Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1968, Az.: 1 StR 595/67
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Verabredung einer solchen Straftat ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1968
- Aktenzeichen
- 1 StR 595/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 23.08.1967
Rechtsgrundlagen
- § 49a Abs. 2 StGB
- § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- § 244 StGB
Verfahrensgegenstand
Schweren Diebstahl im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Februar 1968,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. August 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 24. August 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Verabredung einer solchen Straftat zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jähren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.
Der Senat hatte von Amts wegen zu prüfen, ob der als Verbrechen nach §§ 49 a Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 244 StGB gewürdigte Vorgang von der gerichtlich zugelassenen Anklage erfaßt ist. Die insoweit vom Generalbundesanwalt geltend gemachten Bedenken greifen jedoch nicht durch.
a)
Die Anklage (Bd. I Bl. 171 f SA) führt folgenden Sachverhalt an: Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte P. hätten in der Gaststätte des Vereinsheims mittels Einbruchs Lebens- und Genußmittel sowie einen Geldbetrag entwendet; hierbei habe P. mit Wissen St.s ein schußfertiges Kleinkalibergewehr bei sich geführt. Die Anklage stützt sich, wie ihr Ermittlungsergebnis dartut, in tatsächlicher Hinsicht auf die Einlassungen beider Angeklagten (Bd. I Bl. 180 SA). Diese gaben übereinstimmend an, daß P. die Waffe bereits bei dem Einbruchsdiebstahl mit sich geführt habe; sie hätten sich zum Zweck eines weiteren Diebstahls erneut zum Vereinslokal aufgemacht, seien hierbei aber von der Polizei gestört worden; bei der Flucht habe sich aus dem Gewehr beim Wegwerfen der Waffe unabsichtlich ein Schuß gelöst (Bd. I Bl. 7 R, 13, 13 R SA). Die Einlassung P.s, er habe nicht auf den Polizeibeamten schießen wollen, bezeichnet die Anklage als nicht widerlegbar (Bd. I Bl. 180 SA).
Die Anklage sieht den ersten Tatabschnitt als Verbrechen nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 244 StGB an. Eine rechtliche, Würdigung der weiteren Vorgänge nimmt sie nicht ausdrücklich vor.
b)
Mit Recht geht das Landgericht davon aus (UA S. 11), daß die Anklage das gesamte Geschehen als einen einzigen Verbrechenstatbestand dargestellt hat, der den Sachverhalt vom Beginn der Wegnahme bis zur Ergreifung der Diebe erfaßte. Denn die Anklage bezog ausdrücklich das Führen der Waffe und den Schuß ein, der sich bei der Flucht der Täter - am Ende des zweiten Tatabschnitts - löste. Auch der Angeklagte verstand den Anklagevorwurf in diesem Sinne; in seiner Revisionsbegründung will er sein Verhalten sogar sachlich-rechtlich als eine Tat gewürdigt wissen.
Der Tatidentität steht nicht entgegen, daß das Landgericht zwei Straftaten im sachlichrechtlichen Sinne angenommen hat (BGHSt 16, 200, 202[BGH 28.06.1961 - 2 StR 83/61]; Urteil vom 22. August 1967 - 1 StR 346/67 -). Entscheidend ist die verfahrensrechtliche Betrachtung. Die Tat in diesem Sinne umfaßt den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang sogar dann, wenn Teile davon in Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht erwähnt werden. Ein enger sachlicher Zusammenhang verbindet mehrere Handlungen, verfahrensrechtlich gesehen, zu einer Tat, wenn diese unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGHSt 13, 21, 25, 26 [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59]; Schwarz/Kleinknecht, StPO, 27. Aufl, § 264, Anm. 1).
Um einen solchen einheitlichen Vorgang handelt es sich hier. Die Verabredung eines erneuten Einbruchs schloß sich zeitlich unmittelbar an die Beendigung des ersten Diebstahls an; Täter und Tatort sollten dieselben sein. Nur der neue Tatentschluß trennte sachlichrechtlich die beiden Straftaten. Der Bundesgerichtshof hat eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne sogar dann für gegeben erachtet, wenn die Straftat sich auf Grund eines neuen Entschlusses gegen ein anderes Opfer richtete, als im Eröffnungsbeschluß angenommen (Urteil vom 4. April 1957 - 4 StR 103/57 -, mitgeteilt von Dallinger MDR 1957, 395, 397) [OLG Frankfurt am Main 10.01.1957 - 6 Wb 46/56].
Das Landgericht hat deshalb im Ergebnis zutreffend eine Tat im Sinne des § 264 StPO angenommen; es durfte also im vorliegenden Vorfahren den Angeklagten auch wegen der Verabredung des zweiten Diebstahls zur Verantwortung ziehen. Auch der hier aufgetretene Verteidiger hat insoweit keine Bedenken geäußert.
2.
Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch, Die Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Zurechungsfähigkeit verneint; sie hat die Feststellungen über den - in dieser Hinsicht allein in Betracht kommenden - Alkoholgenuß des Angeklagten auf Grund seiner Einlassung und der Angaben des Mitangeklagten P. getroffen (UA S. 8, 11). Andere Beweismittel, die das Landgericht hätte benutzen sollen, führt die Revision nicht an.
3.
Die mit Hilfe eines Sachverständigen rechtlich unangreifbar getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorlagen. Wie das Urteil mitteilt (UA So 11), hat der Angeklagte übrigens selbst erklärt, er sei zur Tatzeit nicht betrunken gewesen.
Was die Revision sonst zur Sachrüge vorträgt, ist unbegründet. Insbesondere läßt sich gegen die Annahme zweier Straftaten (§ 74 StGB) aus Rechtsgründen nichts einwenden.
Das Rechtsmittel war deshalb zu verwerfen.
Loesdau
Mai
Pikart
Pfeiffer