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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1954, Az.: I ZR 134/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1954
Aktenzeichen
I ZR 134/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 19.03.1953

Fundstellen

  • DB 1955, 189 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 340-342 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Reederei "B." GmbH, W., Bezirk K., H.str. ..., vertreten durch die Geschäftsführer Dr. G. und Dr. Bi.,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland - Wasser- und Schiffahrtsverwaltung - vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz,

Amtlicher Leitsatz

Die Bundesrepublik Deutschland hat wegen der Kosten, die sie für die Hebung der durch Kriegseinwirkung auf den Bundeswasserstraßen gesunkenen Schiffe aufwendet, ein Zurückbehaltungs- und Befriedigungsrecht nach §§994 Abs. 1, 1000 ff BGB.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision und die Anschlußrevision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim, Zivilkammer I, vom 19. März 1953 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu 6/7 der Klägerin und zu 1/7 der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der der Klägerin gehörige Kahn "B." wurde während des Krieges durch Bombentreffer beschädigt und schließlich im Rhein bei Ke. durch einen weiteren Bombentreffer versenkt. Im Zuge der Säuberung des Strombetts von Schiffstrümmern forderte das Wasser- und Schiffahrtsamt M. die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juni 1951 auf, das Wrack zu heben, andernfalls sie dieses selbst beseitigen und, sofern es nur als Schrott gehoben werden könne, selbst verwerten werde. Sie behalte sich dann vor, den erzielten Erlös auf die Bergungskosten zu verrechnen. Die Klägerin widersprach der Verwertung des Wracks durch das Wasser- und Schiffahrtsamt und lehnte auch die Erstattung von Bergungskosten ab. In der Folgezeit wurde das Wrack von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung in Bruchstücken gehoben. Nachdem der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesverkehrsministerium, dieses vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion E.) durch einstweilige Verfügung vom 16. November 1951 verboten worden war, über das Wrack zu verfügen, gab sie die Wrackteile nach Erhebung der vorliegenden Klage unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes an die Klägerin heraus. Die Klägerin hat die Wrackteile als Schrott veräußert und einen Reinerlös von 30.000 DM erzielt.

2

Die Klägerin hält sich als Eigentümerin des Schiffes und der Wrackteile für verfügungsberechtigt. Sie hat beantragt, festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland am Wrack des Kahns "B." kein Eigentum oder sonstiges dingliches Recht besessen hat oder noch besitzt, auch keinen Anspruch aus einem solchen dinglichen Recht dann und insoweit herleiten kann, als die Klägerin über das Wrack von "E." verfügt.

3

Sie hat hilfsweise diesen Antrag um den Zusatz erweitert, festzustellen, daß die Klägerin Eigentümer am Wrack des Kahns "B." bezw. bei Veräußerung des Wracks an dem dafür erlangten Gegenwert sei.

4

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin habe ihr Eigentum an dem Wrack aufgegeben. Die Beklagte habe durch Heben der herrenlosen Wrackteile das Eigentum erworben. Trotzdem müsse die Klägerin die Bergungskosten ersetzen. Das gesunkene Schiff habe eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Diesen polizeiwidrigen Zustand habe die Klägerin als frühere Eigentümerin vertreten müssen. Sie habe daher unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die Kosten zu ersetzen, die erforderlich gewesen seien, um den polizeiwidrigen Zustand zu beseitigen.

5

Für den Fall, daß die Klägerin Eigentümerin des Wracks geblieben sei, hält die Beklagte eine Pflicht der Klägerin, das Schiff zu heben, erst recht für gegeben, und zwar aus der Gewaltherrschaft, die dann noch für die Klägerin bestanden habe. Die Beklagte habe dann ebenfalls eine der Klägerin obliegende Pflicht erfüllt und notwendige Aufwendungen auf das Wrack gemacht, die die Klägerin nach §994 Abs. 1 BGB oder nach §§679, 683 BGB oder nach den Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung voll zu ersetzen habe. Die Hebung des Wracks müsse, wenn die Klägerin schon Eigentümerin geblieben sei, auch ihrem wirklichen Willen entsprochen haben; zum mindesten habe die Hebung des Schiffes im öffentlichen Interesse gelegen. Daß die Beklagte auf Grund ihres Hoheitsrechts am Wasserlauf ebenfalls verpflichtet gewesen sei, Hindernisse zu beseitigen, sei ohne Bedeutung. Die Kosten der Hebung des Wracks hätten sich auf mindestens 50.000 DM belaufen.

6

Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrage, die Klägerin zur Zahlung eines Teilbetrages der Hebungskosten von 35.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu verurteilen.

7

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt. Sie bestreitet, zur Vergütung von Hebekosten verpflichtet zu sein, und führt aus, es sei allein Aufgabe der Beklagten gewesen, das Wrack zu beseitigen. Die Beklagte sei hinsichtlich des Eigentums am Strombett Rechtsnachfolgerin des Reiches, das für die Schäden des von ihm geführten Krieges einzustehen gehabt habe. Mit der Hebung des Schiffes habe die Beklagte nur ein eigenes Geschäft besorgt, so daß die Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag keine Anwendung finden können. Auch seien die Hebekosten, da die Klägerin zur Hebung des Schiffes nicht verpflichtet gewesen sei, keine Aufwendungen im Sinne des §994 BGB. Die Klägerin sei ferner nicht bereichert; denn das Eigentum an dem Wrack habe ihr immer zugestanden. Zudem sei der Einsatz der Schiffe, auch des Schiffs "B." durch obrigkeitliche Lenkung bestimmt gewesen.

8

Das Landgericht hat den Oberregierungsrat Kn. vom Wasser- und Schiffahrtsamt M. über die Hebung des Wracks und die hierdurch entstandenen Aufwendungen vernommen. Es hat dem Hauptantrag der Klage entsprochen und unter Abweisung des weitergehenden Antrages der Widerklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Februar 1952 zu zahlen.

9

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz (§566 a ZPO) Revision eingelegt, soweit sie auf die Widerklage verurteilt worden ist, und Abweisung der Widerklage beantragt. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten und mit Zustimmung der Klägerin unselbständige Anschlußrevision eingelegt, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, und beantragt, der Widerklage in vollem Umfange stattzugeben. Die Klägerin hat Zurückweisung der Anschlußrevision erbeten.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig geworden, soweit es entsprechend dem Hauptantrag der Klage feststellt, daß die Beklagte am Wrack des Kahnes "B." kein Eigentum oder sonstiges dingliches Recht besessen hat oder noch besitzt und auch keinen Anspruch aus einem solchen dinglichen Recht daraus herleiten kann, daß die Klägerin über das Wrack verfügt hat.

11

II.

Das Landgericht hat für den mit der Widerklage geltend gemachten Ansprach der. Beklagten auf Ersatz der ihr durch Hebung und Beseitigung des Wracks entstandenen Kosten den ordentlichen Rechtsweg für zulässig erklärt. Es hat ausgeführt, dieser Anspruch gehöre dem bürgerlichen Recht an. Zwar habe die Beklagte zur Stützung ihres Antrages darauf hingewiesen, daß die Forträumung des Wracks zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes erforderlich gewesen sei. Die Beklagte sei jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Polizeibehörde (- etwa auf Grund der §§97, 98 Abs. 2 der Schiffahrtpolizeiverordnung für das deutsche Rheinstromgebiet vom 18. Januar 1939 - RGBl II, 41, 46 - in der Fassung der Verordnung vom 17. Februar 1951 - BGBl. II, 30 -) eingeschritten, sondern habe die Beseitigung des Wracks allein auf Grund ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin und Unterhalterin des hier in Betracht kommenden Teils des Rheinstroms vorgenommen.

12

Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Insoweit wird das Urteil des Landgerichts auch von den Parteien nicht angegriffen.

13

Auf Grund des Staatsvertrages betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 (RGBl 961) gingen die Wasserläufe 1. Ordnung, zu denen der Rhein gehört, innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes in das Eigentum des Reiches über. Nach Art. 89 Abs. 1 GrundG sind die Reichswasserstraßen mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundeswasserstraßen Eigentum der Beklagten geworden (vgl. hierzu das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen VOM 21. Mai 1951, BGBl. I, 352). Sie unterliegen der bundeseigenen Verwaltung (Art. 87, 89 Abs. 2 Satz 1 GrundG). Zu dem der Beklagten obliegenden Pflichtenkreis gehören u.a. die ungefährdete Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit und die Regelung der Vorflut. Der Bundesgerichtshof hat an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß sich die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der öffentlichen Wasserstraßen, auch wenn die Verantwortung den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft, regelmäßig nicht nach §839 BGB, sondern nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt (BGHZ 9, 373; Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. November 1954 - I ZR 232/52 -). Die Beklagte war also nicht nur auf Grund ihres Eigentums berechtigt, sondern auf Grund ihrer Stromunterhaltungspflicht und ihrer Verkehrssicherungspflicht auch verpflichtet, im Strombett des Rheins vorhandene Hindernisse zu beseitigen. Soweit es sich hierbei um polizeiwidrige Zustände handelt, kann die Beklagte zugleich in Ausübung der ihr zustehenden Hoheitsgewalt für Beseitigung sorgen und zu diesem Zweck aus dem Gesichtspunkt der Zustandshaftung auch den polizeipflichtigen Eigentümer heranziehen. Das kann im Wege des Verwaltungzwangs, also auch durch Ersatzvornahme und Einziehung der hierdurch entstehenden Kosten geschehen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte einen solchen Weg nicht beschritten. Der mit der Widerklage geltend gemachte Ersatzanspruch betrifft also eine rein bürgerlichrechtliche Rechtsstreitigkeit. Das Landgericht hat deshalb mit Recht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bejaht.

14

III.

Der vom Landgericht hinsichtlich der Widerklage getroffenen Entscheidung ist auch sachlich im Ergebnis beizutreten.

15

1)

Die Beklagte kann auf Grund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag keinen Anspruch auf Erstattung der gesamten durch die Hebung des Kahnes entstandenen Kosten geltend machen.

16

a)

Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin gemäß §1004 BGB ihr gegenüber zur Beseitigung des Wracks verpflichtet gewesen sei. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes "beeinträchtigt" wird, von dem "Störer" die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß zwischen der "Beeinträchtigung" des Eigentums und der Willensbetätigung des "Störers" ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Es genügt, wenn die Beeinträchtigung mittelbar auf den Willen des Störers zurückzuführen ist (RGZ 127, 29 [33 f]; 134, 231 [233 f]; 149, 205 [210, 212 f]).

17

aa)

Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone hat in der Entscheidung OGHZ 2, 170 ff für einen ähnlich liegenden Fall, in dem ein Kahn in einem Privathafen durch Kriegseinwirkung versenkt worden war, das Vorliegen einer mittelbar auf den Willen des Schiffseigners zurückzuführenden Störung nach §1004 BGB bejaht mit der Begründung, der Kahn sei durch den Eigentümer selbst in den Hafen gebracht worden, um dort Kohlen zu laden. Auch wenn während des Krieges der Einsatz der Schiffe durch die Schiffahrtsleitstellen bestimmt worden sei, habe die Abholung der Kohlen durch den Schiffseigner, der ein selbständiges Transportunternehmen betreibe, doch in seiner Willensrichtung gelegen. Eine Beeinträchtigung des Hafeneigentums sei bereits in dem Augenblick eingetreten, in dem der Kahn in den Hafen eingelaufen sei; denn an der Stelle, wo sich der Kahn jeweils befunden habe, habe der Hafeneigentümer sein Eigentum an dem Hafengelände nicht mehr ungehindert ausüben können. Diese Beeinträchtigung sei dadurch noch stärker in die Erscheinung getreten, daß der Kahn infolge Bombenschadens manövrierunfähig geworden sei. Die Beeinträchtigung sei nur so lange nicht widerrechtlich gewesen, als der Hafeneigentümer auf Grund seines Einverständnisses mit der Einfahrt die Störung zu dulden verpflichtet gewesen sei (§1004 Abs. 2 BGB). Diese Duldungspflicht sei aber zeitlich, begrenzt gewesen, nämlich für die Dauer der mit dem Laden der Kohlen verbundenen Arbeiten. Nachdem diese Arbeiten beendet gewesen oder durch teilweise Zerstörung des Kahns unmöglich geworden seien, habe das Recht des Schiffseigners aufgehört, den Kahn im Hafen zu belassen. Damit habe auch die Verpflichtung des Hafeneigentümers geendet, die durch den Kahn und später durch das Wrack hervorgerufene Störung zu dulden. Für den nach §1004 BGB gegebenen Beseitigungsanspruch sei es unerheblich, daß der Schiffseigner das Eigentum an dem Wrack aufgegeben habe und daß die Beseitigung durch Kriegseinwirkung erschwert und mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden gewesen sei.

18

bb)

Das Landgericht meint, dieser Auffassung des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone könne nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Das Befahren eines Gewässers könne für sich allein noch nicht verpflichten, das Fahrzeug zu heben, wenn es nach dem Einbringen in das Gewässer durch Kriegseinwirkung versenkt werde. Die Benutzung des Strombetts sei zwar eine Ursache dafür, daß das Schiff versenkt worden sei. Aus dem bloßen Kausalzusammenhang zwischen dem vorangegangenen Tun und der Beeinträchtigung lasse sich aber noch keine Pflicht zur Beseitigung der Beeinträchtigung herleiten. Der Begriff "Störer" im Sinne des §1004 BGB beziehe sich nicht auf die störende Sache, sondern enthalte ein "Unwerturteil über eine Person". Ein vorangegangenes Tun rechtfertige nur dann ein solches Unwerturteil, wenn durch das Tun ein Zustand erhöhter Gefahr geschaffen worden sei und wenn diese erhöhte Gefahr die Kriegseinwirkung mitwirkend herbeigeführt habe, z.B. wenn ein Schiff schlecht verdunkelt gewesen sei und dadurch die Aufmerksamkeit des Feindes bei Nacht auf sich gelenkt habe. Da das vorangegangene Tun der Klägerin über eine bloße, vernünftige Benutzung des Wasserlaufs im Rahmen des Gemeingebrauchs nicht hinausgegangen sei, habe aus dem Tun keine Pflicht zum Handeln hergeleitet werden können. Das Versenken des Schiffes beruhe weder auf dem Willen noch auf einer Tätigkeit der Klägerin, sondern sei durch Kriegseinwirkung erfolgt. Bei dieser Sachlage habe die Klägerin nicht rechtwidrig gehandelt, wenn sie der Aufforderung der Beklagten, das Wrack zu beseitigen, nicht Folge geleistet habe.

19

cc)

Es kann zumindest zweifelhaft sein, ob das Landgericht, wenn es in diesem Zusammenhang von einem "Unwerturteil" über die Person des Störers spricht und als Beispiel für die Herbeiführung einer "erhöhten" Gefahr den Fall eines schuldhaften Verhaltens des Störers heranzieht, trotz des an anderer Stelle enthaltenen Hinweises, daß auch die unverschuldete Beeinträchtigung unter §1004 BGB falle, nicht doch verkannt hat, daß der Anspruch aus §1004 BGB kein Verschulden des Störers voraussetzt (vgl. OGHZ 1, 182 [190]; 2, 170 [173]).

20

Es bedarf jedoch keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob das Landgericht - entgegen der vom Obersten Gerichtshof für die britische Zone in der Entscheidung OGHZ 2, 170 ff vertretenen Auffassung - das Vorliegen einer das Eigentum der Beklagten am Strombett des Rheins beeinträchtigenden "Störung" mit Recht verneint hat. Auch wenn man eine solche Störung an sich für gegeben hält, ist ein Beseitigungsanspruch aus §1004 BGB nicht gerechtfertigt, weil diese Störung durch das eigene Verhalten des Stromeigentümers mit verursacht worden ist und nicht als rechtswidrig angesehen werden kann.

21

Da die Beklagte hinsichtlich des Eigentums am Strombett des Rheins Rechtsnachfolgerin des Reiches geworden ist, kann sie auf Grund dieses Eigentums gegenüber der Klägerin nicht mehr Rechte erworben haben, als dem Reich zustanden. Die Rechtsstellung der Klägerin hat sich gegenüber den aus dem Eigentum hergeleiteten Ansprüchen nicht dadurch verschlechtert, daß das Eigentum von dem Reich auf die Beklagte übergegangen ist. Die Beklagte will ersichtlich auf Grund ihres Eigentums der Klägerin gegenüber auch nicht mehr Rechte für sich in Anspruch nehmen, als das Reich als Eigentümer der Wasserstraße nach ihrer Auffassung hätte geltend machen können.

22

Das Reich stellte die Wasserstraßen, hier den Rhein, während der Kriegszeit trotz der hiermit durch Kriegseinwirkungen für das Strombett und für die Schiffahrt verbundenen Gefahren für den Gemeingebrauch zur Verfügung. Durch die Schiffahrtsleitstellen wurden im einzelnen die für Art und Umfang der auszuführenden Transporte maßgebenden Weisungen erteilt. Die Transportunternehmer konnten sich diesen Weisungen und Einsatzbefehlen nicht unter Hinweis auf die bei der Benutzung der Wasserstraßen durch Luftangriffe drohenden Schäden und Gefahren entziehen. Auch die Klägerin hatte unstreitig die Weisungen der Schiffahrtsleitstellen zu befolgen. Dafür, daß es im vorliegenden Fall anders gewesen sei und daß die Klägerin hier etwa freiwillig und ohne Weisung der Schiffahrtsleitstelle eine Fahrt ausgeführt habe, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Das Reich war mit der Benutzung der Wasserstraßen nicht nur einverstanden, sondern ordnete durch die Schiffahrtsleitstellen deren Benutzung sogar ausdrücklich an. Das Reich rechnete bei der Aufrechterhaltung und dem im wesentlichen staatlich gelenkten Einsatz der Binnenschiffahrt mit den durch Kriegseinwirkung drohenden Gefahren und nahm sie bewußt in Kauf. Das erstreckte sich auf alle Beeinträchtigungen, die das Eigentum der Schiffseigner an den Schiffen und das Eigentum des Reichs an dem Strombett erfahren konnten. Diese Beeinträchtigungen wurden mittelbar durch die von den Schiffahrtsleitstellen erteilten Einsatzbefehle mit verursacht. Die hierin liegende Duldung aller beim Benutzen der Wasserstraßen durch Kriegseinwirkung entstehenden Beeinträchtigungen schließt insoweit die Annahme einer widerrechtlichen Störung durch die Schiffseigner aus.

23

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfange ein Anspruch aus §1004 gegeben ist, muß das eigene Verhalten des Geschädigten berücksichtigt werden. So hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 127, 29 [35 a.E.] für den Fall eines auf den benachbarten Bahndamm übergreifenden Haldenbrandes ausgeführt, daß die hierdurch eingetretenen Zerstörungen des Bahndamms unter die "Beeinträchtigungen" im Sinne des §1004 BGB fielen und daß die Beklagte, die auf ihrem Gelände aus Rückständen aus ihren Fabrikanlagen sowie aus Abraum aus Kohlenzechen die Halden aufgeschüttet hatte, an sich verpflichtet sei, diese Zerstörungen zu beseitigen; aber auch bei Anwendung des §1004 BGB sei zu prüfen, ob diese Verpflichtung dadurch beseitigt oder eingeschränkt werde, daß sich die Klägerin mit der Heranführung der Halde bis an ihre Bahndämme und mit der Beschüttung in gewissem Umfang einverstanden erklärt habe; ebenso werde zu erwägen sein, ob etwa die Klägerin den Brand, besonders durch die Art der Anlage der Dämme, mitverursacht habe und wie dies zu bewerten sei. In der weiteren, denselben Fall betreffenden Entscheidung RGZ 138, 327 [330 f] hat das Reichsgericht ausgeführt, daß ein Schaden, den sich der Geschädigte durch sein Mitverschulden selbst zufüge, niemals rechtswidrig sei. Im übrigen brauche nicht entschieden zu werden, ob die entsprechende Anwendung des §254 BGB gegenüber einem Anspruch aus §1004 BGB stets schon gerechtfertigt sei, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung seines Eigentums in irgend einer Weise mitverursacht habe. Die Anwendung des §254 BGB sei jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn den Eigentümer eine Mitverantwortlichkeit für die Beeinträchtigung seines Eigentums treffe, möge diese Mitverantwortlichkeit durch sein Mitverschulden oder durch eine ihm kraft Gesetzes zur Last fallende Haftung ohne Verschulden begründet sein; eine solche Haftung könne sich auch aus §1004 BGB ergeben. Das Berufungsgericht hatte in jenem Fall den auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Anspruch der Klägerin auf Erstattung der bei der Beseitigung der Schäden ihrer Bahndämme entstandenen Kosten um die Hälfte gemindert. Das Reichsgericht hat ausgeführt, daß eine solche Minderung entsprechend dem Maß der Mitverursachung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.

24

Betrachtet man entsprechend diesen Erwägungen des Reichsgerichts, denen zuzustimmen ist, das Verhalten des Reichs bei den durch Kriegseinwirkung entstandenen Schäden an Schiffen und Wasserstraßen unter dem Gesichtspunkt der Duldung und der Mitverursachung und unter Berücksichtigung der für das Reich und die Schiffseigner derzeit gegebenen Interessenlage, so erscheint es gerechtfertigt, dem Reich einen Anspruch auf Beseitigung von Beeinträchtigungen, die im Strombett im Zusammenhang mit der Schifffahrt und der hiermit durch Kriegseinwirkung verbundenen Gefahren entstanden waren, gegen den Schiffseigner auch dann zu versagen, wenn dieser wegen des immerhin auf seiner Willensbetätigung beruhenden Befahrens der Wasserstrasse als "Störer" im Sinne des §1004 Abs. 1 BGB angesehen werden müßte.

25

Es bedarf hier keiner Prüfung, wie die Verantwortung des Schiffseigners bei sonstigen durch höhere Gewalt, z.B. durch Blitzschlag, herbeigeführten Schiffs- und Strombettschäden zu beurteilen wäre. Denn bei der großen Zahl der durch Kriegseinwirkung eingetretenen Schäden stand durchweg von vornherein fest, daß es den geschädigten Schiffseignern schon aus rein technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder nicht zuzumuten sein würde, für die Beseitigung der Wracks zu sorgen und hierfür über die durch die Schiffsversenkungen bereits entstandenen Vermögensverluste hinaus noch weitere Aufwendungen zu machen, zumal da diese keineswegs in ihrem Interesse zu liegen brauchten, besonders dann nicht, wenn die Kosten durch den Wert des Wracks nicht einmal annähernd gedeckt worden wären, wie dies im vorliegenden Fall nach der Aussage des Oberregierungsrats Kn. für die Hebung des Kahns "B." anzunehmen ist. Auch wenn die Klägerin wegen der weiteren Kosten, die ihr durch die Hebung des versenkten Schiffes entstanden wären, Ersatzansprüche gegen das Reich nach Kriegssachschadenrecht erlangt haben würde, könnte ihr angesichts der besonderen Lage, die sich daraus ergab, daß sie die durch Kriegseinwirkung in stärkstem Maße gefährdete Schiffahrt auf Weisung des Reiches auf den Wasserstraßen weiterführen mußte, billigerweise nicht zugemutet werden, im Wege der Vorleistung über die bereits erlittenen Verluste hinaus noch weitere Aufwendungen zur Beseitigung von Kriegsschäden zu machen und sich wegen etwaiger Ersatzansprüche auf die allgemeine Kriegssachschadenregelung verweisen zu lassen.

26

In der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1953 - III ZR 354/52 - (LM PrPVG §20 (2)) wird zwar unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster NJW 1952, 519 darauf hingewiesen, daß durch die Kriegssachschädengesetzgebung nicht etwa eine Verpflichtung der öffentlichen Hand begründet worden sei, die Folgen der unmittelbaren Kriegseinwirkung unter Befreiung des Eigentümers der Ruinengrundstücke selbst zu tragen; das Kriegssachschädenrecht gehe vielmehr gerade davon aus, daß der Eigentümer selbst für die Beseitigung der Kriegsschäden zu sorgen habe, er habe insoweit eine Vorleistungspflicht und alsdann nur einen Rechtsanspruch auf Entschädigung (vgl. §§8 und 10 KSSchVO). Das werde auch durch die eingehende Regelung bewiesen, die die Frage der Entschädigung für die Trümmerbeseitigung in Ziff 3 Abs. 3 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 12. Februar 1941 - RMinBliV 1941, 277 - erfahren habe; dort werde ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Eigentümer die Enttrümmerung und Gefahrenbeseitigung selbst vorzunehmen habe; es werde nur die Möglichkeit erwähnt, daß die öffentliche Hand solche Arbeiten "für den Geschädigten" durchführen könne. Demnach sei auch durch die Kriegssachschädenregelung die Verpflichtung der Eigentümer der Kriegsruinen, für den polizeigemäßen Zustand ihres Grundbesitzes aufzukommen (§20 PrPVG), nicht beseitigt worden.

27

Ist hiernach die Zustandshaftung des Eigentümers eines Ruinengrundstücks wegen der von diesem Grundstück ausgehenden, letzten Endes durch die Kriegseinwirkung verursachten Gefahren zwar nicht allgemein durch die Kriegssachschädengesetzgebung beseitigt worden, so steht dies doch dem Ausschluß oder der Einschränkung eines Anspruchs aus §1004 BGB gegen den Schiffseigner nicht entgegen, wenn sich aus dem eigenen Verhalten des Wasserstraßeneigentümers, hier des Reiches, eine Duldung oder Mitverursachung der im Zusammenhang mit Kriegseinwirkungen durch Schiffsschäden eingetretenen Beeinträchtigungen des Strombetts ergibt. Die Situation bei Trümmergrundstücken, die in der unmittelbaren Gewalt des Eigentümers geblieben sind und von ihm benutzt werden könnte unterscheidet sich nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht erheblich von der durch Schiffsversenkungen entstandenen Situation, da hier der Eigentümer der Wasserstraße deren Benutzung durch die von den Schiffahrtsleitstellen gegebenen Weisungen selbst angeordnet und damit sowohl das Schiff als auch die Wasserstraße in besonderem Maße gefährdet hat.

28

b)

Wegen der Kosten, die die Beklagte für die Hebung des Schiffes aufgewendet hat, kann ein Erstattungsanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht kommen. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit der Beseitigung des Wracks ein fremdes oder ein eigenes Geschäft geführt hat.

29

Bei der Beseitigung des Wracks könnte es sich insofern um ein eigenes Geschäft der Beklagten handeln, als diese auf Grund ihrer Stromunterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zur Beseitigung des Wracks aus dem Strombett verpflichtet war. Hätte die Beklagte hiernach ausschließlich im eigenen Interesse gehandelt, so würde schon aus diesem Grunde eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von vornherein ausscheiden.

30

Die Tatsache, daß die Beklagte als Eigentümerin der Wasserstraße für die Beseitigung des Wracks zu sorgen hatte, schließt aber nicht ohne weiteres aus, daß sie bei der Beseitigung des Wracks zugleich mit dem Willen handelte, auch ein Geschäft der Klägerin zu führen und eine der Klägerin obliegende bürgerlichrechtliche oder öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. Die Beklagte vertritt auch die Auffassung, daß eine solche Pflicht der Klägerin aus §1004 BGB und aus der polizeirechtlichen Zustandshaftung gegeben gewesen sei. Da aber ein Anspruch der Beklagten aus §1004 BGB nicht begründet war, kann die Beseitigung des Wracks unter diesem Gesichtspunkt nicht objektiv als Geschäft der Klägerin angesehen werden.

31

Dagegen könnte zumindest zweifelhaft sein, ob die Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt der Zustandshaftung der Allgemeinheit gegenüber öffentlichrechtlich verpflichtet war, die Störung, die von dem im Strombett liegenden Wrack ausging, zu beseitigen (für die Zustandshaftung der Eigentümer von Trümmergrundstücken aus §20 PrPVG vgl. die bereits erwähnte Entscheidung des III. Zivilsenats vom 5. März 1953 - III ZR 354/52 -).

32

Wäre die Zustandshaftung der Klägerin an sich gegeben, so hätte, da die mit der Beseitigung des Wracks verbundenen Arbeiten der Beklagten nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprachen, ein Anspruch, auf Aufwendungsersatz nach §§683 Satz 2, 679 BGB in Betracht kommen können, wenn dem nicht die oben näher erörterte besondere Sach- und Rechtslage, wie sie zwischen dem Reich und der Klägerin hinsichtlich der Beseitigung etwaiger Beeinträchtigungen des Strombetts gegeben ist, entgegengestanden hätte. Da das Reich auf Grund seines Eigentums an der Wasserstraße keinen Anspruch auf Beseitigung des Wracks nach §1004 BGB geltend machen konnte, war dem Sinn und Zweck dieser Regelung entsprechend seitens des Reiches, das zugleich die hoheitsrechtliche Polizeigewalt über die Wasserstraßen innehatte, auch die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs aus dem Gesichtspunkt der Zustandshaftung ausgeschlossen. Tatsächlich ist ein solcher Anspruch auch weder vom Reich noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Es würde zumindest eine gegen Treu und Glauben verstoßende, unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn das Reich oder die Beklagte nunmehr auf dem Umweg über die polizeirechtliche Zustandshaftung und über §§683, 679 BGB die Befreiung der Klägerin von der sonst aus §1004 BGB gegebenen Beseitigungspflicht im Ergebnis hinfällig machen könnte.

33

2)

Die Klägerin wird jedoch dadurch, daß ein Anspruch gegen sie auf Erstattung der gesamten Aufwendungen der Beklagten aus §§683, 679 BGB nicht gegeben ist, nicht von jeder Haftung und Beteiligung an der Beseitigung des Wracks frei.

34

Wenn ein Eigentümer ganz oder teilweise eine Beeinträchtigung seines Eigentums duldet oder mitverursacht, führt dies noch nicht ohne weiteres dazu, ihn einseitig mit der Beseitigung der Beeinträchtigung und den hierfür aufzuwendenden Kosten zu belasten. Sofern zwischen Eigentümer und Störer nicht ausdrücklich eine besondere Regelung getroffen worden ist, kann dies möglicherweise auch stillschweigend geschehen. Im Streitfall ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der beiderseitigen Interessenlage, nach Treu und Glauben festzuhalten, welchen Inhalt das Einverständnis des Eigentümers mit der Beeinträchtigung seines Eigentums im einzelnen hatte, und ob und in welcher Weise beide Teile an der Minderung oder Beseitigung der Beeinträchtigung mitzuwirken haben oder sonstwie beteiligt sind (§§133, 157, 242, 254, 1004 Abs. 2 BGB). Dabei sind insbesondere die Rechtsgedanken zu berücksichtigen, die das Reichsgericht in den bereits erwähnten Entscheidungen RGZ 127, 29; 138, 327 entwickelt hat.

35

a)

Die Klägerin wußte, daß versenkte Schiffe so schnell wie möglich aus dem Strombett zu entfernen waren. Sie blieb als Eigentümerin des gesunkenen Schiffes selbstverständlich berechtigt, die hierfür erforderlichen Bergungs- und Hebungsarbeiten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie wußte aber auch, daß das Reich nicht nur in seiner Eigenschaft als Träger der polizeilichen Hoheitsgewalt (z.B. aus §§97, 98 Abs. 2 RhSchPolVO), sondern auch als Eigentümer der Wasserstraße auf Grund seiner Stromunterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für eine baldige Beseitigung aller die Schiffahrt und die Vorflut beeinträchtigenden Hindernisse zu sorgen hatte. Nach §98 Abs. 1 RhSchPolVO regelt sich die Pflicht zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge aus dem Flußbett nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln. Für das Gebiet der Binnenschiffahrt ist keine dem §25 StrandungsO entsprechende Sonderregelung getroffen worden.

36

Konnte der Wasserstraßeneigentümer nun aus den bereits dargelegten Gründen von der Klägerin nicht die Beseitigung des Wracks aus dem Strombett verlangen und war die Klägerin auch nicht von sich aus bereit, das Wrack zu entfernen so war sie jedenfalls dem Stromeigentümer gegenüber verpflichtet, die Hebung und Beseitigung des Wracks aus dem Strom und die damit zwangsläufig verbundene Besitzergreifung durch die Beklagte zu gestatten. Das Reich und die Beklagte als Stromeigentümer brauchten eine solche Beeinträchtigung des Stromeigentums nicht als Dauerzustand zu dulden. Aus der Pflicht zur Unterhaltung des Wasserlaufs und zur Verkehrssicherung ergab sich vielmehr, daß sie so schnell wie möglich alle die Schiffbarkeit oder die Vorflut behindernden Gegenstände aus dem Strombett zu entfernen hatten. Die Klägerin hatte ihnen gegenüber keinen Anspruch darauf, daß das Wrack noch länger im Strombett liegen blieb.

37

Ob die Beklagte bereits dadurch, daß das Wrack in dem ihr gehörenden Strombett lag, Besitz an dem Wrack erlangt hatte, kann dahingestellt bleiben. Sie erlangte den Besitz, d.h. die tatsächliche Gewalt über das Wrack, spätestens in dem Zeitpunkt, als sie mit den Arbeiten zur Hebung des Wracks begann, und zwar in ähnlicher Weise, wie ein Werkunternehmer an einer fremden Sache für die Dauer der Bearbeitung den Besitz erlangt. Es kann auch unerörtert bleiben, ob die Beklagte den Besitz am Wrack "ohne den Willen" der Klägerin erlangt und damit verbotene Eigenmacht verübt hat (§858 Abs. 1 BGB); denn im vorliegenden Rechtsstreit werden keine Besitzschutzansprüche (§861 BGB) und auch keine Schadensersatzansprüche nach §992 BGB geltend gemacht.

38

Die Klägerin war auf jeden Fall verpflichtet, der Beklagten die Besitzergreifung und die Innehabung des Besitzes bis zur Beseitigung des Wracks aus dem Strombett zu gestatten. Insoweit stand also der Beklagten gegenüber der Klägerin ein Recht zum Besitz zu. Die Beklagte war für die Dauer der mit der Beseitigung des Wracks verbundenen Arbeiten der Klägerin gegenüber zum Besitz berechtigt und hätte für diesen Zeitraum nach §986 BGB gegenüber einem auf §985 BGB gestützten Anspruch der Klägerin die Herausgabe des Wracks oder der Wrackteile verweigern können. Abgesehen von einem sich aus §§273, 1000 BGB wegen etwaiger Verwendungen ergebenden Zurückbehaltungsrecht, das ebenfalls ein Recht zum Besitz im Sinne des §986 BGB gewährt (RGZ 136, 426), hörte das Recht der Beklagten zum Besitz an dem Wrack mit der Beseitigung aus dem Strombett auf. Erst mit diesem Zeitpunkt wurde die Beklagte "unrechtmäßige" Besitzerin und erst von diesem Zeitpunkt an hätte die Frage entstehen können, ob sie hinsichtlich des Besitzes gutgläubig oder bösgläubig war; beim berechtigten Besitzer kann von Gut- oder Bösgläubigkeit keine Rede sein.

39

b)

Die Vorschriften der §§987-1003 BGB gelten grundsätzlich nur für das Verhältnis zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Besitzer, d.h. dem nach §985 BGB zur Herausgabe verpflichteten Besitzer. Ist der Besitzer zum Besitz berechtigt, so sind die Nebenansprüche des Eigentümers und die Gegenansprüche des Besitzers auf Ersatz der Verwendungen grundsätzlich nach dem Verhältnis zu beurteilen, auf dem das Recht zum Besitz beruht (vgl. Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 2. Aufl, §32 I S. 152 f, §33 I 3 a S. 161; RG in JR 1926 Nr. 1021; Palandt BGB 12. Aufl. Vorbem 1 vor §987, Vorbem 1 vor §994). Soweit gesetzliche oder vertragliche Sonderregelungen, z.B. für das Verhältnis Pfandgläubiger - Verpfänder, Finder - Eigentümer, für Mietvertrag, Pachtvertrag, Werkvertrag u.s.w. bestehen, gehen sie also grundsätzlich den Bestimmungen der §§987-1003 BGB vor. Soweit derartige Sonderregelungen jedoch nicht vorhanden sind, kann ergänzend auf eine entsprechende Anwendung der vorbezeichneten Vorschriften zurückgegriffen werden, wobei im Zweifel der rechtmäßige Besitzer nicht schlechter gestellt werden darf als der gutgläubige unrechtmäßige Fremdbesitzer. Mag die Beklagte auch infolge eines auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Rechtsirrtums angenommen haben, daß das Wrack herrenlos geworden und daß sie deshalb mit der Besitzergreifung Eigentümerin geworden sei, so ändert dies nichts an der Tatsache, daß die Beklagte ein Recht zum Besitz hatte. Dann kann sie billigerweise aber auch nicht ungünstiger gestellt werden, als wenn sie ein solches - in Wirklichkeit nicht vorhandenes - Recht zum Besitz nur "gutgläubig" angenommen hätte. Daraus folgt, daß die Beklagte Ersatz aller auf das Wrack gemachten notwendigen Verwendungen nach §994 Abs. 1 BGB wie jeder gutgläubige Besitzer - Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer - verlangen kann. Demgegenüber ist ein bösgläubiger oder verklagter (unrechtmäßiger) Besitzer nach §994 Abs. 2 BGB wesentlich ungünstiger gestellt. Diese Bestimmung verweist für notwendige Verwendungen auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag; ein Erstattungsanspruch ist also nicht schon bei objektiver Notwendigkeit der Verwendungen, sondern erst dann begründet, wenn die Verwendungen außerdem dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen (§§683, 679 BGB); andernfalls ist nur ein Bereicherungsanspruch nach §684 BGB gegeben.

40

aa)

Für den Ersatzanspruch des - unrechtmäßigen - Besitzers ist entscheidend, ob der Besitzer zur Zeit der Verwendung gut- oder bösgläubig war (RGRKomm BGB §994 Anm. 4). Dementsprechend ist für den vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, daß die Beklagte alle Verwendungen, deren Ersatz sie von der Klägerin fordert, während der Zeit gemacht hat, als sie rechtmäßige Besitzerin war. Das trifft für alle die Hebung und die Entfernung des Wracks betreffenden Aufwendungen zu.

41

bb)

Die von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Ersatzansprüche betreffen auch "notwendige" Verwendungen im Sinne des §994 Abs. 1 BGB. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen (RGZ 152, 100 [101 f]). Es kommt insoweit in erster Linie auf die Zweckbestimmung an. Die Aufwendungen brauchen nicht ausschließlich diesem Zweck zu dienen bestimmt zu sein. Es genügt, wenn sie auch der Sache zugute kommen sollen. Von Verwendungen im Sinne des §994 Abs. 1 BGB kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn sie ausschließlich anderen Zwecken dienen sollen. Das hätte hier vielleicht der Fall sein können, wenn die Beklagte aus irgendwelchen Gründen nur die Lage des Wracks, ohne es zu heben, im Strombett verändert hätte. Die im vorliegenden Fall auf die Hebung des Wracks gemachten Aufwendungen sollten jedoch zumindest auch der Sache als solcher zugute kommen. Solange das Wrack im Strombett lag, war es für die Eigentümerin praktisch wertlos. Wie das Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Kn. festgestellt hat, war das Schiff so stark beschädigt, daß es für die Schiffahrt nicht mehr verwendbar war. Es war weder ausbesserungswürdig noch ausbesserungsfähig, so daß es nur noch durch Verschrottung verwertbar war. Um aber diesen Schrottwert zu erhalten und nutzbar zu machen, bedurfte es in jedem Fall der Hebung des Wracks. Die hierfür aufgewendeten Kosten waren danach zur Erhaltung oder ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich. Auch die Klägerin hätte die Aufwendungen machen müssen, wenn sie das Wrack überhaupt noch hätte verwerten wollen. Sie hat diese Kosten zunächst dadurch erspart, daß die Beklagte das Wrack hob. Unter diesen Umständen sind die durch die Hebung entstandenen Kosten, wie auch das Landgericht zutreffend annimmt, als notwenige Verwendungen nach §994 Abs. 1 BGB anzusehen (ebenso HansOLG in VRS 1, 193).

42

cc)

Die Beklagte erlangte wegen dieser Verwendungen noch nicht ohne weiteres einen klagbaren Anspruch gegen die Klägerin. Sie konnte zunächst nach §1000 BGB nur die Herausgabe der Sache bis zur Befriedigung wegen der ihr zu ersetzenden Verwendungen verweigern. Nach §1001 BGB konnte sie den Anspruch auf Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn die Klägerin die Verwendungen genehmigte oder die Sache wiedererlangte. Die Klägerin hat eine solche Genehmigung ausdrücklich abgelehnt. Danach wäre die Beklagte gemäß §1003 BGB berechtigt gewesen, nach den Vorschriften über den Pfandverkauf Befriedigung aus der Sache zu suchen. Nachdem der Beklagten aber durch einstweilige Verfügung untersagt worden war, das Wrack ganz oder teilweise zu übereignen, zu veräußern oder in irgend einer Weise darüber zu verfügen, hat sie der Klägerin das Wrack unter Vorbehalt ihrer Verwendungsansprüche zurückgegeben. Beide Parteien waren darüber einig, daß durch diese Rückgabe der Wrackteile an der Beurteilung der Rechtslage nichts geändert werden sollte. Beide Parteien wollten sich alle Ansprüche wahren, die sich nach ihrer Auffassung aus der damaligen Sachlage ergaben. Es kann deshalb mit der Rückgabe der Wrackteile an die Klägerin auch nicht eine Genehmigung als erteilt gelten, wie dies sonst nach §1001 Satz 3 BGB der Fall sein würde. Eine solche Verschlechterung der Rechtslage zu Lasten der Klägerin kann angesichts der beiderseitigen Vorbehalte der Parteien auch nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Klägerin die ihr zurückgegebenen Wrackteile veräußert hat. Gemäß §1001 Satz 2 BGB hätte sich die Klägerin von dem Anspruch der Beklagten durch Rückgabe der wiedererlangten Sache befreien können. Diese Regelung ist insbesondere für Fälle der vorliegenden Art getroffen, wenn die Verwendungen den Wert der Sache übersteigen. Da beide Teile unstreitig ihre derzeitigen Rechtspositionen wahren wollten, kann die Veräußerung der Wrackteile weder zum Vorteil noch zum Nachteil der einen oder der anderen Partei ausschlagen. Die Beklagte muß sich deshalb wegen ihrer Ansprüche mit dem Reinerlös von 30.000 DM zufrieden geben, den die Klägerin aus der Veräußerung der Wrackteile erzielt hat. Es ist auch ohne weiteres anzunehmen, daß die Klägerin, die bei der Veräußerung auf die Wahrung ihrer eigenen Interessen bedacht gewesen ist, im Wege des freihändigen Verkaufs einen höheren Erlös erzielt hat, als dies bei einem Pfandverkauf nach §1003 BGB möglich gewesen wäre. Aus der von den Parteien vereinbarten Zwischenregelung, die zu der Herausgabe der Wrackteile an die Klägerin unter Wahrung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt hat, folgt, daß der aus der Veräusserung erzielte Erlös derjenigen Partei zustehen soll, die das Recht hatte, zum Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Verwertung über das gehobene Wrack zu verfügen. Das war im vorliegenden Fall nach §1003 BGB die Beklagte. Das Landgericht hat deshalb der Widerklage mit Recht nur zur Höhe von 30.000 DM stattgegeben.

43

3)

Diese Beschränkung der Erstattungsansprüche der Beklagten auf den Wert der Sache kann auch nicht als unbillig bezeichnet werden. Sie entspricht vielmehr dem das ganze Schiffahrtsrecht beherrschenden Grundsatz, daß der Eigentümer eines Schiffes wegen solcher Schäden, die ohne sein Verschulden infolge der mit der Schiffahrt verbundenen Gefahren entstanden sind, nur mit Schiff und Fracht haftet. Diesem Gedanken entspricht auch die Regelung, die nach §25 StrandungsO für die im Bereich der Seeschifffahrt gesunkenen Schiffe getroffen ist. Das Ergebnis steht im wesentlichen auch mit den Rechtsgedanken im Einklang, wie sie in den Enttrümmerungsgesetzen der Länder Ausdruck gefunden haben. Danach wird das anfallende Trümmermaterial durchweg zur Deckung der Kosten für die Enttrümmerung, in Anspruch genommen. Zugleich wird die Haftung der Grundstückseigentümer für die Kosten der Beseitigung der Trümmer auf den Wert des Trümmermaterials beschränkt. Bei der Säuberung der Bundeswasserstraßen von Wracks und Schiffstrümmern haften die Eigentümer auch nur mit dem Wert dieser Sachen gemäß §§1001 Satz 2, 1003 BGB.

44

4)

Die von der Revision angeführten Billigkeitserwägungen können zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Nach der Kriegsschädengesetzgebung hatte das Reich zwar das Recht, die Kriegssachschäden durch Naturalherstellung zu beseitigen. Die Klägerin hatte aber keinen Anspruch darauf, daß das Schiff oder Wrack durch das Reich gehoben würde. Sie war vielmehr wegen der Beschädigung oder Zerstörung des versenkten Schiffes auf einen Ersatzanspruch wegen Totalverlustes angewiesen, der als solcher auch im Lastenausgleich Berücksichtigung zu finden hat. Sie hat aber keinen Anspruch darauf, wegen dieses Totalverlustes eine teilweise bevorzugte Befriedigung wegen ihrer Kriegsschädenansprüche aus dem auf Kosten der Beklagten gehobenen Wrack zu erlangen, ohne daß die Beklagte hierzu der Klägerin gegenüber verpflichtet war.

45

Deshalb kann auch eine von der Revision angeregte Überprüfung der Rechtsprechung zur Aufrechnung mit Kriegssachschädenforderungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Für eine Aufrechnung mit derartigen Forderungen gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Verwendungsersatz ist schon deshalb kein Raum, weil sich diese Forderungen nicht schon vor dem 8. Mai 1945 gegenüberstanden. Die Kriegssachschädenforderungen der Klägerin waren nicht einmal festgestellt. Die Forderung der Beklagten ist erst im Jahre 1951 entstanden (vgl. BGHZ 2, 300;  5, 352 [BGH 07.04.1952 - IV ZB 9/52];  10, 205 [BGH 09.06.1953 - I ZR 97/51];  15, 27) [BGH 07.10.1954 - III ZR 121/53]. Der Hinweis auf die §§5, 10 KSSchVO geht fehl. Entscheidend bleibt, daß weder für das Reich noch später für die Beklagte eine Pflicht gegenüber der Klägerin zur Hebung des an sich wertlos gewordenen Wracks bestand. Es ist deshalb auch nicht richtig, wenn die Klägerin meint, die Forderung der Beklagten beruhe auf einer Handlung, die die Beklagte ihr gegenüber ohnehin hätte vornehmen müssen.

46

Ein Leistungsverweigerungsrecht kann schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Klägerin keine fällige Forderung gegenüber der Beklagten zusteht. Aber auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die die Annahme eines Leistungsverweigerungsrechts der Klägerin wegen des von ihr aus der Verwertung des veräußerten Wracks erzielten Erlöses nach Treu und Glauben rechtfertigen könnten. Wegen der Verwendungen der Beklagten konnte sie ihre Haftung in jedem Fall nach §§1001 Satz 2, 1003 BGB auf die Sache selbst beschränken. Die Beklagte hatte insoweit ein Zurückbehaltungs- und Befriedigungsrecht. Diese Rechtslage sollte durch die unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsauffassungen vorgenommene Rückgabe der Wrackteile nicht geändert werden. Die von der Klägerin vertretene Auffassung würde zu dem nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, daß sie wegen der ihr möglicherweise nach der Lastenausgleichsgesetzgebung zustehenden Ansprüche eine teilweise Vorwegbefriedigung erlangen würde, auf die sie keinen Anspruch hat.

47

Nach alledem waren die Revision und die Anschlußrevision mit der Kostenfolge aus §§97, 92 ZPO zurückzuweisen.

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