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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1969, Az.: II ZR 239/67

Allgemeine Rechtspflicht zur Rücksichtnahme im Binnenschiffsverkehr; Pflicht zur Ergreifung von Gefahrenabwehrmaßnahmen im Falle eines Ankerverlustes; Aufwendungsersatz bei Führung eines fremden Geschäfts; Einstandspflicht des Eigentümer eines Schiffes lediglich mit Schiff und Fracht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1969
Aktenzeichen
II ZR 239/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schiffahrtsobergericht Köln - 13.10.1967
Schiffahrtsgericht St. Goar

Fundstellen

  • DVBl 1969, 756 (Kurzinformation)
  • DÖV 1969, 761 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 557 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1205-1207 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland - Bundeswasser- und Schiffahrtsverwaltung -,
vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion M., M., U.straße ...

Prozessgegner

1. Schiffseigner Wilfried S., D.-R., D.straße ...

2. Schiffseignerin Marlies S., D.-R., D.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Eigentümer einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wasserstraße kann seine Aufwendungen für die Suche und Bergung eines Ankers von dem Eigner des Schiffes, das den Anker verloren hat, nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

  2. b)

    Dieser Anspruch unterliegt der Verjährung nach § 117 BSchG.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Dr. Bauer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Köln vom 13. Oktober 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

In den frühen Morgenstunden des 12. September 1963 fuhr das den Beklagten gehörende MS "Sugambria" auf dem Rhein zu Tal. Im "Neuen Fahrwasser" lösten sich kurz nacheinander beide Buganker des Schiffes aus der Halterung, fielen ins Wasser und schleiften auf Grund. Wenig später riß bei Strkm. 530 der erste Anker ab. Der zweite Anker ging bei Strkm. 531 verloren.

2

Schiffsführer E. von MS "Sugambria" meldete der Klägerin alsbald den Ankerverlust. Diese ließ ab 8,30 Uhr ihre Bediensteten unter Einsatz eigenen Gerätes nach den Ankern suchen. Die Bediensteten fanden noch am 12. September 1963 bei Strkm. 530,95 mitten in der Fahrrinne einen der beiden Anker. Hingegen konnten sie die Lage des anderen Ankers bis zum Ende (14. September 1963) der - ab 13. September 1963 unter Verwendung eines Peilrahmens durchgeführten - Sucharbeiten nicht ausmachen.

3

Die Klägerin beziffert ihre Kosten für die Suche der beiden Anker und für die Bergung des gefundenen Ankers auf insgesamt 3.449,43 DM. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 3.449,43 DM zu zahlen.

4

Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten. Sie halten die Klage schon deshalb für unbegründet, weil die Klägerin bei der Ankersuche in Erfüllung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht tätig geworden sei, mithin die Aufwendungen hierfür auch selbst zu tragen habe. Sie bestreiten weiter die Höhe der Suchkosten. Ferner erheben sie die Einrede der Verjährung, da die Klägerin den Anspruch erst im Januar 1966 gerichtlich geltend gemacht hat.

5

Die Beklagten haben MS "Sugambria" nach Kenntnis der Klagforderung zu einer neuen Reise ausgesandt.

6

Das Schiffahrtsgericht und das Schiffahrtsobergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin vom 12. bis 14. September 1963 in einer gezielten Aktion ausschließlich nach den von MS "Sugambria" verlorenen Ankern gesucht habe. Es sieht hierin die willentliche Besorgung eines Geschäfts der Beklagten durch die Klägerin und legt weiter dar, die Übernahme der Geschäftsführung habe dem Interesse und dem wirklichen, zumindest aber dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen. Überdies ist nach seiner Auffassung einem entgegenstehenden Willen der Beklagten keine rechtserhebliche Bedeutung beizumessen, weil ohne die Ankersuche, die Pflicht der Beklagten, beide Anker aus Gründen der Verkehrssicherheit aus dem Flußbett zu entfernen, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre und eine Erfüllung dieser Pflicht im öffentlichen Interesse gelegen habe. Jedoch erachtet das Berufungsgericht den nach §§ 677, 683, 670 BGB - nur in Höhe von 2.042,66 DM - begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 17, 18 BSchG für verjährt.

8

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

9

1.

Für den Binnenschiffsverkehr besteht ebenso wie für den Straßenverkehr die allgemeine Rechtspflicht, Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, und wenn eine Gefahrenquelle geschaffen wird, die notwendigen Vorkehrungen zum Schütze Dritter zu treffen. Der Eigner oder der Ausrüster eines Schiffes ist deshalb im Falle eines Ankerverlustes gehalten, unverzüglich die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um andere Fahrzeuge oder sonstige Anlagen und Einrichtungen vor der Gefahr, die von dem Anker ausgeht, zu schützen. Hierzu ist in der Regel die Suche und, nach dem Auffinden, die Kennzeichnung oder die sofortige Bergung des Ankers erforderlich. Wenn daher das Berufungsgericht in der alsbaldigen Suche nach den beiden Ankern des MS "Sugambria" und in der Bergung des einen Ankers die Führung eines Geschäfts der Beklagten im Sinne des § 677 BGB durch die Klägerin sieht, so ist dieser Auffassung bereits im Hinblick auf die vorerwähnte Rechtspflicht der Beklagten als Eigner des MS "Sugambria" beizutreten. Des weiteren ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die durch die Ankersuche zugleich erfolgende Erfüllung der der Klägerin als Stromeigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht der Annahme einer Geschäftsführung im Sinne des § 677 BGB nicht entgegensteht, weil die Klägerin mit dem Willen gehandelt habe, auch für die Beklagten tätig zu sein (vgl. BGHZ 40, 28).

10

2.

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht jedenfalls die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 683 Satz 2 in Verbindung mit § 679 BGB - und damit das Entstehen eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen - bejaht. Die Erwägung, die Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin habe insbesondere im Hinblick auf die meist nur die Solltiefe erreichende Fahrwassertiefe im "Neuen Fahrwasser" und die hierdurch begründete außerordentliche Gefährdung der Schiffahrt durch die in diesem Fahrwasserbereich verlorenen Anker im Interesse der Beklagten gelegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ebenso ist aus Rechtsgründen nichts gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erinnern, ohne das Eingreifen der Klägerin wäre die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht rechtzeitig erfolgt.

11

3.

Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs der Klägerin rechtsfehlerfrei, oder ob die Angriffe der Revision gegen die Ablehnung des Ersatzes der Gemeinkosten der Klägerin durch das angefochtene Urteil begründet sind. Denn der Anspruch der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, verjährt:

12

a)

Die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Aufwendungsersatz zu leisten, beruht letztlich darauf, daß das von ihnen ausgesandte MS "Sugambria" während der Reise beide Buganker verloren hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beklagten Schiff und Besatzung nicht ausreichend überwachen konnten. In einem derartigen Falle kommt aber der das Schiffahrtsrecht beherrschende Grundsatz zur Anwendung, daß der Eigentümer eines Schiffes für Verpflichtungen, die ohne sein Verschulden infolge der mit der Schiffahrt verbundenen Gefahren entstanden sind, lediglich mit Schiff und Fracht einzustehen hat (BGH NJW 1955, 340, 342; vgl. auch Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht, 2. Aufl., S. 125). Im Streitfall ist daher die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin auf Aufwendungsersatz auf das Schiffsvermögen der Beklagten und deren nach § 114 Abs. 1 BSchG begrenzte persönliche Haftung beschränkt. Die Haftungsbeschränkung hat jedoch zur Folge, daß der Klägerin, soweit ihr Anspruch auf Aufwendungsersatz begründet ist, ein gesetzliches Pfandrecht an MS "Sugambria" und der Fracht, die aus der Reise herrührt, auf welcher die beiden Anker verloren gegangen sind, einzuräumen ist, auch wenn dadurch ein neues, in § 102 BSchG nicht vorgesehenes Schiffsgläubigerrecht gewährt wird (BGHZ 6, 102, 108[BGH 13.05.1952 - I ZR 147/51];  19, 82, 84) [BGH 18.11.1955 - I ZR 219/53]. Die Forderungen von Schiffsgläubigern unterliegen aber grundsätzlich der kurzen Verjährungsfrist des § 117 BSchG, weil die längere Durchsetzbarkeit eines mit einem gesetzlichen Schiffspfandrecht verbundenen Anspruchs die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährden würde (Begründung zum Entwurf des Binnenschiffahrtsgesetzes, S. 126). Überdies ist die schleunige Abwicklung der aus dem Schiffsverkehr, insbesondere Schiffsunfällen, entspringenden Forderungen deshalb wünschenswert, weil, wie in Fällen der vorliegenden Art, nach Ablauf eines längeren Zeitraums eine zuverlässige Prüfung der den Forderungen zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge häufig nicht mehr möglich ist (Begründung a.a.O.).

13

b)

Die Bedenken der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des Anspruchs der Klägerin auf Aufwendungsersatz sind im wesentlichen gegen die ausdehnende Auslegung der Vorschrift des § 117 Nr. 7 BSchG gerichtet, nach welcher mit dem Ablauf eines Jahres "die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3, § 4 Nr. 3, §§ 7, 92 BSchG)" verjähren. Die Bedenken greifen jedoch schon deshalb nicht durch, weil, wie dargelegt, im Streitfall der entscheidende Grund für eine Anwendung der §§ 117, 118 BSchG in der beschränkten Haftung der Beklagten und der hieraus sich ergebenden Rechtsfolgen zu sehen ist. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt; das verdeutlichen insbesondere die Erörterungen auf den Seiten 22 bis 24 des angefochtenen Urteils. Überdies trifft es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, daß § 117 Nr. 7 BSchG nur auf Ansprüche deliktischer oder quasideliktischer Natur anzuwenden ist. Hiergegen spricht schon der - insoweit jedenfalls - eindeutige Gesetzeswortlaut.

14

4.

Auf die ursprünglich von der Klägerin weiter vorgetragenen Anspruchsgrundlagen (unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung, Verwendungsersatz nach § 994 BGB) ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. Sie könnten auch zu keinem anderen Ergebnis führen:

15

a)

Dem Schadensersatzbegehren wegen schuldhafter Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzung steht die Einrede der Verjährung entgegen (§ 117 Nr. 7 BSchG).

16

b)

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die in Frage stehenden Aufwendungen auf Grund der zwischen den Parteien nach §§ 677 f. BGB entstandenen Rechtsbeziehungen erbracht hat.

17

c)

Gegenüber einem etwaigen Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 994 BGB würde aus den gleichen Gründen, wie sie oben unter 3 a) zum Aufwendungsersatz nach § 683 BGB dargelegt worden sind, die Einrede der Verjährung aus §§ 117, 118 BSchG durchgreifen (vgl. hierzu auch BGH NJW 1955, 340, 342) [BGH 14.12.1954 - I ZR 134/53].

18

d)

Schließlich wäre bei Umdeutung der Meldung des Schiffsführers Eberhardt des MS "Sugambria" nach § 95 RheinSchPVO in einen von ihm im Rahmen des § 15 Abs. 1 BSchG erteilten Such- und Bergungsauftrag an die Klägerin ein hieraus sich ergebender Anspruch auf Kostenersatz ebenfalls verjährt (§ 117 Nr. 6 BSchG).

Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer