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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1974, Az.: 5 StR 578/74

Beschränkung der staatsanwaltlichen Anklage auf den Vorwurf des Mords; Gerichtliche Verpflichtung zur vollen Ausschöpfung des Unrechtsgehalts der Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1974
Aktenzeichen
5 StR 578/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 20.06.1974

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Dezember 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Siemer Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden/Aller vom 20. Juni 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

2

1.

Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Schwurgericht das von ihm festgestellte Tatgeschehen nur unter dem Gesichtspunkt des Mordes und des Totschlags gewürdigt hat. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte, unmittelbar bevor er mit Tötungsvorsatz der Frau P. die Klinge seines Taschenmessers viermal von vorn und mindestens dreimal von hinten tief in den Hals gestochen hatte, bereits gegen das Opfer gewalttätig geworden. Da Frau P. es abgelehnt hatte, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, flößte er ihr Salzsäure ein, "um sie sich gefügig zu machen". "Weil sie sich vrehrte, floß einiges über ihr Gesicht, den Hals und die Kleidung"; die in ihre Mundhöhle gelangte Salzsäure schluckte sie hinunter. Da diese Handlungsweise den Angeklagten noch nicht zu seinem Ziel führte, trug er die sich weiter wehrende Frau in das Schlafzimmer auf das Bett, hob das Nachthemd hoch und versuchte ihr die Strumpfhose herunterzuziehen. Als das Opfer sich auch jetzt noch wehrte, griff der Angeklagte "mit beiden Händen an ihren Hals und drückte - noch ohne feststellbare Tötungsabsicht - fest zu". Durch den Druck brachen beide Hörner des Schildknorpels sowie das Zungenbein des Opfers ab; es wurde bewußtlos (UA S. 12/13). Erst nachdem nunmehr die geschlechtliche Erregung des Angeklagten nachließ, kam es zu den Messerstichen, an denen das Opfer gestorben ist.

3

Diese Feststellungen legen es nahe, daß der Angeklagte vor dem vom Schwurgericht angenommenen Totschlag nicht nur, wie die Revision meint, in Tatmehrheit dazu eine versuchte Notzucht nach §§ 177 Abs. 1, 43 StGB begangen hat, sondern daß er tateinheitlich damit auch die Tatbestände der Giftbeibringung (§ 229 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung in der Tatform einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 223 a StGB) erfüllt hat. An der Aburteilung auch dieses Verhaltens des Angeklagten war das Schwurgericht nicht dadurch gehindert, daß die im Eröffnungsbeschluß zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 1973 nur den Vorwurf des Mordes gegen den Angeklagten erhob. Nach § 264 StPO muß das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen; es ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der "Tat" voll auszuschöpfen (BGHSt 25, 72, 75). Zur Tat im Sinne des § 264 StPO gehörten hier aber nicht nur die mit Tötungsvorsatz gegen das Opfer geführten Messerstiche, sondern das gesamte gewalttätige Verhalten des Angeklagten, das mit dem Einflößen der Salzsäure begann und mit den Messerstichen endete. Dieses Gesamtverhalten stellt wegen seines engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhanges mit dem Tötungsverbrechen nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang dar, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung des Ergebnisses der Hauptverhandlung eine oder mehrere strafbare Handlungen statt oder neben der in der Anklage bezeichneten Straftat ergeben (BGHSt 23, 141, 145). Diesen einheitlichen Vorgang, der bereits in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in gleicher Weise geschildert worden war, hatte das Schwurgericht - gegebenenfalls unter Erfüllung seiner Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO - bei seiner Urteilsfindung einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Daß es dieser Verpflichtung nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, stellt nicht nur eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 264 StPO (RG JW 1929, 1051), sondern auch einen sich zum Vorteil des Angeklagten auswirkenden sachlichrechtlichen Mangel dar, auf dem das angefochtene Urteil beruht.

4

2.

Dieser Rechtsfehler nötig zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang. Denn die Feststellungen zum Totschlag lassen sich von den Feststellungen zu dem vorangegangenen Verhalten des Angeklagten wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges nicht trennen. Das Schwurgericht kann in der neuen Verhandlung zu anderen Feststellungen über den Zeitpunkt und die Art des Tötungsvorsatzes gelangen, was auch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der vorangegangenen Gewalttätigkeiten des Angeklagten führen könnte.

5

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schuster
Fuhrmann