Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1988, Az.: VIII ZR 360/86
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung ; Verletzung des Diskriminierungsverbotes ; Kraftfahrzeug-Vertragshändlervertrag; Alleinzuweisung eines Vertragsgebietes an einen Händler; Einsetzung eines weiteren Vertragshändlers; Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1988
- Aktenzeichen
- VIII ZR 360/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 15050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 27.11.1986
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
- § 433 BGB
- Art. 85 Abs. 1 EWGV
- § 26 Abs. 2 GWB
- § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG
Fundstellen
- DB 1988, 1591-1592 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 955 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1077-1081 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1988, 1182-1188
Prozessführer
Autohaus Hans G. GmbH & Co. KG, K. straße ... in Gü.,
vertreten durch die persönlich haftende Komplementärin, die G. GmbH, ebenda,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans G., ebenda
Prozessgegner
P. T. Deutschland GmbH, S. Straße ... in Sa.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Victor D., ebenda
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Auslegung und Unwirksamkeit einer in einem Kraftfahrzeug-Vertragshändlervertrag enthaltenen vorformulierten Bestimmung, nach der der Lieferant das Vertragsgebiet des Vertragshändlers ändern oder einen weiteren Händler einsetzen kann (Abgrenzung zu BGHZ 93, 29 und Bestätigung von BGHZ 89, 206[BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82]).
- b)
Zu den Rechtsfolgen einer von beiden Vertragspartnern verursachten Kündigung eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlervertrages.
- c)
Zur Verpflichtung eines Kraftfahrzeuglieferanten, nach Beendigung eines Vertragshändlervertrages infolge beiderseits zu vertretender Kündigung ein vom Vertragshändler gehaltenes Ersatzteillager zurückzunehmen und dessen Wert zu vergüten (Ergänzung zu BGHZ 54, 338).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1988
durch
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 27. November 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
- 1.
der Auskunftsanspruch hinsichtlich der P.-Neufahrzeuge und -Ersatzteile für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1982 und
- 2.
der Auskunftsanspruch hinsichtlich der T.-Neufahrzeuge und -Ersatzteile vom 5. August bis 31. Dezember 1982 sowie
- 3.
der Anspruch auf Rücknahme der P./T.-Ersatzteile und auf Zahlung von 46.606,96 DM nebst Zinsen
abgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aufgrund eines inzwischen beendeten Automobil-Vertragshändlervertrages.
Seit dem Jahre 1965 war der Vater des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Klägerin Vertragshändler der Beklagten, die die deutsche Vertriebsgesellschaft eines französischen Automobilherstellers ist. Nach Gründung der Klägerin schloß diese unter dem 24. Januar/2. Mai 1980 mit der Beklagten einen Vertragshändlervertrag, der u.a. die folgenden vorformulierten Vertragsbedingungen enthält:
III. Vertragsgebiet
1.
Dem Vertragshändler ist ein genau bestimmtes Vertragsgebiet zugewiesen, das sich aus Anlage 1 ergibt.2.
Der Vertragshändler vertritt die Interessen von PAD in seinem Vertragsgebiet. Nur in diesem darf er die Vertragsware anbieten. Er darf außerhalb seines Vertragsgebietes weder Niederlassungen oder Auslieferungslager unterhalten, noch Verkaufsvermittler einsetzen, noch werben oder in sonstiger Weise akquirieren.3. ...
Der Vertragshändler muß von einer solchen Maßnahme rechtzeitig unterrichtet werden. Ansprüche, gleich welcher Art, können hieraus gegen PAD nicht hergeleitet werden.V. Verkäufe und Vermittlung anderer Automobilmarken
1.
Der Vertragshändler wird ohne schriftliche Zustimmung von PAD weder direkt noch indirekt mit fabrikneuen Fremdfabrikaten Handel treiben oder Kundendienstarbeiten vertraglich übernehmen. Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf den Import von Kraftfahrzeugen, gleich welcher Marke.2.
...3.
...VI. Abnahmeziel
1.
Die Festsetzung des Abnahmeziels ergibt sich aus Anlage 2.Das Abnahmeziel wird unter Berücksichtigung der vom Markt gebotenen Absatzmöglichkeiten anhand des Absatzergebnisses des Vertragshändlers und seiner Leistungsfähigkeit im laufenden Jahr zwischen den Vertragsparteien für das kommende Jahr jeweils neu vereinbart.
...
2.
..3.
PAD ist berechtigt, den Vertraga)
mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn keine Einigung gemäß VI Absatz 1 zustande kommt;b)
mit einer Frist von 3 Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn die Abnahmen des Vertragshändlers in drei aufeinanderfolgenden Monaten oder zu wiederholten Malen trotz vorausgegangener Mahnungen oder Absprachen nicht im Rahmen des Abnahmezieles liegen.Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht berührt.
VII. Verkaufsorganisation
Es ist Aufgabe des Vertragshändlers, in seinem Vertragsgebiet P.-Kraftfahrzeugen einen angemessenen Marktanteil zu sichern. Der Vertragshändler wird daher die Interessen von PAD in jeder Hinsicht fördern, die zur Erreichung dieses Zieles notwendig sind, insbesondere
a)-c)...
d)
eine Kundendienstwerkstatt zur Verfügung stellen, die es ihm ermöglicht, die zu erwartenden Kundendienstleistungen entsprechend den Anforderungen von PAD zu erbringen. Er wird fachlich ausgebildetes Personal in ausreichendem Umfang beschäftigen und für dessen ständige Fortbildung sorgen;e)
durch gründliche Erschließung seines Vertragsgebietes, wobei jedoch die Einsetzung weiterer Händler und Werkstätten gemäß Ziffer III, Absatz 4 ausschließlich PAD vorbehalten bleibt.XI. Ersatzteile
1.
Um die ordnungs- und vertragsmäßige Ausführung von Kundendienstarbeiten sicherzustellen, ist der Vertragshändler verpflichtet, ständig ein ausreichendes Lager an Peugeot-Originalersatz- und Peugeot-Austauschteilen zu unterhalten. Die Höhe des Ersatzteilbestandes wird gesondert festgelegt, soll aber mindestens dem Bedarf für drei Monate entsprechen. Unabhängig davon ist der Lagerbestand dem Bedarf entsprechend unaufgefordert oder nach Absprache mit PAD zu ergänzen oder zu erweitern....
XIV. Vertragsdauer
Der vorliegende Vertrag beginnt mit dem 02. Januar 1980 und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede der vertragsschließenden Parteien kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen zum Ende eines Quartals kündigen, und zwar während der ersten fünf Vertragsjahre mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, nach Vollendung des fünften Vertragsjahres mit einer Frist von 12 Monaten.
XV. Kündigung
1.
PAD ist berechtigt, diesen Vertrag ohne vorherige Mahnung oder Nachfristsetzung, unter Aufrechterhaltung aller ihrer Schadensersatzansprüche, fristlos zu kündigen, wenna)
der Vertragshändler eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verletzt;b)
der Vertragshändler sich der Verfügungsgewalt über seine betrieblichen Anlagen, soweit sie zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, freiwillig begibt oder sie ihm entzogen wird;c)-f)...
g)
der Vertragshändler negative sachliche und räumliche Veränderungen ohne Zustimmung von PAD vornehmen will und dadurch die Erfüllung dieses Vertrages gefährdet.XVI. Folgen der Kündigung
1. ...
2.
Auf Wunsch von PAD hat der Vertragshändler die bei Vertragsende in seinem Eigentum stehende Vertragsware ganz oder teilweise zum Rückkauf anzubieten. Macht PAD von dem Recht zum Rückkauf eines Teils der Vertragsware Gebrauch, so unterliegt die Auswahl dem Ermessen von PAD. Für die Ermittlung der Rückkaufpreise sind die am Tage des Rückkaufs gültigen Listenpreise abzüglich gewährter Sondernachlässe und abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 % maßgebend. Die durch die Rücknahme entstehenden Transportkosten gehen zu Lasten des Vertragshändlers.3.
Erfolgt die Beendigung des Vertragsverhältnisses aus Gründen, die der Vertragshändler nicht zu vertreten hat, so ist PAD auf Verlangen des Vertragshändlers zur Rücknahme der vorstehend bezeichneten Vertragsware zu den dort bezeichneten Bedingungen verpflichtet. In diesem Fall gehen die Transportkosten zu Lasten von PAD.
Nachdem die Beklagte im Jahre 1980 auch den Vertrieb der Automobilmarke T. übernommen hatte, bot sie Anfang 1981 der Klägerin wie allen ihren Vertragshändlern an, künftig auch T. zu führen. Etwa gleichzeitig bot sie dem im Vertragsgebiet der Klägerin bisher tätigen T.-Vertragshändler M., der auch die Marke V. vertrat, den zusätzlichen Vertrieb von P. an. Die Klägerin schlug der Beklagten ihrerseits unter dem 21. Mai 1981 vor, für beide Marken als "Exklusivhändler" tätig zu sein, weil M. mit V. zusammenarbeite und wahrscheinlich in Kürze eine japanische Marke hinzunehmen werde. Die Beklagte übersandte ihr daraufhin ein Vereinbarungsformular, in dessen Nr. 2 es heißt, es bestehe Einigkeit, daß die bisherigen T.-Händler ab sofort das Recht erhielten, P.-Fahrzeuge zu verkaufen und Kundendienstarbeiten daran auszuführen. Die Klägerin unterzeichnete das Formular am 19. Juni 1981, die Beklagte am 20. Juli 1981. Am 2. Juli 1981 schrieb die Beklagte an die Klägerin:
Es wurde die Vereinbarung getroffen, daß Ihre Firma mit Wirkung vom 1. Juli 1981 unsere zweite Produktlinie, das Fabrikat T., als autorisierter Vertragspartner vertritt. Die Firma M. hat sich nach einem erneuten Gespräch nochmals darauf festgelegt, P. nicht zu übernehmen. Die in Ihrem Schreiben angeschnittenen Probleme wurden somit in der Zwischenzeit in Ihrem Sinne erledigt und wir freuen uns auf eine weitere angenehme Zusammenarbeit mit Ihrem Autohaus.
Ihr Vorhaben, eine japanische Marke hinzuzunehmen, ließ die Klägerin in einem Schreiben an die Beklagte vom 8. Dezember 1981 fallen, nachdem die Beklagte ihr zuvor Konsequenzen nach Nr. V des Händlervertrages angedroht hatte. Zugleich teilte sie der Beklagten mit, sie sei an einer weiteren Zusammenarbeit nicht interessiert, falls die Beklagte "wegen eines zu erwartenden höheren Abnahmeziels" als 70 Wagen für 1982 die Einsetzung eines Zweithändlers in Erwägung ziehe. Die Beklagte erwiderte am 16. Dezember 1981, ein Exklusivrecht könne aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gewährt werden, und verwies gleichzeitig auf ihr Schreiben vom 2. Juli 1981; mit 50 Neuwagen sei im Gebiet der Klägerin der Markt nicht ausgeschöpft, in der Verkaufsplanung seien deshalb 154 Einheiten nicht abgedeckt; zur Ausschöpfung des Marktpotentials müsse der Einsatz weiterer Vertragspartner vorbehalten bleiben.
In einer Besprechung am 27. Januar 1982 einigten sich die Parteien darüber, daß die Klägerin auch in Zukunft nur die Marken der Beklagten vertreibe. Der weitere Inhalt der Besprechung ist zwischen ihnen streitig. In einem Bestätigungsschreiben vom 2. Februar 1982 führte die Beklagte u.a. aus, die Klägerin sei darüber informiert worden, daß der frühere T.-Händler ab 1. Februar 1982 auch P. übernehme. Daraufhin schrieb ihr die Klägerin am 17. Februar 1982, sie kündige das Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 1982, nachdem die Firma M. den P.-Vertrieb übernommen habe.
Im Frühsommer 1982 schloß die Klägerin ihre Werkstatt und verpachtete in der Folgezeit das dazu umgebaute Werkstattgebäude für den Betrieb einer Diskothek. Als die Beklagte davon erfuhr, kündigte sie das Vertragsverhältnis mit Einschreiben vom 4. August 1982 fristlos.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe sich durch Verweigerung der Zustimmung zur Übernahme einer weiteren, japanischen Automarke durch die Klägerin im Dezember 1981 und durch Einsetzung eines neuen Vertragshändlers Anfang Februar 1982 schadensersatzpflichtig gemacht. Außerdem sei sie verpflichtet, das Ersatzteillager der Klägerin zurückzunehmen und dessen Wert zu vergüten. Nach Erweiterung ihres ursprünglichen Auskunftsanspruchs hat sie in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im einzelnen aufgeführten Ersatzteile zurückzunehmen und 46.606,96 DM nebst 14,5 % Zinsen seit dem 16. September 1982 zu zahlen, ferner - bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM oder Ordnungshaft - Auskunft zu erteilen über die im ehemaligen Vertragsgebiet der Klägerin von der Beklagten an Vertragshändler in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1982 verkauften P.-T.-Neufahrzeuge sowie P.-T.-Ersatzteile, weiterhin festzustellen, daß die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin durch Verweigerung der Aufnahme eines Zweitfabrikats entstandenen Schadens verpflichtet sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin nur noch ihre Ansprüche auf Auskunft und auf Rücknahme des Ersatzteillagers gegen Zahlung von dessen Wert nebst Zinsen; den Auskunftsanspruch schränkt sie dahin ein, daß für die Zeit vom 1. Februar bis 4. August 1982 keine Auskunft mehr für den Verkauf von T.-Fahrzeugen und -Ersatzteilen gefordert wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung und Zurückverweisung.
A)
Der in der Revisionsinstanz noch aufrechterhaltene Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs, dessen Umfang die Klägerin mangels Kenntnis der in ihrem ehemaligen Vertragsgebiet von der Beklagten mit anderen Händlern abgeschlossenen Geschäfte noch nicht darlegen kann. Die Auskunftsklage ist damit statthaft. Gegen die Bestimmtheit des Antrags erhebt die Beklagte in der Revisionsinstanz keine Einwendungen mehr. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch jedoch nicht bereits mangels Schlüssigkeit des Klagevorbringens insgesamt unbegründet.
I.
Auskunft kann die Klägerin möglicherweise zunächst darüber verlangen, welche Verkaufsgeschäfte über Peugeot-Neuwagen- und Ersatzteile die Beklagte vom 1. Februar bis 4. August 1982 mit der Firma M., dem neuen Vertragshändler im Vertragsgebiet Gü., abgeschlossen hat. Zu derartigen Geschäften war sie nach den bisherigen Feststellungen nicht berechtigt, weil sie aufgrund der Umstände des Vertragsabschlusses, der Vertragshandhabung und der Regelung in Nr. III des Vertragshändlervertrages vom 24. Januar/2. Mai 1980 (im folgenden: VHV) einen weiteren Vertragshändler nicht hätte einsetzen dürfen. Die mangelnde Beachtung dieser vertraglichen Position der Klägerin ist geeignet, dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu begründen.
1.
Die Schadensersatzpflicht läßt sich entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht mit der Nichtigkeit einzelner Teile des VHV nach Art. 85 Abs. 1 und Abs. 2 des EWG-Vertrages (EWGV) begründen.
a)
Verträge, die zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geeignet sind und Wettbewerbseinschränkungen bezwecken oder bewirken, sind nach Art. 85 Abs. 1 EWGV unter den dort genannten näheren Voraussetzungen verboten sowie nach Art. 85 Abs. 2 EWGV nichtig. Ob eine Vereinbarung, die wie hier der VHV nur zwischen zwei Unternehmen in demselben Mitgliedstaat abgeschlossen ist, diesen Bestimmungen unterliegt, kann im Einzelfall fraglich sein (vgl. zu dieser Problematik Paulusch, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 4. Aufl. 1987, S. 89 ff). Zu klären wäre ferner, welche Regelungen des VHV die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 EWGV erfüllen und ob der Vertrag ganz oder teilweise nichtig wäre (vgl. hierzu Bunte/Sauter, EG-Gruppenfreistellungsverordnungen, 1988, S. 368 f und 177 ff). Diese Fragen bedürfen jedoch keiner näheren Erörterung, weil der VHV jedenfalls gemäß Art. 85 Abs. 3 EWGV von dem Verbot des Absatzes 1 der Bestimmung freigestellt wäre (unten b). Infolgedessen ist auch die Prüfung entbehrlich, in welcher Weise die teilweise Nichtigkeit des VHV die Klägerin berechtigen würde, sich gegen die Einsetzung eines weiteren Vertragshändlers in ihrem Vertragsgebiet zu wehren.
b)
Die Freistellung vom Verbot des Art. 85 Abs. 1 EWGV ergibt sich aus der EWG-VO Nr. 67/67 (Kommission) vom 22. März 1967 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. der EG Nr. 849/67; im folgenden: VO 67/67), insbesondere aus deren Art. 1 und Art. 2.
aa)
Die von der Klägerin in ihrer schriftlichen Revisionsbegründung erörterte Regelung in der EWG-VO (Kommission) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die Gruppenfreistellung von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18. Januar 1985; im folgenden: VO 123/85) steht der Freistellung nicht entgegen; nach deren Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 b ist das vertraglich vorbehaltene Recht des Lieferanten, im Vertragsgebiet des Händlers einen weiteren Händler einzusetzen oder das Gebiet zu ändern, nur dann von Art. 85 Abs. 1 EWGV freigestellt, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe für die Änderung nachgewiesen werden. Auf diese Bestimmung kann sich die Klägerin nicht berufen, weil der VHV spätestens am 31. Dezember 1982 beendet war, während die VO Nr. 123/85 erst am 1. Juli 1985 in Kraft getreten ist (Art. 14). Zwar sind ihre Freistellungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 auch auf Vereinbarungen anwendbar, die vor dem Inkrafttreten abgeschlossen sind. Das gilt ganz offensichtlich aber nur, soweit diese Vereinbarungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO 123/85 noch nicht beendet waren. Auf die von der Beklagten vertretene Ansicht, der VHV sei kein Alleinvertriebsvertrag i.S. von Art. 1 der VO 123/85, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
bb)
Mit Rücksicht auf die Beendigung des VHV und den späteren Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sind weiterhin die von der Klägerin in Bezug genommenen beiden Gruppenfreistellungsverordnungen für Alleinvertriebs- bzw. Alleinbezugsverträge vom 22. Juni 1983 (ABl. Nr. L 173/1-4 und Nr. L 173/5-11 vom 30. Juni 1983) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
cc)
Die VO 67/67 stellt in Art. 1 Abs. 1 lit. b Vereinbarungen vom Verbot des Art. 85 Abs. 1 EWGV frei, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen sich ein Teil verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmte Waren nur von dem anderen Teil zu beziehen. Der VHV enthält in Nr. V eine solche Verpflichtung der Klägerin und fällt deshalb in den Regelungsbereich dieser Verordnung. Die Einschränkung der Anwendbarkeit in Art. 1 Abs. 2 hat nur Bedeutung für solche Fälle, in denen wegen der rein innerstaatlichen Vertragsbeziehungen eine Gefährdung für den Handel in der Gemeinschaft ausscheidet und Art. 85 Abs. 1 EWGV deshalb ohnehin nicht anwendbar ist (EuGH Urteil vom 1. Februar 1977 - Rs 47/76 = EuGHE 1977, 65 = WuW/E EWG/MUV 413). Die Klägerin macht nicht geltend, daß die in Art. 2 der Verordnung festgelegten Grenzen zulässiger Wettbewerbseinschränkungen oder auferlegter Verpflichtungen in dem VHV nicht eingehalten wären. Ebenso hat sie nichts vorgetragen, was dafür sprechen könnte, durch den VHV oder andere Abmachungen zwischen den Parteien würde die freie Bezugsmöglichkeit von Händlern oder Verbrauchern aus anderen Teilen des Gemeinsamen Marktes für die von der Beklagten gelieferten Waren behindert (Art. 3 lit. b der Verordnung).
Die Freistellung galt nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 1972. Durch die EWG-VO (Kommission) Nr. 2591/72 vom 8. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 276/15 vom 9. Dezember 1972) wurde die Geltungsdauer jedoch bis zum 31. Dezember 1982 und damit für den gesamten Geltungszeitraum des hier streitigen VHV verlängert. Infolge der Freistellung scheidet die Annahme der teilweisen Nichtigkeit des VHV nach Art. 85 Abs. 2 EWGV aus. Auslegungsfragen, die zur Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EWGV zwingen könnten, stellen sich nicht. Dies ist ersichtlich auch die Ansicht des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs, der auf Antrage des erkennenden Senats eine Übernahme der Sache wegen seiner Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten, die in Zusammenhang mit Art. 85 EWGV stehen, mangels Entscheidungserheblichkeit der in Betracht kommenden Fragen nicht für erforderlich gehalten hat.
2.
Eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes in § 26 Abs. 2 GWB, aus der die Klägerin möglicherweise einen Schadensersatzanspruch herleiten könnte, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, weder die Verweigerung der Zustimmung zur Übernahme eines Fremdfabrikats im Dezember 1981 noch die Einsetzung eines weiteren Vertragshändlers im Februar 1982 lasse eine ungleiche Behandlung der Klägerin im Vergleich zu anderen Händlern erkennen. Aus Rechtsgründen sind diese Ausführungen nicht zu beanstanden. Die Revision rügt zwar u.a. auch eine Verletzung von § 26 Abs. 2 GWB. Sie führt aber nicht aus, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen.
3.
Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch wegen Einsetzung eines weiteren Vertragshändlers ab 1. Februar 1982 für unbegründet und führt dazu aus: Zu diesem Verhalten sei die Beklagte nach dem VHV berechtigt gewesen. Die Parteien hätten am 19. Juni/20. Juli 1981 schriftlich vereinbart, daß jeder T.-Händler künftig berechtigt sei, auch P. Fahrzeuge zu verkaufen. Den Schreiben der Klägerin vom 21. Mai und der Beklagten vom 2. Juli 1981 sowie der späteren Korrespondenz sei nicht zu entnehmen, daß die Parteien ein Exklusivrecht der Klägerin für den P.-Vertrieb vereinbart hätten oder eine verbindliche Zusage gegeben worden sei, der frühere T.-Händler werde auch in Zukunft keine P.-Fahrzeuge verkaufen.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
a)
Soweit das Berufungsgericht die Berechtigung zur Einsetzung des neuen Vertragshändlers mit der Vereinbarung vom 19. Juni/20. Juli 1981 begründet, übergeht es wesentliche Teile des festgestellten Sachverhalts und verletzt Auslegungsregeln.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorformulierte Vereinbarung - wie die Klägerin meint - den Kreis der neuen Berechtigten zu weit gefaßt sowie den Zeitpunkt zulässiger Ausnutzung des Übernahmerechts zu unbestimmt gelassen hätte und deshalb nach § 9 AGBG unwirksam wäre. Anlaß und Zweck der Abmachung war, wie sich aus ihrer Präambel ergibt, ausschließlich die Herstellerfusion der beiden Automarken und das daraus folgende Bedürfnis nach Vereinheitlichung des Vertriebsnetzes. Bei sinngemäßer Auslegung bezog sich die Vereinbarung in ihrer Nr. 2 deshalb offensichtlich nur auf solche T.-Händler, die ihre Niederlassung im Vertragsgebiet des bisherigen P.-Händlers hatten. Das Übernahmerecht durfte überdies nicht in unbeschränkt ferner Zeit, sondern mußte in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Vereinbarung ausgeübt werden. Darauf ist die Beklagte mit Recht vom Bundeskartellamt durch Schreiben vom 2. September 1981 hingewiesen worden. Welche Grenzen sich daraus für die Angemessenheit der Regelung i.S. von § 9 AGBG ergaben, bedarf indessen keiner Klärung. Denn der bisherige T.-Händler M. hatte sich nach der Mitteilung der Beklagten im Schreiben vom 2. Juli 1981 darauf festgelegt, den P.-Vertrieb nicht zu übernehmen.
Das Berufungsgericht hat weder den Wortlaut der Mitteilung noch die Interessen der übrigen an dem Vorgang Beteiligten hinlänglich beachtet. Auf die Frage, ob sich die Beklagte oder der T.-Händler ausdrücklich oder konkludent verpflichtet hätten, künftig keine Vereinbarung über den P.-Vertrieb zu treffen, kommt es nicht an, weil mit der unstreitig erklärten "Festlegung" des T.-Händlers M. die aufgrund der Fusionsvorgänge möglicherweise entstandene Übernahmeberechtigung erloschen war. Im Verhältnis zur Beklagten bedeutete die Festlegung, den P.-Vertrieb nicht zu übernehmen, eine eindeutige Ablehnung des dem T.-Händler gemachten Angebotes, das damit erledigt war. Für die Klägerin ergab sich daraus die Klarstellung, daß sie in ihrem Vertragsgebiet mit einer durch die Fusion veranlaßten Konkurrenz nicht zu rechnen brauchte. Das berechtigte Vertrauen darauf wurde noch durch die Bemerkung der Beklagten verstärkt, die von der Klägerin zuvor angeschnittenen Probleme (der Alleinvertretung) hätten sich somit in der Zwischenzeit in ihrem Sinne erledigt. Aus dieser Sachlage läßt sich für das Verhältnis zwischen den Parteien nur folgern, daß die Frage, ob die Klägerin künftig die Einsetzung eines weiteren Vertragshändlers hinnehmen mußte, allein nach dem bestehenden VHV und nicht mehr nach der Vereinbarung vom 19. Juni/20. Juli 1981 zu beantworten ist.
b)
Auf die sich in dieser Frage aus dem VHV ergebenden Rechte und Pflichten ist das Berufungsgericht nicht näher eingegangen; es hat sich auf die Bemerkung beschränkt, die Beklagte sei zu ihrem Verhalten vertraglich berechtigt gewesen. Dem ist indessen nicht zuzustimmen. Die Regelung in Nr. III 4 des VHV ist mangels Beschränkung auf schwerwiegende Änderungsgründe, wegen Unbestimmtheit der Vorbereitungszeit für den Händler und wegen Fehlens eines Verlustausgleichs für diesen unangemessen und daher nach § 9 AGBG unwirksam.
aa)
Die während des Laufs eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlervertrages vom Hersteller bzw. Lieferanten herbeigeführte Änderung des dem Händler zugewiesenen Vertragsgebietes durch dessen Verkleinerung oder durch Einsetzung eines weiteren Händlers läßt sich nicht für jeden Fall einheitlich beurteilen. Ist nach dem Gesamtinhalt des Vertrages davon auszugehen, daß die Vertriebskonzeption des Herstellers (Lieferanten) dem Händler gerade kein alleiniges Betätigungsfeld überlassen, sondern ein bestimmtes Gebiet je nach wechselnder Geschäftslage mit mehreren Händlern besetzen wollte, so ist es nicht unangemessen, wenn der vom Lieferanten vorformulierte Vertrag unter mehreren anderen Bestimmungen auch einen ausdrücklichen Vorbehalt für den Einsatz weiterer Händler enthält, ohne dabei besondere Änderungsgründe zu nennen (Senatsurteil vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83 = BGHZ 93, 29, 52 ff; dazu Bunte, NJW 1985, 600). Ist dem Händler dagegen ein Vertragsgebiet zur grundsätzlich alleinigen Betreuung übertragen, so stellt die nicht einverständlich herbeigeführte Gebietsverkleinerung oder der Einsatz eines weiteren Händlers einen einseitigen Eingriff des Lieferanten in die vertragliche Rechtsposition des Händlers dar. Stützt sich diese Maßnahme nur auf eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die weder schwerwiegende Gründe voraussetzt noch dem Händler eine angemessene Übergangszeit und einen angemessenen Ausgleich einräumt, ist die Vertragsbestimmung unangemessen und nach § 9 AGBG unwirksam (Senatsurteil vom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195/82 = BGHZ 89, 206, 211 ff) [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82]. Die Bedenken der Beklagten gegenüber dieser Rechtsprechung sind nicht gerechtfertigt. Insbesondere geht der Hinweis fehl, das Erfordernis einer Ausgleichsleistung verstoße gegen übergeordnetes Europäisches Gemeinschaftsrecht, weil dieses derartige Ausgleichszahlungen als wettbewerbshindernd verbiete. Die von der Beklagten dafür herangezogenen Kommissionsentscheidungen vom 21. Dezember 1973 (ABl. der EG 1974 Nr. L 19/18 ff) und vom 20. Dezember 1974 (ABl. der EG 1975 Nr. L 29/20 ff) sind Einzelfreistellungsentscheidungen nach Art. 85 Abs. 3 EWGV und beschäftigen sich - soweit hier von Bedeutung - mit der wettbewerbshindernden Bedeutung von Ausgleichsleistungen eines gebietsfremden zugunsten eines gebietseingesessenen Händlers bzw. Zahlung von Provisionen für kostenlos erbrachte Kundendienstleistungen. Diese Sachverhalte haben keinerlei Berührung mit der Frage, ob als Folge eines einseitigen Eingriffs in die Verkaufsgebietsposition eines Händlers ein gewisser Ausgleich geleistet werden darf und muß. Bedenken gegen eine solche Regelung sind daher nicht erkennbar (vgl. dazu auch Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EWG-Kartellrecht, 3. Aufl., Art. 85 Rdn. 258 und 259); auch für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 177 EWGV besteht ersichtlich keine Veranlassung.
bb)
Die Entscheidung hängt also zunächst von der Feststellung des Inhalts des VHV ab. Die dafür erforderliche Auslegung kann das Revisionsgericht selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht den Vertrag zu dieser Frage nicht ausgelegt hat und der vorformulierte VHV in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendet wird.
Die Übertragung des Vertragsgebietes ist in Nr. III Abs. 1 und Abs. 2 des VHV geregelt, ohne daß der Vertragstext die Rechtsposition des Händlers ausdrücklich als Alleinvertriebsrecht kennzeichnet. Dem Gesamtzusammenhang nach wird ihm aber eine dem Alleinvertriebsrecht mindestens nahekommende Position eingeräumt. Dafür spricht zunächst die Formulierung in Nr. III Abs. 2 Satz 1, nach der der Händler die Interessen der Beklagten im Vertragsgebiet vertritt. Bei unbefangener Betrachtung deutet dies mangels Erwähnung anderer Händler auf eine alleinige Interessenwahrnehmung hin. Mittelbar ergibt sich dasselbe aus dem weiteren Inhalt von Nr. III Abs. 2. Ist dem Händler jede Verkaufs- oder Werbetätigkeit außerhalb seines Vertragsgebietes untersagt, so gilt dies in gleicher Weise für Händler in anderen Verkaufsgebieten. In seinem Bereich ist also der Händler gegen die Konkurrenz von anderen geschützt. In dieselbe Richtung weist auch die Formulierung in Nr. III 4 des VHV. Soll nur zur Sicherung des Marktanteils ein "weiterer" Händler eingesetzt werden, setzt dies offensichtlich eine bis dahin alleinige Tätigkeit voraus. Auch die Ankündigung rechtzeitiger Information weist darauf hin, daß nicht von Anbeginn eine Aufteilung des Gebietes oder dessen Zuweisung an mehrere gleichberechtigte Vertragshändler beabsichtigt ist.
Inhalt des Vertrages ist danach für den Regelfall die Alleinzuweisung eines Vertragsgebietes an einen Händler. Dem entspricht auch die praktische Handhabung für den vorliegenden Fall. Bereits der Rechtsvorgänger der Klägerin hatte seit 1965 die Marke der Beklagten im Vertragsgebiet allein vertreten und war darin von der Klägerin abgelöst worden. An diesem Zustand hatte sich - wie bereits ausgeführt - durch die Fusionsvorgänge um die hinzugenommene zweite Produktlinie nichts geändert. In einer solchen Situation muß Nr. III 4 des VHV als Regelung einer einseitigen Änderungsbefugnis ausgelegt werden, die nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 21. Dezember 1983 (aaO) zu beurteilen ist.
cc)
Wie der Bundesgerichtshof (aaO) ausgeführt hat, sind beachtliche Gründe für eine einseitige Änderung des Vertragsgebietes durchaus denkbar. Die bloße Anknüpfung an die "Sicherung des Marktanteils" läßt aber in keiner Weise erkennen, welcher Maßstab an die den Vertragshändler in erheblichem Maße treffende Veränderung angelegt werden soll. Der Hinweis auf "angemessene Berücksichtigung seiner Interessen" besagt insoweit nichts. An die Nichteinhaltung dieser Voraussetzung sollen überdies nach dem Ausschluß aller Ansprüche des Händlers keinerlei Folgen geknüpft werden können. Auch die "rechtzeitige Information" läßt eine Möglichkeit angemessener Umstellung des Händlers mangels Bestimmtheit der Frist noch weniger erwarten als in dem am 21. Dezember 1983 entschiedenen Fall. Die dort näher dargelegten Gründe führen daher auch hier zur Annahme der Unangemessenheit und damit Unwirksamkeit (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) der Änderungsregelung in Nr. III 4 des VHV.
c)
Folge des Wegfalls der unwirksamen Klausel war die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin das allein zugewiesene Vertragsgebiet jedenfalls nicht ohne schwerwiegende, dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnende Gründe durch Einsetzung eines weiteren Vertragshändlers zu schmälern. Die Verletzung dieser Pflicht stellt eine positive Vertragsverletzung dar, die nach dem Vortrag der Klägerin zu einem - bisher nicht aufgeklärten - erheblichen Rückgang ihrer Geschäftstätigkeit geführt hat. Das Ausmaß des Schadens ist von dem Umsatz mit dem neuen Vertragshändler abhängig, über den die Beklagte daher ggf. Auskunft zu erteilen hat, soweit es sich um Geschäfte mit P.-Fahrzeugen und -Ersatzteilen für die Zeit bis zur fristlosen Kündigung der Beklagten am 4. August 1982 handelt.
Ungeklärt ist allerdings bisher, ob die Beklagte einen schwerwiegenden Grund zu einer kurzfristigen Übertragung des P.-Vertriebs auf die Firma M. hatte. Da diese Frage in den Vorinstanzen nicht näher erörtert worden ist, müssen beide Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Sachvortrag zu ergänzen. Von besonderer Bedeutung wird sein, wie sich die Verkaufssituation für P.-Fahrzeuge in den letzten Jahren allgemein und im Verkaufsgebiet Gütersloh entwickelt hatte, ob eine Verschlechterung dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen war und ob die Sachlage so rechtzeitig zwischen den Parteien erörtert worden ist, daß der Klägerin angemessene Zeit und Gelegenheit zur Umstellung verblieb. Zur Würdigung dieser Gesichtspunkte mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
II.
Für den Zeitraum vom 5. August bis 31. Dezember 1982 ist ein Auskunftsanspruch über die von der Beklagten anderweitig getätigten Verkäufe von P.- und T.-Fahrzeugen und Ersatzteilen nur begründet, wenn die Klägerin auch für diese Zeit Schadensersatz verlangen kann. Daran würde es fehlen, wenn der VHV durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 4. August 1982 beendet worden wäre, wie das Berufungsgericht annimmt. Denn wenn der eine Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis wirksam gekündigt hat, kann der andere Teil auch dann keinen Schadensersatz für entgangenen Verdienst oder andere Nachteile verlangen, wenn er wegen Vertragswidrigkeiten des kündigenden Teils selbst hätte kündigen können, aber keinen Gebrauch davon gemacht hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79 = NJW 1981, 1264 = WM 1981, 331 unter C III 2).
1.
Die Voraussetzungen für ein fristloses Kündigungsrecht der Beklagten sind noch nicht festgestellt. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Einstellung des Werkstattbetriebes einen Verstoß gegen die Pflichten des Vertragshändlers nach Nr. VII Satz 2 zu d) darstellte und wegen der Bedeutung des Werkstattbetriebes für Kundendienst und Reparaturen die Beklagte nach Nr. XV 1 a) oder b) des VHV möglicherweise zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Nicht berücksichtigt ist aber bisher die in der Einsetzung eines weiteren Vertragshändlers liegende eigene Vertragsverletzung der Beklagten, die nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin zu einem so erheblichen Rückgang ihres Geschäftsbetriebes geführt hat, daß die Schließung der Werkstatt erforderlich wurde, um dem drohenden Konkurs zu entgehen. Ob eine solche eigene Vertragsverletzung die Beklagte an einer fristlosen Kündigung hinderte, ist unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden (Senatsurteil vom 11. Februar 1981 a.a.O. unter B I 2 b bb). Diese Abwägung hat das Berufungsgericht bisher nicht vorgenommen. Das Revisionsgericht kann sie nicht nachholen, weil die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen über die Folgen der Einsetzung des neuen Vertragshändlers nicht überprüft worden sind.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang allerdings die Ansicht der Klägerin, die Kündigung vom 4. August 1982 sei schon deshalb unwirksam, weil sie am 17. Februar 1982 keine ordentliche, sondern eine fristlose, jedenfalls außerordentliche Kündigung ausgesprochen habe. Ob die Klägerin einen Kündigungsgrund hatte, ist in diesem Zusammenhang belanglos.
Ihre Erklärung ist eindeutig dahin abgefaßt, daß das Vertragsverhältnis erst zum 31. Dezember 1982 beendet werden sollte. Bis dahin hätte, wenn es bei dieser Kündigung der Klägerin verblieben wäre, das Vertragsverhältnis fortbestanden. Es konnte dann auch durch eine berechtigte fristlose Kündigung der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden.
2.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs für die Zeit ab 5. August 1982 mußte das angefochtene Urteil daher ebenfalls aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Sollte sich herausstellen, daß die Kündigung der Beklagten unwirksam war, wäre auch dem Vortrag der Revision nachzugehen, die Klägerin habe im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 2. September 1982 ihrerseits den Vertrag fristlos gekündigt.
B)
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin, Rücknahme des Ersatzteillagers sowie Zahlung von 46.606,96 DM nebst Zinsen zu verlangen, mit der Begründung abgewiesen, die Vertragsbeendigung beruhe auf dem alleinigen Verschulden der Klägerin. Mit dieser Begründung läßt sich das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten.
1.
Wie sich aus den Ausführungen zum Auskunftsanspruch ergibt, steht noch nicht fest, ob die von der Beklagten am 4. August 1982 ausgesprochene Kündigung wirksam war (oben A II). Wäre dies zu verneinen, wäre der Vertrag entweder aufgrund der Kündigung der Klägerin vom 17. Februar 1982 erst am 31. Dezember 1982 oder - wie die Revision nunmehr geltend macht - aufgrund des Schreibens vom 2. September 1982 beendet worden. In beiden Fällen hätte die Klägerin die Gründe für die Vertragsbeendigung nicht zu vertreten (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1970 - VIII ZR 255/68 = BGHZ 54, 338, 342 ff). Sie hätte damit bereits nach dem VHV (Nr. XVI Abs. 2) dem Grunde nach einen Anspruch auf Rücknahme des Ersatzteillagers gegen Zahlung der Einkaufspreise abzüglich Skonti, Boni sowie weiteren 10 %. Gegen diesen pauschalen Abzug wären Einwendungen (etwa aufgrund § 9 AGBG) nicht begründet. Es liegt auf der Hand, daß die Verwertung eines Ersatzteillagers nach Vertragsbeendigung erheblichen Schwierigkeiten begegnet. Auch die Beklagte kann sich solchen Schwierigkeiten gegenübersehen. Das rechtfertigt es, grundsätzlich nicht den vollen in der Vergangenheit gezahlten Einkaufspreis zugrunde zu legen, sondern den zu erwartenden Verwertungsverlust durch einen mit 10 % noch angemessenen Abzug pauschal anzusetzen.
Soweit die Beklagte die Beendigung zu vertreten hat und die Klägerin deshalb Schadensersatz fordern kann, wird ein solcher Anspruch durch die vertragliche Regelung nicht ausgeschlossen. Allerdings müßte die Klägerin einen von ihr beanspruchten höheren Verwertungsschaden im einzelnen darlegen und beweisen.
Der Umfang des Rücknahmeanspruchs und die Höhe der zu leistenden Zahlung lassen sich noch nicht beurteilen. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz bestritten, daß die von der Klägerin aufgeführten Ersatzteile sämtlich von ihr stammen und noch vorhanden sind. Auch die Richtigkeit der eingesetzten Einzelpreise ist noch ungeklärt.
2.
Sollte sich in der weiteren Verhandlung ergeben, daß die Kündigung der Beklagten wirksam war, so folgt daraus bei sinngemäßer Auslegung des VHV und Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 21. Oktober 1970 (BGHZ 54, 338 ff) aufgestellten Grundsätze noch nicht die vollständige Unbegründetheit des von der Klägerin erhobenen Anspruchs auf Rücknahme des Ersatzteillagers und Zahlung einer Vergütung. Die Höhe des Zahlungsanspruchs ist in diesem Falle unter Abwägung der beiderseitigen Verursachung für die Vertragsbeendigung zu bestimmen.
a)
Wird die Berechtigung der Kündigung festgestellt, so kann das nur darauf beruhen, daß trotz der (noch zu klärenden) Verantwortlichkeit der Beklagten für die Störung des Vertragsverhältnisses durch Einsetzung eines weiteren Vertragshändlers entweder das Verhalten der Klägerin als so schwerwiegende Vertragswidrigkeit oder die Störung des Vertrauensverhältnisses als so tiefgreifend angesehen wird, daß der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht einmal mehr bis zum Jahresende 1982 zuzumuten war.
Eine ausdrückliche Regelung für diesen Fall, daß die Gründe für die Vertragsbeendigung von beiden Vertragspartnern zu vertreten sind, enthält der VHV nicht. Nr. XVI Abs. 2 Unterabs. 1 regelt nur für sämtliche Beendigungsfälle die Verpflichtung des Händlers, auf Verlangen der Beklagten das Ersatzteillager gegen Vergütung zurückzugeben. Unterabsatz 2 statuiert demgegenüber eine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme für den Fall, daß die Gründe für die Beendigung des Vertrages vom Händler nicht zu vertreten sind. Aus dieser Vertragsgestaltung läßt sich (möglicherweise) der Schluß ziehen, daß nicht alle denkbaren Fälle, z.B. derjenige der beiderseitigen Verursachung, geregelt worden sind. In diesem Fall müßten die Rechtsfolgen nach anderen Kriterien als der Vertragsregelung bestimmt werden. Sollte Unterabsatz 2 der Bestimmung aber so zu verstehen sein, daß die Beklagte jede Rücknahmeverpflichtung ausschließen wollte, wenn der Händler auch nur mitverantwortlich für die Vertragsbeendigung ist, so wäre die Wirksamkeit einer solchen Vertragsbestimmung zu prüfen.
b)
Einer endgültigen Entscheidung über den Vertragsinhalt bedarf es nicht, weil die Rechtsfolgen für die beiden genannten Auslegungsmöglichkeiten dieselben sind. Enthielte der VHV keine abschließende Regelung, müßte der Fall der beiderseits zu vertretenden Vertragsbeendigung nach den Grundsätzen beurteilt werden, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Oktober 1970 (BGHZ 54, 338) aufgestellt hat. Danach ist das Risiko der erschwerten Verwertung eines auf Veranlassung des Lieferanten angelegten Warenlagers grundsätzlich von demjenigen zu tragen, der die Vertragsbeendigung zu vertreten hat. Zwangsläufig ergibt sich daraus eine Risikoverteilung auf beide Vertragspartner, wenn und soweit sie die Beendigung mitverschuldet haben.
Ist der Vertrag so auszulegen, daß sich die Beklagte nur zur Rücknahme verpflichtet hat, wenn den Händler keinerlei Verantwortlichkeit für die Vertragsbeendigung trifft, wäre diese Regelung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Die Rechtsfolgen wären in diesem Falle ebenfalls nach den Grundsätzen des Urteils vom 21. Oktober 1970 (BGHZ 54, 338) zu bestimmen. Die Unangemessenheit ergäbe sich daraus, daß die Beklagte einseitig nur ihre Interessen berücksichtigt, den Grundgedanken gegenseitiger Rücksichtnahme in einem Dauerschuldverhältnis (Senatsurteil vom 11. Februar 1981 aaO) mißachtet und damit das gerade in einem Vertragshändlervertrag wesentliche Äquivalenzprinzip verletzt hätte.
c)
Die danach erforderliche Risikoverteilung ließe sich in der Weise vollziehen, daß die Beklagte das Warenlager zurücknehmen, jedoch nur einen der beiderseitigen Verantwortlichkeit entsprechenden Anteil der sonst von ihr zu zahlenden Vergütung entrichten müßte. Diesen Anteil hätte das Gericht nach Abwägung der für die Kündigung maßgebenden Gründe zu ermitteln.
C)
Eine endgültige Sachentscheidung konnte das Revisionsgericht nach alledem nicht treffen. Das angefochtene Urteil mußte im Umfang der Revisionsanträge aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, der auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen war.
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Groß