Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1957, Az.: 4 StR 103/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1957
- Aktenzeichen
- 4 StR 103/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 10.08.1956
Verfahrensgegenstand
Diebstahl i.R. u.a.
In der Strafsache
wegen Diebstahls i.R. u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. April 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzende,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Hoepner,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. August 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Rückfalldiebstahls in sechs Fällen, wegen schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen und wegen schweren Raubes zu vier Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hat Revision nur insoweit eingelegt, als er wegen Raubes zum Nachteil des Bauhilfsarbeiters S. verurteilt worden ist. Er beanstandet insoweit das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge hält die §§ 151, 207 und 264 StPO für verletzt, weil der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt worden sei, deretwegen er weder angeklagt noch das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Dabei verkennt sie, daß der Tatbegriff des § 264 StPO ein verfahrensrechtlicher und umfassenderer ist als der sachliehrechtliche Tatbegriff der strafbaren Handlung (BGH NJW 51, 325 Nr. 25). Der Eröffnungsbeschluß (Bl 83 d.A.) bezeichnet den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten H. als hinreichend verdächtig, gemeinschaftlich einen schweren Raub begangen zu haben, indem sie
in der Nacht zum 10. Juli 1955 im Grillo-Park in Duisburg-Hamborn einen unbekannten Mann, der sich in Begleitung des Zeugen S. befand, mit vorgehaltener Pistole bedrohten, ihm mit dem Schlagring einen Schlag versetzten, so daß er zu Boden fiel, um ihm dann seine Geldbörse mit 20,- DM wegzunehmen.
Im "Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen" wird diese Beschuldigung von der Anklageschrift mit folgenden Worten näher erläutert:
"Nachdem H. und B. das (in einem anderen Anklagepunkt erwähnte) Diebesgut in der Wohnung des B. untergebracht hatten, begaben sie sich in der Nacht zum 10. Juli zum Grillo-Park in Duisburg-Hamborn. Hier beobachteten sie den Zeugen S., der mit einem unbekannten älteren Mann homosexuelle Handlungen vornahm. B. hielt diesem Mann eine Pistole, die er bei sich hatte, vor, während H. ihm einen Schlag mit dem Schlagring versetzte, so daß er zu Boden fiel. Anschließend nahm B. dem Mann eine Geldbörse mit 20,- DM aus der Tasche."
Von dieser Anklage weichen die Feststellungen des Urteils in wesentlichen Punkten ab. Danach entdeckten H. und B. in einem Gebüsch des Grillo-Parks zwei Männer; die sich homosexuell betätigten. Als diese auf die beiden Angeklagten aufmerksam geworden waren, kam zunächst der ältere Mann aus dem Gebüsch und geriet mit H. in einen Wortwechsel, in dessen Verlauf H. den Mann niederschlug. Dabei fiel dem Mann die Brieftasche zu Boden. B. nahm sie auf und sah, daß sie zwei 10-DM-Scheine enthielt, die ihm der ältere Mann sodann überließ. B. behielt das Geld für sich. Nun trat auch S. aus dem Gebüsch auf den Parkweg und suchte unter Ausnutzung der Dunkelheit zu entkommen. B. zog darauf eine Pistole hervor, hinderte ihn durch Vorhalten der Waffe am Davonlaufen und forderte mit der Behauptung, er sei von der Polizei, den Personalausweis, den sich der vollkommen eingeschüchterte S. nach vergeblichen Versuchen, dem Angeklagten B. zu entkommen, von diesem abnehmen ließ. Daß der Angeklagte dem älteren Mann gegen dessen Willen die zwei 10-DM-Scheine weggenommen habe, hält die Strafkammer nicht für erwiesen. Dagegen bestraft sie den Angeklagten B. aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB wegen der Wegnahme des in S.s Besitz befindlichen Personalausweises. Daß dieses Vorgehen gegen S. möglicherweise auf einem neuen Tatentschluß beruht und sachlichrechtlich eine neue selbständige Handlung darstellen kann, schließt die Identität mit der unter Anklage gestellten Tat ebensowenig aus wie der Wechsel in der Person des Opfers. Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses ist nicht eine bestimmte strafrechtlich gekennzeichnete Tat, sondern das Vorkommnis, auf das der Eröffnungsbeschluß und die Anklage hinweisen. Das Verhalten der Angeklagten gegen die beiden bei ihrer unzüchtigen Betätigung ertappten Männer, die hierdurch von vornherein in der Abwehr räuberischer Absichten gehemmt waren, bildet nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgangs die jetzt bestrafte Beraubung S.s steht in innerem Zusammenhang mit dem unter Anklage gestellten Lebensvorgang, der sich zunächst als Beraubung des anderen Mannes darstellte (vgl BGH NJW 1953, 1522, Nr. 22). Daher bedurfte es entgegen der Annahme der Revision weder eines Freispruchs von der Beschuldigung des Raubes zum Nachteil des älteren Mannes noch einer neuen Anklage wegen der zur Verurteilung des Angeklagten führenden Tat zum Nachteil des Zeugen S..
2.
Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Revision vermißt zu Unrecht die Feststellung von Tatsachen, aus denen das Landgericht die Absicht des Angeklagten folgert, sich den Personalausweis rechtswidrig zuzueignen. Das Urteil begründet die Überzeugung der Strafkammer, daß B. den Ausweis behalten wollte, ausdrücklich mit der Tatsache, daß er dem in den Park zurückkehrenden S. gegenüber bestritten hat, den Ausweis noch im Besitz zu haben, als jener ihn inständig bat, ihm den Ausweis zurückzugeben (UA 19). Ob dieser Schluß zwingend ist, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen; möglich ist er.
Auch im übrigen läßt die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.
Sauer
Seibert
Hoepner
Lang-Hinrichsen