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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1991, Az.: I ZR 149/89
„Abmahnkostenverjährung“

Verjährung; Abmahnkosten; Kostenerstattung; GoA

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1991
Aktenzeichen
I ZR 149/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14600
Entscheidungsname
Abmahnkostenverjährung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 115, 210 - 213
  • AfP 1992, 100
  • BB 1992, 728-729 (Volltext mit amtl. LS)
  • CR 1992, 96 (red. Leitsatz)
  • DB 1992, 1281 (Kurzinformation)
  • GRUR 1992, 176-178 (Volltext mit amtl. LS) "Abmahnkostenverjährung"
  • IBR 1992, 215 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • LM H. 7 / 1992 § 683 BGB Nr. 51
  • MDR 1992, 247 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 429-431 (Volltext mit amtl. LS) "Abmahnkostenverjährung"
  • NJW 1992, 429-431 (Volltext mit amtl. LS) "Abmahnkostenverjährung"
  • WM 1992, 38-41 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1992, 93-96 (Volltext mit amtl. LS) "Abmahnkostenverjährung"
  • ZIP 1992, 56-59 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche auf Erstattung von Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht werden, verjähren nach § 21 UWG in sechs Monaten.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die in K. ein Autohaus betreibt, war lange Jahre Vertragshändlerin der Beklagten.

2

Unter anderem im Zusammenhang mit einer von der Klägerin beabsichtigten und später auch durchgeführten Aufnahme des Vertriebs von Fahrzeugen eines anderen Herstellers kam es zu Auseinandersetzungen der Parteien, in deren Verlauf beide Parteien das Vertragsverhältnis kündigten, wobei zwischen ihnen streitig ist, zu welchem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis endete.

3

Die Klägerin hat - neben weiteren, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Ansprüchen - Auskunft über die in ihrem Betreuungsgebiet verkauften Importfahrzeuge und Ersatzteile für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis 30. November 1987 verlangt, außerdem zuletzt Zahlung von 34.542,28 DM für von der Beklagten zurückzunehmende Ersatzteile und Erstattung von zum Zwecke der Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes der Beklagten aufgewandten Anwaltskosten in Höhe von 1.105,-- DM. Das Landgericht hat durch ein Teilurteil die Klage insoweit insgesamt abgewiesen.

4

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zur Auskunft für die Zeit vom 1. Januar bis 15. September 1987 verurteilt. Wegen der Zahlungsansprüche sowie wegen des weitergehenden Auskunftsanspruchs hat es die Berufung zurückgewiesen. Es hat dabei ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer der Klägerin 40.000,-- DM nicht übersteigt.

5

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Klageansprüche, soweit das Berufungsgericht ihnen nicht stattgegeben hat, weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

Der Senat hat durch Beschluß den Wert der Beschwer der Klägerin auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht, das die Klägerin durch sein Urteil nur in Höhe eines Betrages von 35.647,28 DM als beschwert angesehen hat, hat im Hinblick hierauf von der Darstellung eines Tatbestands abgesehen (§ 543 ZPO). Das führt jedoch, nachdem der Senat die Beschwer anderweit auf 50.000,-- DM festgesetzt hat, und die Revision damit statthaft geworden ist, nur zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Auskunftsbegehrens, nicht aber hinsichtlich der Zahlungsansprüche.

8

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 243, 250); denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist. Das gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand - wie hier - entbehrlich erschien, weil das Berufungsgericht sein Urteil mangels Überschreitens eines Werts der Beschwer von 40.000,-- DM für nicht revisibel hielt (BGH, Urt. v. 18.9.1986 - I ZR 179/84, GRUR 1987, 65 = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung; Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, Umdr. S. 5 - Fehlender Tatbestand).

9

Von einer Aufhebung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urt. v. 20.l. 1983 VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 [BGH 20.01.1983 - VII ZR 210/81]; NJW 1986, 2704, 2705 in BGHZ 89, 127 [BGH 30.11.1983 - VIII ZR 190/82] insoweit nicht abgedruckt; aaO, GRUR 1987, 65 = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung; aaO - Fehlender Tatbestand). Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich des Zahlungsanspruchs wegen der zurückzunehmenden Ersatzteile und der Erstattung der Abmahnkosten gegeben, jedoch nicht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs.

10

II. 1. Zur Abweisung der Klage auf Zahlung eines Betrages von noch 34.542,28 DM Zug um Zug gegen Rückgabe von in einer Anlage näher spezifizierten Original-Ersatz- und Zubehörteilen hat das Berufungsgericht im Rahmen der Entscheidungsgründe ausgeführt: Das Rücknahmebegehren sei unbegründet, da nicht feststehe, hinsichtlich welcher Teile überhaupt noch eine Rücknahme in Betracht komme. Die Klägerin habe in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, sie habe von den streitbefangenen Ersatzteilen, deren Rücknahme und Vergütung sie begehre, weitere Teile veräußert. Abgesehen davon sei der Anspruch aber auch sachlich nicht begründet. Aus den Regelungen in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Händlervertrag ergebe sich, daß bei einer Vertragsbeendigung wie hier eine Rücknahmeverpflichtung der Beklagten ausdrücklich ausgeschlossen sei.

11

2. Die dagegen gerichtete Revision ist nicht begründet. Der Umstand, daß das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält, ist unschädlich, da aus den Entscheidungsgründen die tatsächlichen Grundlagen für die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind. Das gilt allerdings nicht für die Überprüfung der vertraglichen Ausgestaltung der Rücknahmeverpflichtungen, sondern nur für die Erwägung des Berufungsgerichts, daß sich infolge der weiteren Veräußerung von Ersatzteilen im Verlaufe des Rechtsstreits und des sich hieraus ergebenden Unvermögens der Klägerin, diese Teile Zug um Zug gegen entsprechende Rückvergütung an die Beklagte herauszugeben, der gesamte geltend gemachte Zahlungsanspruch als unbegründet erweist. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

12

Mangels näherer Darlegung durch die Klägerin, welche Ersatzteile sie im einzelnen aus dem Lagerbestand veräußert hat und in welcher Höhe sich hierdurch der geltend gemachte Zahlungsanspruch mindert, war es dem Berufungsgericht verwehrt, sachlich der Höhe nach über diesen Anspruch zu befinden. Daß die Klägerin im Rahmen einer von ihr als geboten angesehenen Schadensminderung die Abverkäufe vornahm, worauf die Revision zutreffend hinweist, ändert nichts daran, daß die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten im Rechtsstreit nur dann hätte erreichen können, wenn sie die für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs maßgebenden Umstände im einzelnen dargelegt hätte, was sie nicht getan hat. Eine Schätzung der Höhe der Forderung nach § 287 ZPO schied unter diesen Umständen aus. Daß der Klägerin eine weitere Substantiierung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Das steht einer Schätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht entgegen (vgl. BGHZ 77, 16, 22 - Tolbutamid; BGH, Beschl. v. 10.2.1981 VI ZR 182/79, NJW 1981, 1454).

13

III. Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.105,-- DM hat das Landgericht, dessen Ausführungen das Berufungsgericht als rechtlich zutreffend angesehen und deshalb von einer eigenen Begründung abgesehen hat (§ 543 ZPO), ausgeführt: Die Klägerin könne weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes noch unter dem der Geschäftsführung ohne Auftrag Erstattung der nach dem Wettbewerbsverstoß der Beklagten aufgewandten Abmahnkosten verlangen, da in jedem Fall bei Einreichung der Klage am 25. August 1987 die auf der Abmahnung einer Werbeanzeige der Beklagten im K. Stadt-Anzeiger vom 3./4. Januar 1987 beruhenden Abmahnkosten wegen Ablaufs der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 21 UWG verjährt gewesen seien. Die Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe sich mit den Angriffen der Berufung gegen diese rechtliche Beurteilung nicht auseinandergesetzt und sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Verjährungsfrist nur sechs Monate betrage. Mit diesen Angriffen hat die Revision keinen Erfolg.

14

1. Der Senat konnte auch insoweit trotz Fehlens eines Tatbestands entscheiden. Auch in diesem Punkt lassen sich die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung des Anspruchs hinreichend deutlich dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts entnehmen. Daß das Landgericht hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für die Verjährung des Anspruchs von unrichtigen Annahmen ausgegangen sei, und daß die Beklagte dies bereits mit der Berufung angegriffen habe, wird von der Revision nicht aufgezeigt. Danach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in Anwendung des § 543 ZPO von einer ins einzelne gehenden eigenen Begründung abgesehen und sich auf die Darlegung beschränkt hat, daß der Anspruch verjährt und die dahingehende Beurteilung durch das Landgericht zutreffend sei.

15

2. In rechtlicher Hinsicht ist dabei den Vorinstanzen auch darin beizupflichten, daß die Klägerin die beanspruchten Abmahnkosten - sei es aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, sei es aus dem der Geschäftsführung ohne Auftrag - nicht verlangen könne, da der Verjährungsregelung des § 21 UWG Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten ohne Rücksicht auf die Anspruchsgrundlage unterfielen. Dieser Meinung tritt der Senat bei. Sie wird auch im Schrifttum allgemein vertreten (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 21 UWG, Rdn. 9 und Rdn. 19; Faber, WRP 1986, 371; Großkomm/Kreft, Vor § 13 UWG, Abschn. C Rdn. 189 ff.; Großkomm/Messer, § 21 UWG, Rdn. 14; HdbWR/Gloy, § 63, Rdn. 41; HdbWR/Samwer, Nachtrag zu § 75, Anm. 2 auf S. 109; MünchKomm/Seiler, 2. Aufl., § 683 BGB, Rdn. 28; Ahrens/Spätgens, Die gütliche Streiterledigung in UWG-Sachen, 2. Aufl., S. 185; Wilke, Abmahnung und Schutzschrift im gewerblichen Rechtsschutz, S. 78; AG Wiesloch BB 1983, 2071 m. zust. Anm. Schibel).

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a) Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz selbst dann der dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegt, wenn der Geschäftsführer den Geschäftsherrn von einer Verbindlichkeit befreit, die einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt (RGZ 86, 96, 97; BGHZ 47, 370, 374) [BGH 20.04.1967 - VII ZR 326/64]. Die Rechtsprechung hat aber mehrfach Ausnahmen von der Anwendung dieser Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag anerkannt. So gilt die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB für Rückstände regelmäßig wiederkehrender Leistungen allgemein, also auch dann, wenn der Anspruch aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den von der Unterhaltslast Befreiten geltend gemacht wird (RGZ 170, 252, 253; BGHZ 31, 329, 333). Ebenso unterliegt der Anspruch auf Gehalt, Lohn und andere Dienstbezüge der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Nr. 8 und 9 BGB unabhängig davon, ob der Anspruch aus Vertrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet wird (BAG, Urt. v. 31.7.1964 5 AZR 444/63, NJW 1964, 2178; BGH, Urt. v. 23.2.1965 VI ZR 281/63, NJW 1965, 1224, 1225). Ferner kann sich die Verjährung einzelner Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach einer sondergesetzlichen Regelung richten, die gleichfalls die Nichtanwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist zur Folge hat (BGH, Urt. v. 10.4.1969 II ZR 239/67, NJW 1969, 1205, 1206; Urt. v. 9.7.1979 II ZR 192/78, MDR 1980, 123, 124 beide zu § 117 BinnSchG (einjährige Verjährungsfrist) ; Urt. v. 13.2.1974 VIII ZR 233/72, NJW 1974, 743, 744 zu § 558 BGB (sechsmonatige Verjährungsfrist)). Auch bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen, die regelmäßig in 30 Jahren verjähren, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach kürzere Verjährungsfristen für anwendbar erachtet. So ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 BGB auch bei Haftung aus positiver Vertragsverletzung angewandt worden (BGHZ 77, 215, 219;  87, 88, 92), und Gleiches gilt bei einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (BGHZ 88, 130, 137). Ebenso hat die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mietverhältnissen nach § 558 BGB bei der Haftung aus positiver Vertragsverletzung Anwendung gefunden (BGH, Urt. v. 18.12.1963 - VIII ZR 139/62, NJW 1964, 545).

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b) Für die aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes aufgewandten Abmahnkosten, die der Abgemahnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 52, 393, 399 - Fotowettbewerb; Urt. v. 22.9.1983 - I ZR 166/81, GRUR 1984, 129 = WRP 1984, 134 - shop-in-the-shop I; Urt. v. 4.10.1990 I ZR 39/89, GRUR 1991, 550, 552 = WRP 1991, 159 - Zaunlasur) unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten hat, ist es ebenfalls geboten, nicht die für Ansprüche allgemein geltende Verjährungsregelung des § 195 BGB anzuwenden, sondern die für wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltende Vorschrift des § 21 UWG. Hierfür spricht, daß Abmahnkosten für den Mitbewerber als Verletzten auch im Wege des Schadensersatzes nach §§ 1, 13 Abs. 6, §§ 14, 16 Abs. 2, § 19 UWG und nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit wettbewerbsrechtlichen Nebengesetzen geltend gemacht werden können (Großkomm/Kreft, aaO, Rdn. 153; vgl. auch BGHZ 52, 393, 396 - Fotowettbewerb). Diese Ersatzansprüche unterliegen, wie allgemein im Konkurrenzverhältnis von § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den Gewerbebetrieb) und § 823 Abs. 2 BGB zu § 21 UWG anerkannt ist (vgl. BGHZ 36, 252, 257 - Gründerbildnis; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. Kap. 8, Rdn. 10, Kap. 18, Rdn. 61; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl. Kap. 16, Rdn. 16) ausschließlich der kurzen Verjährungsfrist aus § 21 UWG, es sei denn, es seien gleichzeitig die §§ 824, 826 BGB anzuwenden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 26.l. 1984 - I ZR 195/81, GRUR 1984, 820, 822 = WRP 1984, 678 - Intermarkt II). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß Grundlage für die nach §§ 683, 670 BGB erstattungsfähigen Abmahnkosten - nicht anders als bei den vorerwähnten Schadensersatzansprüchen - ein Wettbewerbsverstoß ist, so daß auch dies dafür spricht, Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag in gleicher Frist verjähren zu lassen wie die genannten Schadensersatzansprüche. Vor allem aber wäre es mit der Gesetzessystematik nicht zu vereinbaren, wenn die gegen den Wettbewerbsverstoß selbst gerichteten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der gesetzlich geregelten kurzen Verjährung des § 21 UWG unterfallen, der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aber anders behandelt wird. Der Sinn und Zweck des § 21 UWG, innerhalb einer relativ kurzen Zeit Klarheit über das Bestehen von Ansprüchen gegen einen wettbewerbsrechtlichen Verletzer zu schaffen, trifft indessen auch auf diesen Anspruch zu.

18

IV. 1. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht dem Kläger den Anspruch auf Auskunft für die Zeit vom 16. September bis zum 30. November 1987 versagt hat. Zu Recht rügt sie insoweit, daß das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält. Das Berufungsgericht hat zwar die von ihm für maßgeblich erachtete Bestimmung des Vertragshändlervertrages in den Entscheidungsgründen wiedergegeben; gleichwohl ergibt sich aus den Gründen nicht hinreichend deutlich, von welchen tatsächlichen Grundlagen das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung ausgegangen ist.

19

Eine abschließende revisionsrechtliche Nachprüfung kann unter diesen Umständen nicht stattfinden, so daß das Berufungsurteil insoweit aufzuheben ist. Das Verfahren ist insoweit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

20

2. Für die erneute Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:

21

a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Klägerin grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu werden, zu geben vermag (BGHZ 10, 385, 387;  81, 21, 24 [BGH 04.06.1981 - III ZR 31/80];  95, 285, 287  [BGH 13.06.1985 - I ZR 35/83]- GEMA-Vermutung II). Auf eine unbezifferte Leistungsklage, wie das Landgericht gemeint hat, muß sich die Klägerin hier nicht verweisen lassen. Sie kommt allein schon deshalb nicht in Betracht, weil für eine Schadensschätzung - wie das Berufungsgericht völlig zutreffend ausgeführt hat (S. 6 des Urteils) - auch die nach der Kündigung der Beklagten zu berücksichtigende Entwicklung des Absatzes der Fahrzeuge der Beklagten im ehemaligen Verkaufsgebiet der Klägerin von Bedeutung ist. Hinreichenden Aufschluß über diese Entwicklung vermag die Klägerin aber nur aufgrund entsprechender Auskünfte der Beklagten zu erlangen, deren Zusammenstellung sich für die Beklagte in zumutbarem Rahmen hält (vgl. auch BGH, Urt. v. 25.5.1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077, 1078).

22

b) Das Berufungsgericht wird erneut die Berechtigung der Parteien zur Kündigung des Vertrages prüfen müssen. Soweit es bisher angenommen hat, die Klägerin habe die Kündigung des Vertrages nach Art. 17.1.1.4 und die Ankündigung der Aufnahme des Vertriebs eines Fremdfabrikats zeitgleich vornehmen können, bestehen dagegen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Das Berufungsgericht wird aber weiter zu erörtern haben, ob Art. 17.1.1.4 - gegebenenfalls in Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG - zu Lasten der Beklagten weitergehend nicht auch dahin verstanden werden muß, daß die Ankündigung der Übernahme einer anderen Kraftfahrzeugmarke auch schon vor der ordentlichen Kündigung des Händlervertrages durch den Händler möglich ist und ob das Schreiben der Klägerin vom 11. September 1986 (Anlage A 8) - vgl. dazu auch das Schreiben der Klägerin vom 27. November 1986, Blatt 3 Mitte (Anlage A 11) - eine solche Ankündigung enthielt. Sollte das zu bejahen sein - die Ausführungen des Landgerichts (LG-Urteil S. 10 unten) und des Berufungsgerichts (Urteil S. 8, vorletzter Satz) zum Verständnis des Art. 17.1.1.4 insoweit überzeugen für sich allein nicht -, könnte sich die Beklagte nicht auf das ihr vom Berufungsgericht zugestandene Kündigungsrecht aus Art. 17.2.2.5 des Vertrags berufen, da dann in Betracht zu ziehen ist, daß die Aufnahme des Vertriebs der Zweitmarke vertragsgemäß war.

23

Sollte aber Art. 17.1.1.4 nicht in der vorerörterten Weise verstanden werden können, müßte das Berufungsgericht weiter prüfen, ob es der Beklagten nicht aus anderen Gründen rechtlich verwehrt war, den Vertrag fristlos zu kündigen. Denn der Beklagten könnte das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags nach Art. 17.2.2.5 bei Aufnahme des Vertriebs einer Zweitmarke seitens der Klägerin dann nicht zugestanden haben, wenn sie, wie die Revision geltend macht, nach Art. 2.2.2.4 verpflichtet gewesen wäre, der Aufnahme eines solchen Vertriebs zuzustimmen. Das Berufungsgericht wird hierbei zu prüfen haben, ob solche Gründe, wie sie die Klägerin auch im Schreiben vom 11. September 1986 dargelegt hatte, vorlagen und ob diese eine Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung begründet haben.

24

Der Umstand allein, daß die Klägerin die Zustimmung der Beklagten nicht gerichtlich herbeigeführt hat, sondern nach einer Ankündigung innerhalb der vertraglich vorgesehenen Zeit den Vertrieb einer anderen Marke aufgenommen hat, kann der Beklagten kein Recht zur fristlosen Kündigung geben. Das Berufungsgericht wird unter diesen Umständen den von der Klägerin im Rechtsstreit vorgetragenen Gründen für eine sachliche Berechtigung zur Aufnahme des Vertriebs der Fahrzeuge eines anderen Herstellers nachzugehen haben.

25

V. Die Revision war danach, soweit das Berufungsgericht die Zahlungsansprüche der Klägerin verneint hat, zurückzuweisen. Soweit es einen Auskunftsanspruch für die Zeit vom 16. September bis 30. November 1987 verneint hat, war es aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.