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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1981, Az.: VI ZR 182/79

Anspruch eines Klägers auf Begünstigung durch eine richterliche Schätzung der Schadenshöhe über den dem Strengbeweis zugänglichen Rahmen hinaus; Zurückhalten mit der ordnungsmäßigen Substantiierung eines Anspruchs sowie Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung am Beweisverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1981
Aktenzeichen
VI ZR 182/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 12153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19.06.1979 - AZ: 7 U 87/75

Fundstellen

  • MDR 1981, 662 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1454 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 60, 345
  • VersR 1981, 464

Prozessführer

Herr Rolf S., M. H.

Prozessgegner

1. Karl-Heinz L., Sc. estr. ..., H.

2. P.-Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Direktionsverwaltungsstelle Hamburg, Ho. wall ..., H.

Amtlicher Leitsatz

Soweit ein Kläger mit der ordnungsmäßigen Substantiierung seines Anspruchs hartnäckig zurückgehalten und die zumutbare Mitwirkung am Beweisverfahren verweigert hat, hat er keinen Anspruch darauf, durch eine richterliche Schätzung der Schadenshöhe über den dem Strengbeweis zugänglichen Rahmen hinaus begünstigt zu werden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
am 10. Februar 1981
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 = NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Juni 1979 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

1.

Die Revision weist an sich mit Recht darauf hin, daß dann, wenn es um die Abgrenzung der Folgen des ersten Unfalls gegen diejenigen eines vom Beklagten nicht zu verantwortenden zweiten geht, zugunsten des Klägers eine Schätzung der Schadensanteile (§ 287 ZPO) in Frage kommen kann. Diese Rechtswohltat, die den Kläger teilweise der Erfordernisse des Strengbeweises enthebt, setzt aber voraus, daß der volle Beweis aus vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen unmöglich oder unzumutbar ist.

2

Das trifft hier nicht zu.

3

Der Kläger hat während des ganzen Rechtsstreits in ungewöhnlicher Weise gegen die Mindestanforderungen verstoßen, die im Anwaltsprozeß an die Prozeßführung zu stellen sind. Der hierzu offensichtlich fachlich nicht befähigte Kläger hat versucht, durch selbst verfaßte schriftliche Äußerungen Einfluß auf die gerichtliche Entscheidung zu nehmen. Daß es infolgedessen durchweg an einer brauchbar substantiierten Darlegung fehlt, die das Gericht erst zu sachdienlichen Feststellungen befähigt hätte, muß zu Lasten des Klägers gehen, selbst soweit sich damit auch ein anwaltliches Versagen seines Prozeßbevollmächtigten auswirkt. Überdies hat der Kläger immer wieder die Mitwirkung an gleichwohl angeordneten Begutachtungen mit rechtlich unhaltbarer Begründung verweigert. Auf all das ist der Kläger vom Tatrichter mehrfach hingewiesen worden. Noch weitergehende Hinweise wären mit der überparteilichen Stellung des Gerichts nicht vereinbar gewesen.

4

Einer Partei aber, die dergestalt schon Feststellungen verhindert, die möglich und zumutbar wären, sind im Zweifel die im wesentlichen auf Billigkeitserwägungen beruhenden besonderen Beweiserleichterungen des § 287 ZPO nicht zu gewähren.

5

2.

Ein ausdrückliches Eingehen auf die weiteren Rügen der Revision scheint nach dem Wesen des Annahmeverfahrens nicht geboten.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 721.807 DM.

Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt