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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1980, Az.: 1 StR 508/80

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Definitionen von "Abgabe", "Inverkehrbringen", "Besitz" im Sinne von § 11 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtmG); Anforderungen an eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1980
Aktenzeichen
1 StR 508/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 13402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 06.05.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 127-128

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessgegner

Arbeiter Niyazi I. aus M., geboren am ... 1944 in S. (Türkei), zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. November 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
Kuhn,
Dr. Maul,
Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Niyazi I. betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 6. Mai 1980 wegen eines fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Von dem weiteren Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall 1 der Anklageschrift vom 3. März 1980) wurde der Angeklagte freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

I.

Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer den von ihr festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft und dadurch § 264 StPO verletzt hat.

3

1.

In Fall 1 der Anklage wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, etwa im Oktober 1978 von dem anderweitig verfolgten Resit S. ca. 2 kg Heroin zur Aufbewahrung erhalten zu haben. Er habe das Rauschgift in seinem Wohnzimmer verwahrt und nach etwa 2 Wochen an S. zurückgegeben.

4

Auf Grund der Hauptverhandlung hat die Strafkammer hierzu im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen (UA S. 10/10 a, 22): Im Oktober 1978 erhielt der Angeklagte von seinem Bekannten S. ein Paket mit der Bitte, dieses für kurze Zeit aufzubewahren. Der Angeklagte verwahrte es in seinem Wohnzimmer, ohne zunächst von seinem Inhalt Kenntnis zu haben. Als er das Paket nach etwa einer Woche aus Neugier öffnete, stellte er fest, daß es ca. 1 kg Heroin enthielt. Er eignete sich einen Teil des Rauschgifts - etwa 100 g - an, um es gewinnbringend zu verkaufen. Den Rest ließ er sofort zu S. zurückbringen. Er wollte dadurch nicht irgendwelche Straftaten des S. fördern, sondern sich lediglich des risikobehafteten Päckchens so schnell wie möglich entledigen.

5

In rechtlicher Hinsicht führt das Landgericht dazu aus: Der Straftatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sei nicht gegeben, weil der Angeklagte während der Aufbewahrungszeit keine Kenntnis vom Inhalt des Pakets und damit auch keinen Herrschaftswillen gehabt hätte (UA S. 22); die Aneignung des Heroins werde von der Anklage nicht erfaßt und entziehe sich daher der Aburteilung (UA S. 15).

6

2.

Hieran ist zunächst richtig, daß hinsichtlich der an S. zurückgegebenen Menge von ca. 900 g Heroin ein Straftatbestand des § 11 BtmG nicht verwirklicht ist.

7

a)

Eine "Abgabe" von Betäubungsmitteln im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtmG setzt die Weitergabe der eigenen Verfügungsgewalt des übertragenden voraus (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74; Pelchen in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 BtmG Anm. 8). Eine solche wurde vom Angeklagten nicht in Anspruch genommen. Er erkannte den (mittelbaren) Besitz des Hinterlegers als fortbestehend an und handelte als Verwahrer. Er wollte nicht Betäubungsmittel abgeben, sondern das empfangene Päckchen zurückgeben. S. erhielt hierdurch auch keinerlei zusätzliche Verfügungsgewalt; durch die Verwahrung war die Möglichkeit, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, für ihn nicht eingeschränkt worden. Aus diesem Grund hat er sich auch während der Besitzdauer des Angeklagten als mittelbarer Besitzer selbst strafbar gemacht (BGHSt 27, 380, 382).

8

b)

Aus dem gleichen Grund scheidet auch ein "sonstiges Inverkehrbringen" im Sinn von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtmG aus. Dieser Auffangtatbestand umfaßt jedes gleich wie geartete Eröffnen der Möglichkeit, daß ein anderer die tatsächliche Verfügung Über das Rauschgift erlangt, also jede Verursachung des Wechsels der Verfügungsgewalt (RGSt 62, 369, 389 = JW 1929, 2274, 2280; RG JW 1932, 3346; BayObLGSt 1960, 182, 183/184; Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 2. Aufl. § 3 Anm. 16, § 11 Anm. 12 Buchst. a). Ein solcher hat im Verhältnis des Angeklagten zu S. nicht stattgefunden. Die Verfügungsgewalt des S. wurde nicht erst durch die Rückgabe des Heroins begründet. Sie bestand schon vor der Verwahrung und wurde auch durch die vorübergehende Überlassung des Päckchens an den Angeklagten nicht in Frage gestellt, solange sich dieser als bloßer Verwahrungsgehilfe dem Willen des Hinterlegers unterordnete, insbesondere seine Verfügungsbefugnis respektierte und seinen Weisungen nachkam. Dies hat der Angeklagte in Bezug auf die zurückgegebene Menge stets getan. Damit blieb auch der Grad der Gefährdung der Öffentlichkeit vor, während und nach der Besitzzeit des Angeklagten immer der gleiche.

9

c)

"Besitz" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtmG ist ein Dauerdelikt, das in der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses besteht und mit der Aufhebung dieses Verhältnisses endet (BGH, Urteile vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74, und vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74; vgl. auch BGHSt 26, 117;  27, 380, 382;  Joachimski a.a.O., § 11 Anm. 15 Buchst. a; Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes, Bundestags-Drucksache VI/1877, S. 9). Der innere Tatbestand fordert Kenntnis und Wollen dieses Zustands (Joachimski a.a.O., Buchst. e). Kenntnis vom Vorhandensein des Rauschgifts hat der Angeklagte mit der Öffnung des Pakets erhalten; er hat es jedoch aus Furcht vor dem Risiko abgelehnt, die Sachherrschaft an dem Heroin zu übernehmen, und das Päckchen deshalb "sofort" (UA S. 10, 22) an S. zurückgegeben. Damit konnte der für die Tatbestandsverwirklichung hier erforderliche Vorsatz, den vorgefundenen illegalen Zustand bewußt aufrechtzuerhalten, vom Landgericht nicht festgestellt werden.

10

3.

Das Landgericht hätte das von ihm festgestellte Tatgeschehen jedoch nach Hinweis gemäß § 265 StPO auch unter dem Gesichtspunkt der Unterschlagung würdigen müssen. Die Aneignung von 100 g Heroin war Gegenstand des Verfahrens, auch wenn sie in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt worden ist.

11

a)

Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO "die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt". Der Begriff der "Tat" ist nicht im Sinne der sachlichrechtlichen Vorschriften der §§ 52, 53 StGB zu verstehen, sondern im verfahrensrechtlichen Sinn. In diesem Sinn umfaßt die Tat nicht nur das einzelne in Anklage und Eröfnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, sondern den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfGE 45, 434, 435 [BVerfG 07.09.1977 - 2 BvR 674/77]) [BVerfG 07.09.1977 - 2 BvR 674/77]. Auch mehrere Handlungen im Sinne von § 53 StGB sind demnach als eine Tat im Sinne von § 264 StPO zu werten, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGHSt 13, 21, 26;  23, 141, 145/146; 23, 270, 273; BGH, Urteile vom 22. August 1967 - 1 StR 346/67; vom 10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74; vom 27. April 1976 - 1 StR 90/76; vom 21. März 1978 - 1 StR 499/77; vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 582/78). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Es genügt nicht allein ein persönlicher Zusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes, sondern die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGHSt 13, 21, 26; BGH, Urteil vom 6. Februar 1968 - 1 StR 595/67). Unter diesen Voraussetzungen ist der Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Unrechtsgehalt der "Tat" voll auszuschöpfen (BGHSt 25, 72, 75). Auf den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft kommt es insoweit nicht an (BGHSt 16, 200, 202).

12

b)

Einen solchen engen Zusammenhang - und damit Tatidentität im Sinne von § 264 StPO - mußte der Tatrichter hier annehmen. Für den dem Angeklagten zur Last gelegten unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln waren Dauer und Umfang des Besitzes sowie die Umstände seiner Begründung und Beendigung von maßgeblicher Bedeutung; die Zueignung einer Teilmenge ließ den Besitz bis zur Veräußerung des Rauschgifts fortbestehen. Hierdurch wurde nachträglich auch eine Verbindung mit Fall 2 der Anklage hergestellt, weil der Angeklagte schon bei der Zueignung des Heroins den Plan gefaßt hatte, mit dem Rauschgift Handel zu treiben (UA S. 10/10 a). Wegen dieser engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Verknüpfung sind im vorliegenden Fall Erlangung, Besitz und Verwertung des Betäubungsmittels nach natürlicher Auffassung als Bestandteile eines einheitlichen historischen Geschehens anzusehen.

13

4.

Daß das Landgericht seiner Verpflichtung zur umfassenden rechtlichen Würdigung nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, stellt nicht nur eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 264 StPO dar, sondern auch einen sachlichrechtlichen Mangel (BGH, Urteile vom 10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74, und vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 582/78). Er nötigt zur Aufhebung des gesamten gegen den Angeklagten Niyazl I. ergangenen Urteils, weil zwischen einem Eigentumsdelikt und dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz Tateinheit bestehen kann (vgl. oben Nr. 3).

14

Eine abschließende Prüfung ist dem Senat nicht möglich, weil das Tatgeschehen im Hinblick auf die vom Landgericht ausgeklammerten Delikte (UA S. 15) weiterer AufKlärung bedarf, insbesondere in Bezug auf den Wert der angeeigneten Teilmenge und die Frage, ob das Paket dem Angeklagten "anvertraut" war. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß sämtliche den Angeklagten I. betreffenden Feststellungen mit diesem Urteil aufgehoben sind und auf Grund der neuen Hauptverhandlung erneut getroffen werden müssen. Die Urteilsformel soll die angewendeten Vorschriften aufführen (§ 260 Abs. 5 StPO) und die eingezogenen Gegenstände genau kennzeichnen.

15

II.

Die weiteren Rügen der Revision bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung.

Pikart
Herdegen
Kuhn
Maul
Schikora