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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1970, Az.: VIII ZR 255/68

Eigenhändlervertrag; Rahmenvertrag; Vertrag sui generis; Eigenhändler; Vertragshändler; Hersteller; Lieferant; Handeln im eigenen Namen; Handeln auf eigene Rechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1970
Aktenzeichen
VIII ZR 255/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 54, 338 - 347
  • DB 1970, 2313-2314 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1971, 262-264 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1971, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 555 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1971, 29-31 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Bei einem Eigenhändlervertrag handelt es sich um einen auf gewisse Dauer gerichteten Rahmenvertrag eigener Art.

Durch diesen verpflichtet sich der eine Teil, nämlich der Eigenhändler oder Vertragshändler, Waren des anderen Teils, nämlich des Herstellers oder Lieferanten, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu verbreiten.

Außerdem wird durch diesen Vertrag der Eigenhändler in die Verkaufsorganisation des Herstellers eingegliedert.