelsüblichkeit noch nicht begründen.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß es sich bei dem Preis der Klägerin für die Zehnerpackung von Kleinrechengeräten nicht um einen zweiten, neben dem Einzelpreis angekündigten Normalpreis handelt. Ob im Einzelfall ein Unternehmen einen Normalpreis ankündigt, bestimmt sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Ankündigung auffassen (BGHZ 27, 369, 372 - Elektrogeräte; GRUR 1969, 620, 621 - Auszeichnungspreis). Es kann offen bleiben, ob es in dieser Allgemeinheit zutreffend ist, wenn das Berufungsgericht einen Unterschied machen will zwischen Mehrfachpackungen bei Waren des täglichen Bedarfs, die der Käufer in absehbarer Zeit selbst gebrauchen oder verbrauchen kann (Strümpfe, Kaffee, Seife) und langlebigen Wirtschaftsgütern, die man sich nur einmal und nicht gleich mehrfach auf Vorrat anschafft. Jedenfalls widerspricht es nicht, wie die Revision meint, den Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen, wenn das Berufungsgericht die Ankündigung eines Normalpreises im Falle einer Zehnerpackung von Taschenrechnern nach der Verkehrsanschauung verneint. Dies folgt aus der Tatsache, daß der Zusammenfassung von zehn elektronischen Rechnern in einer Packung etwas Willkürliches anhaftet, daß eine solche Zusammenfassung ungewöhnlich und dem Verkehr daher fremd ist und als etwas Besonders erscheint. Mit Recht weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß die Klägerin die Zehnerpackung selbst in ihrer Werbung durch Wendungen wie "Preisvorteil für Großabnehmer", "Ideal für Großbestellungen von Schulen, Universitäten, Firmen etc.", "Empfehlenswert auch als Werbegeschenke", "Ideal für den Gruppenkauf" in dieser Weise herausgestellt hat.
2.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen zulässigen Mengennachlaß gemäß § 7 RabG verneint hat, halten dagegen der Nachprüfung nicht stand.
Werden mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren in einer Lieferung veräußert, so kann ein Mengennachlaß gewährt werden, sofern dieser nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl oder Menge als handelsüblich anzusehen ist (§ 7 Abs. 1 RabG). Nach der Amtlichen Begründung zum Rabattgesetz (Reichsanzeiger Nr. 284 vom 5. Dezember 1933) ist der Mengennachlaß grundsätzlich gerechtfertigt, weil bei der Abnahme einer größeren Menge die Unkosten entsprechend geringer sind und eine volkswirtschaftlich nützliche Nebenwirkung ausgeübt wird, die die Läger verringert und den Umsatz vergrößert. Der Mengenrabatt ist die auf allen Wirtschaftsstufen übliche Gegenleistung des Verkäufers für die Abnahme größerer Warenmengen durch den Käufer; an den durch höhere Umsätze ausgelösten betriebswirtschaftlichen Vorteilen läßt der Verkäufer seinen Kunden partizipieren (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt, 1973, § 7 RabG Anm. 1).
Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, wie das Berufungsgericht es will, die Zulässigkeit des Mengennachlasses davon abhängig zu machen, ob bei dem Käufer selbst ein Bedarf für die angebotene größere Menge - hier bei dem Letztabnehmer für zehn Kleinrechner - vorhanden sein kann oder nicht. Die Gegenleistung des Käufers, für die der Mengenrabatt gewährt wird, wird auch dann erbracht, wenn der Käufer die Kaufgegenstände ganz oder zum Teil an Dritte weitergibt. Für sie ist gleichgültig, wer die Ware gebraucht oder verbraucht.
Das angefochtene Urteil verneint aber des weiteren die Handelsüblichkeit des von der Klägerin für die Zehn-Stück-Packungen gewährten Mengenrabatts, wobei es - an sich zutreffend - von dem Rechtsgrundsatz ausgeht, daß Mißbräuche die Handelsüblichkeit nicht begründen können (BGH GRUR 1976, 316, 317 - Besichtigungsreisen II, für das Zugaberecht). Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier ein solcher Mißbrauch vorliege, wenn immer mehr Firmen dazu übergingen, beim Verkauf von elektronischen Rechnern Mengennachlässe zu gewähren, kann jedoch ebenfalls nicht beigetreten werden. Wenn der Handel große Bestände von Ware, die durch einschneidende Verbilligung der Herstellungskosten und durch Überproduktion entstanden sind, durch Ankündigung und Gewährung von Mengennachlässen abzustoßen sucht, dann liegt das im Bereich der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der in § 7 RabG zugelassenen Mengenrabatte und kann nicht als mißbräuchlich angesehen werden. Indem das Berufungsgericht einen solchen Versuch, die Läger zu verringern, als unstatthaft bezeichnet, unterstellt es bereits den Mißbrauch, der erst zu begründen wäre.
Der erkennende Senat kann in der Sache selbst entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Entscheidung des Landgerichts wiederherstellen, obwohl das Berufungsgericht keine Feststellungen über die von dem Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin getroffen hat, der von ihr gewährte Mengenrabatt sei nach Art und Höhe weithin üblich. Denn handelsüblich im Sinne von § 7 RabG können nicht nur bestehende Übungen sein, sondern auch eine gesunde wirtschaftliche Fortentwicklung, die sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger Gepflogenheiten hält (BGH GRUR 1964, 409, 511 - Wagenwaschplatz; GRUR 1976, 316, 317 - Besichtigungsreisen II). Diese für das Zugaberecht entwickelte Auffassung muß auch im Rabattrecht gelten, um auch dort wirtschaftlich vernünftige Weiterentwicklungen nicht unnötig zu behindern. So liegt es hier. Es wurde bereits ausgeführt, daß der Gesetzgeber es als eine volkswirtschaftlich günstige Nebenwirkung des Mengenrabatts angesehen hat, die Läger zu verringern. Dies muß dann um so mehr gelten, wenn es um den beschleunigten Abbau hoher Lagerbestände geht, die durch Verbilligung der Herstellungskosten vor allem durch die rasche technische Entwicklung und durch Überproduktion entstanden sind. Es liegt im Interesse des weiteren technischen Fortschritts auf dem Gebiet der Kleinrechengeräte, im Interesse der Hersteller, des Handels und vor allem auch der Verbraucher, daß solche Bestände beschleunigt abgesetzt und durch das Angebot von Geräten ersetzt werden, die technischfunktionell und in Bezug auf die Produktionskosten auf dem neuesten Stande sind. Da auch gegen die Höhe des Mengenrabatts, der nach dem im Rechtsstreit vorgelegten neueren Prospekt der Klägerin von unter 5 % bis etwa 10 % reicht, keine wirtschaftlich begründeten Einwendungen zu erheben sind, da vor allem durch diesen relativ geringen Nachlaß kein übertrieben hoher Anreiz zum Erwerb von zehn Geräten (die man womöglich nachher nicht gebrauchen oder anderweitig absetzen kann) ausgeübt wird, hält sich der Rabatt nach alledem im Rahmen des Gesetzes und kann nicht beanstandet werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Merkel
Schönberg
v. Gamm
Rebitzki