Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1970, Az.: VIII ZR 255/68
Eigenhändlervertrag; Rahmenvertrag; Vertrag sui generis; Eigenhändler; Vertragshändler; Hersteller; Lieferant; Handeln im eigenen Namen; Handeln auf eigene Rechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1970
- Aktenzeichen
- VIII ZR 255/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 54, 338 - 347
- DB 1970, 2313-2314 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1971, 262-264 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1971, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 555 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1971, 29-31 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Bei einem Eigenhändlervertrag handelt es sich um einen auf gewisse Dauer gerichteten Rahmenvertrag eigener Art.
Durch diesen verpflichtet sich der eine Teil, nämlich der Eigenhändler oder Vertragshändler, Waren des anderen Teils, nämlich des Herstellers oder Lieferanten, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu verbreiten.
Außerdem wird durch diesen Vertrag der Eigenhändler in die Verkaufsorganisation des Herstellers eingegliedert.